Fliegender Bau: Unterschied zwischen den Versionen
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Sie benötigen ab einer Grundfläche von 75 m² oder einer Höhe ab 5,0 m ein gültiges Prüfbuch für Ihr Zelt. Hierbei ist zu beachten, dass Zelte die näher als 5,0 m nebeneinander stehen als eine räumliche Einheit gelten. D.h. wenn Sie z.B. 4 Stück Viereckpagoden 5,0 x 5,0 m nebeneinander aufstellen, gilt dies als räumliche Einheit mit 100 m² und Sie benötigen ein Prüfbuch.<ref>http://www.elflein-zelte.de/assets/Uploads/Downloads/merkblatt-din-en-13782.pdf</ref> | |||
=== Welche Abstände sind erforderlich? === | |||
Welche Abstände sind zwischen Zelten, die Fliegende Bauten sind, einzuhalten und sind hierfür die Abstände für Gebäude nach § 32 Abs. 2 Satz 1 MBO maßgebend? | |||
Die Abstandsanforderungen der MBO sind auf dauerhaft errichtete baulicheAnlagen zugeschnitten. Diese Anforderungen können jedenfalls nicht regelmäßig | |||
auf Anlagen übertragen werden, die nur für kurze Zeit an ein und demselben Ort verbleiben. Daher bleibt die Beurteilung des erforderlichen Abstands zwischen Zelten (die fliegende Bauten sind) bzw. zwischen Zelten und Gebäuden oder anderen baulichen Anlagen dem Ermessen der vor Ort zuständigen Stelle vorbehalten. | |||
Diese Ermessensentscheidung sollte sich in erster Linie von den allgemeinen Schutzzielen der Landesbauordnungen (entsprechend § 14 MBO) leiten lassen. Falls keine anderen Aspekte maßgebend werden, kann eine Anlehnung an die Vorgaben zu Rettungswegbreiten im Freien nach 2.2.2 M-FlBauR erfolgen. Im Zweifelsfall ist eine Abstimmung mit der Feuerwehr sinnvoll.<ref>https://www.bauministerkonferenz.de/verzeichnis.aspx?id=13491&o=759O986O991O12208O13491</ref> | |||
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[[Kategorie: Recht]] |
Aktuelle Version vom 9. November 2021, 12:27 Uhr
Fliegende Bauten sind per Definition der jeweiligen Landesbauordnungen, der bundesdeutschen Länder und des Deutschen Instituts für Normung DIN bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden. In anderen Zusammenhängen werden die Begriffe Mobile Architektur oder Temporäre Architektur verwendet.
Es handelt sich bei fliegenden Bauten z. B. um Fahrgeschäfte, Karussells, Autoscooter, Luftschaukeln, Riesenräder, Achterbahnen, nicht ortsfeste Tribünen, Belustigungsgeschäfte, Schaubuden, Festzelte und Zirkuszelte, Bühnen und Bühnenüberdachungen für Konzerte, bauliche Anlagen für artistische Vorführungen in der Luft. Ferner gehören dazu auch Wagen, die zeitweilig betriebsmäßig ortsfest benutzt werden.
Vergleichbare Bauten, die in Freizeitparks oder ähnlichen Einrichtungen dauerhaft aufgestellt sind, zählen nicht zu den Fliegenden Bauten.
Für Fliegende Bauten gelten besondere rechtliche, statische und konstruktive Anforderungen, die in der DIN EN 13 782 und 13 814 (früher DIN 4112), der „Richtlinie Fliegende Bauten” (FlBauR)[1] und den Landesbauordnungen der Länder festgeschrieben sind. Die Euronormen sind noch nicht baurechtlich eingeführt, so dass die DIN 4112 weiterhin Grundlage der Bemessung ist.
Genehmigung
In Deutschland wird die Genehmigung solcher Bauten (Ausnahmen: siehe unten) in den jeweiligen Landesbauordnungen geregelt. Da diese Genehmigungen von den Bundesländern gegenseitig anerkannt werden, sind die Anforderungen an die Genehmigung weitestgehend identisch. Die Genehmigung erfolgt in zwei Stufen.
In der Schweiz unterliegen Fliegende Bauten den gesetzlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG) vom 18. Juni 1993, die den deutschen Bestimmungen weitgehend entsprechen. Zuständig für das Erteilen der Ausführungsgenehmigung ist die TÜV Schweiz.
Auch in Österreich wird für Fliegenden Bauten in der Regel keine Baugenehmigung erteilt, an deren Stelle tritt die Ausführungsgenehmigung („Zeltbuch“). Trotz fehlender Ortsgebundenheit unterliegen auch hier Fliegende Bauten der Bauüberwachung der Bauaufsichtsbehörde. Erhält ein fliegender Bau Ortsgebundenheit, etwa weil er länger als sechs Monate am gleichen Ort aufgestellt wird, wird eine Baugenehmigung erforderlich. Ansonsten lehnen sich die Bestimmungen weitgehend an die Deutsche Richtlinie über den Bau- und Betrieb Fliegender Bauten an.
Ausführungsgenehmigung
Bevor Fliegende Bauten ein erstes Mal aufgestellt werden, bedürfen sie einer Ausführungsgenehmigung, die abhängig von der Art für maximal fünf Jahre erteilt wird. Mit ihr werden die grundsätzliche Übereinstimmung der Anlage mit den geltenden Vorschriften, die Sicherheit und Standfestigkeit der Anlage überprüft. Auf Antrag kann sie wiederholt um jeweils maximal weitere fünf Jahre verlängert werden. In ihr wird festgelegt, ob der Bau vor jeder Inbetriebnahme — zusätzlich zur behördlichen Genehmigung — durch einen Sachverständigen abgenommen werden muss. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohn- bzw. Firmensitz des Besitzers der Anlage. Bei ausländischen Besitzern ist es der Ort, an dem der Bau das erste Mal erstellt wird. Die Erteilung einer Ausführungsgenehmigung ist zumeist an die Abnahme durch einen oder mehrere anerkannte Sachverständige gekoppelt.
Zur Ausführungsgenehmigung gehören weitere Unterlagen, wie Bestuhlungspläne mit Angabe der Fluchtwege bei Zelten, Konstruktionszeichnungen und -berechnungen oder Angaben zur elektrischen, hydraulischen oder pneumatischen Anlagen. Abschließend wird ein Prüfbuch erstellt, in ihm werden auch sämtliche Auflagen festgehalten.
Gebrauchsabnahme
Rechtzeitig vor jedem Aufbau ist bei der zuständigen lokalen Baubehörde eine Gebrauchsabnahme zu vereinbaren. Dabei wird überprüft ob der Aufbau den Vorgaben des Prüfbuches entspricht. Im Prüfbuch wird jeder Aufbau und Besitzerwechsel festgehalten und jeder Mangel vermerkt.
Überprüfung
Die Überprüfung von Fahrgeschäften jeglicher Art ist gesetzlich vorgeschrieben und von Herstellern empfohlen. Die Prüfpläne stellt jeder Anlagenhersteller zur Verfügung. Gerade bei drehenden und schnell laufenden Fahrgeschäften ist das Risiko bzgl. Schadensersatz, Schmerzensgeld etc. sehr hoch, da hier Personen geschädigt werden können. Der Intervall und der Umfang kann von Bundesland zu Bundesland wie auch in Abhängigkeit von der Art des Fahrgeschäftes unterschiedlich ausfallen.
Beispiele für Prüfintervalle
Die Prüfintervalle sind von der Größe und den Materialbelastungen abhängig und können trotz gleichen Fliegenden Baus variieren. In der Regel sind die maximalen Prüfintervalle allerdings wie folgt.
- Ein Jahr bei Loopingbahnen (schienengebunden), zweigeschossigen Geisterbahnen (schienengebunden) und Wildwasserbahnen
- Zwei Jahre bei eingeschossigen Geisterbahnen (schienengebunden), Achterbahnen (schienengebunden), Überschlagschaukeln, Karusselle mit hydraulischen Auslegern, Riesenräder (ab 15 Gondeln), Autofahrgeschäfte wie Autoscooter etc.
- Drei Jahre bei Zelten, Fliegerkarussellen, Karussellen mit Hängeboden, Kettenkarussellen, Kindereisenbahnen mit Überdachungen und Riesenrädern bis 14 Gondeln liegt das Prüfintervall bei drei Jahren.
Größere Prüfintervalle haben unter anderem Bodenkarusselle (vier Jahre), Kindereisenbahnen ohne Überdachung (fünf Jahre), kleinere Zelte (fünf Jahre).
Weitere Vorgaben
Die Vorgaben der Landesbauordnungen können lokal durch weitere Vorschriften ergänzt oder eingeschränkt sein. Die jeweiligen Landesregierungen können weitere Festlegungen erlassen, durch wen die Genehmigungen und Abnahmen zu erfolgen haben. So erfolgt in Niedersachsen die Ausführungsgenehmigung seit dem 1. Januar 2005 durch den TÜV Nord.
Konstruktion
Die konstruktiven und statischen Anforderungen werden durch die DIN EN 13 782 und 13 814 (früher DIN 4112) geregelt und unterscheiden sich teilweise von denen, die für feste Bauten festgelegt sind. Sie geben bestimmte Lastannahmen für die Verkehrslasten — d. h. die Lasten, die durch Personen, Wind, Anprall entstehen — vor und erlauben es beispielsweise, auf den Nachweis der Standfestigkeit gegenüber Schneelasten zu verzichten, wenn kein Schnee zu erwarten ist.
Für die jeweils verwendeten Materialien und Verbindungen sowie weitere Lastannahmen gelten zusätzliche Vorschriften und Normen.
Weitere Ausführung
In der „Richtlinie Fliegende Bauten” (FlBauR) werden die Anforderungen an den Brandschutz, die Rettungswege, die Höhen von Geländern, die Steigungen von Rampen, die Beleuchtung, die Anzahl der Feuerlöscher, die Ausstattung mit Hinweisschildern und weitere Details festgelegt.
Ausnahmen
Ausgenommen von einer Ausführungsgenehmigung sind so genannte „genehmigungsfreie Fliegende Bauten”, wie:
- Zelte mit einer Grundfläche von weniger als 75 m2
- Fliegende Bauten mit einer Höhe von bis zu fünf Metern, die nicht dafür bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden
- Kinderfahrgeschäfte bis zu einer Höhe von fünf Metern und einer Geschwindigkeit von weniger als einem m/s
- Bühnen mit einer Grundfläche von weniger als 100 m2, wenn ihre Fußbodenhöhe weniger als 1,50 Meter und die Gesamthöhe weniger als fünf Meter beträgt
- Toilettenwagen
- Gerüste
- versetzbare landwirtschaftliche bauliche Anlagen
- Baustelleneinrichtungen
- Bauten, die der Landesverteidigung oder dem Katastrophenschutz dienen
- Fliegende Bauten die für länger als drei Monate an einem Ort aufgebaut werden. Diese brauchen eine befristete Baugenehmigung oder Einzelfallentscheidung bezüglich der Aufstellzeit.
Unabhängig von der Genehmigung müssen diese Bauten dem allgemeinen öffentlichen Baurecht des Bundes und der Länder entsprechen. Dieses regelt u. a. die Standsicherheit.
Gerüste sind keine Fliegenden Bauten, aber sie bedürfen einer Gerüstbaugenehmigung (ab bestimmten Abmessungen etc.)
Fragen & Antworten
Wann wird ein Prüfbuch benötigt?
Sie benötigen ab einer Grundfläche von 75 m² oder einer Höhe ab 5,0 m ein gültiges Prüfbuch für Ihr Zelt. Hierbei ist zu beachten, dass Zelte die näher als 5,0 m nebeneinander stehen als eine räumliche Einheit gelten. D.h. wenn Sie z.B. 4 Stück Viereckpagoden 5,0 x 5,0 m nebeneinander aufstellen, gilt dies als räumliche Einheit mit 100 m² und Sie benötigen ein Prüfbuch.[2]
Welche Abstände sind erforderlich?
Welche Abstände sind zwischen Zelten, die Fliegende Bauten sind, einzuhalten und sind hierfür die Abstände für Gebäude nach § 32 Abs. 2 Satz 1 MBO maßgebend?
Die Abstandsanforderungen der MBO sind auf dauerhaft errichtete baulicheAnlagen zugeschnitten. Diese Anforderungen können jedenfalls nicht regelmäßig auf Anlagen übertragen werden, die nur für kurze Zeit an ein und demselben Ort verbleiben. Daher bleibt die Beurteilung des erforderlichen Abstands zwischen Zelten (die fliegende Bauten sind) bzw. zwischen Zelten und Gebäuden oder anderen baulichen Anlagen dem Ermessen der vor Ort zuständigen Stelle vorbehalten.
Diese Ermessensentscheidung sollte sich in erster Linie von den allgemeinen Schutzzielen der Landesbauordnungen (entsprechend § 14 MBO) leiten lassen. Falls keine anderen Aspekte maßgebend werden, kann eine Anlehnung an die Vorgaben zu Rettungswegbreiten im Freien nach 2.2.2 M-FlBauR erfolgen. Im Zweifelsfall ist eine Abstimmung mit der Feuerwehr sinnvoll.[3]
Literatur
- Prof. Dr. Ing. Juergen Althoff; Jörg von Ameln; Friedrich Baer; Jörg Bley; Ernst Braun; Prof. Dr. Wolf Dombrowsky; Dipl. Ing. Michael Ebner; Priv. Doz. Dr. med. Harald Genzwürker; Jens Groskopf (B.Eng); Univ. Prof. Mag. Dr. Gerhard Grossmann; Martin Hildebrandt; Christian Hirschmann; Dr. Norbert Hiller; Dipl.-Verw. Heiner Jerofsky; Gerhard Kißlinger; Nicolas A. Klöhn; Prof. Dr. Heinrich R. Lang; Roland G. Meier; Michael Öhlhorn; Dipl. Ing. Hinrich Rottmann; Klaus Rühle; Burkhard Scholze; Dr. Berit Schwesinger; Hartmut H.Starke; RA Thomas Waetke; Manuel Weiskopf Lexikon zur Versammlungsstätten- und Veranstaltungssicherheit, Eventsafety (3. Auflage)
Weblinks
- Informationen über Fliegende Bauten in Niedersachsen
- Richtlinien für den Bau und Betrieb Fliegender Bauten (Fassung Mai 1999), arbeitet durch das Bauinspektorat Basel-Stadt und TÜV (Schweiz) AG PDF-Datei (102 kB)
- Land Vorarlberg: Notwendige Unterlagen für fliegende Bauten
Einzelnachweise
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