Satzung des Scouting & Bushcraft Convention e.V.: Unterschied zwischen den Versionen

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(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Ausnahme: Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit (siehe § 9 und § 12). Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.  
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Ausnahme: Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit (siehe § 9 und § 12). Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.  


''Mögliche Ergänzungen: Mitgliederversammlungen sind (nicht) öffentlich. Dies entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Es können aber auch für andere Entscheidungen als die über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins andere Mehrheitsverhältnisse festgelegt werden.''
'''Mögliche Ergänzungen: Mitgliederversammlungen sind (nicht) öffentlich. Dies entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Es können aber auch für andere Entscheidungen als die über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins andere Mehrheitsverhältnisse festgelegt werden.'''


''(Nichtmitglieder können auf Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden).''
'''(Nichtmitglieder können auf Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden).'''


Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.


''(Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt  
'''(Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt  
wurde. Kein Mitglied darf aber mehr als drei (?) Stimmen auf sich vereinen. Die eigene und die übertragenen Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden. Die Stimmrechtsübertragung kann nur für die jeweilige Mitgliederversammlung insgesamt erteilt werden.)''
wurde. Kein Mitglied darf aber mehr als drei (?) Stimmen auf sich vereinen. Die eigene und die übertragenen Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden. Die Stimmrechtsübertragung kann nur für die jeweilige Mitgliederversammlung insgesamt erteilt werden.)'''


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Version vom 5. Oktober 2018, 08:37 Uhr

Scouting & Bushcraft Convention

Entwurf auf Grundlage einer Mustersatzung des Land BW. Hier kann über die einzelnen Inhalte diskutiert werden Diskussion:Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

Die Angaben zum Namen und Sitz des Vereins gehören zu den Mindesterfordernissen einer Satzung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). 

(1) Der Verein trägt den Namen Scouting & Bushcraft Convention e.V.

Die Satzung muss den Namen des Vereins enthalten. Namensänderungen erfordern eine Satzungsänderung. Bei der Namenswahl darf kein Name gewählt werden, der bereits von einem anderen Verein verwendet wird. Bei gewissen Namenszusätzen, wie „Europäisch“ und „International“ oder „Akademie“ oder „Verband“ kann das Registergericht Auflagen machen.

(2) Der Sitz des Vereins ist Offenburg

Als Sitz des Vereins gilt normaler Weise der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird. Vom Sitz hängt auch das zuständige Amtsgericht (Registerbezirk) ab. Der Sitz kann auch die Privatadresse eines Vorstandsmitglieds (o.ä.) sein. Der Vereinssitz muss aber nicht zwingend der Ort sein, an dem der Verein seine Tätigkeiten durchführt oder an dem der Vorstand lebt. Die Angabe des Ortes genügt. Die Angabe einer genauen Adresse ist nicht ratsam, da dann eine Verlegung des Sitzes auch innerhalb des Registerbezirks eine Satzungsänderung erforderlich macht. 

(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden

Diese Satzungsbestimmung dokumentiert den Willen der Vereinsgründer, einen rechtsfähigen (eingetragenen) Verein zu gründen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

Dieser Passus ist nicht zwingend erforderlich, schafft aber Klarheit über die vereinsinternen Planungs- und Entscheidungszyklen vor allem aber über die Fristen der Nachweispflichten des Vereins gegenüber den Aufsichts-(Finanz-)behörden. Schulfördervereine z.B. bestimmen in der Regel das Schuljahr als Geschäftsjahr.

§ 2 Vereinszweck

Die präzise Definition des Vereinszwecks (in Anlehnung an einen oder mehrere der in der Abgabenordnung, § 52 Abs. 2 genannten anerkannten Zwecke) ist von entscheidender Bedeutung für die (dauerhafte) Anerkennung durch das Registergericht und durch das Finanzamt (Gewährung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Steuervorteile bzw. Steuerbefreiungen)

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.

Zweck des Vereins ist

  • die Förderung der Bildung und Erziehung in den Bereichen der Jugendarbeit, Natur- und Umweltpädagogik, Erlebnispädagogik
  • die Bewahrung, Entwicklung und Verbreitung von handwerklichen und kulturellen Fähigkeiten sowie Wissen rund um Natur- und Umwelt - insbesondere für Pfadfinder-, Bushcraft- und andere Outdooraktivitäten.

§ 52, Abs. 2 AO (Katalog der anerkannten Zwecke)

  1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
  2. die Förderung der Religion;
  3. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;
  4. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
  5. die Förderung von Kunst und Kultur;
  6. die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
  7. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
  8. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
  9. die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
  10. die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste;
  11. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
  12. die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
  13. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
  14. die Förderung des Tierschutzes;
  15. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
  16. die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
  17. die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
  18. die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
  19. die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
  20. die Förderung der Kriminalprävention;
  21. die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);
  22. die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;
  23. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports;
  24. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;
  25. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

Bei der Überprüfung der Satzung durch die Finanzämter steht die Frage der Verwirklichung der angegeben gemeinnützigen Satzungszwecke mit angemessenen Mitteln im Vordergrund. Einer plausiblen Beschreibung der Realisierung der Satzungszwecke mit entsprechenden Aktivitäten, Instrumenten, Mitteln und Methoden sollte die größte Aufmerksamkeit gewidmet werden. Hier liegen die häufigsten Gründe für die Nicht- Anerkennung von Satzungen bzw. der Gemeinnützigkeit von Vereinen.
  • Veranstaltungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene
  • Ausstellungen
  • Workshops
  • Vorträge
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Netzwerkarbeit
  • Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Verbänden

§ 3 Selbstlosigkeit

Die Anforderungen an die Selbstlosigkeit sind im gemeinnützigkeitsrechtlichen Sinne grundlegend. Die Formulierungen entsprechen dem Wortlaut der Mustersatzung, wie er von den Finanzbehörden im Anhang zur Abgabenordnung bindend vorgeschrieben wurde.

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

„Eigenwirtschaftliche“ Zwecke werden als Nebenzweck toleriert, müssen aber nachrangige Bedeutung haben (was dann von den Finanzämtern auch überprüft wird). Solche eigenwirtschaftlichen (Neben-)zwecke (z.B. Selbstversorgung, Mittelerwirtschaftung durch Produktverkauf usw. )sollten am besten nicht in der Satzung erscheinen.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten

Damit sind unentgeltliche Zuwendungen (= Zahlung ohne Gegenleistung) an Mitglieder ausgeschlossen. Geschenke im Rahmen von Ehrungen oder „Zuwendungen“ zur Anerkennung der Arbeit der Mitglieder im Rahmen von Vereinsfeiern sind bis zur Höhe von 40 Euro/Jahr unkritisch. Nicht betroffen von dieser Regelung sind Vergütungen für (angestellte oder selbstständige) Mitarbeiter, die in bestimmten Aufgaben für den Verein (auch als Mitglieder) tätig werden.

(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

Ausnahmen wären Darlehen oder Sacheinlagen, die vertraglich im Besitz der Mitglieder verbleiben und dem Verein nur auf Zeit zur Verfügung gestellt werden (am besten über schriftliche Nutzungsvereinbarungen).

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Nur wenn der gemeinnützige (oder mildtätige) Zweck Zuwendungen an bestimmte Personengruppen bestimmt, sind sie zulässig. Vergütungen müssen im Vergleich (Maßstab sind in der Regel die Tarife des öffentlichen Dienstes) angemessen und üblich sein.

§ 4 Mitglieder

An die Mitglieder können spezifische Anforderungen gestellt werden (z. B. bezüglich Alter, Beruf u.ä.). Eine Pflicht zur Aufnahme jedes Beitrittswilligen besteht nicht. Aus gemeinnützigkeits- wie vereinsrechtlicher Sicht sollte die Mitgliedschaft aber nicht zu eng, etwa dauerhaft auf einen kleinen Personenkreis begrenzt sein.

(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Person und juristische Personen werden, die seine Ziele unterstützen.

Die Zulassung von juristischen Personen (z.B. öffentliche Körperschaften, GmbH, e.V.) als Mitglieder kann frei festgelegt werden. Juristische Personen haben durch ihren gesetzlichen Vertreter (Vorstand, Geschäftsführer) Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Der Verein hat folgende Mitglieder:

  • ordentliche Mitglieder
  • jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs)
  • Fördermitglieder
  • Ehrenmitglieder

Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden.

Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.

Der Verein ist grundsätzlich frei in der Unterscheidung von Mitgliedergruppen und ihren Rechten mit entsprechender sachlicher Begründung. Der Ausschluss von der Teilnahme an einer Mitgliederversammlung ist nicht möglich. Bei minderjährigen jugendlichen Mitgliedern ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Eltern) Voraussetzung

(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

Alternativ kann auch die Mitgliederversammlung über die Aufnahme entscheiden, hier gibt es unter Umständen nur lange Wartezeiten. Möglich ist auch eine Regelung, die zunächst dem Vorstand die Entscheidung überlässt, bei Ablehnung den Beitrittswilligen ein Anrufungsrecht für die Mitgliederversammlung einräumt, oder bei Ablehnung durch den Vorstand grundsätzlich die Mitgliederversammlung endgültig entscheiden lässt.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Vereinsrechtlich muss die Satzung Bestimmungen über Ein- und Austritt von Mitgliedern enthalten

(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten

Die Frist zum Austritt darf maximal 2 Jahre betragen.

(6) Ein Ausschluss ist möglich,

  • wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat.
  • wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit dem Beitrag für 24 Monate im Rückstand bleibt.

Das Mitglied kann durch einen Vorstandsbeschluss mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Für bestimmte Verstöße gegen Regelungen des Vereins könnten auch Sanktionen unterhalb des Ausschlusses bestimmt werden (Geldstrafen, zeitlicher Ausschluss von der Ausübung des Stimmrechts usw.) Auch dies muss die Satzung beinhalten. Bei Beitragsrückständen kann neben dem formalen Ausschlussverfahren auch die schlichte Streichung aus der Mitgliederliste (innerhalb bestimmter Fristen) erfolgen.

Das Mitglied muss die Gelegenheit bekommen, vor der Beschlussfassung Stellung zu nehmen.

Das Recht gehört zu werden kann nicht ausgeschlossen werden.

Innerhalb einer Frist von 3 Monaten / 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses kann das Mitglied Berufung gegen den Vorstandsbeschluss einlegen. Dann entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig über Ausschluss oder Verbleib im Verein. Bis dorthin ruht die Mitgliedschaft.

Damit werden willkürliche Beschlüsse des Vorstands verhindert. Alternativen wären entsprechende Schiedsgerichtsvereinbarungen.

§ 5 Beiträge

Mitgliedsbeiträge können nur auf der Grundlage einer entsprechenden Satzungsbestimmung eingefordert werden. Sollen Aufnahmegebühren oder Umlagen erhoben werden, müssen auch sie in der Satzung (nach einem präzisen Berechnungsschlüssel: etwa x-fache des Jahresbeitrags) vorgesehen sein.

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und - fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.

Grundsätzlich kann auf Geldbeiträge verzichtet werden oder durch (Gemeinschafts-) Arbeitsleistungen ersetzt oder mit Geldbeiträgen kombiniert werden. Konkrete Beitragshöhen sollten nicht in die Satzung geschrieben werden, da jede Änderung auch eine (aufwändige) Satzungsänderung erforderlich macht. Es bietet sich an, eine Beitragsordnung zu entwickeln, die jeweils Höhe, Fälligkeit Ermäßigungen oder Erlass für bestimmte Personen- bzw. Mitgliedergruppen, Stundungs- und Mahnverfahren und weitere Detailpunkte regelt und immer wieder angepasst werden kann.

[Alternative § 5 Beiträge wird in den Bereich Mitgliederversammlung integriert, da es eine Beschlusssache der MV ist]

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

Neben diesen Pflichtorganen des Vereins sind weitere Organe (z.B. ein Beirat, Aufsichtsrat, Revisoren) denkbar. Ihre Aufgaben, Zusammensetzung und Bestellung muss dann aber in ähnlicher Weise wie bei den Pflichtorganen präzise definiert (und von diesen abgegrenzt) werden.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Alle Details von Planung, Einladung und Ablauf einer Mitgliederversammlung können/sollten in einer entsprechenden (nach und nach dokumentierten und ergänzten) Versammlungsordnung bzw. Geschäftsordnung Mitgliederversammlung festgehalten werden.

(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Dieser Bereich ist gesetzlich ohnehin vorgeschrieben, wäre eigentlich entbehrlich, sollte aber immer wieder ins Bewusstsein der Mitglieder und des Vorstands gerufen werden. Die Rechnungslegungs- und Entlastungspraxis sollte in jedem Fall in der Satzung verankert werden.

Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Auch die Rechnungsprüfung ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, solle aber aus Eigeninteresse auch zur Wahrung der Gemeinnützigkeitsansprüche so verankert werden. Die Einzelheiten des Prüfauftrags könnten hier auch noch präziser beschrieben werden.

Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:

  • Strategie und Aufgaben des Vereins
  • Beteiligungen
  • Aufnahmen von Darlehen
  • Beiträge
  • Alle Geschäftsordnungen des Vereins
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Verein
An dieser Stelle können die zentralen Befugnisse der Mitgliederversammlung auch im Sinne der Einschränkung der Vertretungsbefugnisse des Vorstands genannt werden.

(2) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Sie findet lokal oder per Telefon- oder Videokonferenz oder über eine geeignete Internet-Plattform statt.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

Frequenz und Häufigkeit der Mitgliederversammlung müssen nicht, können aber sogar bis hin zu festen Terminen bestimmt werden. Nach § 37 BGB muss diese Möglichkeit, gleichsam als Ausweg aus denkbaren Entscheidungsblockaden (z.B. seitens des Vorstands) gegeben sein. Das Quorum muss in jedem Fall unter 50% der Mitglieder liegen und sollte nicht zu hohe Hürden setzen (z.B. 25%)

(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per eMail oder schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Die Einberufung kann z.B. auch per E-Mail erfolgen. Dies muss in der Satzung genannt  werden und der Verein muss sicherstellen, dass auf diesem Wege auch alle Mitglieder erreicht werden können. (z.B. durch Angabe einer E-Mail-Adresse und unterschriebene Erklärung der Mitglieder) Unklarheiten in diesem Bereich führen am häufigsten zur Anfechtung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen wegen formaler Fehler.

Außerhalb der ordentlich einberufenen Mitgliederversammlungen können Beschlüsse auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per E-Mail oder per Post mit einer Frist von zwei Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.

In Zeiten wachsender Internet-Kommunikation und großen Termin-Nöten kann diese Form der Beschlussfassung eine sinnvolle Ergänzung sein, die ohne eine solche Satzungsbestimmung dann jeweils die Zustimmung aller Mitglieder zu dem jeweiligen Verfahren erforderlich macht.

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder

Dies ist die einfachste Regelung auch im Sinne der Wahrung der Beschlussfähigkeit.

Alternative: Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 25 % (oder x %) aller Mitglieder anwesend sind. Besteht für eine einberufene Mitgliederversammlung Beschlussunfähigkeit, ist der Vorstand berechtigt, eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf muss in der entsprechenden Einladung hingewiesen werden.

Die Festlegung von Mindestmitgliederquoten kann der Aktivierung der Mitglieder durchaus förderlich sein, führt aber im Lebenszyklus eines Vereins erfahrungsgemäß zu temporären Blockaden, insbesondere in Krisen- und Konfliktlagen.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Ausnahme: Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit (siehe § 9 und § 12). Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Mögliche Ergänzungen: Mitgliederversammlungen sind (nicht) öffentlich. Dies entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Es können aber auch für andere Entscheidungen als die über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins andere Mehrheitsverhältnisse festgelegt werden.

(Nichtmitglieder können auf Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden).

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt wurde. Kein Mitglied darf aber mehr als drei (?) Stimmen auf sich vereinen. Die eigene und die übertragenen Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden. Die Stimmrechtsübertragung kann nur für die jeweilige Mitgliederversammlung insgesamt erteilt werden.)

Möglich sind aber auch Sonderstimmrechte für Gründungsmitglieder oder Stimmrechtsbeschränkungen z.B. für Fördermitglieder.
Grundsätzlich kann das Stimmrecht nur persönlich wahrgenommen werden. Wenn Stimmrechtsübertragungen erforderlich erscheinen, muss die Satzung eine entsprechende Regelung enthalten

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.

Ein Vorstand ist gesetzlich vorgesehen, kann grundsätzlich auch von einer einzigen Person (auch von dem Vertreter einer juristischen Person)  gestellt werden. Die Vorstandskonstruktion sollte aber gut überlegt sein, so dass seine Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit jederzeit gewährleistet ist, v.a.
* Bei plötzlichem Ausfall eines Vorstandsmitglieds (z.B. bei 1 Person, oder bei 2 Personen, die nur gemeinsam vertretungsberechtigt sind)
* Bei erfahrungsgemäßen Schwierigkeiten viele Vorstandsposten zu besetzen (bei mehr als 3 Personen treten auf Dauer häufig Besetzungsprobleme auf)
* Zur Vermeidung von Entscheidungsblockaden (bei ungeraden Zahlen werden Patt-Situationen immer vermieden)

Als Erfahrungswert erscheint ein 3-köpfiger (eventuell auch bis zu fünf) Vorstand empfehlenswert. Die (nebenstehende) klassische Aufgabenteilung erscheint in Zeiten moderner Vereinsorganisation 
etwas überholt. Denkbar ein modernes Kollegium, das sich arbeitsteilig z.B. strategische Entwicklung des Vereins, Mitgliedergewinnung und –pflege, Öffentlichkeitsarbeit, Finanzen als Aufgabenbereiche teilt

Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Das „Vier-Augen-Prinzip“ hat sich für alle Geschäftsführungsfunktionen bewährt und hilft „Alleingänge“ und Missbrauch zu vermeiden Andere Verteilungen, etwa parallele Vertretungsbefugnis je zweier Vorstandsmitglieder oder auch nur eines sind möglich aber nicht empfehlenswert.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

Die Amtszeit ist frei wählbar, könnte grundsätzlich auch unbeschränkt bleiben, sollte nicht zu kurz bemessen sein (2 Jahre).

Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Alternativ kann auch die Zahl der Amtsperioden beschränkt werden.

Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

Diese Übergangsregelung vermeidet Phasen der Handlungsunfähigkeit wenn Vorstandswahlen nicht rechtzeitig stattfinden können. Bei vorzeitigem Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder kann in der Satzung dem Vorstand auch das Recht eingeräumt werden, bis zum Ablauf der Amtsperiode zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit ein weiteres Vorstandsmitglied zu kooptieren, d.h. auf der Grundlage eines Vorstandsbeschlusses kommissarisch zu bestimmen.


Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.

Auch dies ist in moderneren Formen der Vereinsführung nicht unbedingt erforderlich und kann durch einen Sprecher des Vorstands ersetzt werden.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

Hier sollten in Abstimmung mit der o.a. Kernzuständigkeit der Mitgliederversammlung der 

Aufgabenbereich des Vorstands beschrieben werden, die ihm im Rahmen der Geschäftsführung eigenständig überlassen bleiben.

Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

Vergütungen für Vorstandstätigkeit – auch und insbesondere die Ehrenamtspauschale - können nur auf Basis einer solchen Regelung gezahlt werden. Fehlt sie, ist Vorstandstätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich und die Auszahlung von Ehrenamtspauschalen gemeinnützigkeitsschädlich

Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer (besonderen Vertreter nach § 30 BGB) bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

Unter Umständen erfordert die Entwicklung eines Vereins eine hauptamtliche Geschäftsführung, die nur mit einer solchen Bestimmung der Satzung möglich ist.

(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 3 Mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, schriftlich oder per Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind.

(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, per E-Mail, online oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, per E-Mail, online oder fernmündlich erklären.

All diese Einzelregelungen (4-6) können auch in einer Geschäftsordnung geregelt werden, die
* Vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird („Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung der Vorstandstätigkeit geben, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird)
* die der Vorstand eigenständig beschließt („Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben“)

§ 9 Satzungsänderungen

Jede Änderung am Satzungstext bedeutet eine (vom Registergericht zu kontrollierende und im Vereinsregister einzutragende) Satzungsänderung.

(1) Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.

¾-Mehrheit ist nach BGB § 33 vorgesehen, es könnten aber auch andere Mehrheitsverhältnisse festgeschrieben werden. Allerdings gelten Satzungsänderungen, wie auch die Auflösung des Vereins als grundlegenden Entscheidungen, für die besondere Anforderungen an die Entscheidungsgrundlagen gelten.

Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

Solche klaren Verfahrensregeln schaffen Transparenz und Vertrauen

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden

Gerade bei Vereinsgründungen oder Veränderungen von Gesetzesgrundlagen kann es kurzfristig Änderungsforderungen in kleinerem Rahmen und bei gewissen Details geben, für die nicht unbedingt eine Mitgliederversammlung einberufen werden muss.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

Grundsätzlich verlangt das BGB, § 58 Nr. 4 eine solche Beurkundung von Beschlüssen. Sie sollte nicht nur für die Mitgliederversammlung, sondern auch für den Vorstand (nicht zuletzt auch aus haftungsrechtlichen Gründen) selbstverständlich sein und im Rahmen der gesetzlichen Pflichten auch archiviert werden.
Für Vereinsgründung und die Eintragung von Verein und Vorstand in das Vereinsregister, für personelle Veränderungen im Vorstand, für Satzungsänderungen, Auflösungsbeschlüsse usw. müssen solche Protokolle ohnehin jeweils einzeln dem Gericht vorgelegt werden.

§ 11 Datenschutz

Auch Vereine sind dem Schutz der Mitgliederdaten nach dem Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet.

(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift; E-Mail- Adresse usw.). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

Zunächst sollten nur die (zur Verwaltung) absolut notwendigen Daten erfasst, und auf diese Regelungen auch im Aufnahmeverfahren bzw. der Beitrittserklärung hingewiesen werden.

(2) Als Mitglied des Verbandes muss der Verein die Daten seiner Mitglieder (Name, Vorname, Anschrift, Funktion usw. ) an den Verband weitergeben.

(3) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.

Falls Vereine einem (Dach-)Verband oder Netzwerk angehören und in diesem Zusammenhang Mitgliederdaten weitergegeben werde sollen, sollte dies (auf der Grundlage entsprechender Beschlüsse der Mitgliederversammlung) auch in  der Satzung geregelt sein.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

Die Auflösung des Vereins ist ebenso wie die Gründung eine grundlegende Entscheidung, die vereinsrechtlich wie gemeinnützigkeitsrechtlich (Vermögensbindung) besondere Verfahrensanforderungen verlangt

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

Für den Auflösungsbeschluss nennt das BGB in § 41 dieses Mehrheitsverhältnis, das allerdings in der konkreten Satzung (nach oben bis zur Einstimmigkeit, wie nach unten bis zur relativen Mehrheit) abgeändert werden kann).

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Fördererwerk St. Georg der DPSG Diözesanverband Freiburg der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

a)................... (Bezeichnung einer konkreten juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft)- der - die - das - es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, oder

b) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es für ........... (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks nach der Abgabenordnung) zu verwenden hat. Gemeinnützigkeits-(steuer-)rechtlich hat die Finanzverwaltung in ihren Mustersatzungsanforderungen nach der Abgabenordnung Vereinen (und anderen gemeinnützigen Körperschaften) eine der beiden Alternativen (a, b) als „zwingende“ Regelung der gemeinnützigen Vermögensbindung (Weitergabe des Vermögens für gemeinnützige Zwecke) vorgeschrieben.


Wird Variante a) gewählt, muss darauf geachtet werden, dass die genannte Körperschaft auch über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit in Form eines (aktuellen) Freistellungsbescheids verfügt.