Rechtliches zu Jurtenburgen: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Bau von Jurtenburgen unterliegt je nach Nutzung und Größe den Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer, bzw. den entsprechenden Verordnungen über Fliegende Bauten ([[Fliegender Bau]]).
Der Bau von Jurtenburgen unterliegt je nach Nutzung und Größe den Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer, bzw. den entsprechenden Verordnungen über Fliegende Bauten ([[Fliegender Bau]]).


Die Situation vor Ort differiert von Bundesland zu Bundesland und ebenso unter den jeweils zuständigen Baubehörden, bzw. der Einschätzung von deren Mitarbeiter.
Die Situation vor Ort differiert von Bundesland zu Bundesland und ebenso unter den jeweils zuständigen Baubehörden, bzw. der Einschätzung von deren Mitarbeiter. Es ist jedoch von einer Annäherung der Regelungen auszugehen, da die jeweiligen Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten von den Bundesländern untereinander anerkannt werden.


In aller Regel ist vor Errichtung einer Jurtenburg von mehr als 70 m² ein klärendes Gespräch mit den zuständigen Behörden angeraten.
In aller Regel ist vor Errichtung einer Jurtenburg von mehr als 70 m² ein klärendes Gespräch mit den zuständigen Behörden angeraten.
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Die für Fliegende Bauten vorgesehene Ausführungsgenehmigung gibt es für Kohten, Jurten und den daraus möglichen Jurtenburg nicht.
Die für Fliegende Bauten vorgesehene Ausführungsgenehmigung gibt es für Kohten, Jurten und den daraus möglichen Jurtenburg nicht.


Im folgenden versuchen wir die Einzelheiten je nach Bundesland darzustellen
Im folgenden versuchen wir die Einzelheiten je nach Bundesland darzustellen und auf die entsprechenden rechtlichen Grundlagen zu verlinken.


==Baden-Württemberg==
==Baden-Württemberg==
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