Gesetze für Bienen: Unterschied zwischen den Versionen

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=== § 961 Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen ===
=== § 961 Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen ===
Zieht ein [[Bienenschwarm]] aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.
Zieht ein [[Bienenschwarm]] aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.
=== § 962 Verfolgungsrecht des Eigentümers ===
# Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten.
# Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen.
# Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.


== Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) ==
== Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) ==
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