Rechtliches zu Jurtenburgen: Unterschied zwischen den Versionen

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1.1 Die Richtlinie gilt für Fliegende Bauten nach § 69 Abs. 1 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO). Die Richtlinie gilt nicht für Zelte, die als Camping- und  Sanitätszelte verwendet werden sowie für Zelte mit einer überbauten  Fläche bis zu 75 m2.
1.1 Die Richtlinie gilt für Fliegende Bauten nach § 69 Abs. 1 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO). Die Richtlinie gilt nicht für Zelte, die als Camping- und  Sanitätszelte verwendet werden sowie für Zelte mit einer überbauten  Fläche bis zu 75 m2.


1.2.5 Zelte sind Anlagen, deren Hülle aus Planen (textile Flächengebilde, Folien) oder teilweise auch aus festen Bauteilen besteht.
1.2.5 Zelte sind Anlagen, deren Hülle aus Planen (textile Flächengebilde, Folien) oder teilweise auch aus festen Bauteilen besteht.
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