Rechtliches zu Jurtenburgen: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Situation vor Ort differiert von Bundesland zu Bundesland und ebenso unter den jeweils zuständigen Baubehörden, bzw. der Einschätzung von deren Mitarbeiter. Es ist jedoch von einer Annäherung der Regelungen auszugehen, da die jeweiligen Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten von den Bundesländern untereinander anerkannt werden.
Die Situation vor Ort differiert von Bundesland zu Bundesland und ebenso unter den jeweils zuständigen Baubehörden, bzw. der Einschätzung von deren Mitarbeiter. Es ist jedoch von einer Annäherung der Regelungen auszugehen, da die jeweiligen Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten von den Bundesländern untereinander anerkannt werden.


In aller Regel ist vor Errichtung einer Jurtenburg von mehr als 75 m² ein klärendes Gespräch mit den zuständigen Behörden angeraten.
In aller Regel ist vor Errichtung einer Jurtenburg von mehr als 75 m² ein klärendes Gespräch mit den zuständigen Behörden angeraten. Eine Unterscheidung auf öffentlichem oder privatem Grund gibt es hier nicht. Ebenso ist es unerheblich, ob es sich um eine öffentliche oder geschlossene Veranstaltung handelt. Ausnahmen gibt es in manchen Bundesländern auf behördlich genenhmigten Camping- und Zeltplätzen.


Die für Fliegende Bauten vorgesehene Ausführungsgenehmigung gibt es für Kohten, Jurten und den daraus möglichen Jurtenburgen nicht.
Die für Fliegende Bauten vorgesehene Ausführungsgenehmigung gibt es für Kohten, Jurten und den daraus möglichen Jurtenburgen nicht.
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