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Die Angaben zum Namen und Sitz des Vereins gehören zu den Mindesterfordernissen einer Satzung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). | Die Angaben zum Namen und Sitz des Vereins gehören zu den Mindesterfordernissen einer Satzung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). | ||
(1) Der Verein trägt den Namen | (1) Der Verein trägt den Namen ''Scouting & Bushcraft Convention e.V.'' | ||
Die Satzung muss den Namen des Vereins enthalten. Namensänderungen erfordern eine Satzungsänderung. Bei der Namenswahl darf kein Name gewählt werden, der bereits von einem anderen Verein verwendet wird. Bei gewissen Namenszusätzen, wie „Europäisch“ und „International“ oder „Akademie“ oder „Verband“ kann das Registergericht Auflagen machen. | Die Satzung muss den Namen des Vereins enthalten. Namensänderungen erfordern eine Satzungsänderung. Bei der Namenswahl darf kein Name gewählt werden, der bereits von einem anderen Verein verwendet wird. Bei gewissen Namenszusätzen, wie „Europäisch“ und „International“ oder „Akademie“ oder „Verband“ kann das Registergericht Auflagen machen. | ||
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Als Sitz des Vereins gilt normaler Weise der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird. Vom Sitz hängt auch das zuständige Amtsgericht (Registerbezirk) ab. Der Sitz kann auch die Privatadresse eines Vorstandsmitglieds (o.ä.) sein. Der Vereinssitz muss aber nicht zwingend der Ort sein, an dem der Verein seine Tätigkeiten durchführt oder an dem der Vorstand lebt. Die Angabe des Ortes genügt. Die Angabe einer genauen Adresse ist nicht ratsam, da dann eine Verlegung des Sitzes auch innerhalb des Registerbezirks eine Satzungsänderung erforderlich macht. | Als Sitz des Vereins gilt normaler Weise der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird. Vom Sitz hängt auch das zuständige Amtsgericht (Registerbezirk) ab. Der Sitz kann auch die Privatadresse eines Vorstandsmitglieds (o.ä.) sein. Der Vereinssitz muss aber nicht zwingend der Ort sein, an dem der Verein seine Tätigkeiten durchführt oder an dem der Vorstand lebt. Die Angabe des Ortes genügt. Die Angabe einer genauen Adresse ist nicht ratsam, da dann eine Verlegung des Sitzes auch innerhalb des Registerbezirks eine Satzungsänderung erforderlich macht. | ||
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden | (3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden | ||
Diese Satzungsbestimmung dokumentiert den Willen der Vereinsgründer, einen rechtsfähigen (eingetragenen) Verein zu gründen. | Diese Satzungsbestimmung dokumentiert den Willen der Vereinsgründer, einen rechtsfähigen (eingetragenen) Verein zu gründen. | ||