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Ralph (Diskussion | Beiträge) |
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Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Alle Details von Planung, Einladung und Ablauf einer Mitgliederversammlung können/sollten in einer entsprechenden (nach und nach dokumentierten und ergänzten) Versammlungsordnung bzw. Geschäftsordnung Mitgliederversammlung festgehalten werden. | Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Alle Details von Planung, Einladung und Ablauf einer Mitgliederversammlung können/sollten in einer entsprechenden (nach und nach dokumentierten und ergänzten) Versammlungsordnung bzw. Geschäftsordnung Mitgliederversammlung festgehalten werden. | ||
(1 | (1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. | ||
Dieser Bereich ist gesetzlich ohnehin vorgeschrieben, wäre eigentlich entbehrlich, sollte aber immer wieder ins Bewusstsein der Mitglieder und des Vorstands gerufen werden. Die Rechnungslegungs- und Entlastungspraxis sollte in jedem Fall in der Satzung verankert werden. | Dieser Bereich ist gesetzlich ohnehin vorgeschrieben, wäre eigentlich entbehrlich, sollte aber immer wieder ins Bewusstsein der Mitglieder und des Vorstands gerufen werden. Die Rechnungslegungs- und Entlastungspraxis sollte in jedem Fall in der Satzung verankert werden. | ||
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An dieser Stelle können die zentralen Befugnisse der Mitgliederversammlung auch im Sinne der Einschränkung der Vertretungsbefugnisse des Vorstands genannt werden. | An dieser Stelle können die zentralen Befugnisse der Mitgliederversammlung auch im Sinne der Einschränkung der Vertretungsbefugnisse des Vorstands genannt werden. | ||
(2) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Sie findet lokal oder per Telefon- oder Videokonferenz oder über eine geeignete Internet-Plattform statt. | |||
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. | |||
Frequenz und Häufigkeit der Mitgliederversammlung müssen nicht, können aber sogar bis hin zu festen Terminen bestimmt werden. Nach § 37 BGB muss diese Möglichkeit, gleichsam als Ausweg aus denkbaren Entscheidungsblockaden (z.B. seitens des Vorstands) gegeben sein. Das Quorum muss in jedem Fall unter 50% der Mitglieder liegen und sollte nicht zu hohe Hürden setzen (z.B. 25%) | |||
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per eMail oder schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. | |||
Die Einberufung kann z.B. auch per E-Mail erfolgen. Dies muss in der Satzung genannt werden und der Verein muss sicherstellen, dass auf diesem Wege auch alle Mitglieder erreicht werden können. (z.B. durch Angabe einer E-Mail-Adresse und unterschriebene Erklärung der Mitglieder) Unklarheiten in diesem Bereich führen am häufigsten zur Anfechtung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen wegen formaler Fehler. | |||
Außerhalb der ordentlich einberufenen Mitgliederversammlungen können Beschlüsse auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per E-Mail oder per Post mit einer Frist von zwei Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen. | |||
In Zeiten wachsender Internet-Kommunikation und großen Termin-Nöten kann diese Form der Beschlussfassung eine sinnvolle Ergänzung sein, die ohne eine solche Satzungsbestimmung dann jeweils die Zustimmung aller Mitglieder zu dem jeweiligen Verfahren erforderlich macht. | |||
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder | (5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder |
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