Anfrage an die Untere Baubehörde

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Anfrage

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Bezug auf verschiedene Zeltlager von Pfadfinder- und weiteren Jugendgruppen sind einige Fragen im Rahmen der Landesbauordnung und der Richtlinie für Fliegende Bauten entstanden, die ich gerne mit Ihnen besprechen möchte.

Hintergrund ist, dass die Gruppen für Ihre Zeltlager, Zelte und Zeltsyteme als Schlaf- und Aufenthaltszelte nutzen, welche sich miteinander kombinieren lassen. In aller Regel handelt es sich um Zelte mit 16, 27, 50 und 70 m². Durch die Kombination der einzelnen Modell können aber auch Zelte mit mehr als 75 m² entstehen.

Meine Fragen hierzu sind:

Laut Anhang zur LBO sind verfahrensfreie Vorhaben unter anderem "Zelte auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen".

Gibt es hier Abhängigkeiten in Bezug auf die Größe dieser Zelte?

In der FlBauR steht unter 1.1. "Die Richtlinie gilt nicht für Zelte, die als Camping- und Sanitätszelte verwendet werden".

Wie ist der Campingzelt zu verstehen? Gibt es hier Auslegungen dieses Begriffes?

Wie ist hier der Bezug zur Größe der verwendeten Zelte?

Macht es einen Unterschied, welche Zelte in welcher Größe auf Campingplätzen, anderen Zeltplätzen, privatem oder öffentlichem Grund errichtet werden?

Ich würde mich freuen, wenn Sie mich bei der Beantwortung meiner Fragen unterstützen. Bitte geben Sie mir kurz Bescheid.

Mit freundlichen Grüßen

Ralph Fröhlich

Anfragen

  • Baurechtsamt, Ortenaukreis, Amtsleiter Thomas Schaub, angefragt per Kontaktformular am 19.04.2018