Gesetze für Bienen
Version vom 5. Juni 2018, 18:26 Uhr von Ralph (Diskussion | Beiträge) (→§ 961 Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen)
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 961 Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen
Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.
§ 962 Verfolgungsrecht des Eigentümers
- Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten.
- Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen.
- Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.