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Die Frist zum Austritt darf maximal 2 Jahre betragen. | Die Frist zum Austritt darf maximal 2 Jahre betragen. | ||
(6) | (6) Ein Ausschluss ist möglich, | ||
* wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen. | |||
* wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit dem Beitrag für 24 Monate im Rückstand bleibt. | |||
Das Mitglied kann durch einen Vorstandsbeschluss mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. | |||
Für bestimmte Verstöße gegen Regelungen des Vereins könnten auch Sanktionen unterhalb des Ausschlusses bestimmt werden (Geldstrafen, zeitlicher Ausschluss von der Ausübung des Stimmrechts usw.) Auch dies muss die Satzung beinhalten. Bei Beitragsrückständen kann neben dem formalen Ausschlussverfahren auch die schlichte Streichung aus der Mitgliederliste (innerhalb bestimmter Fristen) erfolgen. | Für bestimmte Verstöße gegen Regelungen des Vereins könnten auch Sanktionen unterhalb des Ausschlusses bestimmt werden (Geldstrafen, zeitlicher Ausschluss von der Ausübung des Stimmrechts usw.) Auch dies muss die Satzung beinhalten. Bei Beitragsrückständen kann neben dem formalen Ausschlussverfahren auch die schlichte Streichung aus der Mitgliederliste (innerhalb bestimmter Fristen) erfolgen. | ||
Das Mitglied muss die Gelegenheit bekommen, vor der Beschlussfassung Stellung zu nehmen. | |||
Das Recht gehört zu werden kann nicht ausgeschlossen werden. | Das Recht gehört zu werden kann nicht ausgeschlossen werden. | ||
Innerhalb einer Frist von 3 Monaten (Alternative 4 Wochen) nach Mitteilung des Ausschlusses kann das Mitglied Berufung gegen den Vorstandsbeschluss einlegen. | |||
Den endgültigen Beschluss über Ausschluss oder Verbleib im Verein entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis dorthin ruht die Mitgliedschaft. | |||
Damit werden willkürliche Beschlüsse des Vorstands verhindert. Alternativen wären entsprechende Schiedsgerichtsvereinbarungen. | Damit werden willkürliche Beschlüsse des Vorstands verhindert. Alternativen wären entsprechende Schiedsgerichtsvereinbarungen. |
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