Satzung des Scouting & Bushcraft Convention e.V.: Unterschied zwischen den Versionen

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  Die präzise Definition des Vereinszwecks (in Anlehnung an einen oder mehrere der in der Abgabenordnung, § 52 Abs. 2 genannten anerkannten Zwecke) ist von entscheidender Bedeutung für die (dauerhafte) Anerkennung durch das Registergericht und durch das Finanzamt (Gewährung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Steuervorteile bzw. Steuerbefreiungen)   
  Die präzise Definition des Vereinszwecks (in Anlehnung an einen oder mehrere der in der Abgabenordnung, § 52 Abs. 2 genannten anerkannten Zwecke) ist von entscheidender Bedeutung für die (dauerhafte) Anerkennung durch das Registergericht und durch das Finanzamt (Gewährung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Steuervorteile bzw. Steuerbefreiungen)   


Der Verein wird durch je zwei
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige / (mildtätige)/(kirchliche) Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.
Mitglieder des Vorstandes
 
gemeinsam gerichtlich und  
Zweck des Vereins ist (z.B für einen umweltpädagogischen Verein )
außergerichtlich vertreten
* die Förderung der Erziehung Volks- und Jugendbildung.
Das „Vier-Augen-Prinzip“ hat sich für alle
* Die Förderung des Natur- und Umweltschutzes
Geschäftsführungsfunktionen bewährt und hilft
 
„Alleingänge“ und Missbrauch zu vermeiden
§ 52, Abs. 2 AO (Katalog der anerkannten Zwecke)
Andere Verteilungen, etwa parallele
1.            die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
Vertretungsbefugnis je zweier Vorstandsmitglieder
2.            die Förderung der Religion;
oder auch nur eines sind möglich aber nicht
3.             die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen
empfehlenswert.  
Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch
(2) Der Vorstand wird von der
durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;
Mitgliederversammlung für die Dauer
4.             die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
von .... Jahren gewählt.
5.            die Förderung von Kunst und Kultur;
Die Wiederwahl der  
6.            die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
Vorstandsmitglieder ist möglich. 
7.             die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der
Die Mitglieder des Vorstandes bleiben
Studentenhilfe;
so lange im Amt, bis ein neuer
8.            die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des
Vorstand gewählt worden ist.  
Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des
Der Vorsitzende wird von der  
Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
Mitgliederversammlung in einem
9.             die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten
besonderen Wahlgang bestimmt.  
Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung), ihrer
Die Amtszeit ist frei wählbar, könnte grundsätzlich
Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
auch unbeschränkt bleiben, sollte nicht zu kurz
10.           die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für
bemessen sein (2 Jahre)
Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene,
Alternativ kann auch die Zahl der Amtsperioden
Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von
beschränkt werden.
Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des  
Diese Übergangsregelung vermeidet Phasen der  
Suchdienstes für Vermisste;
Handlungsunfähigkeit wenn Vorstandswahlen nicht
11.           die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
rechtzeitig stattfinden können. Bei vorzeitigem
12.           die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der
Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder kann in
Unfallverhütung;
der Satzung dem Vorstand auch das Recht
13.           die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur
eingeräumt werden, bis zum Ablauf der
und des Völkerverständigungsgedankens;
Amtsperiode zur Aufrechterhaltung der
14.          die Förderung des Tierschutzes;
Handlungsfähigkeit ein weiteres Vorstandsmitglied
15.          die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
zu kooptieren, d.h. auf der Grundlage eines
16.          die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
Vorstandsbeschlusses kommissarisch zu
17.           die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
bestimmen.
18.          die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
Auch dies ist in moderneren Formen der
19.          die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
Vereinsführung nicht unbedingt erforderlich und  
20            die Förderung der Kriminalprävention;
kann durch einen Sprecher des Vorstands ersetzt
21.           die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);
werden.  
22.          die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung
23.           die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des
der laufenden Geschäfte des Vereins.  
traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der  
Er hat insbesondere folgende
Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports;
Aufgaben:
24.          die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses
-
Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher
-
Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;
Der Vorstand kann für seine Tätigkeit
25.           die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger,  
eine angemessene Vergütung
mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
erhalten.  
 
[Der Vorstand kann für die Geschäfte
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
der laufenden Verwaltung einen
 
Geschäftsführer (besonderen
Umweltpädagogische Veranstaltungen in der
Vertreter nach § 30 BGB) bestellen.  
Bei der Überprüfung der Satzung durch die Finanzämter steht die Frage der Verwirklichung der
Dieser ist berechtigt, an den
angegeben gemeinnützigen Satzungszwecke mit angemessenen Mitteln im Vordergrund. Einer plausiblen
Sitzungen des Vorstandes mit
Beschreibung der Realisierung der
beratender Stimme
 
teilzunehmen.]
Zusammenarbeit mit Kindergärten und Schulen und Erwachsenenbildungseinrichtu ng
Hier sollten in Abstimmung mit der o.a.
-    - Ausstellungen
Kernzuständigkeit der Mitgliederversammlung der  
-    Konzeption regionaler Umweltprojekte
Aufgabenbereich des Vorstands beschrieben
-    Öffentlichkeitsarbeit
werden, die ihm im Rahmen der Geschäftsführung
-    Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Verbänden
eigenständig überlassen bleiben.
-    -…
Vergütungen für Vorstandstätigkeit – auch und  
 
insbesondere die Ehrenamtspauschale - können
Satzungszwecke mit entsprechenden Aktivitäten, Instrumenten, Mitteln und Methoden sollte die größte Aufmerksamkeit gewidmet werden. Hier liegen die häufigsten Gründe für die Nicht- Anerkennung von Satzungen bzw. der Gemeinnützigkeit von Vereinen.
nur auf Basis einer solchen Regelung gezahlt
 
werden. Fehlt sie, ist Vorstandstätigkeit
== § 3 Selbstlosigkeit ==
grundsätzlich ehrenamtlich und die Auszahlung von
Die Anforderungen an die Selbstlosigkeit sind im gemeinnützigkeitsrechtlichen Sinne grundlegend. Die Formulierungen entsprechen dem Wortlaut der Mustersatzung, wie er von den Finanzbehörden im Anhang zur Abgabenordnung bindend vorgeschrieben wurde.
Ehrenamtspauschalen gemeinnützigkeitsschädlich
 
Unter Umständen erfordert die Entwicklung eines
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
Vereins eine hauptamtliche Geschäftsführung, die
 
nur mit einer solchen Bestimmung der Satzung  
„Eigenwirtschaftliche“ Zwecke werden als Nebenzweck toleriert, müssen aber nachrangige Bedeutung haben (was dann von den Finanzämtern auch überprüft wird). Solche eigenwirtschaftlichen (Neben-)zwecke (z.B. Selbstversorgung, Mittelerwirtschaftung durch Produktverkauf usw. )sollten am besten nicht in der Satzung erscheinen.
möglich ist.  
 
© Ch. Hüttig
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich
des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
mindestens ...mal statt. Die Einladung
erhalten
zu Vorstandssitzungen erfolgt durch
 
den Vorsitzenden. schriftlich unter
Damit sind unentgeltliche Zuwendungen (= Zahlung ohne Gegenleistung) an Mitglieder ausgeschlossen. Geschenke im Rahmen von Ehrungen oder „Zuwendungen“ zur Anerkennung der Arbeit der Mitglieder im
Einhaltung einer Einladungsfrist von
Rahmen von Vereinsfeiern sind bis zur Höhe von 40 Euro/Jahr unkritisch. Nicht betroffen von dieser Regelung sind Vergütungen für (angestellte oder selbstständige) Mitarbeiter, die in bestimmten Aufgaben für den Verein (auch als Mitglieder) tätig werden.
mindestens ..... Tagen.
 
All diese Einzelregelungen (4-6) können auch in
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
einer Geschäftsordnung geregelt werden, die  
 
-  
Ausnahmen wären Darlehen oder Sacheinlagen, die vertraglich im Besitz der Mitglieder verbleiben und dem Verein nur auf Zeit zur Verfügung gestellt werden (am besten über schriftliche Nutzungsvereinbarungen).
Vom Vorstand vorgeschlagen und von der  
 
Mitgliederversammlung beschlossen wird 
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(„Der Verein kann sich eine
 
Geschäftsordnung der Vorstandstätigkeit
Nur wenn der gemeinnützige (oder mildtätige) Zweck Zuwendungen an bestimmte Personengruppen bestimmt, sind sie zulässig. Vergütungen müssen im Vergleich (Maßstab sind in der Regel die Tarife des öffentlichen Dienstes) angemessen und üblich sein.
geben, die von der Mitgliederversammlung
 
beschlossen wird)
== § 4 Mitglieder ==
-
An die Mitglieder können spezifische Anforderungen gestellt werden (z. B. bezüglich Alter, Beruf u.ä.). Eine Pflicht zur Aufnahme jedes Beitrittswilligen besteht nicht. Aus gemeinnützigkeits- wie vereinsrechtlicher Sicht sollte die Mitgliedschaft aber nicht zu eng, etwa dauerhaft auf einen kleinen Personenkreis begrenzt sein.
die der Vorstand eigenständig beschließt
 
(„Der Vorstand kann sich eine
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Person (ab dem ? Lebensjahr/Kinder?) (und juristische Personen) werden, die seine Ziele unterstützen.
Geschäftsordnung geben“)  
 
(5) Der Vorstand fasst seine
Die Zulassung von juristischen Personen (z.B. öffentliche Körperschaften, GmbH, e.V.) als Mitglieder kann frei festgelegt werden. Juristische Personen haben durch ihren gesetzlichen Vertreter (Vorstand, Geschäftsführer) Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Beschlüsse mit ............... (einfacher?)  
 
Mehrheit. Vorstandssitzungen sind
(2) Der Verein hat folgende Mitglieder: (z.B.)
beschlussfähig, wenn
* ordentliche Mitglieder
mindestens.......(2?) Mitglieder  
* jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18.
anwesend sind.
Lebensjahrs)
(6) Beschlüsse des Vorstands können
* Fördermitglieder
bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich
* Ehrenmitglieder
(per E-Mail oder online) oder  
 
fernmündlich gefasst werden, wenn
Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden.
alle Vorstandsmitglieder ihre
 
Zustimmung zu diesem Verfahren
Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.
schriftlich oder fernmündlich erklären.  
 
Schriftlich oder fernmündlich gefasste
Der Verein ist grundsätzlich frei in der Unterscheidung von Mitgliedergruppen und ihren Rechten mit entsprechender sachlicher Begründung. Der Ausschluss von der Teilnahme an einer Mitgliederversammlung ist nicht möglich. Bei minderjährigen jugendlichen Mitgliedern ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Eltern) Voraussetzung
Vorstandsbeschlüsse sind ebenso
 
schriftlich  niederzulegen und von ....  
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
zu unterzeichnen wie solche regulärer
 
Sitzungen.  
  Alternativ kann auch die Mitgliederversammlung über die Aufnahme entscheiden, hier gibt es unter Umständen nur lange Wartezeiten. Möglich ist auch eine Regelung, die zunächst dem Vorstand die
§ 9 Satzungsänderungen
Entscheidung überlässt, bei Ablehnung den Beitrittswilligen ein Anrufungsrecht für die Mitgliederversammlung einräumt, oder bei Ablehnung durch den Vorstand grundsätzlich die Mitgliederversammlung endgültig entscheiden lässt.
Jede Änderung am Satzungstext bedeutet eine
 
(vom Registergericht zu kontrollierende und im  
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Vereinsregister einzutragende) Satzungsänderung.  
 
(1) Für den Beschluss über
Vereinsrechtlich muss die Satzung Bestimmungen über Ein- und Austritt von Mitgliedern enthalten
Satzungsänderungen ist eine
 
Dreiviertel Mehrheit der erschienenen
(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist zum ........ (innerhalb von ….. ) möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von ........
Vereinsmitglieder erforderlich.  
 
Über Satzungsänderungen kann in
Die Frist zum Austritt darf maximal 2 Jahre betragen.
der Mitgliederversammlung nur
 
abgestimmt werden, wenn auf diesen
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ......... Monate im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Tagesordnungspunkt bereits in der
 
Einladung (im Rahmen der
Für bestimmte Verstöße gegen Regelungen des Vereins könnten auch Sanktionen unterhalb des Ausschlusses bestimmt werden (Geldstrafen, zeitlicher Ausschluss von der Ausübung des Stimmrechts usw.) Auch dies muss die Satzung beinhalten. Bei Beitragsrückständen kann neben dem formalen Ausschlussverfahren auch die schlichte Streichung aus der Mitgliederliste (innerhalb bestimmter Fristen) erfolgen.
satzungsgemäßen Frist) zur
 
Mitgliederversammlung hingewiesen
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
wurde und der Einladung sowohl der
 
bisherige als auch der vorgesehene
  Das Recht gehört zu werden kann nicht ausgeschlossen werden.
neue Satzungstext beigefügt worden
 
waren.  
Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von ..................... nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung
¾-Mehrheit ist nach BGB § 33 vorgesehen, es
entscheidet.
könnten aber auch andere Mehrheitsverhältnisse
 
festgeschrieben werden. Allerdings gelten
Damit werden willkürliche Beschlüsse des Vorstands verhindert. Alternativen wären entsprechende Schiedsgerichtsvereinbarungen.
Satzungsänderungen, wie auch die Auflösung des
 
Vereins als grundlegenden Entscheidungen, für die
== § 5 Beiträge ==
besondere Anforderungen an die
Mitgliedsbeiträge können nur auf der Grundlage einer entsprechenden Satzungsbestimmung eingefordert werden. Sollen Aufnahmegebühren oder Umlagen erhoben werden, müssen auch sie in der Satzung (nach einem präzisen Berechnungsschlüssel: etwa x-fache des Jahresbeitrags) vorgesehen sein.
Entscheidungsgrundlagen gelten.
 
Solche klaren Verfahrensregeln schaffen
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und - fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.
Transparenz und Vertrauen
 
(2) Satzungsänderungen, die von
Grundsätzlich kann auf Geldbeiträge verzichtet werden oder durch (Gemeinschafts-) Arbeitsleistungen ersetzt oder mit Geldbeiträgen kombiniert werden. Konkrete Beitragshöhen sollten nicht in die Satzung geschrieben werden, da jede Änderung auch eine (aufwändige) Satzungsänderung erforderlich macht. Es bietet sich an, eine Beitragsordnung zu entwickeln, die jeweils Höhe, Fälligkeit Ermäßigungen
Aufsichts-, Gerichts- oder
oder Erlass für bestimmte Personen- bzw. Mitgliedergruppen, Stundungs- und Mahnverfahren und weitere Detailpunkte regelt und immer wieder angepasst werden kann.
Finanzbehörden aus formalen
 
Gründen verlangt werden, kann der
== § 6 Organe des Vereins ==
Gerade bei Vereinsgründungen oder
Organe des Vereins sind
Veränderungen von Gesetzesgrundlagen kann es
 
kurzfristig Änderungsforderungen in kleinerem
a) die Mitgliederversammlung
Rahmen und bei gewissen Details geben, für die
 
© Ch. Hüttig
b) der Vorstand
Vorstand von sich aus vornehmen.  
 
Diese Satzungsänderungen müssen
  Neben diesen Pflichtorganen des Vereins sind weitere Organe (z.B. ein Beirat, Aufsichtsrat, Revisoren) denkbar. Ihre Aufgaben, Zusammensetzung und Bestellung muss dann aber in ähnlicher Weise
allen Vereinsmitgliedern sofort 
wie bei den Pflichtorganen präzise definiert (und von diesen abgegrenzt) werden.
schriftlich mitgeteilt werden
 
nicht unbedingt eine Mitgliederversammlung
== § 7 Mitgliederversammlung ==
einberufen werden muss
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Alle Details von Planung, Einladung und Ablauf einer Mitgliederversammlung können/sollten in einer entsprechenden (nach und nach dokumentierten und ergänzten) Versammlungsordnung bzw. Geschäftsordnung Mitgliederversammlung festgehalten werden.
§ 10 Beurkundung von
 
Beschlüssen  
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen
Grundsätzlich verlangt das BGB, § 58 Nr. 4 eine  
 
solche Beurkundung von Beschlüssen. Sie sollte
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von ...... (Zahl oder Prozentsatz ) der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
nicht nur für die Mitgliederversammlung, sondern
 
auch für den Vorstand (nicht zuletzt auch aus
Frequenz und Häufigkeit der Mitgliederversammlung müssen nicht, können aber sogar bis hin zu festen Terminen bestimmt werden. Nach § 37 BGB muss diese Möglichkeit, gleichsam als Ausweg aus denkbaren Entscheidungsblockaden (z.B. seitens des Vorstands) gegeben sein. Das Quorum muss in jedem Fall unter 50% der Mitglieder liegen und sollte nicht zu hohe Hürden setzen (z.B. 25%)
haftungsrechtlichen Gründen) selbstverständlich
 
sein und im Rahmen der gesetzlichen Pflichten
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens ........ Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
auch archiviert werden.  
 
.
Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post (per E-Mail) mit einer Frist  von ……. Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.
Die in Mitgliederversammlungen und  
 
in Vorstandssitzungen gefassten
Die Einberufung kann z.B. auch per E-Mail erfolgen. Dies muss in der Satzung genannt  werden und der Verein muss sicherstellen, dass auf diesem Wege auch alle Mitglieder erreicht werden können.
Beschlüsse sind schriftlich
(z.B. durch Angabe einer E-Mail-Adresse und unterschriebene Erklärung der Mitglieder) Unklarheiten in diesem Bereich führen am häufigsten zur Anfechtung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen
niederzulegen und vom Vorstand zu
wegen formaler Fehler.
unterzeichnen.
 
Für Vereinsgründung und die Eintragung von  
In Zeiten wachsender Internet-Kommunikation und großen Termin-Nöten kann diese Form der Beschlussfassung eine sinnvolle Ergänzung sein, die ohne eine solche Satzungsbestimmung dann jeweils die Zustimmung aller Mitglieder zu dem jeweiligen Verfahren erforderlich macht.
Verein und Vorstand in das Vereinsregister, für
 
personelle Veränderungen im Vorstand, für
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen
Satzungsänderungen, Auflösungsbeschlüsse usw.  
Vereinsorgan übertragen wurden.
müssen solche Protokolle ohnehin jeweils einzeln
 
dem Gericht vorgelegt werden.
Dieser Bereich ist gesetzlich ohnehin vorgeschrieben, wäre eigentlich entbehrlich, sollte aber immer wieder ins Bewusstsein der Mitglieder und des Vorstands gerufen werden. Die Rechnungslegungs- und Entlastungspraxis sollte in jedem Fall in der Satzung verankert werden.
§ 11 Datenschutz
 
Auch Vereine sind dem Schutz der Mitgliederdaten
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
nach dem Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet
Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich
.
Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
(1) Im Rahmen der
 
Mitgliederverwaltung werden von den
Auch die Rechnungsprüfung ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, solle aber aus Eigeninteresse auch zur Wahrung der Gemeinnützigkeitsansprüche so verankert werden. Die Einzelheiten des Prüfauftrags könnten hier auch noch präziser beschrieben werden.
Mitgliedern folgenden Daten erhoben
 
(Name, Vorname, Anschrift; E-Mail-
Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:
Adresse usw.). Diese Daten werden
* Strategie und Aufgaben des Vereins
im Rahmen der Mitgliedschaft
* Beteiligungen
verarbeitet und gespeichert.  
* Aufnahmen von Darlehen
Zunächst sollten nur die (zur Verwaltung) absolut
* Beiträge
notwendigen Daten erfasst, und auf diese
* Alle Geschäftsordnungen des Vereins
Regelungen auch im Aufnahmeverfahren bzw. der  
* Satzungsänderungen
Beitrittserklärung hingewiesen werden.  
* Auflösung des Verein
(2) Als Mitglied des Verbandes muss  
 
der Verein die Daten seiner Mitglieder
An dieser Stelle können die zentralen Befugnisse der Mitgliederversammlung auch im Sinne der Einschränkung der Vertretungsbefugnisse des Vorstands genannt werden.
(Name, Vorname, Anschrift, Funktion
 
usw. ) an den Verband weitergeben.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder
Falls Vereine einem (Dach-)Verband oder Netzwerk
 
angehören und in diesem Zusammenhang
Dies ist die einfachste Regelung auch im Sinne der Wahrung der Beschlussfähigkeit.
Mitgliederdaten weitergegeben werde sollen, sollte
 
dies (auf der Grundlage entsprechender
Alternative: Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 25 % (oder x %) aller Mitglieder anwesend sind. Besteht für eine einberufene Mitgliederversammlung
Beschlüsse der Mitgliederversammlung) auch in
Beschlussunfähigkeit, ist der Vorstand berechtigt, eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig
der Satzung geregelt sein.  
ist. Darauf muss in der entsprechenden Einladung hingewiesen werden.
(3) Darüber hinaus veröffentlicht der
 
Verein die Daten seiner Mitglieder
Die Festlegung von Mindestmitgliederquoten kann der Aktivierung der Mitglieder durchaus förderlich sein, führt aber im Lebenszyklus eines Vereins erfahrungsgemäß zu temporären Blockaden, insbesondere in Krisen- und Konfliktlagen.
intern wie extern nur nach
 
entsprechenden Beschlüssen der
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Mitgliederversammlung und nimmt die
 
Daten von Mitgliedern aus, die einer
[Mögliche Ergänzungen: Mitgliederversammlungen sind (nicht) öffentlich. Dies entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Es können aber auch für andere Entscheidungen als die über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins andere Mehrheitsverhältnisse festgelegt werden.
Veröffentlichung widersprochen
 
haben
(Nichtmitglieder können auf Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden).
.
 
§ 12 Auflösung des Vereins und
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Vermögensbindung
 
Die Auflösung des Vereins ist ebenso wie die
(Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt
Gründung eine grundlegende Entscheidung, die
wurde. Kein Mitglied darf aber mehr als drei (?) Stimmen auf sich vereinen. Die eigene und die übertragenen Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden. Die Stimmrechtsübertragung kann nur für die jeweilige Mitgliederversammlung insgesamt erteilt werden.)
© Ch. Hüttig
 
vereinsrechtlich wie gemeinnützigkeitsrechtlich
Möglich sind aber auch Sonderstimmrechte für Gründungsmitglieder oder Stimmrechtsbeschränkungen z.B. für Fördermitglieder.
(Vermögensbindung) besondere
 
Verfahrensanforderungen verlangt
Grundsätzlich kann das Stimmrecht nur persönlich wahrgenommen werden. Wenn Stimmrechtsübertragungen erforderlich erscheinen, muss die Satzung eine entsprechende Regelung enthalten
(1) Für den Beschluss, den Verein
 
aufzulösen, ist eine 3/4- Mehrheit der  
== § 8 Der Vorstand ==
in der Mitgliederversammlung  
 
anwesenden Mitglieder erforderlich.  
 
Der Beschluss kann nur nach
(1) Der Vorstand besteht aus x (3) Mitgliedern.
rechtzeitiger Ankündigung in der  
[Alternativen:
Einladung zur Mitgliederversammlung
Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.
gefasst werden.
Über die Zahl der Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung bei der Wahl des
Für den Auflösungsbeschluss nennt das BGB in §
Vorstandes.
41 dieses Mehrheitsverhältnis, das allerdings in der
Klassisch:
konkreten Satzung (nach oben bis zur
 
Einstimmigkeit, wie nach unten bis zur relativen
 
Mehrheit) abgeändert werden kann)
 
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung
 
des Vereins oder bei Wegfall
 
steuerbegünstigter Zwecke fällt das
 
Vermögen des Vereins an 
 
a)................... (Bezeichnung einer
 
konkreten
 
  juristischen Person des  
 
öffentlichen Rechts oder einer
[- dem Vorsitzenden,
anderen steuerbegünstigten
- dem Schriftführer und
Körperschaft)- der - die - das - es
- dem Kassenwart.]
unmittelbar und ausschließlich für
Ein Vorstand ist gesetzlich vorgesehen, kann grundsätzlich auch von einer einzigen Person (auch von
gemeinnützige, mildtätige oder
dem Vertreter einer juristischen Person)  gestellt werden.
kirchliche Zwecke zu verwenden hat, 
Die Vorstandskonstruktion sollte aber gut überlegt sein, so dass seine Entscheidungs- und
oder
Handlungsfähigkeit jederzeit gewährleistet ist, v.a.
b) an eine juristische Person des  
-    Bei plötzlichem Ausfall eines Vorstandsmitglieds (z.B. bei 1 Person, oder bei 2 Personen, die
öffentlichen Rechts oder eine andere
nur gemeinsam vertretungsberechtigt sind)
steuerbegünstigte Körperschaft, die
-    Bei erfahrungsgemäßen Schwierigkeiten viele Vorstandsposten zu besetzen (bei mehr als 3
es für ........... (Angabe eines
Personen treten auf Dauer häufig Besetzungsprobleme auf)
bestimmten gemeinnützigen,
-    Zur Vermeidung von Entscheidungsblockaden (bei ungeraden Zahlen werden Patt-Situationen immer
mildtätigen oder kirchlichen Zwecks
vermieden)
nach der Abgabenordnung) zu  
 
verwenden hat.  
Als Erfahrungswert erscheint ein 3-köpfiger (eventuell auch bis zu fünf) Vorstand empfehlenswert.
Gemeinnützigkeits-(steuer-)rechtlich hat die
Die (nebenstehende) klassische Aufgabenteilung erscheint in Zeiten moderner Vereinsorganisation
Finanzverwaltung in ihren
etwas überholt.
Mustersatzungsanforderungen nach der  
Denkbar ein modernes Kollegium, das sich arbeitsteilig z.B. strategische Entwicklung des Vereins,
Abgabenordnung Vereinen (und anderen
Mitgliedergewinnung und –pflege, Öffentlichkeitsarbeit, Finanzen als Aufgabenbereiche teilt
gemeinnützigen Körperschaften) eine der beiden
 
Alternativen (a, b) als „zwingende“ Regelung der  
© Ch. Hüttig
gemeinnützigen Vermögensbindung (Weitergabe
 
des Vermögens für gemeinnützige Zwecke)
 
vorgeschrieben.
 
Wird Variante a) gewählt, muss darauf geachtet
Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich
werden, dass die genannte Körperschaft auch über
vertreten
die Anerkennung der Gemeinnützigkeit in Form
Das „Vier-Augen-Prinzip“ hat sich für alle Geschäftsführungsfunktionen bewährt und hilft
eines (aktuellen) Freistellungsbescheids verfügt.
„Alleingänge“ und Missbrauch zu vermeiden Andere Verteilungen, etwa parallele Vertretungsbefugnis
je zweier Vorstandsmitglieder oder auch nur eines sind möglich aber nicht empfehlenswert.
 
 
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von .... Jahren gewählt.
 
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
 
Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
Die Amtszeit ist frei wählbar, könnte grundsätzlich auch unbeschränkt bleiben, sollte nicht zu kurz
bemessen sein (2 Jahre)
 
Alternativ kann auch die Zahl der Amtsperioden beschränkt werden.
 
Diese Übergangsregelung vermeidet Phasen der Handlungsunfähigkeit wenn Vorstandswahlen nicht
rechtzeitig stattfinden können. Bei vorzeitigem Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder kann in
der Satzung dem Vorstand auch das Recht eingeräumt werden, bis zum Ablauf der Amtsperiode zur
Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit ein weiteres Vorstandsmitglied zu kooptieren, d.h. auf der
Grundlage eines Vorstandsbeschlusses kommissarisch zu bestimmen.
 
Auch dies ist in moderneren Formen der Vereinsführung nicht unbedingt erforderlich und kann durch
einen Sprecher des Vorstands ersetzt werden.
 
 
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere
folgende Aufgaben:
-
-
 
Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
 
 
 
[Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer (besonderen
Vertreter nach § 30 BGB) bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit
beratender Stimme
teilzunehmen.]
Hier sollten in Abstimmung mit der o.a. Kernzuständigkeit der Mitgliederversammlung der
Aufgabenbereich des Vorstands beschrieben werden, die ihm im Rahmen der Geschäftsführung
eigenständig überlassen bleiben.
 
 
Vergütungen für Vorstandstätigkeit – auch und insbesondere die Ehrenamtspauschale - können nur auf
Basis einer solchen Regelung gezahlt werden. Fehlt sie, ist Vorstandstätigkeit grundsätzlich
ehrenamtlich und die Auszahlung von Ehrenamtspauschalen gemeinnützigkeitsschädlich
 
Unter Umständen erfordert die Entwicklung eines Vereins eine hauptamtliche Geschäftsführung, die
nur mit einer solchen Bestimmung der Satzung möglich ist.
 
 
© Ch. Hüttig
 
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens ...mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen
erfolgt durch den Vorsitzenden. schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens
..... Tagen.
 
 
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit ............... (einfacher?) Mehrheit.
Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens.......(2?) Mitglieder anwesend sind.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich (per E-Mail oder online)
oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren
schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse
sind ebenso schriftlich  niederzulegen und von .... zu unterzeichnen wie solche regulärer
Sitzungen.
All diese Einzelregelungen (4-6) können auch in einer Geschäftsordnung geregelt werden, die
-    Vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird („Der Verein
kann sich eine Geschäftsordnung der Vorstandstätigkeit geben, die von der Mitgliederversammlung
beschlossen wird)
-    die der Vorstand eigenständig beschließt („Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung
geben“)
 
 
§ 9 Satzungsänderungen                      Jede Änderung am Satzungstext bedeutet eine
(vom Registergericht zu kontrollierende und im Vereinsregister einzutragende) Satzungsänderung.
 
 
(1) Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel Mehrheit der erschienenen
Vereinsmitglieder erforderlich.
 
 
 
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen
Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der
vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
¾-Mehrheit ist nach BGB § 33 vorgesehen, es könnten aber auch andere Mehrheitsverhältnisse
festgeschrieben werden. Allerdings gelten Satzungsänderungen, wie auch die Auflösung des Vereins
als grundlegenden Entscheidungen, für die besondere Anforderungen an die Entscheidungsgrundlagen
gelten.
 
Solche klaren Verfahrensregeln schaffen Transparenz und Vertrauen
 
 
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen
verlangt werden, kann der
Gerade bei Vereinsgründungen oder Veränderungen von Gesetzesgrundlagen kann es kurzfristig
Änderungsforderungen in kleinerem Rahmen und bei gewissen Details geben, für die
 
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Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort
schriftlich mitgeteilt werden
nicht unbedingt eine Mitgliederversammlung einberufen werden muss
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
 
 
 
 
 
Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
Grundsätzlich verlangt das BGB, § 58 Nr. 4 eine solche Beurkundung von Beschlüssen. Sie sollte
nicht nur für die Mitgliederversammlung, sondern auch für den Vorstand (nicht zuletzt auch aus
haftungsrechtlichen Gründen) selbstverständlich sein und im Rahmen der gesetzlichen Pflichten auch
archiviert werden.
.
Für Vereinsgründung und die Eintragung von Verein und Vorstand in das Vereinsregister, für
personelle Veränderungen im Vorstand, für Satzungsänderungen, Auflösungsbeschlüsse usw. müssen
solche Protokolle ohnehin jeweils einzeln dem Gericht vorgelegt werden.
 
 
§ 11 Datenschutz                                  Auch Vereine sind dem Schutz der Mitgliederdaten
nach dem Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet
.
 
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben (Name,
Vorname, Anschrift; E-Mail- Adresse usw.). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft
verarbeitet und gespeichert.
Zunächst sollten nur die (zur Verwaltung) absolut notwendigen Daten erfasst, und auf diese
Regelungen auch im Aufnahmeverfahren bzw. der Beitrittserklärung hingewiesen werden.
 
 
(2) Als Mitglied des Verbandes muss der Verein die Daten seiner Mitglieder (Name, Vorname,
Anschrift, Funktion usw. ) an den Verband weitergeben.
 
 
(3) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach
entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die
einer Veröffentlichung widersprochen haben.
Falls Vereine einem (Dach-)Verband oder Netzwerk angehören und in diesem Zusammenhang
Mitgliederdaten weitergegeben werde sollen, sollte dies (auf der Grundlage entsprechender
Beschlüsse der Mitgliederversammlung) auch in  der Satzung geregelt sein.
 
 
 
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
Die Auflösung des Vereins ist ebenso wie die Gründung eine grundlegende Entscheidung, die
 
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vereinsrechtlich wie gemeinnützigkeitsrechtlich (Vermögensbindung) besondere
Verfahrensanforderungen verlangt
 
 
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4- Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger
Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
Für den Auflösungsbeschluss nennt das BGB in § 41 dieses Mehrheitsverhältnis, das allerdings in der
konkreten Satzung (nach oben bis zur Einstimmigkeit, wie nach unten bis zur relativen Mehrheit)
abgeändert werden kann)
 
 
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an
 
a)................... (Bezeichnung einer konkreten juristischen Person des öffentlichen Rechts oder
einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft)- der - die - das - es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, oder
 
b) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft, die es für ........... (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder
kirchlichen Zwecks nach der Abgabenordnung) zu verwenden hat.
Gemeinnützigkeits-(steuer-)rechtlich hat die Finanzverwaltung in ihren Mustersatzungsanforderungen
nach der Abgabenordnung Vereinen (und anderen gemeinnützigen Körperschaften) eine der beiden
Alternativen (a, b) als „zwingende“ Regelung der gemeinnützigen Vermögensbindung (Weitergabe des
Vermögens für gemeinnützige Zwecke) vorgeschrieben.
 
Wird Variante a) gewählt, muss darauf geachtet werden, dass die genannte Körperschaft auch über die
Anerkennung der Gemeinnützigkeit in Form eines (aktuellen) Freistellungsbescheids verfügt.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
© Ch. Hüttig
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