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(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung. | (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung. | ||
Zweck des Vereins ist (z.B für einen umweltpädagogischen Verein ) | Zweck des Vereins ist <s>(z.B für einen umweltpädagogischen Verein )</s> | ||
* <s>die Förderung der Erziehung Volks- und Jugendbildung.</s> | * <s>die Förderung der Erziehung Volks- und Jugendbildung.</s> | ||
* <s>die Förderung des Natur- und Umweltschutzes</s> | * <s>die Förderung des Natur- und Umweltschutzes</s> | ||