Der Bau von Jurtenburgen unterliegt je nach Nutzung und Größe den Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer, bzw. den entsprechenden Verordnungen über Fliegende Bauten (Fliegender Bau).

Die Situation vor Ort differiert von Bundesland zu Bundesland und ebenso unter den jeweils zuständigen Baubehörden, bzw. der Einschätzung von deren Mitarbeiter. Es ist jedoch von einer Annäherung der Regelungen auszugehen, da die jeweiligen Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten von den Bundesländern untereinander anerkannt werden.

In aller Regel ist vor Errichtung einer Jurtenburg von mehr als 75 m² ein klärendes Gespräch mit den zuständigen Behörden angeraten. Eine Unterscheidung auf öffentlichem oder privatem Grund gibt es hier nicht. Ebenso ist es unerheblich, ob es sich um eine öffentliche oder geschlossene Veranstaltung handelt.

Ausnahmen

Ausnahmen gibt es in manchen Bundesländern auf behördlich genenhmigten Camping- und Zeltplätzen.

Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten

Die für Fliegende Bauten vorgesehene Ausführungsgenehmigung gibt es für Kohten, Jurten und den daraus möglichen Jurtenburgen nicht.

Übersicht

Im folgenden versuchen wir die Einzelheiten je nach Bundesland darzustellen und auf die entsprechenden rechtlichen Grundlagen zu verlinken.

Die Grundfläche von eigenen Konstruktionen kannst du anhand unserer Formelsammlung berechnen

Die folgende Tabelle zeigt die maximale Größe für "unbedeutende Fliegende Bauten" in den einzelnen Bundesländern. Bis auf Hessen folgen alle Bundesländer in diesem Punkt der Musterbauordnung MBO.

Bundesland Größe bis
Baden Württemberg 75 m²
Bayern 75 m²
Berlin 75 m²
Brandenburg 75 m²
Bremen 75 m²
Hamburg 75 m²
Hessen 100 m²
Mecklenburg-Vorpommern 75 m²
Niedersachsen 75 m²
Nordrhein-Westfalen 75 m²
Rheinland-Pfalz 75 m²
Saarland 75 m²
Sachsen 75 m²
Sachsen-Anhalt 75 m²
Schleswig-Holstein 75 m²
Thüringen 75 m²

Baden-Württemberg

Landesbauordnung BW

darin §69 LBO über Fliegende Bauten

Verfahrensfreie Vorhaben sind

gemäß Anhang, Abs 8 bauliche Anlagen zur Freizeitgestaltung

a) Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen [1]

Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten

FlBauR - Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten

1.1 Die Richtlinie gilt für Fliegende Bauten nach § 69 Abs. 1 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO). Die Richtlinie gilt nicht für Zelte, die als Camping- und Sanitätszelte verwendet werden sowie für Zelte mit einer überbauten Fläche bis zu 75 m2.

1.2.5 Zelte sind Anlagen, deren Hülle aus Planen (textile Flächengebilde, Folien) oder teilweise auch aus festen Bauteilen besteht.

am Beispiel der Stadt Esslingen

Merkblatt „Fliegende Bauten“ der Stadt Esslingen am Neckar

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden; hierzu zählen beispielsweise Zelte, Hütten, Karusselle, Tribünen, Überdachungen. Diese (mobilen) Bauten, ausgenommen unbedeutende Fliegende Bauten, bedürfen einer Ausführungsgenehmigung. Die Ausführungsgenehmigung ist in Baden-Württemberg beim TÜV-Süd in 70794 Filderstadt, Telefon 0711 7005-509, zu beantragen.

Unbedeutende Fliegende Bauten sind

  • Zelte mit einer Grundfläche bis 75 m²

Eine Ausführungsgenehmigung benötigen jedoch auch:

  • Aneinander gereihte Zelte, wenn insgesamt eine Grundfläche von mehr als 75 m² überbaut wird
  • Überdachungen und Vordächer mit oder ohne Aufbauten, wenn die Grundfläche größer als 75 m² oder die Höhe über 5 m ist

Bayern

Bayerische Bauordnung

Fliegende Bauten, Vollzug des Art. 72 Bayerische Bauordnung (BayBO)

Verfahrensfrei sind

nach Art. 57 (1) 9. d Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen

nach Art. 57 (1) 12. f Zeltlager, die nach ihrem erkennbaren Zweck gelegentlich, höchstens für zwei Monate errichtet werden

Keiner Ausführungsgenehmigung bedürfen

nach Art. 72 (3) 4. Zelte, die fliegende Bauten sind, mit bis zu 75 m2

Behördenwegweiser

Der Bayerische Behördenwegweiser schreibt dazu folgendes:

Wenn Sie höchstens für zwei Monate ein Zeltlager "auf der grünen Wiese" errichten möchten, benötigen Sie weder für den Lagerplatz selbst, noch für die Zelte und die erforderlichen Nebenanlagen wie Waschgelegenheiten, Beleuchtung oder Einrichtungen zur Abwasser- und Abfallentsorgung eine Baugenehmigung.

Sofern das Zeltlager jedoch mehr als drei Zelte umfassen soll, ist für die Errichtung des Zeltlagerplatzes die Erlaubnis der Gemeinde nach dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz erforderlich.

Schreiben des Bayerischer Staatsminister für Wohnen Bau und Verkehr

In einem Schreiben vom 14. Juni 1019, mit dem Aktenzeichen 27-4115.120-1-6, von Dr. Hans Reichhart kommt der Schreiben des Bayerischer Staatsminister für Wohnen Bau und Verkehr zu dem Schluss, dass Pfafinderzelte nicht das sind, worauf der Gesetzgeber die Regelungen des Art. 72 BayBO über fliegende Bauten zugeschnitten hat. Er schreibt: Eines Ausnahmetatbestandes von diesen Verfahrensregelungen bedarf es daher nicht.

Das Schreiben definiert Pfadfinderzelte (gemeint sind Jurtenburgen) wie folgt:

Pfadfinderzelte sind vorübergehend errichtete bauliche Anlagen, für die nicht die Spezialregelungen des Art. 72 BayBO gelten, sondern die allgemeinen Verfahrensregelungen des Gesetzes. Darin ist bereits ein Freistellungstatbestand enthalten, der auf Pfadfinderzelte bei bestimmungsgemäßer Nutzung in aller Regel zutreffen wird: Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. f) BayBO sind Zeltlager, die nach ihrem erkennbaren Zweck gelegentlich, höchstens für zwei Monate errichtet werden, verfahrensfrei. sie bedürfen weder einer Ausführungsgenehmigung nach Art. 72 BayBO noch einer Baugenehmigung nach Art. 55 i.V. m. Art. 57 BayBO.

Berlin

Bauordnung für Berlin

Brandenburg

Brandenburgische Bauordnung

§ 55 BbgBO – Genehmigungsfreie Vorhaben

7. Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender baulicher Anlagen auf Camping- oder Wochenendhausplätzen, in Gärten und zur Freizeitgestaltung:

1. Wohnwagen und Zelte auf bauaufsichtlich genehmigten Campingplätzen,

Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten

1.1 Geltungsbereich

Die Richtlinie gilt für Fliegende Bauten nach § 71 Ab­satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung. Die Richtli­nie gilt nicht für Zelte, die als Camping- und Sanitäts­zelte verwendet werden,[...]

Bremen

Bremische Landesbauordnung

Hamburg

Hamburgische Bauordnung

Hessen

Hessische Bauordnung 2011

Anlage 2 zur HBO

hieraus ergibt sich als verfahrensfrei:

11.4 Zelte, die Fliegende Bauten sind, mit einer Brutto-Grundfläche bis 100 m2,

11.15 Zeltlager, die nach ihrem erkennbaren Zweck gelegentlich, höchstens für zwei Monate, errichtet werden,

Mecklenburg-Vorpommern

Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Niedersächsische Bauordnung

Fliegender Bau

Besondere Bauvorschriften für Zelte und vergleichbare Räume für mehr als 200 Besucherinnen und Besucher

Nordrhein-Westfalen

Landesbauordnung NRW

FlBau NRW

Rheinland-Pfalz

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz

Saarland

Landesbauordnung Saarland

Sachsen

Sächsische Bauordnung

Sachsen-Anhalt

Landesbauordnung Sachsen-Anhalt

Fliegende Bauten

Schleswig-Holstein

Landesbauordnung Schleswig-Holstein

Thüringen

Thüringer Bauordnung

Fliegende Bauten

Einzelnachweise

  1. Landesbauordnung Baden-Württemberg in der Fassung vom 5. März, Anhang zu §50 Abs. 1, Verfahrensfreie Vorhaben Abs. 8, abgerufen am 19.04.2018