''Alternative: Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 25 % (oder x %) aller Mitglieder anwesend sind. Besteht für eine einberufene Mitgliederversammlung
Beschlussunfähigkeit, ist der Vorstand berechtigt, eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig
ist. Darauf muss in der entsprechenden Einladung hingewiesen werden.''