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Regelung der Bayerischen Bauordnung; Pfadfinderzelte 27-4115.120-1-6 | Regelung der Bayerischen Bauordnung; Pfadfinderzelte 27-4115.120-1-6 | ||
== Ergänzungen == | |||
=== Baden-Württemberg === | |||
''Pfadfinderzelte sind vorübergehend errichtete bauliche Anlagen, für die nicht die Spezialregelungen des § 69 LBO gelten, sondern die allgemeinen Verfahrensregelungen des Gesetzes. Darin ist bereits ein Freistellungstatbestand enthalten, der auf Pfadfinderzelte bei bestimmungsgemäßer Nutzung in aller Regel zutreffen wird: Nach LBO, Anhang, Abs. 8 Buchst. a.) sind Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen, verfahrensfrei. Sie bedürfen weder einer Ausführungsgenehmigung nach § 69 LBO noch einer Baugenehmigung nach § 49 i. V. m. § 69 LBO.' | |||
== Der Weg der Bayern == | == Der Weg der Bayern == |