Satzung des Scouting & Bushcraft Convention e.V.: Unterschied zwischen den Versionen

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(1) Der Vorstand besteht aus x (3) Mitgliedern.
(1) Der Vorstand besteht aus x (3) Mitgliedern.
[Alternativen:
Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.
Über die Zahl der Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung bei der Wahl des
Vorstandes.
Klassisch:


Alternativen:


Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.


Über die Zahl der Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung bei der Wahl des Vorstandes.


Klassisch:
* dem Vorsitzenden,
* dem Schriftführer und
* dem Kassenwart.


<pre>
Ein Vorstand ist gesetzlich vorgesehen, kann grundsätzlich auch von einer einzigen Person (auch von dem Vertreter einer juristischen Person)  gestellt werden. Die Vorstandskonstruktion sollte aber gut überlegt sein, so dass seine Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit jederzeit gewährleistet ist, v.a.
* Bei plötzlichem Ausfall eines Vorstandsmitglieds (z.B. bei 1 Person, oder bei 2 Personen, die nur gemeinsam vertretungsberechtigt sind)
* Bei erfahrungsgemäßen Schwierigkeiten viele Vorstandsposten zu besetzen (bei mehr als 3 Personen treten auf Dauer häufig Besetzungsprobleme auf)
* Zur Vermeidung von Entscheidungsblockaden (bei ungeraden Zahlen werden Patt-Situationen immer vermieden)


Als Erfahrungswert erscheint ein 3-köpfiger (eventuell auch bis zu fünf) Vorstand empfehlenswert. Die (nebenstehende) klassische Aufgabenteilung erscheint in Zeiten moderner Vereinsorganisation
etwas überholt. Denkbar ein modernes Kollegium, das sich arbeitsteilig z.B. strategische Entwicklung des Vereins, Mitgliedergewinnung und –pflege, Öffentlichkeitsarbeit, Finanzen als Aufgabenbereiche teilt
</pe>


Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.


Das „Vier-Augen-Prinzip“ hat sich für alle Geschäftsführungsfunktionen bewährt und hilft „Alleingänge“ und Missbrauch zu vermeiden Andere Verteilungen, etwa parallele Vertretungsbefugnis je zweier Vorstandsmitglieder oder auch nur eines sind möglich aber nicht empfehlenswert.


(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von .... Jahren gewählt.


[- dem Vorsitzenden,
Die Amtszeit ist frei wählbar, könnte grundsätzlich auch unbeschränkt bleiben, sollte nicht zu kurz bemessen sein (2 Jahre).
- dem Schriftführer und
- dem Kassenwart.]
Ein Vorstand ist gesetzlich vorgesehen, kann grundsätzlich auch von einer einzigen Person (auch von
dem Vertreter einer juristischen Person)  gestellt werden.
Die Vorstandskonstruktion sollte aber gut überlegt sein, so dass seine Entscheidungs- und
Handlungsfähigkeit jederzeit gewährleistet ist, v.a.
-    Bei plötzlichem Ausfall eines Vorstandsmitglieds (z.B. bei 1 Person, oder bei 2 Personen, die
nur gemeinsam vertretungsberechtigt sind)
-    Bei erfahrungsgemäßen Schwierigkeiten viele Vorstandsposten zu besetzen (bei mehr als 3
Personen treten auf Dauer häufig Besetzungsprobleme auf)
-    Zur Vermeidung von Entscheidungsblockaden (bei ungeraden Zahlen werden Patt-Situationen immer
vermieden)
 
Als Erfahrungswert erscheint ein 3-köpfiger (eventuell auch bis zu fünf) Vorstand empfehlenswert.
Die (nebenstehende) klassische Aufgabenteilung erscheint in Zeiten moderner Vereinsorganisation
etwas überholt.
Denkbar ein modernes Kollegium, das sich arbeitsteilig z.B. strategische Entwicklung des Vereins,
Mitgliedergewinnung und –pflege, Öffentlichkeitsarbeit, Finanzen als Aufgabenbereiche teilt
 
© Ch. Hüttig
 
 
 
Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich
vertreten
Das „Vier-Augen-Prinzip“ hat sich für alle Geschäftsführungsfunktionen bewährt und hilft
„Alleingänge“ und Missbrauch zu vermeiden Andere Verteilungen, etwa parallele Vertretungsbefugnis
je zweier Vorstandsmitglieder oder auch nur eines sind möglich aber nicht empfehlenswert.


Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.


(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von .... Jahren gewählt.
Alternativ kann auch die Zahl der Amtsperioden beschränkt werden.
 
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.


Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.


 
Diese Übergangsregelung vermeidet Phasen der Handlungsunfähigkeit wenn Vorstandswahlen nicht rechtzeitig stattfinden können. Bei vorzeitigem Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder kann in
 
der Satzung dem Vorstand auch das Recht eingeräumt werden, bis zum Ablauf der Amtsperiode zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit ein weiteres Vorstandsmitglied zu kooptieren, d.h. auf der
 
Grundlage eines Vorstandsbeschlusses kommissarisch zu bestimmen.
 
 
 


Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
Die Amtszeit ist frei wählbar, könnte grundsätzlich auch unbeschränkt bleiben, sollte nicht zu kurz
bemessen sein (2 Jahre)


Alternativ kann auch die Zahl der Amtsperioden beschränkt werden.
Auch dies ist in moderneren Formen der Vereinsführung nicht unbedingt erforderlich und kann durch  
 
Diese Übergangsregelung vermeidet Phasen der Handlungsunfähigkeit wenn Vorstandswahlen nicht
rechtzeitig stattfinden können. Bei vorzeitigem Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder kann in
der Satzung dem Vorstand auch das Recht eingeräumt werden, bis zum Ablauf der Amtsperiode zur
Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit ein weiteres Vorstandsmitglied zu kooptieren, d.h. auf der
Grundlage eines Vorstandsbeschlusses kommissarisch zu bestimmen.
 
Auch dies ist in moderneren Formen der Vereinsführung nicht unbedingt erforderlich und kann durch  
einen Sprecher des Vorstands ersetzt werden.
einen Sprecher des Vorstands ersetzt werden.




(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere  
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
folgende Aufgaben:
* ...
-
* ...
-
 
Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
 


 
Hier sollten in Abstimmung mit der o.a. Kernzuständigkeit der Mitgliederversammlung der  
[Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer (besonderen
Vertreter nach § 30 BGB) bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit
beratender Stimme
teilzunehmen.]
Hier sollten in Abstimmung mit der o.a. Kernzuständigkeit der Mitgliederversammlung der  
Aufgabenbereich des Vorstands beschrieben werden, die ihm im Rahmen der Geschäftsführung  
Aufgabenbereich des Vorstands beschrieben werden, die ihm im Rahmen der Geschäftsführung  
eigenständig überlassen bleiben.
eigenständig überlassen bleiben.


Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.


Vergütungen für Vorstandstätigkeit – auch und insbesondere die Ehrenamtspauschale - können nur auf  
Vergütungen für Vorstandstätigkeit – auch und insbesondere die Ehrenamtspauschale - können nur auf Basis einer solchen Regelung gezahlt werden. Fehlt sie, ist Vorstandstätigkeit grundsätzlich  
Basis einer solchen Regelung gezahlt werden. Fehlt sie, ist Vorstandstätigkeit grundsätzlich  
ehrenamtlich und die Auszahlung von Ehrenamtspauschalen gemeinnützigkeitsschädlich
ehrenamtlich und die Auszahlung von Ehrenamtspauschalen gemeinnützigkeitsschädlich


Unter Umständen erfordert die Entwicklung eines Vereins eine hauptamtliche Geschäftsführung, die  
Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer (besonderen Vertreter nach § 30 BGB) bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit
beratender Stimme teilzunehmen.
 
Unter Umständen erfordert die Entwicklung eines Vereins eine hauptamtliche Geschäftsführung, die  
nur mit einer solchen Bestimmung der Satzung möglich ist.
nur mit einer solchen Bestimmung der Satzung möglich ist.


(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens ...mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden. schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens
..... Tagen.


© Ch. Hüttig
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit ............... (einfacher?) Mehrheit. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens.......(2?) Mitglieder anwesend sind.


(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens ...mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich (per E-Mail oder online) oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren
erfolgt durch den Vorsitzenden. schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens
schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind ebenso schriftlich niederzulegen und von .... zu unterzeichnen wie solche regulärer Sitzungen.
..... Tagen.


 
<pre>
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit ............... (einfacher?) Mehrheit.
Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens.......(2?) Mitglieder anwesend sind.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich (per E-Mail oder online)
oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren
schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse
sind ebenso schriftlich  niederzulegen und von .... zu unterzeichnen wie solche regulärer
Sitzungen.
All diese Einzelregelungen (4-6) können auch in einer Geschäftsordnung geregelt werden, die
All diese Einzelregelungen (4-6) können auch in einer Geschäftsordnung geregelt werden, die
-    Vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird („Der Verein  
* Vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird („Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung der Vorstandstätigkeit geben, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird)
kann sich eine Geschäftsordnung der Vorstandstätigkeit geben, die von der Mitgliederversammlung  
* die der Vorstand eigenständig beschließt („Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben“)
beschlossen wird)
</pre>
-    die der Vorstand eigenständig beschließt („Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung  
geben“)
 
 
§ 9 Satzungsänderungen                      Jede Änderung am Satzungstext bedeutet eine
(vom Registergericht zu kontrollierende und im Vereinsregister einzutragende) Satzungsänderung.
 


(1) Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel Mehrheit der erschienenen
== § 9 Satzungsänderungen ==
Vereinsmitglieder erforderlich.
Jede Änderung am Satzungstext bedeutet eine (vom Registergericht zu kontrollierende und im Vereinsregister einzutragende) Satzungsänderung.


(1) Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.


¾-Mehrheit ist nach BGB § 33 vorgesehen, es könnten aber auch andere Mehrheitsverhältnisse festgeschrieben werden. Allerdings gelten Satzungsänderungen, wie auch die Auflösung des Vereins als grundlegenden Entscheidungen, für die besondere Anforderungen an die Entscheidungsgrundlagen gelten.


Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen  
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur  
Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur  
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der  
vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
¾-Mehrheit ist nach BGB § 33 vorgesehen, es könnten aber auch andere Mehrheitsverhältnisse
festgeschrieben werden. Allerdings gelten Satzungsänderungen, wie auch die Auflösung des Vereins
als grundlegenden Entscheidungen, für die besondere Anforderungen an die Entscheidungsgrundlagen
gelten.
 
Solche klaren Verfahrensregeln schaffen Transparenz und Vertrauen
 
 
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen
verlangt werden, kann der
Gerade bei Vereinsgründungen oder Veränderungen von Gesetzesgrundlagen kann es kurzfristig
Änderungsforderungen in kleinerem Rahmen und bei gewissen Details geben, für die
 
© Ch. Hüttig
 
Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort
schriftlich mitgeteilt werden
nicht unbedingt eine Mitgliederversammlung einberufen werden muss
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
 


Solche klaren Verfahrensregeln schaffen Transparenz und Vertrauen


(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden


Gerade bei Vereinsgründungen oder Veränderungen von Gesetzesgrundlagen kann es kurzfristig Änderungsforderungen in kleinerem Rahmen und bei gewissen Details geben, für die nicht unbedingt eine Mitgliederversammlung einberufen werden muss.


== § 10 Beurkundung von Beschlüssen ==
Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich  
Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich  
niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
Grundsätzlich verlangt das BGB, § 58 Nr. 4 eine solche Beurkundung von Beschlüssen. Sie sollte
nicht nur für die Mitgliederversammlung, sondern auch für den Vorstand (nicht zuletzt auch aus
haftungsrechtlichen Gründen) selbstverständlich sein und im Rahmen der gesetzlichen Pflichten auch
archiviert werden.
.
Für Vereinsgründung und die Eintragung von Verein und Vorstand in das Vereinsregister, für
personelle Veränderungen im Vorstand, für Satzungsänderungen, Auflösungsbeschlüsse usw. müssen
solche Protokolle ohnehin jeweils einzeln dem Gericht vorgelegt werden.


Grundsätzlich verlangt das BGB, § 58 Nr. 4 eine solche Beurkundung von Beschlüssen. Sie sollte nicht nur für die Mitgliederversammlung, sondern auch für den Vorstand (nicht zuletzt auch aus
haftungsrechtlichen Gründen) selbstverständlich sein und im Rahmen der gesetzlichen Pflichten auch archiviert werden.
Für Vereinsgründung und die Eintragung von Verein und Vorstand in das Vereinsregister, für personelle Veränderungen im Vorstand, für Satzungsänderungen, Auflösungsbeschlüsse usw. müssen solche Protokolle ohnehin jeweils einzeln dem Gericht vorgelegt werden.


§ 11 Datenschutz                                   Auch Vereine sind dem Schutz der Mitgliederdaten  
== § 11 Datenschutz ==
nach dem Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet
Auch Vereine sind dem Schutz der Mitgliederdaten nach dem Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet.
.


(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben (Name,  
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift; E-Mail- Adresse usw.). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft  
Vorname, Anschrift; E-Mail- Adresse usw.). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft  
verarbeitet und gespeichert.
verarbeitet und gespeichert.
Zunächst sollten nur die (zur Verwaltung) absolut notwendigen Daten erfasst, und auf diese
Regelungen auch im Aufnahmeverfahren bzw. der Beitrittserklärung hingewiesen werden.


Zunächst sollten nur die (zur Verwaltung) absolut notwendigen Daten erfasst, und auf diese Regelungen auch im Aufnahmeverfahren bzw. der Beitrittserklärung hingewiesen werden.


(2) Als Mitglied des Verbandes muss der Verein die Daten seiner Mitglieder (Name, Vorname,  
(2) Als Mitglied des Verbandes muss der Verein die Daten seiner Mitglieder (Name, Vorname, Anschrift, Funktion usw. ) an den Verband weitergeben.
Anschrift, Funktion usw. ) an den Verband weitergeben.


 
(3) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die  
(3) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach  
entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die  
einer Veröffentlichung widersprochen haben.
einer Veröffentlichung widersprochen haben.
Falls Vereine einem (Dach-)Verband oder Netzwerk angehören und in diesem Zusammenhang
Mitgliederdaten weitergegeben werde sollen, sollte dies (auf der Grundlage entsprechender
Beschlüsse der Mitgliederversammlung) auch in  der Satzung geregelt sein.
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
Die Auflösung des Vereins ist ebenso wie die Gründung eine grundlegende Entscheidung, die
© Ch. Hüttig


vereinsrechtlich wie gemeinnützigkeitsrechtlich (Vermögensbindung) besondere
Falls Vereine einem (Dach-)Verband oder Netzwerk angehören und in diesem Zusammenhang Mitgliederdaten weitergegeben werde sollen, sollte dies (auf der Grundlage entsprechender Beschlüsse der Mitgliederversammlung) auch in  der Satzung geregelt sein.
Verfahrensanforderungen verlangt


== § 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung ==
Die Auflösung des Vereins ist ebenso wie die Gründung eine grundlegende Entscheidung, die vereinsrechtlich wie gemeinnützigkeitsrechtlich (Vermögensbindung) besondere Verfahrensanforderungen verlangt


(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4- Mehrheit der in der  
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger  
Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
Für den Auflösungsbeschluss nennt das BGB in § 41 dieses Mehrheitsverhältnis, das allerdings in der
konkreten Satzung (nach oben bis zur Einstimmigkeit, wie nach unten bis zur relativen Mehrheit)
abgeändert werden kann)


Für den Auflösungsbeschluss nennt das BGB in § 41 dieses Mehrheitsverhältnis, das allerdings in der konkreten Satzung (nach oben bis zur Einstimmigkeit, wie nach unten bis zur relativen Mehrheit)
abgeändert werden kann).


(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das  
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
Vermögen des Vereins an


a)................... (Bezeichnung einer konkreten juristischen Person des öffentlichen Rechts oder  
a)................... (Bezeichnung einer konkreten juristischen Person des öffentlichen Rechts oder  
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Vermögens für gemeinnützige Zwecke) vorgeschrieben.
Vermögens für gemeinnützige Zwecke) vorgeschrieben.


Wird Variante a) gewählt, muss darauf geachtet werden, dass die genannte Körperschaft auch über die  
Wird Variante a) gewählt, muss darauf geachtet werden, dass die genannte Körperschaft auch über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit in Form eines (aktuellen) Freistellungsbescheids verfügt.
Anerkennung der Gemeinnützigkeit in Form eines (aktuellen) Freistellungsbescheids verfügt.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
© Ch. Hüttig
19.896

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