Corona Schnelltest

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Berechtigung zur Erstellung eines Corona Antigen Schnelltest
Formular zur Bescheinigung eines Corona Antigen Schnelltest

Im Rahmen unserer Dienstleistungen bieten wir im Namen der

Scoutladen GmbH & Co. KG, Weingartenstr. 33, 77654 Offenburg, Deutschland, Tel. 0781 9483517

Corona Antigen Schnelltests an und stellen entsprechende Nachweise aus.

Berechtigung zur Erstellung eines Testnachweises, Meldepflicht

Mit der bisherigen Fassung der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg (CoronaVO) wurde konkretisiert, welche Stellen und Einrichtungen einen Nachweis über ein negatives Testergebnis ausstellen können.

In § 5 Absatz 1 der aktualisierten und ab 22.05.2021 geltenden CoronaVO ist nun bei Erforderlichkeit eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests nach dieser Verordnung „ein Test im Sinne von § 28b Absatz 9 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) auf das Coronavirus vorzunehmen und ein Testnachweis im Sinne des § 2 Nummer 7 der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV vom 8. Mai 2021 – BAnz AT 08.05.2021 V1) vorzulegen; dies gilt nicht in den Fällen des § 2 Nummer 6 Buchstabe a SchAusnahmV (asymptomatische Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr). In den Fällen von § 2 Nummer 7 Buchstabe a SchAusnahmV kann die Überwachung und Bescheinigung des Tests auf einen geeigneten Dritten übertragen werden.“

Ein Nachweis über das negative Testergebnis kann somit ausgestellt werden durch:

  1. eine nach § 6 Absatz 1 der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV vom 8. März 2021 – in der geänderten Fassung vom 03.05.2021, BAnz AT 04.05.2021 V1) testende Stelle,
  2. einen Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Testungen der Beschäftigten,
  3. einen Anbieter einer Dienstleistung im Rahmen der Inanspruchnahme durch die jeweiligen Kundinnen oder Kunden oder Patientinnen oder Patienten oder
  4. eine Schule oder Kindertageseinrichtung für die diese besuchenden Schülerinnen und Schüler oder Kinder und das dort beschäftigte Personal, sofern der Test durch fachkundige oder in der Anwendung der jeweiligen eingesetzten Tests geschulte Personen vorgenommen und bescheinigt worden ist.

In den Fällen der Nummern 2 bis 4 kann die zu testende Person die Probenentnahme und Auswertung mit einem für die Anwendung durch medizinische Laien zugelassenen Test selbst durchführen, sofern eine geeignete Person dies überwacht und das Ergebnis bescheinigt.

In diesem Fall kann die Überwachung und Bescheinigung des Tests auch auf einen geeigneten Dritten übertragen werden.

Geeignet ist, wer

  • zuverlässig ist und
  • in der Lage ist
  • die Gebrauchsanweisung des Tests zu lesen und zu verstehen,
  • die Testung zu überwachen,
  • dabei die geltenden AHA-Regeln einzuhalten,
  • das Testergebnis ordnungsgemäß abzulesen und
  • die Bescheinigung korrekt und unter Angabe aller erforderlichen Angaben auszustellen.

Positives Ergebnis

Ist ein solches Testergebnis positiv, so unterliegen die positiv getesteten Personen sowie ihre haushaltsangehörigen Personen einer Absonderungspflicht. Die entsprechenden Merkblätter sind der positiv getesteten Person auszuhändigen. Diese stehen auf der Website des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration zum Download bereit.

Zur Meldepflicht positiver Testergebnisse

Die Meldepflicht von positiven Ergebnissen an das Gesundheitsamt hängt von den jeweiligen Tests ab.

  • Professionelle Antigentests sind gem. § 8 Absatz 1 Nummer 1 IfSG „patientennahe Schnelltests“; es besteht daher unabhängig vom Anwendungsfall eine Meldepflicht.
  • Durch eine geeignete Person überwachte, selbst vorgenommene Tests (z.B. im Rahmen eines Friseurbesuchs) in den zulässigen Konstellationen, sind keine „patientennahen Schnelltests“ im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 IfSG, es besteht daher auch keine Meldepflicht. In diesen Fällen besteht allerdings eine PCR-Nachtestpflicht nach § 4a Absatz 3 Corona-Verordnung Absonderung.
  • Schulen und Kindertageseinrichtungen unterliegen unabhängig von der Testart einer Meldepflicht aus § 8 Absatz 1 Nummer 7 IfSG.

In diesem Zusammenhang ist die oben unter Nummer 3 genannte Begrifflichkeit „Anbieter einer Dienstleistung“ auch weit auszulegen. Eine Dienstleistung ist als ein immaterielles Gut anzusehen, in dessen Mittelpunkt eine Leistung steht, welche von einer natürlichen oder juristischen Person zur Bedarfsdeckung erbracht wird. Somit ist eine Person, die eine Dienstleistung anbietet, die gemäß der CoronaVO einer Testpflicht unterliegt, auch zur Ausstellung eines Nachweises eines Testergebnisses berechtigt.

Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg Stand: 27. Mai 2021