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Die präzise Definition des Vereinszwecks (in Anlehnung an einen oder mehrere der in der Abgabenordnung, § 52 Abs. 2 genannten anerkannten Zwecke) ist von entscheidender Bedeutung für die (dauerhafte) Anerkennung durch das Registergericht und durch das Finanzamt (Gewährung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Steuervorteile bzw. Steuerbefreiungen) | Die präzise Definition des Vereinszwecks (in Anlehnung an einen oder mehrere der in der Abgabenordnung, § 52 Abs. 2 genannten anerkannten Zwecke) ist von entscheidender Bedeutung für die (dauerhafte) Anerkennung durch das Registergericht und durch das Finanzamt (Gewährung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Steuervorteile bzw. Steuerbefreiungen) | ||
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige | (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung. | ||
Zweck des Vereins ist (z.B für einen umweltpädagogischen Verein ) | Zweck des Vereins ist (z.B für einen umweltpädagogischen Verein ) | ||
* die Förderung der Erziehung Volks- und Jugendbildung. | * die Förderung der Erziehung Volks- und Jugendbildung. | ||
* | * die Förderung des Natur- und Umweltschutzes | ||
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