Gesetze für Bienen
Version vom 5. Juni 2018, 19:36 Uhr von Ralph (Diskussion | Beiträge) (→§ 962 Verfolgungsrecht des Eigentümers)
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 961 Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen
Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.
§ 962 Verfolgungsrecht des Eigentümers
- Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten.
- Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen.
- Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.
§ 964 Vermischung von Bienenschwärmen
Ist ein Bienenschwarm in eine fremde besetzte Bienenwohnung eingezogen, so erstrecken sich das Eigentum und die sonstigen Rechte an den Bienen, mit denen die Wohnung besetzt war, auf den eingezogenen Schwarm. Das Eigentum und die sonstigen Rechte an dem eingezogenen Schwarme erlöschen.