Vorstandsbeschluss vom 30.10.2018 - Scouting & Bushcraft Convention e.V.
Nach Rückmeldung durch das Registergericht Freiburg vom 24.10.2018 unter dem Aktenzeichen AR 2054/18 beschließt der Vorstand, die Anpassung des §7 wie folgt:
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:
- Strategie und Aufgaben des Vereins
- Beteiligungen
- Aufnahmen von Darlehen
- Beiträge
- Alle Geschäftsordnungen des Vereins
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Verein
(2) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Sie findet lokal oder per Telefon- oder Videokonferenz oder über eine geeignete Internet-Plattform statt.
Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal drei Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zuhalten.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per eMail oder schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Außerhalb der ordentlich einberufenen Mitgliederversammlungen können Beschlüsse auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per E-Mail oder per Post mit einer Frist von zwei Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Ausnahme: Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit (siehe § 9 und § 12). Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
Empfohlene Änderungen
Die weiteren empfohlenen Änderungen durch das Registergericht werden vor einer weiteren Satzungsänderung auf einer künftigen Mitgliederversammlung diskutiert.
Beschlossen am 30.10.2018