Benutzer:Ralph/Baurechtliche Beurteilung von Zeltkonstruktionen der Pfadfinderverbände: Unterschied zwischen den Versionen
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Vermehrt werden Jurtenburgen von den zuständigen Behörden als Fliegende Bauten angesehen. Wir sind jedoch der Meinung, dass dies nicht zwingend zutrifft und bereits entsprechende Ausnahmetatbestände im Gesetz vorgesehen sind. | |||
== Anschreiben == | |||
[[Datei:regelundderbayerischenbauordnung.pdf|miniatur|Regelung der Bayerischen Bauordnung; Pfadfinderzelte 27-4115.120-1-6]] | |||
=== Betreff === | |||
Baurechtliche Beurteilung von Zeltkonstruktionen der Pfadfinderverbände | Baurechtliche Beurteilung von Zeltkonstruktionen der Pfadfinderverbände | ||
=== Inhalt === | |||
Sehr geehrte Damen und Herren, | Sehr geehrte Damen und Herren, | ||
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Hier gibt es bei den lokalen Behörden vermehrt Unsicherheiten, wie diese Zelte einzuordnen sind. Aus Bayern liegt uns eine entsprechende Anfrage und deren Antwort vor, welche zu folgendem Schluss kommt: | Hier gibt es bei den lokalen Behörden vermehrt Unsicherheiten, wie diese Zelte einzuordnen sind. Aus Bayern liegt uns eine entsprechende Anfrage und deren Antwort vor, welche zu folgendem Schluss kommt: | ||
Pfadfinderzelte sind vorübergehend errichtete bauliche Anlagen, für die nicht die Spezialregelungen des Art. 72 BayBO gelten, sondern die allgemeinen Verfahrensregelungen des Gesetzes. Darin ist bereits ein Freistellungstatbestand enthalten, der auf Pfadfinderzelte bei bestimmungsgemäßer Nutzung in aller Regel zutreffen wird: Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. f) BayBO sind Zeltlager, die nach ihrem erkennbaren Zweck gelegentlich, höchstens für zwei Monate errichtet werden, verfahrensfrei. Sie bedürfen weder einer Ausführungsgenehmigung nach Art. 72 BayBO noch einer Baugenehmigung nach Art. 55 i. V. m. Art. 57 BayBO. | ''Pfadfinderzelte sind vorübergehend errichtete bauliche Anlagen, für die nicht die Spezialregelungen des Art. 72 BayBO gelten, sondern die allgemeinen Verfahrensregelungen des Gesetzes. Darin ist bereits ein Freistellungstatbestand enthalten, der auf Pfadfinderzelte bei bestimmungsgemäßer Nutzung in aller Regel zutreffen wird: Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. f) BayBO sind Zeltlager, die nach ihrem erkennbaren Zweck gelegentlich, höchstens für zwei Monate errichtet werden, verfahrensfrei. Sie bedürfen weder einer Ausführungsgenehmigung nach Art. 72 BayBO noch einer Baugenehmigung nach Art. 55 i. V. m. Art. 57 BayBO.'' | ||
Wir möchten Sie bitten, uns kurz zu bestätigen, dass dies analog für unser Bundesland angewendet werden kann. | Wir möchten Sie bitten, uns kurz zu bestätigen, dass dies analog für unser Bundesland angewendet werden kann. | ||
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Für Ihre Rückmeldung bedanken wir uns im Voraus und verbleiben | Für Ihre Rückmeldung bedanken wir uns im Voraus und verbleiben | ||
mit freundlichen Grüßen und Gut Pfad! | |||
=== Anlage === | |||
Regelung der Bayerischen Bauordnung; Pfadfinderzelte 27-4115.120-1-6 | |||
== Ergänzungen == | |||
=== Musterbauordnung === | |||
''Pfadfinderzelte sind vorübergehend errichtete bauliche Anlagen, für die nicht die Spezialregelungen des § 76 MBO gelten, sondern die allgemeinen Verfahrensregelungen des Gesetzes. Darin ist bereits ein Freistellungstatbestand enthalten, der auf Pfadfinderzelte bei bestimmungsgemäßer Nutzung in aller Regel zutreffen wird: Nach § 61 Abs. 10 Buchst. a.) sind Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen, verfahrensfrei. Sie bedürfen weder einer Ausführungsgenehmigung nach § 76 MBO noch einer Baugenehmigung nach § 49 i. V. m. § 76 MBO.'' | |||
=== Baden-Württemberg === | |||
''Pfadfinderzelte sind vorübergehend errichtete bauliche Anlagen, für die nicht die Spezialregelungen des § 61 gelten, sondern die allgemeinen Verfahrensregelungen des Gesetzes. Darin ist bereits ein Freistellungstatbestand enthalten, der auf Pfadfinderzelte bei bestimmungsgemäßer Nutzung in aller Regel zutreffen wird: Nach LBO, Anhang, Abs. 8 Buchst. a.) sind Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen, verfahrensfrei. Sie bedürfen weder einer Ausführungsgenehmigung nach § 69 LBO noch einer Baugenehmigung nach § 59 i. V. m. § 69 LBO.'' | |||
== Der Weg der Bayern == | |||
Quelle: https://pfadfinden-in-bayern.de/index.php/thema-4/ | |||
=== Wir fordern === | |||
Definition von Ausnahmen in der Bayerischen Bauordnung für Zeltkonstruktionen, die der Traditions- und Brauchtumspflege dienen | |||
=== Aktueller Sachstand === | |||
Pfadfinder*innen übernachten in Zelten, wenn sie unterwegs sind. Die deutschsprachige Pfadfinderbewegung nutzt dazu traditionell schwarze Baumwollzelte, die sich zu beeindruckenden und praktischen Konstruktionen kombinieren lassen, den sogenannten „Jurtenburgen“. | |||
Diese Zeltkonstruktionen stellen eine weltweit einmalige Tradition dar, die eine besondere Atmosphäre als Aufenthaltszelt bieten und international ein Aushängeschild für die deutsche Pfadfinderbewegung darstellen. | |||
So wurde am Weltjugendtag 2005 in Deutschland eine Kathedrale aus Schwarzzelten errichtet, die damals u.a. von Bundespräsident Köhler besucht wurde. | |||
=== Problemdarstellung === | |||
Der aktuellen Landesbauordnung nach benötigen alle fliegenden Bauten, die eine Grundfläche von mehr als 75m² haben, eine Ausführungsgenehmigung. Die 75m² Grundfläche werden dabei schon erreicht, wenn 2 Zelte nebeneinander aufgebaut und miteinander verknüpft werden. | |||
Das ist bei einem Bierzelt, welches immer in derselben Art und Weise errichtet wird, über ein Baubuch gängige Praxis. Bei Jurtenburgen, die wie ein Baukastensystem zu nahezu beliebigen Formen kombiniert werden können, ist es aber praktisch nicht möglich, für jede mögliche Zusammenstellung eine Ausführungsgenehmigung zu erwirken. Es wäre sehr schade, wenn diese Kultur und die dazu notwendigen Fertigkeiten aufgrund bürokratischer Hürden verloren gingen. | |||
=== Was muss passieren === | |||
In der Bayerischen Bauordnung werden temporäre Zeltkonstruktionen, die von Pfadfinder*innen und anderen (Jugend)-Verbänden erstellt werden und deren Errichtung der Traditions- und Brauchtumspflege dient, von der Erfordernis einer Ausführungsgenehmigung (Artikel 72 (3)) ausgenommen, auch wenn sie in der Grundfläche größer als 75m² sind. |
Aktuelle Version vom 6. November 2019, 11:47 Uhr
Vermehrt werden Jurtenburgen von den zuständigen Behörden als Fliegende Bauten angesehen. Wir sind jedoch der Meinung, dass dies nicht zwingend zutrifft und bereits entsprechende Ausnahmetatbestände im Gesetz vorgesehen sind.
Anschreiben
Betreff
Baurechtliche Beurteilung von Zeltkonstruktionen der Pfadfinderverbände
Inhalt
Sehr geehrte Damen und Herren,
ein wichtiger Teil unserer Tätigkeit als Jugendverband besteht darin, Pfadfinder-Zeltlager zu veranstalten.
Die deutschsprachige Pfadfinderbewegung nutzt dazu traditionell schwarze Baumwollzelte, die sich zu beeindruckenden und praktischen Konstruktionen kombinieren lassen, den sogenannten „Jurtenburgen“.
Diese Zeltkonstruktionen stellen eine weltweit einmalige Tradition dar, die eine besondere Atmosphäre als Aufenthaltszelt bieten und international ein Aushängeschild für die deutsche Pfadfinderbewegung darstellen.
Hier gibt es bei den lokalen Behörden vermehrt Unsicherheiten, wie diese Zelte einzuordnen sind. Aus Bayern liegt uns eine entsprechende Anfrage und deren Antwort vor, welche zu folgendem Schluss kommt:
Pfadfinderzelte sind vorübergehend errichtete bauliche Anlagen, für die nicht die Spezialregelungen des Art. 72 BayBO gelten, sondern die allgemeinen Verfahrensregelungen des Gesetzes. Darin ist bereits ein Freistellungstatbestand enthalten, der auf Pfadfinderzelte bei bestimmungsgemäßer Nutzung in aller Regel zutreffen wird: Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. f) BayBO sind Zeltlager, die nach ihrem erkennbaren Zweck gelegentlich, höchstens für zwei Monate errichtet werden, verfahrensfrei. Sie bedürfen weder einer Ausführungsgenehmigung nach Art. 72 BayBO noch einer Baugenehmigung nach Art. 55 i. V. m. Art. 57 BayBO.
Wir möchten Sie bitten, uns kurz zu bestätigen, dass dies analog für unser Bundesland angewendet werden kann.
(evtl. Wäre hier für das jeweilige Bundesland der entsprechende Passus zur BayBO anzuführen. Leider gibt es dies jedoch nicht in allen Landesbauordnungen.)
Für Ihre Rückmeldung bedanken wir uns im Voraus und verbleiben
mit freundlichen Grüßen und Gut Pfad!
Anlage
Regelung der Bayerischen Bauordnung; Pfadfinderzelte 27-4115.120-1-6
Ergänzungen
Musterbauordnung
Pfadfinderzelte sind vorübergehend errichtete bauliche Anlagen, für die nicht die Spezialregelungen des § 76 MBO gelten, sondern die allgemeinen Verfahrensregelungen des Gesetzes. Darin ist bereits ein Freistellungstatbestand enthalten, der auf Pfadfinderzelte bei bestimmungsgemäßer Nutzung in aller Regel zutreffen wird: Nach § 61 Abs. 10 Buchst. a.) sind Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen, verfahrensfrei. Sie bedürfen weder einer Ausführungsgenehmigung nach § 76 MBO noch einer Baugenehmigung nach § 49 i. V. m. § 76 MBO.
Baden-Württemberg
Pfadfinderzelte sind vorübergehend errichtete bauliche Anlagen, für die nicht die Spezialregelungen des § 61 gelten, sondern die allgemeinen Verfahrensregelungen des Gesetzes. Darin ist bereits ein Freistellungstatbestand enthalten, der auf Pfadfinderzelte bei bestimmungsgemäßer Nutzung in aller Regel zutreffen wird: Nach LBO, Anhang, Abs. 8 Buchst. a.) sind Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen, verfahrensfrei. Sie bedürfen weder einer Ausführungsgenehmigung nach § 69 LBO noch einer Baugenehmigung nach § 59 i. V. m. § 69 LBO.
Der Weg der Bayern
Quelle: https://pfadfinden-in-bayern.de/index.php/thema-4/
Wir fordern
Definition von Ausnahmen in der Bayerischen Bauordnung für Zeltkonstruktionen, die der Traditions- und Brauchtumspflege dienen
Aktueller Sachstand
Pfadfinder*innen übernachten in Zelten, wenn sie unterwegs sind. Die deutschsprachige Pfadfinderbewegung nutzt dazu traditionell schwarze Baumwollzelte, die sich zu beeindruckenden und praktischen Konstruktionen kombinieren lassen, den sogenannten „Jurtenburgen“.
Diese Zeltkonstruktionen stellen eine weltweit einmalige Tradition dar, die eine besondere Atmosphäre als Aufenthaltszelt bieten und international ein Aushängeschild für die deutsche Pfadfinderbewegung darstellen.
So wurde am Weltjugendtag 2005 in Deutschland eine Kathedrale aus Schwarzzelten errichtet, die damals u.a. von Bundespräsident Köhler besucht wurde.
Problemdarstellung
Der aktuellen Landesbauordnung nach benötigen alle fliegenden Bauten, die eine Grundfläche von mehr als 75m² haben, eine Ausführungsgenehmigung. Die 75m² Grundfläche werden dabei schon erreicht, wenn 2 Zelte nebeneinander aufgebaut und miteinander verknüpft werden.
Das ist bei einem Bierzelt, welches immer in derselben Art und Weise errichtet wird, über ein Baubuch gängige Praxis. Bei Jurtenburgen, die wie ein Baukastensystem zu nahezu beliebigen Formen kombiniert werden können, ist es aber praktisch nicht möglich, für jede mögliche Zusammenstellung eine Ausführungsgenehmigung zu erwirken. Es wäre sehr schade, wenn diese Kultur und die dazu notwendigen Fertigkeiten aufgrund bürokratischer Hürden verloren gingen.
Was muss passieren
In der Bayerischen Bauordnung werden temporäre Zeltkonstruktionen, die von Pfadfinder*innen und anderen (Jugend)-Verbänden erstellt werden und deren Errichtung der Traditions- und Brauchtumspflege dient, von der Erfordernis einer Ausführungsgenehmigung (Artikel 72 (3)) ausgenommen, auch wenn sie in der Grundfläche größer als 75m² sind.