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Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Alle Details von Planung, Einladung und Ablauf einer Mitgliederversammlung können/sollten in einer entsprechenden (nach und nach dokumentierten und ergänzten) Versammlungsordnung bzw. Geschäftsordnung Mitgliederversammlung festgehalten werden. | Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Alle Details von Planung, Einladung und Ablauf einer Mitgliederversammlung können/sollten in einer entsprechenden (nach und nach dokumentierten und ergänzten) Versammlungsordnung bzw. Geschäftsordnung Mitgliederversammlung festgehalten werden. | ||
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen | (1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Sie findet lokal oder per Telefon- oder Videokonferenz oder über eine geeignete Internet-Plattform statt. | ||
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von | (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. | ||
Frequenz und Häufigkeit der Mitgliederversammlung müssen nicht, können aber sogar bis hin zu festen Terminen bestimmt werden. Nach § 37 BGB muss diese Möglichkeit, gleichsam als Ausweg aus denkbaren Entscheidungsblockaden (z.B. seitens des Vorstands) gegeben sein. Das Quorum muss in jedem Fall unter 50% der Mitglieder liegen und sollte nicht zu hohe Hürden setzen (z.B. 25%) | Frequenz und Häufigkeit der Mitgliederversammlung müssen nicht, können aber sogar bis hin zu festen Terminen bestimmt werden. Nach § 37 BGB muss diese Möglichkeit, gleichsam als Ausweg aus denkbaren Entscheidungsblockaden (z.B. seitens des Vorstands) gegeben sein. Das Quorum muss in jedem Fall unter 50% der Mitglieder liegen und sollte nicht zu hohe Hürden setzen (z.B. 25%) | ||
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per eMail oder schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. | (3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per eMail oder schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. | ||
Die Einberufung kann z.B. auch per E-Mail erfolgen. Dies muss in der Satzung genannt werden und der Verein muss sicherstellen, dass auf diesem Wege auch alle Mitglieder erreicht werden können. (z.B. durch Angabe einer E-Mail-Adresse und unterschriebene Erklärung der Mitglieder) Unklarheiten in diesem Bereich führen am häufigsten zur Anfechtung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen wegen formaler Fehler. | |||
Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per E-Mail oder per Post mit einer Frist von zwei Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen. | Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per E-Mail oder per Post mit einer Frist von zwei Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen. | ||
In Zeiten wachsender Internet-Kommunikation und großen Termin-Nöten kann diese Form der Beschlussfassung eine sinnvolle Ergänzung sein, die ohne eine solche Satzungsbestimmung dann jeweils die Zustimmung aller Mitglieder zu dem jeweiligen Verfahren erforderlich macht. | In Zeiten wachsender Internet-Kommunikation und großen Termin-Nöten kann diese Form der Beschlussfassung eine sinnvolle Ergänzung sein, die ohne eine solche Satzungsbestimmung dann jeweils die Zustimmung aller Mitglieder zu dem jeweiligen Verfahren erforderlich macht. | ||
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen | (4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. | ||
Vereinsorgan übertragen wurden. | |||
Dieser Bereich ist gesetzlich ohnehin vorgeschrieben, wäre eigentlich entbehrlich, sollte aber immer wieder ins Bewusstsein der Mitglieder und des Vorstands gerufen werden. Die Rechnungslegungs- und Entlastungspraxis sollte in jedem Fall in der Satzung verankert werden. | Dieser Bereich ist gesetzlich ohnehin vorgeschrieben, wäre eigentlich entbehrlich, sollte aber immer wieder ins Bewusstsein der Mitglieder und des Vorstands gerufen werden. Die Rechnungslegungs- und Entlastungspraxis sollte in jedem Fall in der Satzung verankert werden. | ||
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. | Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. | ||
Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich | |||
Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. | |||
Auch die Rechnungsprüfung ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, solle aber aus Eigeninteresse auch zur Wahrung der Gemeinnützigkeitsansprüche so verankert werden. Die Einzelheiten des Prüfauftrags könnten hier auch noch präziser beschrieben werden. | Auch die Rechnungsprüfung ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, solle aber aus Eigeninteresse auch zur Wahrung der Gemeinnützigkeitsansprüche so verankert werden. Die Einzelheiten des Prüfauftrags könnten hier auch noch präziser beschrieben werden. | ||