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Vermehrt werden Jurtenburgen von den zuständigen Behörden als Fliegende Bauten angesehen. Wir sind jedoch der Meinung, dass dies nicht zwingend zutrifft und bereits entsprechende Ausnahmetatbestände im Gesetz vorgesehen sind. | |||
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[[Datei:regelundderbayerischenbauordnung.pdf|miniatur|Regelung der Bayerischen Bauordnung; Pfadfinderzelte 27-4115.120-1-6]] | [[Datei:regelundderbayerischenbauordnung.pdf|miniatur|Regelung der Bayerischen Bauordnung; Pfadfinderzelte 27-4115.120-1-6]] |