Der Bau von Jurtenburgen unterliegt je nach Nutzung und Größe den Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer, bzw. den entsprechenden Verordnungen über Fliegende Bauten (Fliegender Bau).

Die Situation vor Ort differiert von Bundesland zu Bundesland und ebenso unter den jeweils zuständigen Baubehörden, bzw. der Einschätzung von deren Mitarbeiter.

In aller Regel ist vor Errichtung einer Jurtenburg von mehr als 70 m² ein klärendes Gespräch mit den zuständigen Behörden angeraten.

Die für Fliegende Bauten vorgesehene Ausführungsgenehmigung gibt es für Kohten, Jurten und den daraus möglichen Jurtenburg nicht.

Im folgenden versuchen wir die Einzelheiten je nach Bundesland darzustellen

Baden-Württemberg

Landesbauordnung BW

darin §69 LBO über Fliegende Bauten

Verfahrensfreie Vorhaben sind

nach §79, Abs 8 bauliche Anlagen zur Freizeitgestaltung

a) Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen

Richtline über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten

FlBauR - Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten

1.1 Die Richtlinie gilt für Fliegende Bauten nach § 69 Abs. 1 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO). Die Richtlinie gilt nicht für Zelte, die als Camping- und Sanitätszelte verwendet werden sowie für Zelte mit einer überbauten Fläche bis zu 75 m2.

1.2.5 Zelte sind Anlagen, deren Hülle aus Planen (textile Flächengebilde, Folien) oder teilweise auch aus festen Bauteilen besteht.

am Beispiel der Stadt Esslingen

Merkblatt „Fliegende Bauten“ der Stadt Esslingen am Neckar

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden; hierzu zählen beispielsweise Zelte, Hütten, Karusselle, Tribünen, Überdachungen. Diese (mobilen) Bauten, ausgenommen unbedeutende Fliegende Bauten, bedürfen einer Ausführungsgenehmigung. Die Ausführungsgenehmigung ist in Baden-Württemberg beim TÜV-Süd in 70794 Filderstadt, Telefon 0711 7005-509, zu beantragen.

Unbedeutende Fliegende Bauten sind

  • Zelte mit einer Grundfläche bis 75 m²

Eine Ausführungsgenehmigung benötigen jedoch auch:

  • Aneinander gereihte Zelte, wenn insgesamt eine Grundfläche von mehr als 75 m² überbaut wird
  • Überdachungen und Vordächer mit oder ohne Aufbauten, wenn die Grundfläche größer als 75 m² oder die Höhe über 5 m ist

Fazit

Dies bedeutet, dass Jurtenburgen, welche aus einer Aneinanderreihung von einzelnen Jurten oder sonstigen Material nicht mehr als 75 m² Grundfläche haben sollten.

Jedoch sind Zelte auf Camping- und Zeltplätzen verfahrensfrei, ohne dass dabei eine Größenordnung benannt ist.

Auch ist nicht abschließend geklärt, ob Zelte immer fliegende Bauten sind, den die FlBauR bezieht sich explizit auf "Zelte, die fliegende Bauten sind". Gibt es also auch Zelte, die keine fliegende Bauten sind und wie groß dürfen diese also sein?

Bayern

Bayerische Bauordnung

Fliegende Bauten, Vollzug des Art. 72 Bayerische Bauordnung (BayBO)

Verfahrensfrei sind

nach Art. 57 (1) 9. d Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen

nach Art. 57 (1) 12. f Zeltlager, die nach ihrem erkennbaren Zweck gelegentlich, höchstens für zwei Monate errichtet werden

Keiner Ausführungsgenehmigung bedürfen

nach Art. 72 (3) 4. Zelte, die fliegende Bauten sind, mit bis zu 75 m2

Berlin

Bauordnung für Berlin

Brandenburg

Brandenburgische Bauordnung

Bremen

Bremische Landesbauordnung

Hamburg

Hamburgische Bauordnung

Hessen

Hessische Bauordnung 2011

Mecklenburg-Vorpommern

Landesbauordnung Mechlenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Niedersächsische Bauordnung

Nordrhein-Westfalen

Landesbauordnung NRW

Rheinland-Pfalz

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz

Saarland

Landesbauordnung Saarland

Sachsen

Sächsische Bauordnung

Sachsen-Anhalt

Landesbauordnung Sachsen-Anhalt

Fliegende Bauten

Schleswig-Holstein

Landesbauordnung Schleswig-Holstein

Thüringen

Thüringer Bauordnung