Rechtliches zu Jurtenburgen: Unterschied zwischen den Versionen

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a) Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen
a) Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen
[http://www.umwelt-online.de/recht/bau/laender/bw/flbau_ges.htm FlBauR - Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten]
1.1 Die Richtlinie gilt für Fliegende Bauten nach § 69 Abs. 1 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO). Die Richtlinie gilt nicht für Zelte, die als Camping- und  Sanitätszelte verwendet werden sowie für Zelte mit einer überbauten  Fläche bis zu 75 m2.
1.2.5 Zelte sind Anlagen, deren Hülle aus Planen (textile Flächengebilde, Folien) oder teilweise auch aus festen Bauteilen besteht.


Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden; hierzu zählen beispielsweise Zelte, Hütten, Karusselle, Tribünen, Überdachungen. Diese (mobilen) Bauten, ausgenommen unbedeutende Fliegende Bauten, bedürfen einer Ausführungsgenehmigung. Die Ausführungsgenehmigung ist in Baden-Württemberg beim TÜV-Süd in 70794 Filderstadt, Telefon 0711 7005-509, zu beantragen.
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden; hierzu zählen beispielsweise Zelte, Hütten, Karusselle, Tribünen, Überdachungen. Diese (mobilen) Bauten, ausgenommen unbedeutende Fliegende Bauten, bedürfen einer Ausführungsgenehmigung. Die Ausführungsgenehmigung ist in Baden-Württemberg beim TÜV-Süd in 70794 Filderstadt, Telefon 0711 7005-509, zu beantragen.
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