Satzung des Scouting & Bushcraft Convention e.V.: Unterschied zwischen den Versionen

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Satzung des Verein XY e.V.
[[Datei:scoutingbushcraftlogoentwurf1.jpg|miniatur|Scouting & Bushcraft Convention]]
[[Datei:satzungsbc20181030.pdf|miniatur|Satzung des Scouting & Bushcraft Convention e.V. mit Änderung gemäß Registergericht, Stand 30.10.2018]]


== § 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr ==
== § 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr ==
Die Angaben zum Namen und Sitz des Vereins gehören zu den Mindesterfordernissen einer Satzung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).  
(1) Der Verein trägt den Namen ''Scouting & Bushcraft Convention e.V.''


(1) Der Verein trägt den Namen XY e.V.
(2) Der Sitz des Vereins ist Offenburg.


Die Satzung muss den Namen des Vereins enthalten. Namensänderungen erfordern eine Satzungsänderung. Bei der Namenswahl darf kein Name gewählt werden, der bereits von einem anderen Verein verwendet wird. Bei gewissen Namenszusätzen, wie „Europäisch“ und „International“ oder „Akademie“ oder „Verband“ kann das Registergericht Auflagen machen.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.


(2) Der Sitz des Vereins ist Offenburg
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


Als Sitz des Vereins gilt normaler Weise der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird. Vom Sitz hängt auch das zuständige Amtsgericht (Registerbezirk) ab. Der Sitz kann auch die Privatadresse eines Vorstandsmitglieds (o.ä.) sein. Der Vereinssitz muss aber nicht zwingend der Ort sein, an dem der Verein seine Tätigkeiten durchführt oder an dem der Vorstand lebt. Die Angabe des Ortes genügt. Die Angabe einer genauen Adresse ist nicht ratsam, da dann eine Verlegung des Sitzes auch innerhalb des Registerbezirks eine Satzungsänderung erforderlich macht.  
== § 2 Vereinszweck ==
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.
 
Zweck des Vereins ist
* die Förderung der Bildung und Erziehung in den Bereichen der Jugendarbeit, Natur- und Umweltpädagogik, Erlebnispädagogik
* die Bewahrung, Entwicklung und Verbreitung von handwerklichen und kulturellen Fähigkeiten sowie Wissen rund um Natur- und Umwelt - insbesondere für Pfadfinder-, Bushcraft- und andere Outdooraktivitäten.
 
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
* Veranstaltungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene
* Ausstellungen
* Workshops
* Vorträge
* Öffentlichkeitsarbeit
* Netzwerkarbeit
* Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Verbänden
 
== § 3 Selbstlosigkeit ==
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
 
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
 
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
== § 4 Mitglieder ==
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Person und juristische Personen werden, die seine Ziele unterstützen.
 
(2) Der Verein hat folgende Mitglieder:
* ordentliche Mitglieder
* jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs)
* Fördermitglieder
* Ehrenmitglieder
 
Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden.
 
Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.
 
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
 
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
 
(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
 
(6) Ein Ausschluss ist möglich,
* wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat.
* wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit dem Beitrag für 24 Monate im Rückstand bleibt.
 
Das Mitglied kann durch einen Vorstandsbeschluss mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
 
Das Mitglied muss die Gelegenheit bekommen, vor der Beschlussfassung Stellung zu nehmen.
 
Innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses kann das Mitglied Berufung gegen den Vorstandsbeschluss einlegen.
Dann entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig über Ausschluss oder Verbleib im Verein. Bis dorthin ruht die Mitgliedschaft.
 
== § 5 Beiträge ==
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und - fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung kann eine [[Beitragsordnung]] verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.
 
== § 6 Organe des Vereins ==
Organe des Vereins sind
 
a) die Mitgliederversammlung
 
b) der Vorstand
 
== § 7 Mitgliederversammlung ==
(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
 
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
 
Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:
* Strategie und Aufgaben des Vereins
* Beteiligungen
* Aufnahmen von Darlehen
* Beiträge
* Alle Geschäftsordnungen des Vereins
* Satzungsänderungen
* Auflösung des Verein
 
(2) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Sie findet lokal oder per Telefon- oder Videokonferenz oder über eine geeignete Internet-Plattform statt.
 
Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal drei Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zuhalten.
 
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
 
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per eMail oder schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
 
Außerhalb der ordentlich einberufenen Mitgliederversammlungen können Beschlüsse auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per E-Mail oder per Post mit einer Frist von zwei Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.
 
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder
 
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Ausnahme: Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit (siehe § 9 und § 12). Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
 
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
 
== § 8 Der Vorstand ==
(1) Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.
 
Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
 
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
 
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
 
Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
 
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
 
Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
 
Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer (besonderen Vertreter nach § 30 BGB) bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
 
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 3 Mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, schriftlich oder per Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.


(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden (bei Vereinsgründung)
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind.


Diese Satzungsbestimmung dokumentiert den Willen der Vereinsgründer, einen rechtsfähigen (eingetragenen) Verein zu gründen.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, per E-Mail, online oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, per E-Mail, online oder fernmündlich erklären.


(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
== § 9 Satzungsänderungen ==
(1) Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.


Dieser Passus ist nicht zwingend erforderlich, schafft aber Klarheit über die vereinsinternen Planungs- und Entscheidungszyklen vor allem aber
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
über die Fristen der Nachweispflichten des Vereins gegenüber den Aufsichts-(Finanz-)behörden. Schulfördervereine z.B. bestimmen in der Regel
das Schuljahr als Geschäftsjahr.  


== § 2 Vereinszweck ==
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden
Die präzise Definition des Vereinszwecks (in Anlehnung an einen oder mehrere der in der Abgabenordnung, § 52 Abs. 2 genannten anerkannten Zwecke) ist von entscheidender Bedeutung für die (dauerhafte) Anerkennung durch das Registergericht und durch das Finanzamt (Gewährung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Steuervorteile bzw. Steuerbefreiungen) 
 
== § 10 Beurkundung von Beschlüssen ==
Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
 
== § 11 Datenschutz ==
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift, E-Mail- Adresse, Bankverbindung). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
 
(2) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.
 
== § 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung ==
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
 
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an '''TARGET e.V.''' der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
 
 
 
Beschlossen in Offenburg, am 5. Oktober 2018
 
__NOTOC__


Der Verein wird durch je zwei
[[Kategorie: Verein]]
Mitglieder des Vorstandes
[[Kategorie: Scouting & Bushcraft Convention]]
gemeinsam gerichtlich und
außergerichtlich vertreten
Das „Vier-Augen-Prinzip“ hat sich für alle
Geschäftsführungsfunktionen bewährt und hilft
„Alleingänge“ und Missbrauch zu vermeiden
Andere Verteilungen, etwa parallele
Vertretungsbefugnis je zweier Vorstandsmitglieder
oder auch nur eines sind möglich aber nicht
empfehlenswert.
(2) Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer
von .... Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der
Vorstandsmitglieder ist möglich. 
Die Mitglieder des Vorstandes bleiben
so lange im Amt, bis ein neuer
Vorstand gewählt worden ist.
Der Vorsitzende wird von der
Mitgliederversammlung in einem
besonderen Wahlgang bestimmt.
Die Amtszeit ist frei wählbar, könnte grundsätzlich
auch unbeschränkt bleiben, sollte nicht zu kurz
bemessen sein (2 Jahre)
Alternativ kann auch die Zahl der Amtsperioden
beschränkt werden.
Diese Übergangsregelung vermeidet Phasen der
Handlungsunfähigkeit wenn Vorstandswahlen nicht
rechtzeitig stattfinden können. Bei vorzeitigem
Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder kann in
der Satzung dem Vorstand auch das Recht
eingeräumt werden, bis zum Ablauf der
Amtsperiode zur Aufrechterhaltung der
Handlungsfähigkeit ein weiteres Vorstandsmitglied
zu kooptieren, d.h. auf der Grundlage eines
Vorstandsbeschlusses kommissarisch zu
bestimmen.
Auch dies ist in moderneren Formen der
Vereinsführung nicht unbedingt erforderlich und
kann durch einen Sprecher des Vorstands ersetzt
werden.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung
der laufenden Geschäfte des Vereins.
Er hat insbesondere folgende
Aufgaben:  
Der Vorstand kann für seine Tätigkeit
eine angemessene Vergütung
erhalten.
[Der Vorstand kann für die Geschäfte
der laufenden Verwaltung einen
Geschäftsführer (besonderen
Vertreter nach § 30 BGB) bestellen.
Dieser ist berechtigt, an den
Sitzungen des Vorstandes mit
beratender Stimme
teilzunehmen.]  
Hier sollten in Abstimmung mit der o.a.
Kernzuständigkeit der Mitgliederversammlung der
Aufgabenbereich des Vorstands beschrieben
werden, die ihm im Rahmen der Geschäftsführung
eigenständig überlassen bleiben.
Vergütungen für Vorstandstätigkeit – auch und
insbesondere die Ehrenamtspauschale - können
nur auf Basis einer solchen Regelung gezahlt
werden. Fehlt sie, ist Vorstandstätigkeit
grundsätzlich ehrenamtlich und die Auszahlung von
Ehrenamtspauschalen gemeinnützigkeitsschädlich
Unter Umständen erfordert die Entwicklung eines
Vereins eine hauptamtliche Geschäftsführung, die
nur mit einer solchen Bestimmung der Satzung
möglich ist.
© Ch. Hüttig
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich
mindestens ...mal statt. Die Einladung
zu Vorstandssitzungen erfolgt durch
den Vorsitzenden. schriftlich unter
Einhaltung einer Einladungsfrist von
mindestens ..... Tagen.
All diese Einzelregelungen (4-6) können auch in
einer Geschäftsordnung geregelt werden, die
-
Vom Vorstand vorgeschlagen und von der
Mitgliederversammlung beschlossen wird 
(„Der Verein kann sich eine
Geschäftsordnung der Vorstandstätigkeit
geben, die von der Mitgliederversammlung
beschlossen wird)
-
die der Vorstand eigenständig beschließt
(„Der Vorstand kann sich eine
Geschäftsordnung geben“)
(5) Der Vorstand fasst seine
Beschlüsse mit ............... (einfacher?)
Mehrheit. Vorstandssitzungen sind
beschlussfähig, wenn
mindestens.......(2?) Mitglieder
anwesend sind.
(6) Beschlüsse des Vorstands können
bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich
(per E-Mail oder online) oder
fernmündlich gefasst werden, wenn
alle Vorstandsmitglieder ihre
Zustimmung zu diesem Verfahren
schriftlich oder fernmündlich erklären.
Schriftlich oder fernmündlich gefasste
Vorstandsbeschlüsse sind ebenso
schriftlich  niederzulegen und von ....
zu unterzeichnen wie solche regulärer
Sitzungen.
§ 9 Satzungsänderungen
Jede Änderung am Satzungstext bedeutet eine
(vom Registergericht zu kontrollierende und im
Vereinsregister einzutragende) Satzungsänderung.
(1) Für den Beschluss über
Satzungsänderungen ist eine
Dreiviertel Mehrheit der erschienenen
Vereinsmitglieder erforderlich.
Über Satzungsänderungen kann in
der Mitgliederversammlung nur
abgestimmt werden, wenn auf diesen
Tagesordnungspunkt bereits in der
Einladung (im Rahmen der
satzungsgemäßen Frist) zur
Mitgliederversammlung hingewiesen
wurde und der Einladung sowohl der
bisherige als auch der vorgesehene
neue Satzungstext beigefügt worden
waren.
¾-Mehrheit ist nach BGB § 33 vorgesehen, es
könnten aber auch andere Mehrheitsverhältnisse
festgeschrieben werden. Allerdings gelten
Satzungsänderungen, wie auch die Auflösung des
Vereins als grundlegenden Entscheidungen, für die
besondere Anforderungen an die
Entscheidungsgrundlagen gelten. 
Solche klaren Verfahrensregeln schaffen
Transparenz und Vertrauen
(2) Satzungsänderungen, die von
Aufsichts-, Gerichts- oder
Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der
Gerade bei Vereinsgründungen oder
Veränderungen von Gesetzesgrundlagen kann es
kurzfristig Änderungsforderungen in kleinerem
Rahmen und bei gewissen Details geben, für die
© Ch. Hüttig
Vorstand von sich aus vornehmen.
Diese Satzungsänderungen müssen
allen Vereinsmitgliedern sofort 
schriftlich mitgeteilt werden
nicht unbedingt eine Mitgliederversammlung
einberufen werden muss
§ 10 Beurkundung von
Beschlüssen 
Grundsätzlich verlangt das BGB, § 58 Nr. 4 eine
solche Beurkundung von Beschlüssen. Sie sollte
nicht nur für die Mitgliederversammlung, sondern
auch für den Vorstand (nicht zuletzt auch aus
haftungsrechtlichen Gründen) selbstverständlich
sein und im Rahmen der gesetzlichen Pflichten
auch archiviert werden.
.
Die in Mitgliederversammlungen und
in Vorstandssitzungen gefassten
Beschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und vom Vorstand zu
unterzeichnen.
Für Vereinsgründung und die Eintragung von
Verein und Vorstand in das Vereinsregister, für
personelle Veränderungen im Vorstand, für
Satzungsänderungen, Auflösungsbeschlüsse usw.
müssen solche Protokolle ohnehin jeweils einzeln
dem Gericht vorgelegt werden. 
§ 11 Datenschutz
Auch Vereine sind dem Schutz der Mitgliederdaten
nach dem Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet
.
(1) Im Rahmen der
Mitgliederverwaltung werden von den
Mitgliedern folgenden Daten erhoben
(Name, Vorname, Anschrift; E-Mail-
Adresse usw.). Diese Daten werden
im Rahmen der Mitgliedschaft
verarbeitet und gespeichert.
Zunächst sollten nur die (zur Verwaltung) absolut
notwendigen Daten erfasst, und auf diese
Regelungen auch im Aufnahmeverfahren bzw. der
Beitrittserklärung hingewiesen werden.
(2) Als Mitglied des Verbandes muss
der Verein die Daten seiner Mitglieder
(Name, Vorname, Anschrift, Funktion
usw. ) an den Verband weitergeben.
Falls Vereine einem (Dach-)Verband oder Netzwerk
angehören und in diesem Zusammenhang
Mitgliederdaten weitergegeben werde sollen, sollte
dies (auf der Grundlage entsprechender
Beschlüsse der Mitgliederversammlung) auch in
der Satzung geregelt sein. 
(3) Darüber hinaus veröffentlicht der
Verein die Daten seiner Mitglieder
intern wie extern nur nach
entsprechenden Beschlüssen der
Mitgliederversammlung und nimmt die
Daten von Mitgliedern aus, die einer
Veröffentlichung widersprochen
haben
.
§ 12 Auflösung des Vereins und
Vermögensbindung
Die Auflösung des Vereins ist ebenso wie die
Gründung eine grundlegende Entscheidung, die
© Ch. Hüttig
vereinsrechtlich wie gemeinnützigkeitsrechtlich
(Vermögensbindung) besondere
Verfahrensanforderungen verlangt
(1) Für den Beschluss, den Verein
aufzulösen, ist eine 3/4- Mehrheit der
in der Mitgliederversammlung
anwesenden Mitglieder erforderlich.
Der Beschluss kann nur nach
rechtzeitiger Ankündigung in der
Einladung zur Mitgliederversammlung
gefasst werden.
Für den Auflösungsbeschluss nennt das BGB in §
41 dieses Mehrheitsverhältnis, das allerdings in der
konkreten Satzung (nach oben bis zur
Einstimmigkeit, wie nach unten bis zur relativen
Mehrheit) abgeändert werden kann)
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung
des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an 
a)................... (Bezeichnung einer
konkreten
juristischen Person des
öffentlichen Rechts oder einer
anderen steuerbegünstigten
Körperschaft)- der - die - das - es
unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat, 
oder
b) an eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft, die
es für ........... (Angabe eines
bestimmten gemeinnützigen,
mildtätigen oder kirchlichen Zwecks
nach der Abgabenordnung) zu
verwenden hat.
Gemeinnützigkeits-(steuer-)rechtlich hat die
Finanzverwaltung in ihren
Mustersatzungsanforderungen nach der
Abgabenordnung Vereinen (und anderen
gemeinnützigen Körperschaften) eine der beiden
Alternativen (a, b) als „zwingende“ Regelung der
gemeinnützigen Vermögensbindung (Weitergabe
des Vermögens für gemeinnützige Zwecke)
vorgeschrieben. 
Wird Variante a) gewählt, muss darauf geachtet
werden, dass die genannte Körperschaft auch über
die Anerkennung der Gemeinnützigkeit in Form
eines (aktuellen) Freistellungsbescheids verfügt.

Aktuelle Version vom 1. Dezember 2023, 11:16 Uhr

Scouting & Bushcraft Convention
Satzung des Scouting & Bushcraft Convention e.V. mit Änderung gemäß Registergericht, Stand 30.10.2018

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen Scouting & Bushcraft Convention e.V.

(2) Der Sitz des Vereins ist Offenburg.

(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.

Zweck des Vereins ist

  • die Förderung der Bildung und Erziehung in den Bereichen der Jugendarbeit, Natur- und Umweltpädagogik, Erlebnispädagogik
  • die Bewahrung, Entwicklung und Verbreitung von handwerklichen und kulturellen Fähigkeiten sowie Wissen rund um Natur- und Umwelt - insbesondere für Pfadfinder-, Bushcraft- und andere Outdooraktivitäten.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Veranstaltungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene
  • Ausstellungen
  • Workshops
  • Vorträge
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Netzwerkarbeit
  • Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Verbänden

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Person und juristische Personen werden, die seine Ziele unterstützen.

(2) Der Verein hat folgende Mitglieder:

  • ordentliche Mitglieder
  • jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs)
  • Fördermitglieder
  • Ehrenmitglieder

Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden.

Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.

(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.

(6) Ein Ausschluss ist möglich,

  • wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat.
  • wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit dem Beitrag für 24 Monate im Rückstand bleibt.

Das Mitglied kann durch einen Vorstandsbeschluss mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Das Mitglied muss die Gelegenheit bekommen, vor der Beschlussfassung Stellung zu nehmen.

Innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses kann das Mitglied Berufung gegen den Vorstandsbeschluss einlegen. Dann entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig über Ausschluss oder Verbleib im Verein. Bis dorthin ruht die Mitgliedschaft.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und - fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:

  • Strategie und Aufgaben des Vereins
  • Beteiligungen
  • Aufnahmen von Darlehen
  • Beiträge
  • Alle Geschäftsordnungen des Vereins
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Verein

(2) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Sie findet lokal oder per Telefon- oder Videokonferenz oder über eine geeignete Internet-Plattform statt.

Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal drei Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zuhalten.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per eMail oder schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Außerhalb der ordentlich einberufenen Mitgliederversammlungen können Beschlüsse auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per E-Mail oder per Post mit einer Frist von zwei Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Ausnahme: Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit (siehe § 9 und § 12). Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.

Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer (besonderen Vertreter nach § 30 BGB) bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 3 Mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, schriftlich oder per Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind.

(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, per E-Mail, online oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, per E-Mail, online oder fernmündlich erklären.

§ 9 Satzungsänderungen

(1) Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.

Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 11 Datenschutz

(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift, E-Mail- Adresse, Bankverbindung). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

(2) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an TARGET e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


Beschlossen in Offenburg, am 5. Oktober 2018