Corona Schnelltest: Unterschied zwischen den Versionen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
 
Zeile 13: Zeile 13:
In § 5 Absatz 1 der aktualisierten und ab 22.05.2021 geltenden CoronaVO ist nun bei Erforderlichkeit eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests nach dieser Verordnung „ein Test im Sinne von § 28b Absatz 9 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) auf das Coronavirus vorzunehmen und ein Testnachweis im Sinne des § 2 Nummer 7 der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV vom 8. Mai 2021 – BAnz AT 08.05.2021 V1) vorzulegen; dies gilt nicht in den Fällen des § 2 Nummer 6 Buchstabe a SchAusnahmV (asymptomatische Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr). In den Fällen von § 2 Nummer 7 Buchstabe a SchAusnahmV kann die Überwachung und Bescheinigung des Tests auf einen geeigneten Dritten übertragen werden.“
In § 5 Absatz 1 der aktualisierten und ab 22.05.2021 geltenden CoronaVO ist nun bei Erforderlichkeit eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests nach dieser Verordnung „ein Test im Sinne von § 28b Absatz 9 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) auf das Coronavirus vorzunehmen und ein Testnachweis im Sinne des § 2 Nummer 7 der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV vom 8. Mai 2021 – BAnz AT 08.05.2021 V1) vorzulegen; dies gilt nicht in den Fällen des § 2 Nummer 6 Buchstabe a SchAusnahmV (asymptomatische Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr). In den Fällen von § 2 Nummer 7 Buchstabe a SchAusnahmV kann die Überwachung und Bescheinigung des Tests auf einen geeigneten Dritten übertragen werden.“


Ein Nachweis über das negative Testergebnis kann somit ausgestellt werden durch:
=== Ein Nachweis über das negative Testergebnis kann somit ausgestellt werden durch ===


# eine nach § 6 Absatz 1 der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV vom 8. März 2021 – in der geänderten Fassung vom 03.05.2021, BAnz AT 04.05.2021 V1) testende Stelle,
# eine nach § 6 Absatz 1 der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV vom 8. März 2021 – in der geänderten Fassung vom 03.05.2021, BAnz AT 04.05.2021 V1) testende Stelle,
19.728

Bearbeitungen

Navigationsmenü