19.750
Bearbeitungen
Ralph (Diskussion | Beiträge) |
Ralph (Diskussion | Beiträge) (→Bayern) |
||
Zeile 114: | Zeile 114: | ||
nach Art. 72 (3) 4. Zelte, die fliegende Bauten sind, mit bis zu 75 m2 | nach Art. 72 (3) 4. Zelte, die fliegende Bauten sind, mit bis zu 75 m2 | ||
==== Behördenwegweiser === | |||
Der [http://www.behoerdenwegweiser.bayern.de/dokumente/aufgabenbeschreibung/831978776457?plz=82515&behoerde=58331175465&gemeinde=174969025668 Bayerische Behördenwegweiser] schreibt dazu folgendes: | Der [http://www.behoerdenwegweiser.bayern.de/dokumente/aufgabenbeschreibung/831978776457?plz=82515&behoerde=58331175465&gemeinde=174969025668 Bayerische Behördenwegweiser] schreibt dazu folgendes: | ||
Zeile 119: | Zeile 120: | ||
Sofern das Zeltlager jedoch mehr als drei Zelte umfassen soll, ist für die Errichtung des Zeltlagerplatzes die Erlaubnis der Gemeinde nach dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz erforderlich. | Sofern das Zeltlager jedoch mehr als drei Zelte umfassen soll, ist für die Errichtung des Zeltlagerplatzes die Erlaubnis der Gemeinde nach dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz erforderlich. | ||
==== Schreiben des Bayerischer Staatsminister für Wohnen Bau und Verkehr ==== | |||
In einem Schreiben vom 14. Juni 1019, mit dem Aktenzeichen 27-4115.120-1-6, von Dr. Hans Reichhart kommt der Schreiben des Bayerischer Staatsminister für Wohnen Bau und Verkehr zu dem Schluss, dass Pfafinderzelte nicht das sind, worauf der Gesetzgeber die Regelungen des Art. 72 BayBO über [[fliegende Bauten]] zugeschnitten hat. Er schreibt: ''Eines Ausnahmetatbestandes von diesen Verfahrensregelungen bedarf es daher nicht.'' | |||
Das Schreiben definiert Pfadfinderzelte (gemeint sind Jurtenburgen) wie folgt: | |||
''Pfadfinderzelte sind vorübergehend errichtete bauliche Anlagen, für die nicht die Spezialregelungen des Art. 72 BayBO gelten, sondern die allgemeinen Verfahrensregelungen des Gesetzes. Darin ist bereits ein Freistellungstatbestand enthalten, der auf Pfadfinderzelte bei bestimmungsgemäßer Nutzung in aller Regel zutreffen wird: Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. f) BayBO sind Zeltlager, die nach ihrem erkennbaren Zweck gelegentlich, höchstens für zwei Monate errichtet werden, verfahrensfrei. sie bedürfen weder einer Ausführungsgenehmigung nach Art. 72 BayBO noch einer Baugenehmigung nach Art. 55 i.V. m. Art. 57 BayBO.'' | |||
===Berlin=== | ===Berlin=== |