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Der Bau von Jurtenburgen unterliegt je nach Nutzung den Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer, bzw. den entsprechenden Verordnungen über Fliegende Bauten. | Der Bau von Jurtenburgen unterliegt je nach Nutzung und Größe den Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer, bzw. den entsprechenden Verordnungen über Fliegende Bauten. | ||
Die Situation vor Ort differiert von Bundesland zu Bundesland und ebenso unter den jeweils zuständigen Baubehörden, bzw. der Einschätzung von deren Mitarbeiter. | Die Situation vor Ort differiert von Bundesland zu Bundesland und ebenso unter den jeweils zuständigen Baubehörden, bzw. der Einschätzung von deren Mitarbeiter. | ||
In aller Regel ist vor Errichtung einer Jurtenburg von mehr als 70 m² ein klärendes Gespräch mit den zuständigen Behörden angeraten. | In aller Regel ist vor Errichtung einer Jurtenburg von mehr als 70 m² ein klärendes Gespräch mit den zuständigen Behörden angeraten. | ||
Die für Fliegende Bauten vorgesehene Ausführungsgenehmigung gibt es für Kohten, Jurten und den daraus möglichen Jurtenburg nicht. | |||
Im folgenden versuchen wir die Einzelheiten je nach Bundesland darzustellen | Im folgenden versuchen wir die Einzelheiten je nach Bundesland darzustellen | ||