Benutzer:Ralph/Baurechtliche Beurteilung von Zeltkonstruktionen der Pfadfinderverbände: Unterschied zwischen den Versionen

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Hier gibt es bei den lokalen Behörden vermehrt Unsicherheiten, wie diese Zelte einzuordnen sind. Aus Bayern liegt uns eine entsprechende Anfrage und deren Antwort vor, welche zu folgendem Schluss kommt:  
Hier gibt es bei den lokalen Behörden vermehrt Unsicherheiten, wie diese Zelte einzuordnen sind. Aus Bayern liegt uns eine entsprechende Anfrage und deren Antwort vor, welche zu folgendem Schluss kommt:  


Pfadfinderzelte sind vorübergehend errichtete bauliche Anlagen, für die nicht die Spezialregelungen des Art. 72 BayBO gelten, sondern die allgemeinen Verfahrensregelungen des Gesetzes. Darin ist bereits ein Freistellungstatbestand enthalten, der auf Pfadfinderzelte bei bestimmungsgemäßer Nutzung in aller Regel zutreffen wird: Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. f) BayBO sind Zeltlager, die nach ihrem erkennbaren Zweck gelegentlich, höchstens für zwei Monate errichtet werden, verfahrensfrei. Sie bedürfen weder einer Ausführungsgenehmigung nach Art. 72 BayBO noch einer Baugenehmigung nach Art. 55 i. V. m. Art. 57 BayBO.  
''Pfadfinderzelte sind vorübergehend errichtete bauliche Anlagen, für die nicht die Spezialregelungen des Art. 72 BayBO gelten, sondern die allgemeinen Verfahrensregelungen des Gesetzes. Darin ist bereits ein Freistellungstatbestand enthalten, der auf Pfadfinderzelte bei bestimmungsgemäßer Nutzung in aller Regel zutreffen wird: Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. f) BayBO sind Zeltlager, die nach ihrem erkennbaren Zweck gelegentlich, höchstens für zwei Monate errichtet werden, verfahrensfrei. Sie bedürfen weder einer Ausführungsgenehmigung nach Art. 72 BayBO noch einer Baugenehmigung nach Art. 55 i. V. m. Art. 57 BayBO.''


Wir möchten Sie bitten, uns kurz zu bestätigen, dass dies analog für unser Bundesland angewendet werden kann.  
Wir möchten Sie bitten, uns kurz zu bestätigen, dass dies analog für unser Bundesland angewendet werden kann.  
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