Rechtliches zu Jurtenburgen: Unterschied zwischen den Versionen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1:
Der Bau von Jurtenburgen unterliegt je nach Nutzung den Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer, bzw. den entsprechenden Verordnungen über Fliegende Bauten.
Der Bau von Jurtenburgen unterliegt je nach Nutzung und Größe den Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer, bzw. den entsprechenden Verordnungen über Fliegende Bauten.


Die Situation vor Ort differiert von Bundesland zu Bundesland und ebenso unter den jeweils zuständigen Baubehörden, bzw. der Einschätzung von deren Mitarbeiter.
Die Situation vor Ort differiert von Bundesland zu Bundesland und ebenso unter den jeweils zuständigen Baubehörden, bzw. der Einschätzung von deren Mitarbeiter.


In aller Regel ist vor Errichtung einer Jurtenburg von mehr als 70 m² ein klärendes Gespräch mit den zuständigen Behörden angeraten.
In aller Regel ist vor Errichtung einer Jurtenburg von mehr als 70 m² ein klärendes Gespräch mit den zuständigen Behörden angeraten.
Die für Fliegende Bauten vorgesehene Ausführungsgenehmigung gibt es für Kohten, Jurten und den daraus möglichen Jurtenburg nicht.


Im folgenden versuchen wir die Einzelheiten je nach Bundesland darzustellen
Im folgenden versuchen wir die Einzelheiten je nach Bundesland darzustellen
19.880

Bearbeitungen

Navigationsmenü