Benutzer:Ralph/Baurechtliche Beurteilung von Zeltkonstruktionen der Pfadfinderverbände: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 6. November 2019, 08:14 Uhr
Baurechtliche Beurteilung von Zeltkonstruktionen der Pfadfinderverbände
Sehr geehrte Damen und Herren,
ein wichtiger Teil unserer Tätigkeit als Jugendverband besteht darin, Pfadfinder-Zeltlager zu veranstalten.
Die deutschsprachige Pfadfinderbewegung nutzt dazu traditionell schwarze Baumwollzelte, die sich zu beeindruckenden und praktischen Konstruktionen kombinieren lassen, den sogenannten „Jurtenburgen“.
Diese Zeltkonstruktionen stellen eine weltweit einmalige Tradition dar, die eine besondere Atmosphäre als Aufenthaltszelt bieten und international ein Aushängeschild für die deutsche Pfadfinderbewegung darstellen.
Hier gibt es bei den lokalen Behörden vermehrt Unsicherheiten, wie diese Zelte einzuordnen sind. Aus Bayern liegt uns eine entsprechende Anfrage und deren Antwort vor, welche zu folgendem Schluss kommt:
Pfadfinderzelte sind vorübergehend errichtete bauliche Anlagen, für die nicht die Spezialregelungen des Art. 72 BayBO gelten, sondern die allgemeinen Verfahrensregelungen des Gesetzes. Darin ist bereits ein Freistellungstatbestand enthalten, der auf Pfadfinderzelte bei bestimmungsgemäßer Nutzung in aller Regel zutreffen wird: Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. f) BayBO sind Zeltlager, die nach ihrem erkennbaren Zweck gelegentlich, höchstens für zwei Monate errichtet werden, verfahrensfrei. Sie bedürfen weder einer Ausführungsgenehmigung nach Art. 72 BayBO noch einer Baugenehmigung nach Art. 55 i. V. m. Art. 57 BayBO.
Wir möchten Sie bitten, uns kurz zu bestätigen, dass dies analog für unser Bundesland angewendet werden kann.
(evtl. Wäre hier für das jeweilige Bundesland der entsprechende Passus zur BayBO anzuführen. Leider gibt es dies jedoch nicht in allen Landesbauordnungen.)
Für Ihre Rückmeldung bedanken wir uns im Voraus und verbleiben
mit freundlichen Grüßen und Gut Pfad!
Anlage:
Regelung der Bayerischen Bauordnung; Pfadfinderzelte 27-4115.120-1-6