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Ralph (Diskussion | Beiträge) |
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(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung. | (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung. | ||
Zweck des Vereins ist | Zweck des Vereins ist | ||
* die Förderung der Bildung und Erziehung in den Bereichen der Jugendarbeit, Natur- und Umweltpädagogik, Erlebnispädagogik | * die Förderung der Bildung und Erziehung in den Bereichen der Jugendarbeit, Natur- und Umweltpädagogik, Erlebnispädagogik | ||
* insbesondere für Pfadfinder, Bushcraft und anderen Outdooraktivitäten zur Bewahrung, Entwicklung und Verbreitung von handwerklichen und kulturellen Fertigkeiten. | * insbesondere für Pfadfinder, Bushcraft und anderen Outdooraktivitäten zur Bewahrung, Entwicklung und Verbreitung von handwerklichen und kulturellen Fertigkeiten. | ||
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(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch | (2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch | ||
Bei der Überprüfung der Satzung durch die Finanzämter steht die Frage der Verwirklichung der angegeben gemeinnützigen Satzungszwecke mit angemessenen Mitteln im Vordergrund. Einer plausiblen Beschreibung der Realisierung der Satzungszwecke mit entsprechenden Aktivitäten, Instrumenten, Mitteln und Methoden sollte die größte Aufmerksamkeit gewidmet werden. Hier liegen die häufigsten Gründe für die Nicht- Anerkennung von Satzungen bzw. der Gemeinnützigkeit von Vereinen. | Bei der Überprüfung der Satzung durch die Finanzämter steht die Frage der Verwirklichung der angegeben gemeinnützigen Satzungszwecke mit angemessenen Mitteln im Vordergrund. Einer plausiblen Beschreibung der Realisierung der Satzungszwecke mit entsprechenden Aktivitäten, Instrumenten, Mitteln und Methoden sollte die größte Aufmerksamkeit gewidmet werden. Hier liegen die häufigsten Gründe für die Nicht- Anerkennung von Satzungen bzw. der Gemeinnützigkeit von Vereinen. | ||
* Veranstaltungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene | |||
* Ausstellungen | * Ausstellungen | ||
* Workshops | * Workshops | ||
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„Eigenwirtschaftliche“ Zwecke werden als Nebenzweck toleriert, müssen aber nachrangige Bedeutung haben (was dann von den Finanzämtern auch überprüft wird). Solche eigenwirtschaftlichen (Neben-)zwecke (z.B. Selbstversorgung, Mittelerwirtschaftung durch Produktverkauf usw. )sollten am besten nicht in der Satzung erscheinen. | „Eigenwirtschaftliche“ Zwecke werden als Nebenzweck toleriert, müssen aber nachrangige Bedeutung haben (was dann von den Finanzämtern auch überprüft wird). Solche eigenwirtschaftlichen (Neben-)zwecke (z.B. Selbstversorgung, Mittelerwirtschaftung durch Produktverkauf usw. )sollten am besten nicht in der Satzung erscheinen. | ||
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder | (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten | ||
des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins | |||
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Damit sind unentgeltliche Zuwendungen (= Zahlung ohne Gegenleistung) an Mitglieder ausgeschlossen. Geschenke im Rahmen von Ehrungen oder „Zuwendungen“ zur Anerkennung der Arbeit der Mitglieder im Rahmen von Vereinsfeiern sind bis zur Höhe von 40 Euro/Jahr unkritisch. Nicht betroffen von dieser Regelung sind Vergütungen für (angestellte oder selbstständige) Mitarbeiter, die in bestimmten Aufgaben für den Verein (auch als Mitglieder) tätig werden. | Damit sind unentgeltliche Zuwendungen (= Zahlung ohne Gegenleistung) an Mitglieder ausgeschlossen. Geschenke im Rahmen von Ehrungen oder „Zuwendungen“ zur Anerkennung der Arbeit der Mitglieder im Rahmen von Vereinsfeiern sind bis zur Höhe von 40 Euro/Jahr unkritisch. Nicht betroffen von dieser Regelung sind Vergütungen für (angestellte oder selbstständige) Mitarbeiter, die in bestimmten Aufgaben für den Verein (auch als Mitglieder) tätig werden. | ||
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Vereinsrechtlich muss die Satzung Bestimmungen über Ein- und Austritt von Mitgliedern enthalten | Vereinsrechtlich muss die Satzung Bestimmungen über Ein- und Austritt von Mitgliedern enthalten | ||
(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist zum | (5) Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten | ||
Die Frist zum Austritt darf maximal 2 Jahre betragen. | Die Frist zum Austritt darf maximal 2 Jahre betragen. | ||
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für | (6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 24 Monate im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. | ||
Für bestimmte Verstöße gegen Regelungen des Vereins könnten auch Sanktionen unterhalb des Ausschlusses bestimmt werden (Geldstrafen, zeitlicher Ausschluss von der Ausübung des Stimmrechts usw.) Auch dies muss die Satzung beinhalten. Bei Beitragsrückständen kann neben dem formalen Ausschlussverfahren auch die schlichte Streichung aus der Mitgliederliste (innerhalb bestimmter Fristen) erfolgen. | Für bestimmte Verstöße gegen Regelungen des Vereins könnten auch Sanktionen unterhalb des Ausschlusses bestimmt werden (Geldstrafen, zeitlicher Ausschluss von der Ausübung des Stimmrechts usw.) Auch dies muss die Satzung beinhalten. Bei Beitragsrückständen kann neben dem formalen Ausschlussverfahren auch die schlichte Streichung aus der Mitgliederliste (innerhalb bestimmter Fristen) erfolgen. | ||
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Das Recht gehört zu werden kann nicht ausgeschlossen werden. | Das Recht gehört zu werden kann nicht ausgeschlossen werden. | ||
Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von | Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung | ||
entscheidet. | entscheidet. | ||
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Das „Vier-Augen-Prinzip“ hat sich für alle Geschäftsführungsfunktionen bewährt und hilft „Alleingänge“ und Missbrauch zu vermeiden Andere Verteilungen, etwa parallele Vertretungsbefugnis je zweier Vorstandsmitglieder oder auch nur eines sind möglich aber nicht empfehlenswert. | Das „Vier-Augen-Prinzip“ hat sich für alle Geschäftsführungsfunktionen bewährt und hilft „Alleingänge“ und Missbrauch zu vermeiden Andere Verteilungen, etwa parallele Vertretungsbefugnis je zweier Vorstandsmitglieder oder auch nur eines sind möglich aber nicht empfehlenswert. | ||
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von | (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. | ||
Die Amtszeit ist frei wählbar, könnte grundsätzlich auch unbeschränkt bleiben, sollte nicht zu kurz bemessen sein (2 Jahre). | Die Amtszeit ist frei wählbar, könnte grundsätzlich auch unbeschränkt bleiben, sollte nicht zu kurz bemessen sein (2 Jahre). | ||
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nur mit einer solchen Bestimmung der Satzung möglich ist. | nur mit einer solchen Bestimmung der Satzung möglich ist. | ||
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens | (4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 3 mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, schriftlich oder per Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. | ||
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit | (5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind. | ||
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich | (6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, per E-Mail, online oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren | ||
schriftlich oder fernmündlich erklären | schriftlich, per E-Mail, online oder fernmündlich erklären. | ||
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== § 10 Beurkundung von Beschlüssen == | == § 10 Beurkundung von Beschlüssen == | ||
Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich | Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen. | ||
niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen. | |||
Grundsätzlich verlangt das BGB, § 58 Nr. 4 eine solche Beurkundung von Beschlüssen. Sie sollte nicht nur für die Mitgliederversammlung, sondern auch für den Vorstand (nicht zuletzt auch aus | Grundsätzlich verlangt das BGB, § 58 Nr. 4 eine solche Beurkundung von Beschlüssen. Sie sollte nicht nur für die Mitgliederversammlung, sondern auch für den Vorstand (nicht zuletzt auch aus | ||