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Regelung der Bayerischen Bauordnung; Pfadfinderzelte 27-4115.120-1-6 | Regelung der Bayerischen Bauordnung; Pfadfinderzelte 27-4115.120-1-6 | ||
== | == Der Weg der Bayern == | ||
Quelle: https://pfadfinden-in-bayern.de/index.php/thema-4/ | |||
=== Wir fordern === | |||
Definition von Ausnahmen in der Bayerischen Bauordnung für Zeltkonstruktionen, die der Traditions- und Brauchtumspflege dienen | |||
=== Aktueller Sachstand === | |||
Pfadfinder*innen übernachten in Zelten, wenn sie unterwegs sind. Die deutschsprachige Pfadfinderbewegung nutzt dazu traditionell schwarze Baumwollzelte, die sich zu beeindruckenden und praktischen Konstruktionen kombinieren lassen, den sogenannten „Jurtenburgen“. | |||
Diese Zeltkonstruktionen stellen eine weltweit einmalige Tradition dar, die eine besondere Atmosphäre als Aufenthaltszelt bieten und international ein Aushängeschild für die deutsche Pfadfinderbewegung darstellen. | |||
So wurde am Weltjugendtag 2005 in Deutschland eine Kathedrale aus Schwarzzelten errichtet, die damals u.a. von Bundespräsident Köhler besucht wurde. | |||
=== Problemdarstellung === | |||
Der aktuellen Landesbauordnung nach benötigen alle fliegenden Bauten, die eine Grundfläche von mehr als 75m² haben, eine Ausführungsgenehmigung. Die 75m² Grundfläche werden dabei schon erreicht, wenn 2 Zelte nebeneinander aufgebaut und miteinander verknüpft werden. | |||
Das ist bei einem Bierzelt, welches immer in derselben Art und Weise errichtet wird, über ein Baubuch gängige Praxis. Bei Jurtenburgen, die wie ein Baukastensystem zu nahezu beliebigen Formen kombiniert werden können, ist es aber praktisch nicht möglich, für jede mögliche Zusammenstellung eine Ausführungsgenehmigung zu erwirken. Es wäre sehr schade, wenn diese Kultur und die dazu notwendigen Fertigkeiten aufgrund bürokratischer Hürden verloren gingen. | |||
=== Was muss passieren === | |||
In der Bayerischen Bauordnung werden temporäre Zeltkonstruktionen, die von Pfadfinder*innen und anderen (Jugend)-Verbänden erstellt werden und deren Errichtung der Traditions- und Brauchtumspflege dient, von der Erfordernis einer Ausführungsgenehmigung (Artikel 72 (3)) ausgenommen, auch wenn sie in der Grundfläche größer als 75m² sind. |