Jurtenburgen in Westernohe: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Regelungen dieser Richtlinie für Räume in Zelten gelten auch für Räume vergleichbarer Nutzung und Größenordnung in anderen Fliegenden Bauten. | Die Regelungen dieser Richtlinie für Räume in Zelten gelten auch für Räume vergleichbarer Nutzung und Größenordnung in anderen Fliegenden Bauten. | ||
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Version vom 19. April 2018, 13:59 Uhr
Hier hatte ich mal angefangen, die wichtigsten Infos zusammen zu tragen, alles sehr rudimentär, aber vielleicht hilft es bei den Gesprächen mit den Behörden.
Betrachtungen zur Sicherheit bei Jurtenburgen
Grundlagen zu Fliegenden Bauten
Warum gibt es keine Prüfbücher
- Die Schwarzzelte, wie Kohte oder Jurte werden in der Regel als einzelne, kleinere Schlaf- und Versammlungszelte bei Jugendgruppen verwendet. Diese fallen nicht unter die geltenden Richtlinien für Fliegende Bauten, weil jedes einzelne Zelt nur ca. 17 (Kohte), 29 (Jurte), 50 Großjurte) bis zu max. 70 m² (Gigajurte) hat und somit nicht über 75 m² kommt.
- Für die Hersteller, welche nur diese Zelttypen, bzw. einzelne Planen verkaufen, gibt es keine Veranlassung entsprechende Ausführungsgenehmigungen zu Verfügung zu stellen.
- Jurtenburgen stellen eine Kombination aus einzelen Schwarzelten, bzw. einzelnen Planen aus einem umfangreichen, modularen System dar. Diese Jurtenburgen werden in aller Regel nicht wie fliegende Bauten wiederholt aus den gleichen Materialien gebaut.
- Jede Jurtenburg ist einzigartig in ihrer Zusammenstellung.
- Als statische Elemente werden normalerweise Fichtenstämmchen (vom Förster, bis 6 Meter Länge) verwendet. Dieses Material ist erfahrungsgemäß entsprechend belastbar, aber nicht prüfbar.
Mögliche Argumentationskette
- Jurtenburgen sind temporäre Bauten und keine Fliegenden Bauten.
- Jede Jurtenburg wird individuell geplant und gebaut
- Die statischen Bauelemente (Fichtenstämme) werden im allgemeinen nur einmal verwendet
- Jurtenburgen setzen sich aus einzelnen, statisch unabhängigen Elementen zusammen
weitere Argumente
- Traditionspflege
entkräftet
- Messebau (gilt wohl nicht für Fliegende Bauten http://www.schliermann.de/content/pdf/leseprobe.inc.pdf)
Landesbauordnung Rheinland Pfalz
Fliegende Bauten RLP
Geltungsbereich
Die Richtlinie gilt für Fliegende Bauten nach § 76 Abs. 1 LBauO.
Die Richtlinie gilt nicht für Zelte, die als Camping- und Sanitätszelte verwendet werden, sowie für Zelte mit einer Grundfläche bis zu 75 m².
Die Regelungen dieser Richtlinie für Räume in Zelten gelten auch für Räume vergleichbarer Nutzung und Größenordnung in anderen Fliegenden Bauten.