Rechtliches zu Jurtenburgen
Der Bau von Jurtenburgen unterliegt je nach Nutzung den Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer, bzw. den entsprechenden Verordnungen über Fliegende Bauten.
Die Situation vor Ort differiert von Bundesland zu Bundesland und ebenso unter den jeweils zuständigen Baubehörden, bzw. der Einschätzung von deren Mitarbeiter.
In aller Regel ist vor Errichtung einer Jurtenburg von mehr als 70 m² ein klärendes Gespräch mit den zuständigen Behörden angeraten.
Im folgenden versuchen wir die Einzelheiten je nach Bundesland darzustellen
Baden-Württemberg
darin §69 LBO über Fliegende Bauten
Bayern
Fliegende Bauten, Vollzug des Art. 72 Bayerische Bauordnung (BayBO)
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Landesbauordnung Mechlenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Landesbauordnung Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Landesbauordnung Schleswig-Holstein