Gesetze für Bienen: Unterschied zwischen den Versionen
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=== § 961 Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen === | === § 961 Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen === | ||
Zieht ein [[Bienenschwarm]] aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt. | Zieht ein [[Bienenschwarm]] aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt. | ||
=== § 962 Verfolgungsrecht des Eigentümers === | |||
# Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten. | |||
# Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. | |||
# Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen. | |||
== Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) == | == Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) == | ||
Version vom 5. Juni 2018, 18:26 Uhr
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 961 Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen
Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.
§ 962 Verfolgungsrecht des Eigentümers
- Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten.
- Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen.
- Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.