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An die Mitglieder können spezifische Anforderungen gestellt werden (z. B. bezüglich Alter, Beruf u.ä.). Eine Pflicht zur Aufnahme jedes Beitrittswilligen besteht nicht. Aus gemeinnützigkeits- wie vereinsrechtlicher Sicht sollte die Mitgliedschaft aber nicht zu eng, etwa dauerhaft auf einen kleinen Personenkreis begrenzt sein. | An die Mitglieder können spezifische Anforderungen gestellt werden (z. B. bezüglich Alter, Beruf u.ä.). Eine Pflicht zur Aufnahme jedes Beitrittswilligen besteht nicht. Aus gemeinnützigkeits- wie vereinsrechtlicher Sicht sollte die Mitgliedschaft aber nicht zu eng, etwa dauerhaft auf einen kleinen Personenkreis begrenzt sein. | ||
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Person | (1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Person und juristische Personen werden, die seine Ziele unterstützen. | ||
Die Zulassung von juristischen Personen (z.B. öffentliche Körperschaften, GmbH, e.V.) als Mitglieder kann frei festgelegt werden. Juristische Personen haben durch ihren gesetzlichen Vertreter (Vorstand, Geschäftsführer) Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. | Die Zulassung von juristischen Personen (z.B. öffentliche Körperschaften, GmbH, e.V.) als Mitglieder kann frei festgelegt werden. Juristische Personen haben durch ihren gesetzlichen Vertreter (Vorstand, Geschäftsführer) Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. | ||