Rechtliches zu Jurtenburgen
Der Bau von Jurtenburgen kann je nach Nutzung und Größe den Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer, bzw. den entsprechenden Verordnungen über Fliegende Bauten (Fliegender Bau) unterliegen.
Von einigen Bundesländern liegen uns baurechtliche Beurteilungen der Ministerien vor, welche bestätigen, dass die Regelungen für Fliegende Bauten nicht anzuwenden sind.
Die Situation vor Ort differiert von Bundesland zu Bundesland und ebenso unter den jeweils zuständigen Baubehörden, bzw. der Einschätzung von deren Mitarbeiter. Es ist jedoch von einer Annäherung der Regelungen auszugehen, da die jeweiligen Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten von den Bundesländern untereinander anerkannt werden.
In aller Regel ist vor Errichtung einer Jurtenburg von mehr als 75 m² ein klärendes Gespräch mit den zuständigen Behörden angeraten. Eine Unterscheidung auf öffentlichem oder privatem Grund gibt es hier nicht. Ebenso ist es unerheblich, ob es sich um eine öffentliche oder geschlossene Veranstaltung handelt.
Musterbauordnung
Bauordnungen sind Ländersache. Zwar gibt es eine Musterbauordnung als Empfehlung, um einen möglichst einheitlichen Standard in Deutschland zu halten, denn unterscheiden sich die Bauordnungen teils deutlich davon.
Ausnahmen
Ausnahmen gibt es in manchen Bundesländern auf behördlich genenhmigten Camping- und Zeltplätzen.
Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten
Die für Fliegende Bauten vorgesehene Ausführungsgenehmigung gibt es für Kohten, Jurten und den daraus möglichen Jurtenburgen nicht.
Übersicht
Im folgenden versuchen wir die Einzelheiten je nach Bundesland darzustellen und auf die entsprechenden rechtlichen Grundlagen zu verlinken.
Die Grundfläche von eigenen Konstruktionen kannst du anhand unserer Formelsammlung berechnen
Die folgende Tabelle zeigt die maximale Größe für "unbedeutende Fliegende Bauten" in den einzelnen Bundesländern. Bis auf Hessen folgen alle Bundesländer in diesem Punkt der Musterbauordnung MBO.
Bundesland | Größe bis |
---|---|
Baden Württemberg | 75 m² |
Bayern | 75 m² |
Berlin | 75 m² |
Brandenburg | 75 m² |
Bremen | 75 m² |
Hamburg | 75 m² |
Hessen | 100 m² |
Mecklenburg-Vorpommern | 75 m² |
Niedersachsen | 75 m² |
Nordrhein-Westfalen | 75 m² |
Rheinland-Pfalz | 75 m² |
Saarland | 75 m² |
Sachsen | 75 m² |
Sachsen-Anhalt | 75 m² |
Schleswig-Holstein | 75 m² |
Thüringen | 75 m² |
Bundesländer
Baden-Württemberg
darin §69 LBO über Fliegende Bauten
Verfahrensfreie Vorhaben sind
gemäß Anhang, Abs 8 bauliche Anlagen zur Freizeitgestaltung
a) Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen [1]
Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten
FlBauR - Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten
1.1 Die Richtlinie gilt für Fliegende Bauten nach § 69 Abs. 1 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO). Die Richtlinie gilt nicht für Zelte, die als Camping- und Sanitätszelte verwendet werden sowie für Zelte mit einer überbauten Fläche bis zu 75 m2.
1.2.5 Zelte sind Anlagen, deren Hülle aus Planen (textile Flächengebilde, Folien) oder teilweise auch aus festen Bauteilen besteht.
am Beispiel der Stadt Esslingen
Merkblatt „Fliegende Bauten“ der Stadt Esslingen am Neckar
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden; hierzu zählen beispielsweise Zelte, Hütten, Karusselle, Tribünen, Überdachungen. Diese (mobilen) Bauten, ausgenommen unbedeutende Fliegende Bauten, bedürfen einer Ausführungsgenehmigung. Die Ausführungsgenehmigung ist in Baden-Württemberg beim TÜV-Süd in 70794 Filderstadt, Telefon 0711 7005-509, zu beantragen.
Unbedeutende Fliegende Bauten sind
- Zelte mit einer Grundfläche bis 75 m²
Eine Ausführungsgenehmigung benötigen jedoch auch:
- Aneinander gereihte Zelte, wenn insgesamt eine Grundfläche von mehr als 75 m² überbaut wird
- Überdachungen und Vordächer mit oder ohne Aufbauten, wenn die Grundfläche größer als 75 m² oder die Höhe über 5 m ist
Bayern
Fliegende Bauten, Vollzug des Art. 72 Bayerische Bauordnung (BayBO)
Verfahrensfrei sind
nach Art. 57 (1) 9. d Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen
nach Art. 57 (1) 12. f Zeltlager, die nach ihrem erkennbaren Zweck gelegentlich, höchstens für zwei Monate errichtet werden
Keiner Ausführungsgenehmigung bedürfen
nach Art. 72 (3) 4. Zelte, die fliegende Bauten sind, mit bis zu 75 m2
Behördenwegweiser
Der Bayerische Behördenwegweiser schreibt dazu folgendes:
Wenn Sie höchstens für zwei Monate ein Zeltlager "auf der grünen Wiese" errichten möchten, benötigen Sie weder für den Lagerplatz selbst, noch für die Zelte und die erforderlichen Nebenanlagen wie Waschgelegenheiten, Beleuchtung oder Einrichtungen zur Abwasser- und Abfallentsorgung eine Baugenehmigung.
Sofern das Zeltlager jedoch mehr als drei Zelte umfassen soll, ist für die Errichtung des Zeltlagerplatzes die Erlaubnis der Gemeinde nach dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz erforderlich.
Regelungen der Bayerischen Bouordnung (BayBO); Pfadfinderzelte
In einem Schreiben des Bayerischer Staatsminister für Wohnen Bau und Verkehr vom 14. Juni 1019, mit dem Aktenzeichen 27-4115.120-1-6, von Dr. Hans Reichhart kommt das Schreiben des Bayerischer Staatsminister für Wohnen Bau und Verkehr zu dem Schluss, dass Pfafinderzelte nicht das sind, worauf der Gesetzgeber die Regelungen des Art. 72 BayBO über fliegende Bauten zugeschnitten hat. Er schreibt: Eines Ausnahmetatbestandes von diesen Verfahrensregelungen bedarf es daher nicht.
Das Schreiben definiert Pfadfinderzelte (gemeint sind Jurtenburgen) wie folgt:
Pfadfinderzelte sind vorübergehend errichtete bauliche Anlagen, für die nicht die Spezialregelungen des Art. 72 BayBO gelten, sondern die allgemeinen Verfahrensregelungen des Gesetzes. Darin ist bereits ein Freistellungstatbestand enthalten, der auf Pfadfinderzelte bei bestimmungsgemäßer Nutzung in aller Regel zutreffen wird: Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. f) BayBO sind Zeltlager, die nach ihrem erkennbaren Zweck gelegentlich, höchstens für zwei Monate errichtet werden, verfahrensfrei. Sie bedürfen weder einer Ausführungsgenehmigung nach Art. 72 BayBO noch einer Baugenehmigung nach Art. 55 i.V. m. Art. 57 BayBO.
Berlin
Brandenburg
§ 55 BbgBO – Genehmigungsfreie Vorhaben
7. Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender baulicher Anlagen auf Camping- oder Wochenendhausplätzen, in Gärten und zur Freizeitgestaltung:
1. Wohnwagen und Zelte auf bauaufsichtlich genehmigten Campingplätzen,
Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten
1.1 Geltungsbereich
Die Richtlinie gilt für Fliegende Bauten nach § 71 Absatz 1 der Brandenburgischen Bauordnung. Die Richtlinie gilt nicht für Zelte, die als Camping- und Sanitätszelte verwendet werden,[...]
Bremen
Hamburg
Hessen
hieraus ergibt sich als verfahrensfrei:
11.4 Zelte, die Fliegende Bauten sind, mit einer Brutto-Grundfläche bis 100 m2,
11.15 Zeltlager, die nach ihrem erkennbaren Zweck gelegentlich, höchstens für zwei Monate, errichtet werden,
Mecklenburg-Vorpommern
Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz
= Baurechtliche Beurteilung von Zeltkonstruktionen der Pfadfinderverbände
Auszug aus dem Schreiben des Ministeriums für Finanzen vom 23.04.2020 unter dem Aktenzeichen 5131#2020/0008-0401 45210.0002 200422
Besitzen die Zelte, aus denen Sie die „Jurtenburgen“ bauen und die größer als 75 m² sind, keine Systemstützen, sondern werden die Stützen aus vor Ort individuell geschlagenen Hölzern hergestellt, handelt es sich nicht um einen Fliegenden Bau, da nur die Zeltplane für den mehrfachen Aufbau bestimmt ist und die Stützen jeweils vor Ort hergestellt werden.
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Landesbauordnung Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Landesbauordnung Schleswig-Holstein
Thüringen
Einzelnachweise
- ↑ Landesbauordnung Baden-Württemberg in der Fassung vom 5. März, Anhang zu §50 Abs. 1, Verfahrensfreie Vorhaben Abs. 8, abgerufen am 19.04.2018