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Die Festlegung von Mindestmitgliederquoten kann der Aktivierung der Mitglieder durchaus förderlich sein, führt aber im Lebenszyklus eines Vereins erfahrungsgemäß zu temporären Blockaden, insbesondere in Krisen- und Konfliktlagen. | Die Festlegung von Mindestmitgliederquoten kann der Aktivierung der Mitglieder durchaus förderlich sein, führt aber im Lebenszyklus eines Vereins erfahrungsgemäß zu temporären Blockaden, insbesondere in Krisen- und Konfliktlagen. | ||
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Ausnahme: Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit | (6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Ausnahme: Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit (siehe § 9 und § 12). Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. | ||
[Mögliche Ergänzungen: Mitgliederversammlungen sind (nicht) öffentlich. Dies entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Es können aber auch für andere Entscheidungen als die über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins andere Mehrheitsverhältnisse festgelegt werden. | [Mögliche Ergänzungen: Mitgliederversammlungen sind (nicht) öffentlich. Dies entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Es können aber auch für andere Entscheidungen als die über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins andere Mehrheitsverhältnisse festgelegt werden. |
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