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Alternativ kann auch die Mitgliederversammlung über die Aufnahme entscheiden, hier gibt es unter Umständen nur lange Wartezeiten. Möglich ist auch eine Regelung, die zunächst dem Vorstand die Entscheidung überlässt, bei Ablehnung den Beitrittswilligen ein Anrufungsrecht für die Mitgliederversammlung einräumt, oder bei Ablehnung durch den Vorstand grundsätzlich die Mitgliederversammlung endgültig entscheiden lässt. | Alternativ kann auch die Mitgliederversammlung über die Aufnahme entscheiden, hier gibt es unter Umständen nur lange Wartezeiten. Möglich ist auch eine Regelung, die zunächst dem Vorstand die Entscheidung überlässt, bei Ablehnung den Beitrittswilligen ein Anrufungsrecht für die Mitgliederversammlung einräumt, oder bei Ablehnung durch den Vorstand grundsätzlich die Mitgliederversammlung endgültig entscheiden lässt. | ||
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(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. | (4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. |