Gesetze für Bienen: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Jurtenland-Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 2: Zeile 2:
=== § 961 Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen ===
=== § 961 Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen ===
Zieht ein [[Bienenschwarm]] aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.
Zieht ein [[Bienenschwarm]] aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.
=== § 962 Verfolgungsrecht des Eigentümers ===
# Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten.
# Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen.
# Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.


== Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) ==
== Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) ==

Version vom 5. Juni 2018, 18:26 Uhr

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 961 Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen

Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.

§ 962 Verfolgungsrecht des Eigentümers

  1. Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten.
  2. Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen.
  3. Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.

Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG)