Rechtliches zu Jurtenburgen
Der Bau von Jurtenburgen unterliegt je nach Nutzung und Größe den Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer, bzw. den entsprechenden Verordnungen über Fliegende Bauten (Fliegender Bau).
Die Situation vor Ort differiert von Bundesland zu Bundesland und ebenso unter den jeweils zuständigen Baubehörden, bzw. der Einschätzung von deren Mitarbeiter.
In aller Regel ist vor Errichtung einer Jurtenburg von mehr als 70 m² ein klärendes Gespräch mit den zuständigen Behörden angeraten.
Die für Fliegende Bauten vorgesehene Ausführungsgenehmigung gibt es für Kohten, Jurten und den daraus möglichen Jurtenburg nicht.
Im folgenden versuchen wir die Einzelheiten je nach Bundesland darzustellen
Baden-Württemberg
darin §69 LBO über Fliegende Bauten
Verfahrensfreie Vorhaben
nach §79
8 bauliche Anlagen zur Freizeitgestaltung a) Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen
Eine Ausführungsgenehmigung benötigen auch:
- Aneinander gereihte Zelte, wenn insgesamt eine Grundfläche von mehr als 75 m² überbaut wird
- Überdachungen und Vordächer mit oder ohne Aufbauten, wenn die Grundfläche größer als 75 m² oder die Höhe über 5 m ist
(aus dem Merkblatt „Fliegende Bauten“ der Stadt Esslingen am Neckar)
Bayern
Fliegende Bauten, Vollzug des Art. 72 Bayerische Bauordnung (BayBO)
Verfahrensfrei sind
nach Art. 57 (1) 9. d Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen
nach Art. 57 (1) 12. f Zeltlager, die nach ihrem erkennbaren Zweck gelegentlich, höchstens für zwei Monate errichtet werden
Keiner Ausführungsgenehmigung bedürfen
nach Art. 72 (3) 4. Zelte, die fliegende Bauten sind, mit bis zu 75 m2