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	<title>Jurtenland-Wiki - Benutzerbeiträge [de]</title>
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	<updated>2026-05-24T00:26:04Z</updated>
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		<id>https://jurtenland.eu/wiki/index.php?title=Workshop_Kleine_Kohtenkonstruktionen&amp;diff=17790</id>
		<title>Workshop Kleine Kohtenkonstruktionen</title>
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		<updated>2020-03-06T09:05:51Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Kuschel: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Wenn du Lust hast, dich an ganz verschiedenen Zeltformen zu versuchen und zu experimentieren, bist du bei diesem Workshop richtig. Ob wir aus zwei Kohten ein Kamel entwickeln, eine Lang-Kohte oder eine Kobra  bauen... Die Welt der Schwarzzelte ist &amp;quot;bunter&amp;quot;, als es auf den ersten Blick scheint. Denn so reizvoll eine großartige Jurtenburg für 200 Menschen sein kann, gerade die kleinen Bauten aus Schwarzzelten bieten vielfältige und individuelle Möglichkeiten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Teilnehmerzahl ===&lt;br /&gt;
bis zu 12 Personen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Kosten ===&lt;br /&gt;
im Ticket enthalten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Referenten ===&lt;br /&gt;
Jürgen Maier-Wolf&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Benötigtes Material ===&lt;br /&gt;
(wird gestellt)&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Kuschel</name></author>
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	<entry>
		<id>https://jurtenland.eu/wiki/index.php?title=Scouting_%26_Bushcraft_Convention&amp;diff=17789</id>
		<title>Scouting &amp; Bushcraft Convention</title>
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		<updated>2020-03-06T08:31:09Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Kuschel: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;lt;span class=&amp;quot;noprint&amp;quot;&amp;gt;&amp;lt;languages /&amp;gt;&amp;lt;/span&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;translate&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;!--T:1--&amp;gt;&lt;br /&gt;
[[Datei:scoutingbushcraftlogoentwurf1.jpg|miniatur|Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention]]&lt;br /&gt;
[[Datei:lageplansbc2019.jpg|miniatur|Lageplan der Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention 2019]]&lt;br /&gt;
[[Datei:luftbildsbc2019.jpg|miniatur|Luftbild der Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention 2019, Foto: Kai, Trachtengruppe Schutterwald]]&lt;br /&gt;
[[Datei:sbc2019abend.jpg|miniatur|Abenstimmung auf der Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention 2019, Foto: Jürgen Maier-Wolf]]&lt;br /&gt;
[[Datei:adventuresouthsidestimmung1.jpg|miniatur|Jurtenland und Time FoRest auf der Adventure Southside 2018]]&lt;br /&gt;
[[Datei:scoutingbushcrafteigeltingen.jpg|miniatur|Die Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention findet in Eigeltingen statt]]&lt;br /&gt;
[[Datei:Logojurtenlandbordeaux.svg|miniatur|Jurtenland - Gründungsmitglied der Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention]]&lt;br /&gt;
[[Datei:Logotmeforest.png|miniatur|Time FoRest - Gründungsmitglied der Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;!--T:2--&amp;gt;&lt;br /&gt;
Vom '''5. - 7. Juni 2020''' findet bereits die zweite Convention zum Thema ''Scouting &amp;amp; Bushcraft'' statt. Angesprochen sind Pfadfinder, Bushcrafter, Fernreisende und alle naturbegeisterten Menschen, die sich gerne austauschen, voneinander lernen und neus kennenlernen möchten. Die Convention bietet über 100 Workshops, Vorträge und dazu ein Treffen von Gleichgesinnten. Ebenso bietet die Convention Ausstellern und Anbietern im Bereich Outdoor, Abenteuer und Natur die Möglichkeit, sich vor einem interessierten Publikum zu präsentieren. Der Besuch der Convention ist kostenfrei, ein Teilnahmebeitrag fällt erst bei der Teilnahme am Programm und oder bei Übernachtungen an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Was ist eine Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention? == &amp;lt;!--T:3--&amp;gt;&lt;br /&gt;
Eine Convention (von lateinisch convenire ‚zusammenkommen‘, meist auch nur Con genannt) ist eine Veranstaltung, auf der sich Menschen mit gleichartigen Interessen treffen, um andere Gleichgesinnte kennenzulernen, sich mit ihnen über ihr Hobby auszutauschen und diesem auch nachzugehen. Viele Conventions bieten auch Möglichkeiten zum Einkauf an Verkaufsständen. Dabei werden neben offiziellen Produkten oft auch inoffizielle oder von Fans eigens entwickelte Werke angeboten. Conventions sind mitunter zu einem wichtigen Teil der entsprechenden Szenen herangewachsen. Die Grenze zur Messe ist fließend. Häufig gibt es ein Bühnenprogramm mit Varieté, Show und Wettbewerben zur Unterhaltung.&amp;lt;ref&amp;gt;https://de.wikipedia.org/wiki/Convention&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;div class=&amp;quot;noprint&amp;quot; style=&amp;quot;display: inline-block&amp;quot;&amp;gt;&lt;br /&gt;
{{#evu:https://www.youtube.com/watch?v=k5XYrArs8wc&lt;br /&gt;
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|description=Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention&lt;br /&gt;
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}}&lt;br /&gt;
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|description='''27.06.2019''' SBC2019 - Paella für Team&lt;br /&gt;
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}}&lt;br /&gt;
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{{#evu:https://www.youtube.com/watch?v=vcVY8yRTlLs&lt;br /&gt;
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|dimensions=300&lt;br /&gt;
|description='''28.06.2019''' SBC2019 - Stockfisch&lt;br /&gt;
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}}&lt;br /&gt;
&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;div style=&amp;quot;display: inline-block&amp;quot;&amp;gt;&lt;br /&gt;
{{#evu:https://www.youtube.com/watch?v=dQxrzSlGlUQ&lt;br /&gt;
|aligment=inline&lt;br /&gt;
|dimensions=300&lt;br /&gt;
|description='''29.06.2019''' SBC2019 - 2. Tag&lt;br /&gt;
|container=frame&lt;br /&gt;
}}&lt;br /&gt;
&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Ein virtueller Rundgang über die Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention ===&lt;br /&gt;
* https://goo.gl/maps/UBhRsx4eth7ux7666&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wer veranstaltet die Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention? == &amp;lt;!--T:4--&amp;gt;&lt;br /&gt;
Herz der Veranstaltung ist der Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention e.V. Wir sind ein gemeinnütziger Verein. Unser Anliegen ist es, Raum zu bieten, um Wissen und Fähigkeiten rund um Pfadfinder-, Bushcraft- und andere Outdooraktivitäten auszutauschen und auszuprobieren. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wurzeln des Vereins und der Convention reichen ein paar Jahre zurück: 2016 bis 2017 ist rund um die Beteiligung von Jurtenland bei der Abenteuer- und Offroad-Messe Adventure Southside in Eigeltingen ein größeres Team gewachsen. Hieraus haben wir Ende 2018 für künftige Veranstaltungen unseren Verein Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention e.V. gegründet. Dieser Verein ist Veranstalter der [[Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention]] und richtet diese ohne Absichten zur Gewinnerzielung aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2019 fand die erste Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention mit 150 Teilnehmenden statt. Die wunderbaren Rückmeldungen und unsere eigenen tollen Erlebnisse sind die besten Gründe 2020 die Convention im vergleichbaren Umfang zu planen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wen möchten wir ansprechen? == &amp;lt;!--T:5--&amp;gt;&lt;br /&gt;
Unsere Inhalte richten sich an Pfadfinder*innen, Bushcrafter*innen, individuelle und autark Reisende sowie an Erlebnis- und Naturpädagog*innen und weitere weltoffene Menschen, die sich gerne von unseren Ideen und Angeboten begeistern lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wie umfangreich wird die Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention? == &amp;lt;!--T:6--&amp;gt;&lt;br /&gt;
[[Datei:workshopanmeldungsbc2019.pdf|miniatur|Workshop-Anmeldung für die Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention 2019]]&lt;br /&gt;
Für 2020 planen wir mit etwa 200-300 festen Teilnehmer*innen, sowie zusätzliche Tagesgäste und Besucher. Der Veranstaltungsort ist gut skalierbar und bietet Raum für 20 bis 30 Aussteller und Anbieter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;!--T:7--&amp;gt;&lt;br /&gt;
Auf der Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention 2019 wurden über 100 [[Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention - Workshops 2019|Workshops]] angeboten. Das Programm für 2020 findest du [[Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention - Programm 2020|hier]]. Hinzu kommt die Möglchkeit für Teilnehmer*innen und [[Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention - Aussteller 2020|Aussteller]]*innen eigene Workshosp und [[Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention - Vorträge 2020|Vorträge]] anzubieten, so dass wir auf ein recht intensives, kompaktes Programm an dem Wochenende kommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wofür stehen wir? == &amp;lt;!--T:9--&amp;gt;&lt;br /&gt;
[[Datei:bannerjurtenlandversucht.jpg|miniatur|Zwei Zitate, die unseren Ansatz für eine Veranstaltung prägen]]&lt;br /&gt;
Der Verein Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention e.V. setzt sich ein&lt;br /&gt;
* für die Förderung der Bildung und Erziehung in den Bereichen der Jugendarbeit, Natur- und Umweltpädagogik, Erlebnispädagogik&lt;br /&gt;
* insbesondere für Pfadfinder, Bushcraft und anderen Outdooraktivitäten&lt;br /&gt;
* sowie zur Bewahrung, Entwicklung und Verbreitung von handwerklichen und kulturellen Fertigkeiten.&lt;br /&gt;
Wichtig ist uns:&lt;br /&gt;
* ein achtsamer Umgang mit der Natur und unserem Mitmenschen&lt;br /&gt;
* ein weltoffenes, tolerantes Herz gegenüber allem Menschen, unabhängig von ihren Ideen, ihrer Gesinnung, ihrer Kultur, ihrers Glaubens...&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wann wird die Convention stattfinden? == &amp;lt;!--T:10--&amp;gt;&lt;br /&gt;
[[Datei:savethedatesbc2012.jpg|miniatur|Wir planen die zweite Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention vom 5. - 7. Juni 2020]]&lt;br /&gt;
Die Scouting und Bushcraft Convention findet 2020 vom 5. bis zum 7. Juni statt. Für Baden-Württemberg liegt dieser Termin in den Pfingstferien und lässt sich gut mit einem Urlaub am Bodensee kombinieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Tage vorher gibt es bereits Workshops zum Thema Jurtenburgen und Lagerbauten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wo wird die Convention stattfinden? == &amp;lt;!--T:11--&amp;gt;&lt;br /&gt;
[[Datei:pferdekoppeljurtenland.jpg|miniatur|Das Gelände der Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention]]&lt;br /&gt;
[[Datei:pferdekoppelcamp.jpg|miniatur|Das Camping-Gelände der Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention für Fahrzeuge und Zelte]]&lt;br /&gt;
[[Datei:pferdekoppelzeltplatz.jpg|miniatur|Das Gelände der Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention für Zelte]]&lt;br /&gt;
[[Datei:pferdekoppelbach1.jpg|miniatur|Am Bach bei der Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention]]&lt;br /&gt;
[[Datei:pferdekoppelbach2.jpg|miniatur|Am Bach bei der Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Veranstaltung findet in 78253 Eigeltingen auf den Pferdekoppeln der Erlebnisgastronomie Lochmühle statt. https://goo.gl/maps/xofSidFHSFrA1Asx9&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Was wird die Convention kosten? == &amp;lt;!--T:12--&amp;gt;&lt;br /&gt;
Ziel der Beitragsgestaltung ist ein möglichst geringer kommerzieller Charakter der Convention. Wichtig sind die inhaltlichen Beiträge, möglichst mit der aktiven Einbindung aller Teilnehmenden. Die Angebote wie Workshops, Vorträge, Darbietungen etc. sollten möglichst kostenlos oder, falls es Materialkosten gibt, gegen einen geringen Unkostenbeitrag angeboten werden. Die Einnahmen durch Teilnehmerbeiträge sollen die Grundkosten der Verstaltung decken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;!--T:15--&amp;gt;&lt;br /&gt;
* Jeder Teilnehmende zahlt einen festen Beitrag für die Dauer der Convention.&lt;br /&gt;
* Dies gilt für Teamer, Workshopleiter, Referenten, Teilnehmer usw.&lt;br /&gt;
* Kommerzielle Anbieter, wie Aussteller, Verkäufer, Bewirtung zahlen den gleichen Beitrag je Person, auch für Personen die sie einladen. Hinzu kommt eine Betrag in Höhe von 10% vom Umsatz (kein Umsatz = keine zusätzlichen Kosten außer dem Teilnehmerbeitrag)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;!--T:16--&amp;gt;&lt;br /&gt;
Zusätzliche Kosten entstehen für Teilnehmer durch Materialkostenbeiträge für Workshops und die Verpflegung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;!--T:17--&amp;gt;&lt;br /&gt;
Verpflegungskosten sind nicht im Teilnehmerbeitrag enthalten. Teilnehmer verpflegen sich selbst oder über die Teilnahme an Workshops (gegen einen entsprechenden Kostenbeitrag) oder durch Bewirtungsangebote.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Tickets === &amp;lt;!--T:18--&amp;gt;&lt;br /&gt;
==== Gold - Ticket ====&lt;br /&gt;
Am besten buchst du die komplette Veranstaltung von Freitag bis Sonntag. Wer mag kann mit diesem Ticket bereits am Donnerstag Abend anreisen und so drei Tage und drei Nächte ganz gespannt das volle Programm samt tollen Abenden am Lagerfeuer genießen.&lt;br /&gt;
* 3 - Tages - Ticket für Erwachsene je 49,- €&lt;br /&gt;
** Freitag 10 Uhr bis Sonntag 15 Uhr&lt;br /&gt;
** Übernachtung im eigenen Zelt inbegriffen&lt;br /&gt;
** Kostenlose Übernachtung von Donnerstag auf Freitag möglich&lt;br /&gt;
** Kostenlose Stellplätze für Wohnmobile möglich&lt;br /&gt;
** Es können zusätzliche Kosten für einzelne Workshops anfallen&lt;br /&gt;
** Selbstverpflegung&lt;br /&gt;
** Aufnäher&lt;br /&gt;
** Festivalband&lt;br /&gt;
* 3 - Tages - Ticket für Jugendliche (bis einschließlich 16 Jahre) je 24,50 €&lt;br /&gt;
** Freitag 10 Uhr bis Sonntag 15 Uhr&lt;br /&gt;
** Teilnehmer unter 18 Jahre benötigen eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten&lt;br /&gt;
** Es können zusätzliche Kosten für einzelne Workshops anfallen&lt;br /&gt;
** Selbstverpflegung&lt;br /&gt;
** Aufnäher&lt;br /&gt;
** Festivalband&lt;br /&gt;
* 3 - Tages - Ticket für Kinder (bis einschließlich 6 Jahre) je 1,- €&lt;br /&gt;
** Freitag 10 Uhr bis Sonntag 15 Uhr&lt;br /&gt;
** Das Kinderticket gilt nur in Verbindung mit einem gleichwertigen Erwachsenen-Ticket eines Erziehungsberechtigten&lt;br /&gt;
** Es können zusätzliche Kosten für einzelne Workshops anfallen&lt;br /&gt;
** Selbstverpflegung&lt;br /&gt;
** Festivalband&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Tages-Tickets ====&lt;br /&gt;
Du hast nur ein oder zwei Tage Zeit für die Convention, dann lohnt sich vielleicht ein günstiges Tages-Ticket. Damit nimmst du für diesen Tag am vollen Programm teil. Du kannst auch übernachten, nur wenn du am nächsten Tag nach 10 Uhr noch auf dem Gelände bist, benötigst du ein weiteres Tages-Ticket.&lt;br /&gt;
* 1 - Tages - Ticket für Erwachsene je 19,- €&lt;br /&gt;
** 10h bis 20h (15h am Sonntag)&lt;br /&gt;
** Übernachtung im eigenen Zelt inbegriffen&lt;br /&gt;
** Kostenlose Stellplätze für Wohnmobile möglich&lt;br /&gt;
** Es können zusätzliche Kosten für einzelne Workshops anfallen&lt;br /&gt;
** Selbstverpflegung&lt;br /&gt;
** Festivalband&lt;br /&gt;
* 1 - Tages - Ticket für Jugendliche (bis einschließlich 16 Jahre) je 9,50 €&lt;br /&gt;
** 10h bis 20h (15h am Sonntag)&lt;br /&gt;
** Übernachtung im eigenen Zelt inbegriffen&lt;br /&gt;
** Teilnehmer unter 18 Jahre benötigen eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten&lt;br /&gt;
** Es können zusätzliche Kosten für einzelne Workshops anfallen&lt;br /&gt;
** Selbstverpflegung&lt;br /&gt;
** Festivalband&lt;br /&gt;
* 1 - Tages - Ticket für Kinder (bis einschließlich 6 Jahre) je 1,- €&lt;br /&gt;
** 10h bis 20h (15h am Sonntag)&lt;br /&gt;
** Das Kinderticket gilt nur in Verbindung mit einem gleichwertigen Erwachsenen-Ticket eines Erziehungsberechtigten&lt;br /&gt;
** Es können zusätzliche Kosten für einzelne Workshops anfallen&lt;br /&gt;
** Selbstverpflegung&lt;br /&gt;
** Festivalband&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;!--T:19--&amp;gt;&lt;br /&gt;
==== Besucher ====&lt;br /&gt;
Besucher, die nicht am Programm teilnehmen haben kostenlosen Zugang zu den Ausstellern der Convention.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Ermäßigungen ===&lt;br /&gt;
Für Inhaber einer [https://www.juleica.de/ JuLeiCa] geben wir 5% Rabatt und möchten damit deren ehrenamtliches Engagement unterstützen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Kosten für Aussteller &amp;amp; Co. === &amp;lt;!--T:20--&amp;gt;&lt;br /&gt;
Aussteller, Referenten, Vortragende usw. zahlen den normalen Ticketpreis. Es gibt keine weiteren Standgebühren. Lediglich erwarten wir von Verkäufern und Dienstleistern, welche Umsatz auf der Convention machen, eine kleine Beteiligung in Höhe von 10% des getätigten Umsatzes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wie kann ich mich anmelden? == &amp;lt;!--T:21--&amp;gt;&lt;br /&gt;
Anmeldungen erfolgen über unseren Ticket-Shop unter http://www.scoutingbushcraftconvention.org&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;!--T:22--&amp;gt;&lt;br /&gt;
Workshops, Vorträge usw. könnt ihr über dieses Formular anmelden, wir werden diese dann entsprechend in das Programm der Convention aufnehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch == &amp;lt;!--T:13--&amp;gt;&lt;br /&gt;
* [[Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention - Programm 2020]]&lt;br /&gt;
* [[Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention - Programm 2019]]&lt;br /&gt;
* [[Fragen &amp;amp; Antworten zur Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention]]&lt;br /&gt;
* [[Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention e.V.]]&lt;br /&gt;
* [[Satzung des Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention e.V.]]&lt;br /&gt;
* Veranstaltung auf Facebook https://www.facebook.com/events/229899027666971/&lt;br /&gt;
* [[Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention - Konzeption]] (Planungsdokument im Entwurf)&lt;br /&gt;
* [[Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention - Anschreiben Teilnehmer]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise == &amp;lt;!--T:14--&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;/translate&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie: SBC2020]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Kuschel</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://jurtenland.eu/wiki/index.php?title=Gesch%C3%A4ftsordnung&amp;diff=14528</id>
		<title>Geschäftsordnung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://jurtenland.eu/wiki/index.php?title=Gesch%C3%A4ftsordnung&amp;diff=14528"/>
		<updated>2018-10-02T10:42:08Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Kuschel: /* Wahlen von Vorständen */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Die Geschäftsordnung gilt in Ergänzung der [[Satzung]] für die [[Mitgliederversammlung]] des [[Verein]] [[Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention]] e.V.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sie  beschreibt die Versammlungs-Kultur in der Mitgleiderversammlung. Hierdurch wird die Versammlung transparenter und nachvollziebarer. Die Geschäftsordnung regelt insbesondere Verfahrensweisen zu [[Wahlen]], [[Anträge]] usw. welche nicht bereits in der Satzung aufgeführt sind. Sie kann die Satzung nur ergänzen und ihr nicht widersprechen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vorbereitung==&lt;br /&gt;
===Umfang===&lt;br /&gt;
Es findet in der Regel eine Versammlung pro Jahr statt. Die Versammlung findet online in einer geeigneten Form statt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Tagesordnung===&lt;br /&gt;
Der Vorstand setzt die Tagesordnung fest. Die Versammlung kann die Tagesordnung ändern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Einladung===&lt;br /&gt;
Die Einladung zur Versammlung erfolgt schriftlich oder per Email. Ihr sind die Tagesordnung und nach Möglichkeit die erforderlichen Arbeitsunterlagen beizufügen. Laut Satzung ist mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuladen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Anträge an die Mitgliederversammlung ==&lt;br /&gt;
Antragsrecht haben alle ordentlichen Mitglieder.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Antragsform ===&lt;br /&gt;
Anträge sollen schriftlich und online vorliegen, sie haben keine besondere Formerfordernis. Es soll jedoch folgendes aus dem Antrag hervorgehen&lt;br /&gt;
* Wer stellt den Antrag? (Antragssteller)&lt;br /&gt;
* Wie lautet der Antrag? (Antragsgegenstand)&lt;br /&gt;
* Was ist die Begründung für den Antrag? (Antragsbegründung)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Ordentliche Anträge ===&lt;br /&gt;
Anträge sind mindestens 14 Tage vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Fristgereicht eingereichte Anträge kommen auf die Tagesordnung und werden von der Mitgliederversammlung behandelt. Diese Anträge sind nach Möglichkeit mit der Einladung zu versenden, andernfalls sollen sie mindestens 10 Tage vor der Versammlung an die Mitglieder versendet werden (per Email, Briefform oder durch Einstellen ins Wiki).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Initiativ-Anträge ===&lt;br /&gt;
Anträge, welche nicht fristgerecht vorliegen, gelten als Initiativ-Antrag. Die Mitgliederversammlung beschließt, ob ein Initiativ-Antrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Die Aufnahme erfordert ein Drittel der Stimmen aller anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Versammlung==&lt;br /&gt;
===Leitung===&lt;br /&gt;
Der [[Vorstand]] leitet die Versammlung. Bei Bedarf kann er die Gesprächsleitung an eine neutrale Moderation übertragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Moderation===&lt;br /&gt;
Die Moderation hat die Aufgabe in angenehmer Gesprächsleitung durch die Tagesordnung zu führen, den Austausch, die Diskussionen zu fördern und bei Störungen und Unruhe zu vermitteln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Beteiligung der Öffentlichkeit===&lt;br /&gt;
In der Regel werden Redebeiträge von der Öffentlichkeit geduldet. Auf Antrag kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Beratung===&lt;br /&gt;
Die Moderation erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Den Mitgliedern des Vorstandes, sowie Antragsstellern ist auf Verlangen außerhalb der Reihenfolge das Wort zu erteilen. Liegen keine Wortmeldungen mehr vor, so erklärt die Moderation die Beratung für geschlossen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die gemeinsame Beratung gleichartiger oder verwandter Gegenstände ist zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Anträge zur Geschäftsordnung===&lt;br /&gt;
Einer Wortmeldung zur Geschäftsordnung (anzuzeigen durch Heben beider Arme) ist ohne Rücksicht auf die Liste der RednerInnen stattzugeben. Aufgrund einer Wortmeldung zur Geschäftsordnung darf nicht zur Sache gesprochen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folgende Anträge können gestellt werden:&lt;br /&gt;
# Antrag auf Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung&lt;br /&gt;
# Antrag auf Vertagung&lt;br /&gt;
# Antrag auf Verweisung an einen Ausschuss&lt;br /&gt;
# Antrag auf sofortige Abstimmung&lt;br /&gt;
# Antrag auf Schluss der Rednerliste&lt;br /&gt;
# Antrag auf Unterbrechung der Sitzung &lt;br /&gt;
# Antrag auf Nichtbefassung eines Antrages&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Über einen Antrag zur Geschäftsordnung wird mit einfacher Mehrheit abgestimmt, nachdem Gelegenheit gegeben worden ist, dass je ein Mitglied der Versammlung für und gegen den Antrag sprechen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Liegen mehrere Anträge vor, so ist über sie in der oben angegebenen Reihenfolge abzustimmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Abstimmungen==&lt;br /&gt;
===Beschlussfähigkeit===&lt;br /&gt;
Die Moderation  stellt einmalig zu Beginn der Versammlung die Beschlussfähigkeit fest. Auf Verlangen ist die Beschlussfähigkeit erneut festzustellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Abstimmung===&lt;br /&gt;
Liegen mehrere Anträge zu einem Beratungsgegenstand vor, so ist über den weitestgehenden zuerst abzustimmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist das Ergebnis der Abstimmung nicht zweifelsfrei feststellbar, so wird die Gegenprobe gemacht. Besteht auch dann noch keine Klarheit, so ist die Abstimmung zu wiederholen und auszuzählen. Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses erfolgt durch die Moderation.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wahlen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Grundsätzliches zu Wahlen ===&lt;br /&gt;
Wahlen werden von der Wahlleitung vorbereitet und durchgeführt. Die Wahlleitung wird vom Vorstand berufen. Die Versammlung kann der Berufung widersprechen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Suche von Kandidaten sind der Vorstand und die Mitglieder der Versammlung verantwortlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wahlvorschläge sollten spätestens vier Wochen vor der Versammlung dem Vorstand eingereicht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wahlvorschläge können aber auch zu einem späteren Zeitpunkt eingebracht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kandidierenden werden als Gäste zu der Versammlung eingeladen, soweit sie nicht Mitglieder der Versammlung sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Vorstellung des Wahlvorgehens ===&lt;br /&gt;
Die Wahlleitung stellt die Reihenfolge der Wahlen vor. Die Wahlen finden einzeln und getrennt statt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wahlen sind geheim durchzuführen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für jeden Wahlgang zu einem Amt ist ein eigener [[Wahlzettel]] zu erstellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedes stimmberechtigte Mitglied der Versammlung hat eine Stimme pro zu besetzendes Amt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dementsprechend gibt es für alle Kandidierenden je ein Ja-Feld. Dieses kann mit &amp;quot;Ja&amp;quot;, oder einem Kreuz &amp;quot;X&amp;quot; gekennzeichnet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es können maximal so viele Stimmen abgegeben werden, wie Stellen zu besetzen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Enthaltungn zählen wie nicht abgegebene Stimmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Stimmzettel ist ungültig wenn:&lt;br /&gt;
* mehr Ja-Stimmen vergeben werden, als zu besetzende Stellen vorhanden sind&lt;br /&gt;
* nicht einheitlich mit &amp;quot;Ja&amp;quot;, &amp;quot;X&amp;quot; oder Enthaltung abgestimmt wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wahlleitung entscheidet über die Gültigkeit von Wahlstimmen, die nicht eindeutig sind. als Entscheidungskriterium dient dabei der vermutete Wählerwille.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmzettel bildet die Grundgesamtheit zur Mehrheitsberechnung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wahlleitung zählt die Stimmen aus und gibt die Ergebnisse bekannt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Schließen der Wahllisten===&lt;br /&gt;
Nach Bekanntgabe der bisher eingegangenen Wahlvorschläge, der Frage und gegebenenfalls Aufnahme von weiteren Vorschlägen, werden die Wahllisten geschlossen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Vorstellung der Kandidierenden und Personalbefragung ===&lt;br /&gt;
Die Kandidierenden erhalten die Gelegenheit sich vorzustellen. Nach jeder Vorstellung erhält die Versammlung Gelegenheit Fragen an die Kandidierenden zu stellen (Personalbefragung). die Befragung wird von der Wahlleitung moderiert und zeitlich strukuriert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== 1. Wahlgang ===&lt;br /&gt;
Im Anschluss an die Vorstellung und Personalbefragung findet unverzüglich die Wahl statt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gewählt sind Kandidierende, die mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen auf sich vereinigen (absolute Mehrheit) und die meisten Stimmen erhalten. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== 2. Wahlgang ===&lt;br /&gt;
Erreicht keiner der Kandidierenden die erforderlich Mehrheit, werden alle Kandidierenden von der Wahlleitung gefragt, ob sie zu einem zweiten Wahlgang antreten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter allen verbleibenen Kandidierenden findet ein weiterer Wahlgang statt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gewählt sind Kandidierende, die mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen auf sich vereinigen (absolute Mehrheit) und die meisten Stimmen erhalten. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== 3. Wahlgang ===&lt;br /&gt;
Erreicht keiner der Kandidierenden die erforderlich Mehrheit, werden alle Kandidierenden von der Wahlleitung gefragt, ob sie zu einem dritten Wahlgang antreten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter allen verbleibenen Kandidierenden findet ein letzter Wahlgang statt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gewählt sind Kandidierende, die die meisten abgegebenen, gültigen Stimmen auf sich vereinigen (einfache Mehrheit). Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist niemand gewählt und die Wahl ist für diese Versammlung beendet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Annahme der Wahl ===&lt;br /&gt;
Die Gewählten sind von der Wahlleitung zu fragen, ob sie die Wahl annehmen. Nimmt eine gewählte Person die Wahl nicht an und hat niemand die erforderliche Mehrheit um nachzurücken bleibt der Posten vakant.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Wahlen von Vorständen ===&lt;br /&gt;
gewählt werden in einem Durchgang&lt;br /&gt;
* drei Vorsitzende&lt;br /&gt;
[drei bis fünf Vorsitzende?]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Wahlen von KassenprüferInnen ===&lt;br /&gt;
gewählt werden in einem Durchgang&lt;br /&gt;
* zwei Kassenprüfer/innen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Protokoll==&lt;br /&gt;
===Protokollierung===&lt;br /&gt;
Es wird ein Protokoll geführt, welches folgendes enthält&lt;br /&gt;
* Ort, Tag und Uhrzeit der Versammlung&lt;br /&gt;
* Namentliche Bezeichnung des Versammlungsleiters und Protokollführers &lt;br /&gt;
* Zahl der Anwesenden, Anwesenheitsliste&lt;br /&gt;
* Feststellung der Beschlußfähigkeit&lt;br /&gt;
* Tagesordnung&lt;br /&gt;
* Bei Wahlen, die Erklärung des Gewählten über die Annahme des Amtes&lt;br /&gt;
* Gegenstand und Ergebnis der Abstimmungen&lt;br /&gt;
* Beschlüsse im Wortlaut&lt;br /&gt;
* Alle ausdrücklich zum Zweck der Niederschrift abgegebenen Erklärungen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf Verlangen ist das Protokoll zu verlesen. Wird die Fassung des Protokolls beanstandet und der Einspruch nicht durch Erklärung des Protokollführers oder der Protokollführerin behoben, so entscheidet die Versammlung. Wird der Einspruch als begründet erachtet, so ist das Protokoll zu berichtigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== ProtokollführerIn ===&lt;br /&gt;
Die Moderation schlägt den oder die ProtokollfüherIn vor. Widerspricht die Versammlung nicht, so ist dieser Vorschlag angenommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Übersendung ===&lt;br /&gt;
Das Protokoll ist allen Mitgliedern der Versammlung binnen 6 Wochen durch eine Online-Veröffentlichung zugänglich zu machen. Alternativ kann das Protokoll auch per Email versendet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach Versand beim Vorstand schriftlich Einspruch erhoben wird.&lt;br /&gt;
Der Vorstand benachrichtigt die Mitglieder der Versammlung über Einsprüche gegen das Protokoll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Änderungen ==&lt;br /&gt;
Änderungen an dieser Geschäftsordnung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Auslegung ==&lt;br /&gt;
Über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet die Versammlung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beschlossen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Verein]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Kuschel</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://jurtenland.eu/wiki/index.php?title=Satzung_des_Scouting_%26_Bushcraft_Convention_e.V.&amp;diff=14527</id>
		<title>Satzung des Scouting &amp; Bushcraft Convention e.V.</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://jurtenland.eu/wiki/index.php?title=Satzung_des_Scouting_%26_Bushcraft_Convention_e.V.&amp;diff=14527"/>
		<updated>2018-10-02T10:24:11Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Kuschel: /* § 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Datei:scoutingbushcraftlogoentwurf1.jpg|miniatur|Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entwurf auf Grundlage einer Mustersatzung des Land BW. Hier kann über die einzelnen Inhalte diskutiert werden [[Diskussion:Satzung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;div class=&amp;quot;onlyinprint&amp;quot;&amp;gt;&lt;br /&gt;
 Die Angaben zum Namen und Sitz des Vereins gehören zu den Mindesterfordernissen einer Satzung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). &lt;br /&gt;
&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Verein trägt den Namen ''Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention e.V.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Satzung muss den Namen des Vereins enthalten. Namensänderungen erfordern eine Satzungsänderung. Bei der Namenswahl darf kein Name gewählt werden, der bereits von einem anderen Verein verwendet wird. Bei gewissen Namenszusätzen, wie „Europäisch“ und „International“ oder „Akademie“ oder „Verband“ kann das Registergericht Auflagen machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Sitz des Vereins ist Offenburg&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Als Sitz des Vereins gilt normaler Weise der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird. Vom Sitz hängt auch das zuständige Amtsgericht (Registerbezirk) ab. Der Sitz kann auch die Privatadresse eines Vorstandsmitglieds (o.ä.) sein. Der Vereinssitz muss aber nicht zwingend der Ort sein, an dem der Verein seine Tätigkeiten durchführt oder an dem der Vorstand lebt. Die Angabe des Ortes genügt. Die Angabe einer genauen Adresse ist nicht ratsam, da dann eine Verlegung des Sitzes auch innerhalb des Registerbezirks eine Satzungsänderung erforderlich macht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Diese Satzungsbestimmung dokumentiert den Willen der Vereinsgründer, einen rechtsfähigen (eingetragenen) Verein zu gründen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Dieser Passus ist nicht zwingend erforderlich, schafft aber Klarheit über die vereinsinternen Planungs- und Entscheidungszyklen vor allem aber über die Fristen der Nachweispflichten des Vereins gegenüber den Aufsichts-(Finanz-)behörden. Schulfördervereine z.B. bestimmen in der Regel das Schuljahr als Geschäftsjahr.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 2 Vereinszweck ==&lt;br /&gt;
 Die präzise Definition des Vereinszwecks (in Anlehnung an einen oder mehrere der in der Abgabenordnung, § 52 Abs. 2 genannten anerkannten Zwecke) ist von entscheidender Bedeutung für die (dauerhafte) Anerkennung durch das Registergericht und durch das Finanzamt (Gewährung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Steuervorteile bzw. Steuerbefreiungen)  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts &amp;quot;Steuerbegünstigte Zwecke&amp;quot; der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zweck des Vereins ist&lt;br /&gt;
* die Förderung der Bildung und Erziehung in den Bereichen der Jugendarbeit, Natur- und Umweltpädagogik, Erlebnispädagogik&lt;br /&gt;
* die Bewahrung, Entwicklung und Verbreitung von handwerklichen und kulturellen Fähigkeiten sowie Wissen rund um Natur- und Umwelt - insbesondere für Pfadfinder-, Bushcraft- und andere Outdooraktivitäten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
§ 52, Abs. 2 AO (Katalog der anerkannten Zwecke)&lt;br /&gt;
# die Förderung von Wissenschaft und Forschung;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Religion;&lt;br /&gt;
# die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;&lt;br /&gt;
# die Förderung von Kunst und Kultur;&lt;br /&gt;
#  die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;&lt;br /&gt;
# die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Tierschutzes;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;&lt;br /&gt;
# die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;&lt;br /&gt;
#  die Förderung der Kriminalprävention;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);&lt;br /&gt;
# die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports;&lt;br /&gt;
# die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;&lt;br /&gt;
# die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Bei der Überprüfung der Satzung durch die Finanzämter steht die Frage der Verwirklichung der angegeben gemeinnützigen Satzungszwecke mit angemessenen Mitteln im Vordergrund. Einer plausiblen Beschreibung der Realisierung der Satzungszwecke mit entsprechenden Aktivitäten, Instrumenten, Mitteln und Methoden sollte die größte Aufmerksamkeit gewidmet werden. Hier liegen die häufigsten Gründe für die Nicht- Anerkennung von Satzungen bzw. der Gemeinnützigkeit von Vereinen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Veranstaltungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene&lt;br /&gt;
* Ausstellungen&lt;br /&gt;
* Workshops&lt;br /&gt;
* Vorträge&lt;br /&gt;
* Öffentlichkeitsarbeit&lt;br /&gt;
* Netzwerkarbeit&lt;br /&gt;
* Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Verbänden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 3 Selbstlosigkeit ==&lt;br /&gt;
 Die Anforderungen an die Selbstlosigkeit sind im gemeinnützigkeitsrechtlichen Sinne grundlegend. Die Formulierungen entsprechen dem Wortlaut der Mustersatzung, wie er von den Finanzbehörden im Anhang zur Abgabenordnung bindend vorgeschrieben wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 „Eigenwirtschaftliche“ Zwecke werden als Nebenzweck toleriert, müssen aber nachrangige Bedeutung haben (was dann von den Finanzämtern auch überprüft wird). Solche eigenwirtschaftlichen (Neben-)zwecke (z.B. Selbstversorgung, Mittelerwirtschaftung durch Produktverkauf usw. )sollten am besten nicht in der Satzung erscheinen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Damit sind unentgeltliche Zuwendungen (= Zahlung ohne Gegenleistung) an Mitglieder ausgeschlossen. Geschenke im Rahmen von Ehrungen oder „Zuwendungen“ zur Anerkennung der Arbeit der Mitglieder im Rahmen von Vereinsfeiern sind bis zur Höhe von 40 Euro/Jahr unkritisch. Nicht betroffen von dieser Regelung sind Vergütungen für (angestellte oder selbstständige) Mitarbeiter, die in bestimmten Aufgaben für den Verein (auch als Mitglieder) tätig werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Ausnahmen wären Darlehen oder Sacheinlagen, die vertraglich im Besitz der Mitglieder verbleiben und dem Verein nur auf Zeit zur Verfügung gestellt werden (am besten über schriftliche Nutzungsvereinbarungen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Nur wenn der gemeinnützige (oder mildtätige) Zweck Zuwendungen an bestimmte Personengruppen bestimmt, sind sie zulässig. Vergütungen müssen im Vergleich (Maßstab sind in der Regel die Tarife des öffentlichen Dienstes) angemessen und üblich sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 4 Mitglieder ==&lt;br /&gt;
 An die Mitglieder können spezifische Anforderungen gestellt werden (z. B. bezüglich Alter, Beruf u.ä.). Eine Pflicht zur Aufnahme jedes Beitrittswilligen besteht nicht. Aus gemeinnützigkeits- wie vereinsrechtlicher Sicht sollte die Mitgliedschaft aber nicht zu eng, etwa dauerhaft auf einen kleinen Personenkreis begrenzt sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Person und juristische Personen werden, die seine Ziele unterstützen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Zulassung von juristischen Personen (z.B. öffentliche Körperschaften, GmbH, e.V.) als Mitglieder kann frei festgelegt werden. Juristische Personen haben durch ihren gesetzlichen Vertreter (Vorstand, Geschäftsführer) Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Verein hat folgende Mitglieder:&lt;br /&gt;
* ordentliche Mitglieder&lt;br /&gt;
* jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs)&lt;br /&gt;
* Fördermitglieder&lt;br /&gt;
* Ehrenmitglieder&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Der Verein ist grundsätzlich frei in der Unterscheidung von Mitgliedergruppen und ihren Rechten mit entsprechender sachlicher Begründung. Der Ausschluss von der Teilnahme an einer Mitgliederversammlung ist nicht möglich. Bei minderjährigen jugendlichen Mitgliedern ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Eltern) Voraussetzung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Alternativ kann auch die Mitgliederversammlung über die Aufnahme entscheiden, hier gibt es unter Umständen nur lange Wartezeiten. Möglich ist auch eine Regelung, die zunächst dem Vorstand die Entscheidung überlässt, bei Ablehnung den Beitrittswilligen ein Anrufungsrecht für die Mitgliederversammlung einräumt, oder bei Ablehnung durch den Vorstand grundsätzlich die Mitgliederversammlung endgültig entscheiden lässt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Vereinsrechtlich muss die Satzung Bestimmungen über Ein- und Austritt von Mitgliedern enthalten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Frist zum Austritt darf maximal 2 Jahre betragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Ein Ausschluss ist möglich, &lt;br /&gt;
* wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat. &lt;br /&gt;
* wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit dem Beitrag für 24 Monate im Rückstand bleibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Mitglied kann durch einen Vorstandsbeschluss mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Für bestimmte Verstöße gegen Regelungen des Vereins könnten auch Sanktionen unterhalb des Ausschlusses bestimmt werden (Geldstrafen, zeitlicher Ausschluss von der Ausübung des Stimmrechts usw.) Auch dies muss die Satzung beinhalten. Bei Beitragsrückständen kann neben dem formalen Ausschlussverfahren auch die schlichte Streichung aus der Mitgliederliste (innerhalb bestimmter Fristen) erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Mitglied muss die Gelegenheit bekommen, vor der Beschlussfassung Stellung zu nehmen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Das Recht gehört zu werden kann nicht ausgeschlossen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Innerhalb einer Frist von 3 Monaten (Alternative 4 Wochen) nach Mitteilung des Ausschlusses kann das Mitglied Berufung gegen den Vorstandsbeschluss einlegen. &lt;br /&gt;
Dann entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig über Ausschluss oder Verbleib im Verein. Bis dorthin ruht die Mitgliedschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Damit werden willkürliche Beschlüsse des Vorstands verhindert. Alternativen wären entsprechende Schiedsgerichtsvereinbarungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 5 Beiträge ==&lt;br /&gt;
 Mitgliedsbeiträge können nur auf der Grundlage einer entsprechenden Satzungsbestimmung eingefordert werden. Sollen Aufnahmegebühren oder Umlagen erhoben werden, müssen auch sie in der Satzung (nach einem präzisen Berechnungsschlüssel: etwa x-fache des Jahresbeitrags) vorgesehen sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und - fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Grundsätzlich kann auf Geldbeiträge verzichtet werden oder durch (Gemeinschafts-) Arbeitsleistungen ersetzt oder mit Geldbeiträgen kombiniert werden. Konkrete Beitragshöhen sollten nicht in die Satzung geschrieben werden, da jede Änderung auch eine (aufwändige) Satzungsänderung erforderlich macht. Es bietet sich an, eine Beitragsordnung zu entwickeln, die jeweils Höhe, Fälligkeit Ermäßigungen oder Erlass für bestimmte Personen- bzw. Mitgliedergruppen, Stundungs- und Mahnverfahren und weitere Detailpunkte regelt und immer wieder angepasst werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[Alternative § 5 Beiträge wird in den Bereich Mitgliederversammlung integriert, da es eine Beschlusssache der MV ist]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 6 Organe des Vereins ==&lt;br /&gt;
Organe des Vereins sind&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) die Mitgliederversammlung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) der Vorstand&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Neben diesen Pflichtorganen des Vereins sind weitere Organe (z.B. ein Beirat, Aufsichtsrat, Revisoren) denkbar. Ihre Aufgaben, Zusammensetzung und Bestellung muss dann aber in ähnlicher Weise wie bei den Pflichtorganen präzise definiert (und von diesen abgegrenzt) werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 7 Mitgliederversammlung ==&lt;br /&gt;
 Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Alle Details von Planung, Einladung und Ablauf einer Mitgliederversammlung können/sollten in einer entsprechenden (nach und nach dokumentierten und ergänzten) Versammlungsordnung bzw. Geschäftsordnung Mitgliederversammlung festgehalten werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Dieser Bereich ist gesetzlich ohnehin vorgeschrieben, wäre eigentlich entbehrlich, sollte aber immer wieder ins Bewusstsein der Mitglieder und des Vorstands gerufen werden. Die Rechnungslegungs- und Entlastungspraxis sollte in jedem Fall in der Satzung verankert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Auch die Rechnungsprüfung ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, solle aber aus Eigeninteresse auch zur Wahrung der Gemeinnützigkeitsansprüche so verankert werden. Die Einzelheiten des Prüfauftrags könnten hier auch noch präziser beschrieben werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:&lt;br /&gt;
* Strategie und Aufgaben des Vereins&lt;br /&gt;
* Beteiligungen&lt;br /&gt;
* Aufnahmen von Darlehen&lt;br /&gt;
* Beiträge&lt;br /&gt;
* Alle Geschäftsordnungen des Vereins&lt;br /&gt;
* Satzungsänderungen&lt;br /&gt;
* Auflösung des Verein&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 An dieser Stelle können die zentralen Befugnisse der Mitgliederversammlung auch im Sinne der Einschränkung der Vertretungsbefugnisse des Vorstands genannt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Sie findet lokal oder per Telefon- oder Videokonferenz oder über eine geeignete Internet-Plattform statt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Frequenz und Häufigkeit der Mitgliederversammlung müssen nicht, können aber sogar bis hin zu festen Terminen bestimmt werden. Nach § 37 BGB muss diese Möglichkeit, gleichsam als Ausweg aus denkbaren Entscheidungsblockaden (z.B. seitens des Vorstands) gegeben sein. Das Quorum muss in jedem Fall unter 50% der Mitglieder liegen und sollte nicht zu hohe Hürden setzen (z.B. 25%)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per eMail oder schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Einberufung kann z.B. auch per E-Mail erfolgen. Dies muss in der Satzung genannt  werden und der Verein muss sicherstellen, dass auf diesem Wege auch alle Mitglieder erreicht werden können. (z.B. durch Angabe einer E-Mail-Adresse und unterschriebene Erklärung der Mitglieder) Unklarheiten in diesem Bereich führen am häufigsten zur Anfechtung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen wegen formaler Fehler.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Außerhalb der ordentlich einberufenen Mitgliederversammlungen können Beschlüsse auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per E-Mail oder per Post mit einer Frist von zwei Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 In Zeiten wachsender Internet-Kommunikation und großen Termin-Nöten kann diese Form der Beschlussfassung eine sinnvolle Ergänzung sein, die ohne eine solche Satzungsbestimmung dann jeweils die Zustimmung aller Mitglieder zu dem jeweiligen Verfahren erforderlich macht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Dies ist die einfachste Regelung auch im Sinne der Wahrung der Beschlussfähigkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alternative: Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 25 % (oder x %) aller Mitglieder anwesend sind. Besteht für eine einberufene Mitgliederversammlung &lt;br /&gt;
Beschlussunfähigkeit, ist der Vorstand berechtigt, eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig &lt;br /&gt;
ist. Darauf muss in der entsprechenden Einladung hingewiesen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Festlegung von Mindestmitgliederquoten kann der Aktivierung der Mitglieder durchaus förderlich sein, führt aber im Lebenszyklus eines Vereins erfahrungsgemäß zu temporären Blockaden, insbesondere in Krisen- und Konfliktlagen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Ausnahme: Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit (siehe § 9 und § 12). Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[Mögliche Ergänzungen: Mitgliederversammlungen sind (nicht) öffentlich. Dies entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Es können aber auch für andere Entscheidungen als die über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins andere Mehrheitsverhältnisse festgelegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Nichtmitglieder können auf Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedes Mitglied hat eine Stimme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt &lt;br /&gt;
wurde. Kein Mitglied darf aber mehr als drei (?) Stimmen auf sich vereinen. Die eigene und die übertragenen Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden. Die Stimmrechtsübertragung kann nur für die jeweilige Mitgliederversammlung insgesamt erteilt werden.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Möglich sind aber auch Sonderstimmrechte für Gründungsmitglieder oder Stimmrechtsbeschränkungen z.B. für Fördermitglieder.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Grundsätzlich kann das Stimmrecht nur persönlich wahrgenommen werden. Wenn Stimmrechtsübertragungen erforderlich erscheinen, muss die Satzung eine entsprechende Regelung enthalten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 8 Der Vorstand ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
Ein Vorstand ist gesetzlich vorgesehen, kann grundsätzlich auch von einer einzigen Person (auch von dem Vertreter einer juristischen Person)  gestellt werden. Die Vorstandskonstruktion sollte aber gut überlegt sein, so dass seine Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit jederzeit gewährleistet ist, v.a.&lt;br /&gt;
* Bei plötzlichem Ausfall eines Vorstandsmitglieds (z.B. bei 1 Person, oder bei 2 Personen, die nur gemeinsam vertretungsberechtigt sind)&lt;br /&gt;
* Bei erfahrungsgemäßen Schwierigkeiten viele Vorstandsposten zu besetzen (bei mehr als 3 Personen treten auf Dauer häufig Besetzungsprobleme auf)&lt;br /&gt;
* Zur Vermeidung von Entscheidungsblockaden (bei ungeraden Zahlen werden Patt-Situationen immer vermieden)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Erfahrungswert erscheint ein 3-köpfiger (eventuell auch bis zu fünf) Vorstand empfehlenswert. Die (nebenstehende) klassische Aufgabenteilung erscheint in Zeiten moderner Vereinsorganisation &lt;br /&gt;
etwas überholt. Denkbar ein modernes Kollegium, das sich arbeitsteilig z.B. strategische Entwicklung des Vereins, Mitgliedergewinnung und –pflege, Öffentlichkeitsarbeit, Finanzen als Aufgabenbereiche teilt&lt;br /&gt;
&amp;lt;/pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Das „Vier-Augen-Prinzip“ hat sich für alle Geschäftsführungsfunktionen bewährt und hilft „Alleingänge“ und Missbrauch zu vermeiden Andere Verteilungen, etwa parallele Vertretungsbefugnis je zweier Vorstandsmitglieder oder auch nur eines sind möglich aber nicht empfehlenswert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Amtszeit ist frei wählbar, könnte grundsätzlich auch unbeschränkt bleiben, sollte nicht zu kurz bemessen sein (2 Jahre).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Alternativ kann auch die Zahl der Amtsperioden beschränkt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Diese Übergangsregelung vermeidet Phasen der Handlungsunfähigkeit wenn Vorstandswahlen nicht rechtzeitig stattfinden können. Bei vorzeitigem Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder kann in der Satzung dem Vorstand auch das Recht eingeräumt werden, bis zum Ablauf der Amtsperiode zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit ein weiteres Vorstandsmitglied zu kooptieren, d.h. auf der Grundlage eines Vorstandsbeschlusses kommissarisch zu bestimmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Auch dies ist in moderneren Formen der Vereinsführung nicht unbedingt erforderlich und kann durch einen Sprecher des Vorstands ersetzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:&lt;br /&gt;
* ...&lt;br /&gt;
* ...&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Hier sollten in Abstimmung mit der o.a. Kernzuständigkeit der Mitgliederversammlung der &lt;br /&gt;
Aufgabenbereich des Vorstands beschrieben werden, die ihm im Rahmen der Geschäftsführung &lt;br /&gt;
eigenständig überlassen bleiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Vergütungen für Vorstandstätigkeit – auch und insbesondere die Ehrenamtspauschale - können nur auf Basis einer solchen Regelung gezahlt werden. Fehlt sie, ist Vorstandstätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich und die Auszahlung von Ehrenamtspauschalen gemeinnützigkeitsschädlich&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer (besonderen Vertreter nach § 30 BGB) bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Unter Umständen erfordert die Entwicklung eines Vereins eine hauptamtliche Geschäftsführung, die nur mit einer solchen Bestimmung der Satzung möglich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 3 Mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, schriftlich oder per Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, per E-Mail, online oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, per E-Mail, online oder fernmündlich erklären.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
All diese Einzelregelungen (4-6) können auch in einer Geschäftsordnung geregelt werden, die&lt;br /&gt;
* Vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird („Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung der Vorstandstätigkeit geben, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird)&lt;br /&gt;
* die der Vorstand eigenständig beschließt („Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben“)&lt;br /&gt;
&amp;lt;/pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 9 Satzungsänderungen ==&lt;br /&gt;
 Jede Änderung am Satzungstext bedeutet eine (vom Registergericht zu kontrollierende und im Vereinsregister einzutragende) Satzungsänderung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 ¾-Mehrheit ist nach BGB § 33 vorgesehen, es könnten aber auch andere Mehrheitsverhältnisse festgeschrieben werden. Allerdings gelten Satzungsänderungen, wie auch die Auflösung des Vereins als grundlegenden Entscheidungen, für die besondere Anforderungen an die Entscheidungsgrundlagen gelten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur &lt;br /&gt;
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Solche klaren Verfahrensregeln schaffen Transparenz und Vertrauen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Gerade bei Vereinsgründungen oder Veränderungen von Gesetzesgrundlagen kann es kurzfristig Änderungsforderungen in kleinerem Rahmen und bei gewissen Details geben, für die nicht unbedingt eine Mitgliederversammlung einberufen werden muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 10 Beurkundung von Beschlüssen ==&lt;br /&gt;
Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Grundsätzlich verlangt das BGB, § 58 Nr. 4 eine solche Beurkundung von Beschlüssen. Sie sollte nicht nur für die Mitgliederversammlung, sondern auch für den Vorstand (nicht zuletzt auch aus haftungsrechtlichen Gründen) selbstverständlich sein und im Rahmen der gesetzlichen Pflichten auch archiviert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Für Vereinsgründung und die Eintragung von Verein und Vorstand in das Vereinsregister, für personelle Veränderungen im Vorstand, für Satzungsänderungen, Auflösungsbeschlüsse usw. müssen solche Protokolle ohnehin jeweils einzeln dem Gericht vorgelegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 11 Datenschutz ==&lt;br /&gt;
 Auch Vereine sind dem Schutz der Mitgliederdaten nach dem Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift; E-Mail- Adresse usw.). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft &lt;br /&gt;
verarbeitet und gespeichert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Zunächst sollten nur die (zur Verwaltung) absolut notwendigen Daten erfasst, und auf diese Regelungen auch im Aufnahmeverfahren bzw. der Beitrittserklärung hingewiesen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Als Mitglied des Verbandes muss der Verein die Daten seiner Mitglieder (Name, Vorname, Anschrift, Funktion usw. ) an den Verband weitergeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die &lt;br /&gt;
einer Veröffentlichung widersprochen haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Falls Vereine einem (Dach-)Verband oder Netzwerk angehören und in diesem Zusammenhang Mitgliederdaten weitergegeben werde sollen, sollte dies (auf der Grundlage entsprechender Beschlüsse der Mitgliederversammlung) auch in  der Satzung geregelt sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung ==&lt;br /&gt;
 Die Auflösung des Vereins ist ebenso wie die Gründung eine grundlegende Entscheidung, die vereinsrechtlich wie gemeinnützigkeitsrechtlich (Vermögensbindung) besondere Verfahrensanforderungen verlangt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Für den Auflösungsbeschluss nennt das BGB in § 41 dieses Mehrheitsverhältnis, das allerdings in der konkreten Satzung (nach oben bis zur Einstimmigkeit, wie nach unten bis zur relativen Mehrheit) abgeändert werden kann).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a)................... (Bezeichnung einer konkreten juristischen Person des öffentlichen Rechts oder &lt;br /&gt;
einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft)- der - die - das - es unmittelbar und ausschließlich &lt;br /&gt;
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, oder&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte &lt;br /&gt;
Körperschaft, die es für ........... (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder &lt;br /&gt;
kirchlichen Zwecks nach der Abgabenordnung) zu verwenden hat.&lt;br /&gt;
Gemeinnützigkeits-(steuer-)rechtlich hat die Finanzverwaltung in ihren Mustersatzungsanforderungen &lt;br /&gt;
nach der Abgabenordnung Vereinen (und anderen gemeinnützigen Körperschaften) eine der beiden &lt;br /&gt;
Alternativen (a, b) als „zwingende“ Regelung der gemeinnützigen Vermögensbindung (Weitergabe des &lt;br /&gt;
Vermögens für gemeinnützige Zwecke) vorgeschrieben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Wird Variante a) gewählt, muss darauf geachtet werden, dass die genannte Körperschaft auch über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit in Form eines (aktuellen) Freistellungsbescheids verfügt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Verein]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Kuschel</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://jurtenland.eu/wiki/index.php?title=Satzung_des_Scouting_%26_Bushcraft_Convention_e.V.&amp;diff=14526</id>
		<title>Satzung des Scouting &amp; Bushcraft Convention e.V.</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://jurtenland.eu/wiki/index.php?title=Satzung_des_Scouting_%26_Bushcraft_Convention_e.V.&amp;diff=14526"/>
		<updated>2018-10-02T10:22:30Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Kuschel: /* § 7 Mitgliederversammlung */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Datei:scoutingbushcraftlogoentwurf1.jpg|miniatur|Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entwurf auf Grundlage einer Mustersatzung des Land BW. Hier kann über die einzelnen Inhalte diskutiert werden [[Diskussion:Satzung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;div class=&amp;quot;onlyinprint&amp;quot;&amp;gt;&lt;br /&gt;
 Die Angaben zum Namen und Sitz des Vereins gehören zu den Mindesterfordernissen einer Satzung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). &lt;br /&gt;
&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Verein trägt den Namen ''Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention e.V.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Satzung muss den Namen des Vereins enthalten. Namensänderungen erfordern eine Satzungsänderung. Bei der Namenswahl darf kein Name gewählt werden, der bereits von einem anderen Verein verwendet wird. Bei gewissen Namenszusätzen, wie „Europäisch“ und „International“ oder „Akademie“ oder „Verband“ kann das Registergericht Auflagen machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Sitz des Vereins ist Offenburg&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Als Sitz des Vereins gilt normaler Weise der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird. Vom Sitz hängt auch das zuständige Amtsgericht (Registerbezirk) ab. Der Sitz kann auch die Privatadresse eines Vorstandsmitglieds (o.ä.) sein. Der Vereinssitz muss aber nicht zwingend der Ort sein, an dem der Verein seine Tätigkeiten durchführt oder an dem der Vorstand lebt. Die Angabe des Ortes genügt. Die Angabe einer genauen Adresse ist nicht ratsam, da dann eine Verlegung des Sitzes auch innerhalb des Registerbezirks eine Satzungsänderung erforderlich macht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Diese Satzungsbestimmung dokumentiert den Willen der Vereinsgründer, einen rechtsfähigen (eingetragenen) Verein zu gründen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Dieser Passus ist nicht zwingend erforderlich, schafft aber Klarheit über die vereinsinternen Planungs- und Entscheidungszyklen vor allem aber über die Fristen der Nachweispflichten des Vereins gegenüber den Aufsichts-(Finanz-)behörden. Schulfördervereine z.B. bestimmen in der Regel das Schuljahr als Geschäftsjahr.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 2 Vereinszweck ==&lt;br /&gt;
 Die präzise Definition des Vereinszwecks (in Anlehnung an einen oder mehrere der in der Abgabenordnung, § 52 Abs. 2 genannten anerkannten Zwecke) ist von entscheidender Bedeutung für die (dauerhafte) Anerkennung durch das Registergericht und durch das Finanzamt (Gewährung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Steuervorteile bzw. Steuerbefreiungen)  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts &amp;quot;Steuerbegünstigte Zwecke&amp;quot; der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zweck des Vereins ist&lt;br /&gt;
* die Förderung der Bildung und Erziehung in den Bereichen der Jugendarbeit, Natur- und Umweltpädagogik, Erlebnispädagogik&lt;br /&gt;
* die Bewahrung, Entwicklung und Verbreitung von handwerklichen und kulturellen Fähigkeiten sowie Wissen rund um Natur- und Umwelt - insbesondere für Pfadfinder-, Bushcraft- und andere Outdooraktivitäten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
§ 52, Abs. 2 AO (Katalog der anerkannten Zwecke)&lt;br /&gt;
# die Förderung von Wissenschaft und Forschung;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Religion;&lt;br /&gt;
# die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;&lt;br /&gt;
# die Förderung von Kunst und Kultur;&lt;br /&gt;
#  die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;&lt;br /&gt;
# die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Tierschutzes;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;&lt;br /&gt;
# die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;&lt;br /&gt;
#  die Förderung der Kriminalprävention;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);&lt;br /&gt;
# die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports;&lt;br /&gt;
# die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;&lt;br /&gt;
# die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Bei der Überprüfung der Satzung durch die Finanzämter steht die Frage der Verwirklichung der angegeben gemeinnützigen Satzungszwecke mit angemessenen Mitteln im Vordergrund. Einer plausiblen Beschreibung der Realisierung der Satzungszwecke mit entsprechenden Aktivitäten, Instrumenten, Mitteln und Methoden sollte die größte Aufmerksamkeit gewidmet werden. Hier liegen die häufigsten Gründe für die Nicht- Anerkennung von Satzungen bzw. der Gemeinnützigkeit von Vereinen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Veranstaltungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene&lt;br /&gt;
* Ausstellungen&lt;br /&gt;
* Workshops&lt;br /&gt;
* Vorträge&lt;br /&gt;
* Öffentlichkeitsarbeit&lt;br /&gt;
* Netzwerkarbeit&lt;br /&gt;
* Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Verbänden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 3 Selbstlosigkeit ==&lt;br /&gt;
 Die Anforderungen an die Selbstlosigkeit sind im gemeinnützigkeitsrechtlichen Sinne grundlegend. Die Formulierungen entsprechen dem Wortlaut der Mustersatzung, wie er von den Finanzbehörden im Anhang zur Abgabenordnung bindend vorgeschrieben wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 „Eigenwirtschaftliche“ Zwecke werden als Nebenzweck toleriert, müssen aber nachrangige Bedeutung haben (was dann von den Finanzämtern auch überprüft wird). Solche eigenwirtschaftlichen (Neben-)zwecke (z.B. Selbstversorgung, Mittelerwirtschaftung durch Produktverkauf usw. )sollten am besten nicht in der Satzung erscheinen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Damit sind unentgeltliche Zuwendungen (= Zahlung ohne Gegenleistung) an Mitglieder ausgeschlossen. Geschenke im Rahmen von Ehrungen oder „Zuwendungen“ zur Anerkennung der Arbeit der Mitglieder im Rahmen von Vereinsfeiern sind bis zur Höhe von 40 Euro/Jahr unkritisch. Nicht betroffen von dieser Regelung sind Vergütungen für (angestellte oder selbstständige) Mitarbeiter, die in bestimmten Aufgaben für den Verein (auch als Mitglieder) tätig werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Ausnahmen wären Darlehen oder Sacheinlagen, die vertraglich im Besitz der Mitglieder verbleiben und dem Verein nur auf Zeit zur Verfügung gestellt werden (am besten über schriftliche Nutzungsvereinbarungen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Nur wenn der gemeinnützige (oder mildtätige) Zweck Zuwendungen an bestimmte Personengruppen bestimmt, sind sie zulässig. Vergütungen müssen im Vergleich (Maßstab sind in der Regel die Tarife des öffentlichen Dienstes) angemessen und üblich sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 4 Mitglieder ==&lt;br /&gt;
 An die Mitglieder können spezifische Anforderungen gestellt werden (z. B. bezüglich Alter, Beruf u.ä.). Eine Pflicht zur Aufnahme jedes Beitrittswilligen besteht nicht. Aus gemeinnützigkeits- wie vereinsrechtlicher Sicht sollte die Mitgliedschaft aber nicht zu eng, etwa dauerhaft auf einen kleinen Personenkreis begrenzt sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Person und juristische Personen werden, die seine Ziele unterstützen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Zulassung von juristischen Personen (z.B. öffentliche Körperschaften, GmbH, e.V.) als Mitglieder kann frei festgelegt werden. Juristische Personen haben durch ihren gesetzlichen Vertreter (Vorstand, Geschäftsführer) Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Verein hat folgende Mitglieder:&lt;br /&gt;
* ordentliche Mitglieder&lt;br /&gt;
* jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs)&lt;br /&gt;
* Fördermitglieder&lt;br /&gt;
* Ehrenmitglieder&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Der Verein ist grundsätzlich frei in der Unterscheidung von Mitgliedergruppen und ihren Rechten mit entsprechender sachlicher Begründung. Der Ausschluss von der Teilnahme an einer Mitgliederversammlung ist nicht möglich. Bei minderjährigen jugendlichen Mitgliedern ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Eltern) Voraussetzung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Alternativ kann auch die Mitgliederversammlung über die Aufnahme entscheiden, hier gibt es unter Umständen nur lange Wartezeiten. Möglich ist auch eine Regelung, die zunächst dem Vorstand die Entscheidung überlässt, bei Ablehnung den Beitrittswilligen ein Anrufungsrecht für die Mitgliederversammlung einräumt, oder bei Ablehnung durch den Vorstand grundsätzlich die Mitgliederversammlung endgültig entscheiden lässt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Vereinsrechtlich muss die Satzung Bestimmungen über Ein- und Austritt von Mitgliedern enthalten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Frist zum Austritt darf maximal 2 Jahre betragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Ein Ausschluss ist möglich, &lt;br /&gt;
* wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat. &lt;br /&gt;
* wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit dem Beitrag für 24 Monate im Rückstand bleibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Mitglied kann durch einen Vorstandsbeschluss mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Für bestimmte Verstöße gegen Regelungen des Vereins könnten auch Sanktionen unterhalb des Ausschlusses bestimmt werden (Geldstrafen, zeitlicher Ausschluss von der Ausübung des Stimmrechts usw.) Auch dies muss die Satzung beinhalten. Bei Beitragsrückständen kann neben dem formalen Ausschlussverfahren auch die schlichte Streichung aus der Mitgliederliste (innerhalb bestimmter Fristen) erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Mitglied muss die Gelegenheit bekommen, vor der Beschlussfassung Stellung zu nehmen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Das Recht gehört zu werden kann nicht ausgeschlossen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Innerhalb einer Frist von 3 Monaten (Alternative 4 Wochen) nach Mitteilung des Ausschlusses kann das Mitglied Berufung gegen den Vorstandsbeschluss einlegen. &lt;br /&gt;
Dann entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig über Ausschluss oder Verbleib im Verein. Bis dorthin ruht die Mitgliedschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Damit werden willkürliche Beschlüsse des Vorstands verhindert. Alternativen wären entsprechende Schiedsgerichtsvereinbarungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 5 Beiträge ==&lt;br /&gt;
 Mitgliedsbeiträge können nur auf der Grundlage einer entsprechenden Satzungsbestimmung eingefordert werden. Sollen Aufnahmegebühren oder Umlagen erhoben werden, müssen auch sie in der Satzung (nach einem präzisen Berechnungsschlüssel: etwa x-fache des Jahresbeitrags) vorgesehen sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und - fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Grundsätzlich kann auf Geldbeiträge verzichtet werden oder durch (Gemeinschafts-) Arbeitsleistungen ersetzt oder mit Geldbeiträgen kombiniert werden. Konkrete Beitragshöhen sollten nicht in die Satzung geschrieben werden, da jede Änderung auch eine (aufwändige) Satzungsänderung erforderlich macht. Es bietet sich an, eine Beitragsordnung zu entwickeln, die jeweils Höhe, Fälligkeit Ermäßigungen oder Erlass für bestimmte Personen- bzw. Mitgliedergruppen, Stundungs- und Mahnverfahren und weitere Detailpunkte regelt und immer wieder angepasst werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[Alternative § 5 Beiträge wird in den Bereich Mitgliederversammlung integriert, da es eine Beschlusssache der MV ist]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 6 Organe des Vereins ==&lt;br /&gt;
Organe des Vereins sind&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) die Mitgliederversammlung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) der Vorstand&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Neben diesen Pflichtorganen des Vereins sind weitere Organe (z.B. ein Beirat, Aufsichtsrat, Revisoren) denkbar. Ihre Aufgaben, Zusammensetzung und Bestellung muss dann aber in ähnlicher Weise wie bei den Pflichtorganen präzise definiert (und von diesen abgegrenzt) werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 7 Mitgliederversammlung ==&lt;br /&gt;
 Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Alle Details von Planung, Einladung und Ablauf einer Mitgliederversammlung können/sollten in einer entsprechenden (nach und nach dokumentierten und ergänzten) Versammlungsordnung bzw. Geschäftsordnung Mitgliederversammlung festgehalten werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Dieser Bereich ist gesetzlich ohnehin vorgeschrieben, wäre eigentlich entbehrlich, sollte aber immer wieder ins Bewusstsein der Mitglieder und des Vorstands gerufen werden. Die Rechnungslegungs- und Entlastungspraxis sollte in jedem Fall in der Satzung verankert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Auch die Rechnungsprüfung ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, solle aber aus Eigeninteresse auch zur Wahrung der Gemeinnützigkeitsansprüche so verankert werden. Die Einzelheiten des Prüfauftrags könnten hier auch noch präziser beschrieben werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:&lt;br /&gt;
* Strategie und Aufgaben des Vereins&lt;br /&gt;
* Beteiligungen&lt;br /&gt;
* Aufnahmen von Darlehen&lt;br /&gt;
* Beiträge&lt;br /&gt;
* Alle Geschäftsordnungen des Vereins&lt;br /&gt;
* Satzungsänderungen&lt;br /&gt;
* Auflösung des Verein&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 An dieser Stelle können die zentralen Befugnisse der Mitgliederversammlung auch im Sinne der Einschränkung der Vertretungsbefugnisse des Vorstands genannt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Sie findet lokal oder per Telefon- oder Videokonferenz oder über eine geeignete Internet-Plattform statt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Frequenz und Häufigkeit der Mitgliederversammlung müssen nicht, können aber sogar bis hin zu festen Terminen bestimmt werden. Nach § 37 BGB muss diese Möglichkeit, gleichsam als Ausweg aus denkbaren Entscheidungsblockaden (z.B. seitens des Vorstands) gegeben sein. Das Quorum muss in jedem Fall unter 50% der Mitglieder liegen und sollte nicht zu hohe Hürden setzen (z.B. 25%)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per eMail oder schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Einberufung kann z.B. auch per E-Mail erfolgen. Dies muss in der Satzung genannt  werden und der Verein muss sicherstellen, dass auf diesem Wege auch alle Mitglieder erreicht werden können. (z.B. durch Angabe einer E-Mail-Adresse und unterschriebene Erklärung der Mitglieder) Unklarheiten in diesem Bereich führen am häufigsten zur Anfechtung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen wegen formaler Fehler.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Außerhalb der ordentlich einberufenen Mitgliederversammlungen können Beschlüsse auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per E-Mail oder per Post mit einer Frist von zwei Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 In Zeiten wachsender Internet-Kommunikation und großen Termin-Nöten kann diese Form der Beschlussfassung eine sinnvolle Ergänzung sein, die ohne eine solche Satzungsbestimmung dann jeweils die Zustimmung aller Mitglieder zu dem jeweiligen Verfahren erforderlich macht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Dies ist die einfachste Regelung auch im Sinne der Wahrung der Beschlussfähigkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alternative: Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 25 % (oder x %) aller Mitglieder anwesend sind. Besteht für eine einberufene Mitgliederversammlung &lt;br /&gt;
Beschlussunfähigkeit, ist der Vorstand berechtigt, eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig &lt;br /&gt;
ist. Darauf muss in der entsprechenden Einladung hingewiesen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Festlegung von Mindestmitgliederquoten kann der Aktivierung der Mitglieder durchaus förderlich sein, führt aber im Lebenszyklus eines Vereins erfahrungsgemäß zu temporären Blockaden, insbesondere in Krisen- und Konfliktlagen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Ausnahme: Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit (siehe § 9 und § 12). Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[Mögliche Ergänzungen: Mitgliederversammlungen sind (nicht) öffentlich. Dies entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Es können aber auch für andere Entscheidungen als die über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins andere Mehrheitsverhältnisse festgelegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Nichtmitglieder können auf Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedes Mitglied hat eine Stimme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt &lt;br /&gt;
wurde. Kein Mitglied darf aber mehr als drei (?) Stimmen auf sich vereinen. Die eigene und die übertragenen Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden. Die Stimmrechtsübertragung kann nur für die jeweilige Mitgliederversammlung insgesamt erteilt werden.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Möglich sind aber auch Sonderstimmrechte für Gründungsmitglieder oder Stimmrechtsbeschränkungen z.B. für Fördermitglieder.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Grundsätzlich kann das Stimmrecht nur persönlich wahrgenommen werden. Wenn Stimmrechtsübertragungen erforderlich erscheinen, muss die Satzung eine entsprechende Regelung enthalten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 8 Der Vorstand ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
Ein Vorstand ist gesetzlich vorgesehen, kann grundsätzlich auch von einer einzigen Person (auch von dem Vertreter einer juristischen Person)  gestellt werden. Die Vorstandskonstruktion sollte aber gut überlegt sein, so dass seine Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit jederzeit gewährleistet ist, v.a.&lt;br /&gt;
* Bei plötzlichem Ausfall eines Vorstandsmitglieds (z.B. bei 1 Person, oder bei 2 Personen, die nur gemeinsam vertretungsberechtigt sind)&lt;br /&gt;
* Bei erfahrungsgemäßen Schwierigkeiten viele Vorstandsposten zu besetzen (bei mehr als 3 Personen treten auf Dauer häufig Besetzungsprobleme auf)&lt;br /&gt;
* Zur Vermeidung von Entscheidungsblockaden (bei ungeraden Zahlen werden Patt-Situationen immer vermieden)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Erfahrungswert erscheint ein 3-köpfiger (eventuell auch bis zu fünf) Vorstand empfehlenswert. Die (nebenstehende) klassische Aufgabenteilung erscheint in Zeiten moderner Vereinsorganisation &lt;br /&gt;
etwas überholt. Denkbar ein modernes Kollegium, das sich arbeitsteilig z.B. strategische Entwicklung des Vereins, Mitgliedergewinnung und –pflege, Öffentlichkeitsarbeit, Finanzen als Aufgabenbereiche teilt&lt;br /&gt;
&amp;lt;/pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Das „Vier-Augen-Prinzip“ hat sich für alle Geschäftsführungsfunktionen bewährt und hilft „Alleingänge“ und Missbrauch zu vermeiden Andere Verteilungen, etwa parallele Vertretungsbefugnis je zweier Vorstandsmitglieder oder auch nur eines sind möglich aber nicht empfehlenswert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Amtszeit ist frei wählbar, könnte grundsätzlich auch unbeschränkt bleiben, sollte nicht zu kurz bemessen sein (2 Jahre).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Alternativ kann auch die Zahl der Amtsperioden beschränkt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Diese Übergangsregelung vermeidet Phasen der Handlungsunfähigkeit wenn Vorstandswahlen nicht rechtzeitig stattfinden können. Bei vorzeitigem Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder kann in der Satzung dem Vorstand auch das Recht eingeräumt werden, bis zum Ablauf der Amtsperiode zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit ein weiteres Vorstandsmitglied zu kooptieren, d.h. auf der Grundlage eines Vorstandsbeschlusses kommissarisch zu bestimmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Auch dies ist in moderneren Formen der Vereinsführung nicht unbedingt erforderlich und kann durch einen Sprecher des Vorstands ersetzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:&lt;br /&gt;
* ...&lt;br /&gt;
* ...&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Hier sollten in Abstimmung mit der o.a. Kernzuständigkeit der Mitgliederversammlung der &lt;br /&gt;
Aufgabenbereich des Vorstands beschrieben werden, die ihm im Rahmen der Geschäftsführung &lt;br /&gt;
eigenständig überlassen bleiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Vergütungen für Vorstandstätigkeit – auch und insbesondere die Ehrenamtspauschale - können nur auf Basis einer solchen Regelung gezahlt werden. Fehlt sie, ist Vorstandstätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich und die Auszahlung von Ehrenamtspauschalen gemeinnützigkeitsschädlich&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer (besonderen Vertreter nach § 30 BGB) bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Unter Umständen erfordert die Entwicklung eines Vereins eine hauptamtliche Geschäftsführung, die nur mit einer solchen Bestimmung der Satzung möglich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 3 Mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, schriftlich oder per Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, per E-Mail, online oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, per E-Mail, online oder fernmündlich erklären.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
All diese Einzelregelungen (4-6) können auch in einer Geschäftsordnung geregelt werden, die&lt;br /&gt;
* Vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird („Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung der Vorstandstätigkeit geben, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird)&lt;br /&gt;
* die der Vorstand eigenständig beschließt („Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben“)&lt;br /&gt;
&amp;lt;/pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 9 Satzungsänderungen ==&lt;br /&gt;
 Jede Änderung am Satzungstext bedeutet eine (vom Registergericht zu kontrollierende und im Vereinsregister einzutragende) Satzungsänderung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 ¾-Mehrheit ist nach BGB § 33 vorgesehen, es könnten aber auch andere Mehrheitsverhältnisse festgeschrieben werden. Allerdings gelten Satzungsänderungen, wie auch die Auflösung des Vereins als grundlegenden Entscheidungen, für die besondere Anforderungen an die Entscheidungsgrundlagen gelten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur &lt;br /&gt;
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Solche klaren Verfahrensregeln schaffen Transparenz und Vertrauen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Gerade bei Vereinsgründungen oder Veränderungen von Gesetzesgrundlagen kann es kurzfristig Änderungsforderungen in kleinerem Rahmen und bei gewissen Details geben, für die nicht unbedingt eine Mitgliederversammlung einberufen werden muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 10 Beurkundung von Beschlüssen ==&lt;br /&gt;
Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Grundsätzlich verlangt das BGB, § 58 Nr. 4 eine solche Beurkundung von Beschlüssen. Sie sollte nicht nur für die Mitgliederversammlung, sondern auch für den Vorstand (nicht zuletzt auch aus haftungsrechtlichen Gründen) selbstverständlich sein und im Rahmen der gesetzlichen Pflichten auch archiviert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Für Vereinsgründung und die Eintragung von Verein und Vorstand in das Vereinsregister, für personelle Veränderungen im Vorstand, für Satzungsänderungen, Auflösungsbeschlüsse usw. müssen solche Protokolle ohnehin jeweils einzeln dem Gericht vorgelegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 11 Datenschutz ==&lt;br /&gt;
 Auch Vereine sind dem Schutz der Mitgliederdaten nach dem Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift; E-Mail- Adresse usw.). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft &lt;br /&gt;
verarbeitet und gespeichert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Zunächst sollten nur die (zur Verwaltung) absolut notwendigen Daten erfasst, und auf diese Regelungen auch im Aufnahmeverfahren bzw. der Beitrittserklärung hingewiesen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Als Mitglied des Verbandes muss der Verein die Daten seiner Mitglieder (Name, Vorname, Anschrift, Funktion usw. ) an den Verband weitergeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die &lt;br /&gt;
einer Veröffentlichung widersprochen haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Falls Vereine einem (Dach-)Verband oder Netzwerk angehören und in diesem Zusammenhang Mitgliederdaten weitergegeben werde sollen, sollte dies (auf der Grundlage entsprechender Beschlüsse der Mitgliederversammlung) auch in  der Satzung geregelt sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung ==&lt;br /&gt;
 Die Auflösung des Vereins ist ebenso wie die Gründung eine grundlegende Entscheidung, die vereinsrechtlich wie gemeinnützigkeitsrechtlich (Vermögensbindung) besondere Verfahrensanforderungen verlangt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Für den Auflösungsbeschluss nennt das BGB in § 41 dieses Mehrheitsverhältnis, das allerdings in der konkreten Satzung (nach oben bis zur Einstimmigkeit, wie nach unten bis zur relativen Mehrheit) &lt;br /&gt;
abgeändert werden kann).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a)................... (Bezeichnung einer konkreten juristischen Person des öffentlichen Rechts oder &lt;br /&gt;
einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft)- der - die - das - es unmittelbar und ausschließlich &lt;br /&gt;
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, oder&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte &lt;br /&gt;
Körperschaft, die es für ........... (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder &lt;br /&gt;
kirchlichen Zwecks nach der Abgabenordnung) zu verwenden hat.&lt;br /&gt;
Gemeinnützigkeits-(steuer-)rechtlich hat die Finanzverwaltung in ihren Mustersatzungsanforderungen &lt;br /&gt;
nach der Abgabenordnung Vereinen (und anderen gemeinnützigen Körperschaften) eine der beiden &lt;br /&gt;
Alternativen (a, b) als „zwingende“ Regelung der gemeinnützigen Vermögensbindung (Weitergabe des &lt;br /&gt;
Vermögens für gemeinnützige Zwecke) vorgeschrieben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Wird Variante a) gewählt, muss darauf geachtet werden, dass die genannte Körperschaft auch über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit in Form eines (aktuellen) Freistellungsbescheids verfügt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Verein]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Kuschel</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://jurtenland.eu/wiki/index.php?title=Satzung_des_Scouting_%26_Bushcraft_Convention_e.V.&amp;diff=14525</id>
		<title>Satzung des Scouting &amp; Bushcraft Convention e.V.</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://jurtenland.eu/wiki/index.php?title=Satzung_des_Scouting_%26_Bushcraft_Convention_e.V.&amp;diff=14525"/>
		<updated>2018-10-02T10:20:06Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Kuschel: /* § 10 Beurkundung von Beschlüssen */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Datei:scoutingbushcraftlogoentwurf1.jpg|miniatur|Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entwurf auf Grundlage einer Mustersatzung des Land BW. Hier kann über die einzelnen Inhalte diskutiert werden [[Diskussion:Satzung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;div class=&amp;quot;onlyinprint&amp;quot;&amp;gt;&lt;br /&gt;
 Die Angaben zum Namen und Sitz des Vereins gehören zu den Mindesterfordernissen einer Satzung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). &lt;br /&gt;
&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Verein trägt den Namen ''Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention e.V.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Satzung muss den Namen des Vereins enthalten. Namensänderungen erfordern eine Satzungsänderung. Bei der Namenswahl darf kein Name gewählt werden, der bereits von einem anderen Verein verwendet wird. Bei gewissen Namenszusätzen, wie „Europäisch“ und „International“ oder „Akademie“ oder „Verband“ kann das Registergericht Auflagen machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Sitz des Vereins ist Offenburg&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Als Sitz des Vereins gilt normaler Weise der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird. Vom Sitz hängt auch das zuständige Amtsgericht (Registerbezirk) ab. Der Sitz kann auch die Privatadresse eines Vorstandsmitglieds (o.ä.) sein. Der Vereinssitz muss aber nicht zwingend der Ort sein, an dem der Verein seine Tätigkeiten durchführt oder an dem der Vorstand lebt. Die Angabe des Ortes genügt. Die Angabe einer genauen Adresse ist nicht ratsam, da dann eine Verlegung des Sitzes auch innerhalb des Registerbezirks eine Satzungsänderung erforderlich macht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Diese Satzungsbestimmung dokumentiert den Willen der Vereinsgründer, einen rechtsfähigen (eingetragenen) Verein zu gründen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Dieser Passus ist nicht zwingend erforderlich, schafft aber Klarheit über die vereinsinternen Planungs- und Entscheidungszyklen vor allem aber über die Fristen der Nachweispflichten des Vereins gegenüber den Aufsichts-(Finanz-)behörden. Schulfördervereine z.B. bestimmen in der Regel das Schuljahr als Geschäftsjahr.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 2 Vereinszweck ==&lt;br /&gt;
 Die präzise Definition des Vereinszwecks (in Anlehnung an einen oder mehrere der in der Abgabenordnung, § 52 Abs. 2 genannten anerkannten Zwecke) ist von entscheidender Bedeutung für die (dauerhafte) Anerkennung durch das Registergericht und durch das Finanzamt (Gewährung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Steuervorteile bzw. Steuerbefreiungen)  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts &amp;quot;Steuerbegünstigte Zwecke&amp;quot; der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zweck des Vereins ist&lt;br /&gt;
* die Förderung der Bildung und Erziehung in den Bereichen der Jugendarbeit, Natur- und Umweltpädagogik, Erlebnispädagogik&lt;br /&gt;
* die Bewahrung, Entwicklung und Verbreitung von handwerklichen und kulturellen Fähigkeiten sowie Wissen rund um Natur- und Umwelt - insbesondere für Pfadfinder-, Bushcraft- und andere Outdooraktivitäten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
§ 52, Abs. 2 AO (Katalog der anerkannten Zwecke)&lt;br /&gt;
# die Förderung von Wissenschaft und Forschung;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Religion;&lt;br /&gt;
# die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;&lt;br /&gt;
# die Förderung von Kunst und Kultur;&lt;br /&gt;
#  die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;&lt;br /&gt;
# die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Tierschutzes;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;&lt;br /&gt;
# die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;&lt;br /&gt;
#  die Förderung der Kriminalprävention;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);&lt;br /&gt;
# die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports;&lt;br /&gt;
# die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;&lt;br /&gt;
# die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Bei der Überprüfung der Satzung durch die Finanzämter steht die Frage der Verwirklichung der angegeben gemeinnützigen Satzungszwecke mit angemessenen Mitteln im Vordergrund. Einer plausiblen Beschreibung der Realisierung der Satzungszwecke mit entsprechenden Aktivitäten, Instrumenten, Mitteln und Methoden sollte die größte Aufmerksamkeit gewidmet werden. Hier liegen die häufigsten Gründe für die Nicht- Anerkennung von Satzungen bzw. der Gemeinnützigkeit von Vereinen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Veranstaltungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene&lt;br /&gt;
* Ausstellungen&lt;br /&gt;
* Workshops&lt;br /&gt;
* Vorträge&lt;br /&gt;
* Öffentlichkeitsarbeit&lt;br /&gt;
* Netzwerkarbeit&lt;br /&gt;
* Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Verbänden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 3 Selbstlosigkeit ==&lt;br /&gt;
 Die Anforderungen an die Selbstlosigkeit sind im gemeinnützigkeitsrechtlichen Sinne grundlegend. Die Formulierungen entsprechen dem Wortlaut der Mustersatzung, wie er von den Finanzbehörden im Anhang zur Abgabenordnung bindend vorgeschrieben wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 „Eigenwirtschaftliche“ Zwecke werden als Nebenzweck toleriert, müssen aber nachrangige Bedeutung haben (was dann von den Finanzämtern auch überprüft wird). Solche eigenwirtschaftlichen (Neben-)zwecke (z.B. Selbstversorgung, Mittelerwirtschaftung durch Produktverkauf usw. )sollten am besten nicht in der Satzung erscheinen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Damit sind unentgeltliche Zuwendungen (= Zahlung ohne Gegenleistung) an Mitglieder ausgeschlossen. Geschenke im Rahmen von Ehrungen oder „Zuwendungen“ zur Anerkennung der Arbeit der Mitglieder im Rahmen von Vereinsfeiern sind bis zur Höhe von 40 Euro/Jahr unkritisch. Nicht betroffen von dieser Regelung sind Vergütungen für (angestellte oder selbstständige) Mitarbeiter, die in bestimmten Aufgaben für den Verein (auch als Mitglieder) tätig werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Ausnahmen wären Darlehen oder Sacheinlagen, die vertraglich im Besitz der Mitglieder verbleiben und dem Verein nur auf Zeit zur Verfügung gestellt werden (am besten über schriftliche Nutzungsvereinbarungen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Nur wenn der gemeinnützige (oder mildtätige) Zweck Zuwendungen an bestimmte Personengruppen bestimmt, sind sie zulässig. Vergütungen müssen im Vergleich (Maßstab sind in der Regel die Tarife des öffentlichen Dienstes) angemessen und üblich sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 4 Mitglieder ==&lt;br /&gt;
 An die Mitglieder können spezifische Anforderungen gestellt werden (z. B. bezüglich Alter, Beruf u.ä.). Eine Pflicht zur Aufnahme jedes Beitrittswilligen besteht nicht. Aus gemeinnützigkeits- wie vereinsrechtlicher Sicht sollte die Mitgliedschaft aber nicht zu eng, etwa dauerhaft auf einen kleinen Personenkreis begrenzt sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Person und juristische Personen werden, die seine Ziele unterstützen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Zulassung von juristischen Personen (z.B. öffentliche Körperschaften, GmbH, e.V.) als Mitglieder kann frei festgelegt werden. Juristische Personen haben durch ihren gesetzlichen Vertreter (Vorstand, Geschäftsführer) Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Verein hat folgende Mitglieder:&lt;br /&gt;
* ordentliche Mitglieder&lt;br /&gt;
* jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs)&lt;br /&gt;
* Fördermitglieder&lt;br /&gt;
* Ehrenmitglieder&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Der Verein ist grundsätzlich frei in der Unterscheidung von Mitgliedergruppen und ihren Rechten mit entsprechender sachlicher Begründung. Der Ausschluss von der Teilnahme an einer Mitgliederversammlung ist nicht möglich. Bei minderjährigen jugendlichen Mitgliedern ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Eltern) Voraussetzung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Alternativ kann auch die Mitgliederversammlung über die Aufnahme entscheiden, hier gibt es unter Umständen nur lange Wartezeiten. Möglich ist auch eine Regelung, die zunächst dem Vorstand die Entscheidung überlässt, bei Ablehnung den Beitrittswilligen ein Anrufungsrecht für die Mitgliederversammlung einräumt, oder bei Ablehnung durch den Vorstand grundsätzlich die Mitgliederversammlung endgültig entscheiden lässt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Vereinsrechtlich muss die Satzung Bestimmungen über Ein- und Austritt von Mitgliedern enthalten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Frist zum Austritt darf maximal 2 Jahre betragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Ein Ausschluss ist möglich, &lt;br /&gt;
* wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat. &lt;br /&gt;
* wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit dem Beitrag für 24 Monate im Rückstand bleibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Mitglied kann durch einen Vorstandsbeschluss mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Für bestimmte Verstöße gegen Regelungen des Vereins könnten auch Sanktionen unterhalb des Ausschlusses bestimmt werden (Geldstrafen, zeitlicher Ausschluss von der Ausübung des Stimmrechts usw.) Auch dies muss die Satzung beinhalten. Bei Beitragsrückständen kann neben dem formalen Ausschlussverfahren auch die schlichte Streichung aus der Mitgliederliste (innerhalb bestimmter Fristen) erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Mitglied muss die Gelegenheit bekommen, vor der Beschlussfassung Stellung zu nehmen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Das Recht gehört zu werden kann nicht ausgeschlossen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Innerhalb einer Frist von 3 Monaten (Alternative 4 Wochen) nach Mitteilung des Ausschlusses kann das Mitglied Berufung gegen den Vorstandsbeschluss einlegen. &lt;br /&gt;
Dann entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig über Ausschluss oder Verbleib im Verein. Bis dorthin ruht die Mitgliedschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Damit werden willkürliche Beschlüsse des Vorstands verhindert. Alternativen wären entsprechende Schiedsgerichtsvereinbarungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 5 Beiträge ==&lt;br /&gt;
 Mitgliedsbeiträge können nur auf der Grundlage einer entsprechenden Satzungsbestimmung eingefordert werden. Sollen Aufnahmegebühren oder Umlagen erhoben werden, müssen auch sie in der Satzung (nach einem präzisen Berechnungsschlüssel: etwa x-fache des Jahresbeitrags) vorgesehen sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und - fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Grundsätzlich kann auf Geldbeiträge verzichtet werden oder durch (Gemeinschafts-) Arbeitsleistungen ersetzt oder mit Geldbeiträgen kombiniert werden. Konkrete Beitragshöhen sollten nicht in die Satzung geschrieben werden, da jede Änderung auch eine (aufwändige) Satzungsänderung erforderlich macht. Es bietet sich an, eine Beitragsordnung zu entwickeln, die jeweils Höhe, Fälligkeit Ermäßigungen oder Erlass für bestimmte Personen- bzw. Mitgliedergruppen, Stundungs- und Mahnverfahren und weitere Detailpunkte regelt und immer wieder angepasst werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[Alternative § 5 Beiträge wird in den Bereich Mitgliederversammlung integriert, da es eine Beschlusssache der MV ist]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 6 Organe des Vereins ==&lt;br /&gt;
Organe des Vereins sind&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) die Mitgliederversammlung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) der Vorstand&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Neben diesen Pflichtorganen des Vereins sind weitere Organe (z.B. ein Beirat, Aufsichtsrat, Revisoren) denkbar. Ihre Aufgaben, Zusammensetzung und Bestellung muss dann aber in ähnlicher Weise wie bei den Pflichtorganen präzise definiert (und von diesen abgegrenzt) werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 7 Mitgliederversammlung ==&lt;br /&gt;
 Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Alle Details von Planung, Einladung und Ablauf einer Mitgliederversammlung können/sollten in einer entsprechenden (nach und nach dokumentierten und ergänzten) Versammlungsordnung bzw. Geschäftsordnung Mitgliederversammlung festgehalten werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Dieser Bereich ist gesetzlich ohnehin vorgeschrieben, wäre eigentlich entbehrlich, sollte aber immer wieder ins Bewusstsein der Mitglieder und des Vorstands gerufen werden. Die Rechnungslegungs- und Entlastungspraxis sollte in jedem Fall in der Satzung verankert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Auch die Rechnungsprüfung ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, solle aber aus Eigeninteresse auch zur Wahrung der Gemeinnützigkeitsansprüche so verankert werden. Die Einzelheiten des Prüfauftrags könnten hier auch noch präziser beschrieben werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:&lt;br /&gt;
* Strategie und Aufgaben des Vereins&lt;br /&gt;
* Beteiligungen&lt;br /&gt;
* Aufnahmen von Darlehen&lt;br /&gt;
* Beiträge&lt;br /&gt;
* Alle Geschäftsordnungen des Vereins&lt;br /&gt;
* Satzungsänderungen&lt;br /&gt;
* Auflösung des Verein&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 An dieser Stelle können die zentralen Befugnisse der Mitgliederversammlung auch im Sinne der Einschränkung der Vertretungsbefugnisse des Vorstands genannt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Sie findet lokal oder per Telefon- oder Videokonferenz oder über eine geeignete Internet-Plattform statt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Frequenz und Häufigkeit der Mitgliederversammlung müssen nicht, können aber sogar bis hin zu festen Terminen bestimmt werden. Nach § 37 BGB muss diese Möglichkeit, gleichsam als Ausweg aus denkbaren Entscheidungsblockaden (z.B. seitens des Vorstands) gegeben sein. Das Quorum muss in jedem Fall unter 50% der Mitglieder liegen und sollte nicht zu hohe Hürden setzen (z.B. 25%)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per eMail oder schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Einberufung kann z.B. auch per E-Mail erfolgen. Dies muss in der Satzung genannt  werden und der Verein muss sicherstellen, dass auf diesem Wege auch alle Mitglieder erreicht werden können. (z.B. durch Angabe einer E-Mail-Adresse und unterschriebene Erklärung der Mitglieder) Unklarheiten in diesem Bereich führen am häufigsten zur Anfechtung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen wegen formaler Fehler.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Außerhalb der ordentlich einberufenen Mitgliederversammlungen können Beschlüsse auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per E-Mail oder per Post mit einer Frist von zwei Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 In Zeiten wachsender Internet-Kommunikation und großen Termin-Nöten kann diese Form der Beschlussfassung eine sinnvolle Ergänzung sein, die ohne eine solche Satzungsbestimmung dann jeweils die Zustimmung aller Mitglieder zu dem jeweiligen Verfahren erforderlich macht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Dies ist die einfachste Regelung auch im Sinne der Wahrung der Beschlussfähigkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alternative: Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 25 % (oder x %) aller Mitglieder anwesend sind. Besteht für eine einberufene Mitgliederversammlung &lt;br /&gt;
Beschlussunfähigkeit, ist der Vorstand berechtigt, eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig &lt;br /&gt;
ist. Darauf muss in der entsprechenden Einladung hingewiesen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Festlegung von Mindestmitgliederquoten kann der Aktivierung der Mitglieder durchaus förderlich sein, führt aber im Lebenszyklus eines Vereins erfahrungsgemäß zu temporären Blockaden, insbesondere in Krisen- und Konfliktlagen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Ausnahme: Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit [Zweidrittelmehrheit?]. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[Mögliche Ergänzungen: Mitgliederversammlungen sind (nicht) öffentlich. Dies entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Es können aber auch für andere Entscheidungen als die über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins andere Mehrheitsverhältnisse festgelegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Nichtmitglieder können auf Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedes Mitglied hat eine Stimme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt &lt;br /&gt;
wurde. Kein Mitglied darf aber mehr als drei (?) Stimmen auf sich vereinen. Die eigene und die übertragenen Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden. Die Stimmrechtsübertragung kann nur für die jeweilige Mitgliederversammlung insgesamt erteilt werden.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Möglich sind aber auch Sonderstimmrechte für Gründungsmitglieder oder Stimmrechtsbeschränkungen z.B. für Fördermitglieder.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Grundsätzlich kann das Stimmrecht nur persönlich wahrgenommen werden. Wenn Stimmrechtsübertragungen erforderlich erscheinen, muss die Satzung eine entsprechende Regelung enthalten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 8 Der Vorstand ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
Ein Vorstand ist gesetzlich vorgesehen, kann grundsätzlich auch von einer einzigen Person (auch von dem Vertreter einer juristischen Person)  gestellt werden. Die Vorstandskonstruktion sollte aber gut überlegt sein, so dass seine Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit jederzeit gewährleistet ist, v.a.&lt;br /&gt;
* Bei plötzlichem Ausfall eines Vorstandsmitglieds (z.B. bei 1 Person, oder bei 2 Personen, die nur gemeinsam vertretungsberechtigt sind)&lt;br /&gt;
* Bei erfahrungsgemäßen Schwierigkeiten viele Vorstandsposten zu besetzen (bei mehr als 3 Personen treten auf Dauer häufig Besetzungsprobleme auf)&lt;br /&gt;
* Zur Vermeidung von Entscheidungsblockaden (bei ungeraden Zahlen werden Patt-Situationen immer vermieden)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Erfahrungswert erscheint ein 3-köpfiger (eventuell auch bis zu fünf) Vorstand empfehlenswert. Die (nebenstehende) klassische Aufgabenteilung erscheint in Zeiten moderner Vereinsorganisation &lt;br /&gt;
etwas überholt. Denkbar ein modernes Kollegium, das sich arbeitsteilig z.B. strategische Entwicklung des Vereins, Mitgliedergewinnung und –pflege, Öffentlichkeitsarbeit, Finanzen als Aufgabenbereiche teilt&lt;br /&gt;
&amp;lt;/pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Das „Vier-Augen-Prinzip“ hat sich für alle Geschäftsführungsfunktionen bewährt und hilft „Alleingänge“ und Missbrauch zu vermeiden Andere Verteilungen, etwa parallele Vertretungsbefugnis je zweier Vorstandsmitglieder oder auch nur eines sind möglich aber nicht empfehlenswert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Amtszeit ist frei wählbar, könnte grundsätzlich auch unbeschränkt bleiben, sollte nicht zu kurz bemessen sein (2 Jahre).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Alternativ kann auch die Zahl der Amtsperioden beschränkt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Diese Übergangsregelung vermeidet Phasen der Handlungsunfähigkeit wenn Vorstandswahlen nicht rechtzeitig stattfinden können. Bei vorzeitigem Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder kann in der Satzung dem Vorstand auch das Recht eingeräumt werden, bis zum Ablauf der Amtsperiode zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit ein weiteres Vorstandsmitglied zu kooptieren, d.h. auf der Grundlage eines Vorstandsbeschlusses kommissarisch zu bestimmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Auch dies ist in moderneren Formen der Vereinsführung nicht unbedingt erforderlich und kann durch einen Sprecher des Vorstands ersetzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:&lt;br /&gt;
* ...&lt;br /&gt;
* ...&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Hier sollten in Abstimmung mit der o.a. Kernzuständigkeit der Mitgliederversammlung der &lt;br /&gt;
Aufgabenbereich des Vorstands beschrieben werden, die ihm im Rahmen der Geschäftsführung &lt;br /&gt;
eigenständig überlassen bleiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Vergütungen für Vorstandstätigkeit – auch und insbesondere die Ehrenamtspauschale - können nur auf Basis einer solchen Regelung gezahlt werden. Fehlt sie, ist Vorstandstätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich und die Auszahlung von Ehrenamtspauschalen gemeinnützigkeitsschädlich&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer (besonderen Vertreter nach § 30 BGB) bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Unter Umständen erfordert die Entwicklung eines Vereins eine hauptamtliche Geschäftsführung, die nur mit einer solchen Bestimmung der Satzung möglich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 3 Mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, schriftlich oder per Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, per E-Mail, online oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, per E-Mail, online oder fernmündlich erklären.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
All diese Einzelregelungen (4-6) können auch in einer Geschäftsordnung geregelt werden, die&lt;br /&gt;
* Vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird („Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung der Vorstandstätigkeit geben, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird)&lt;br /&gt;
* die der Vorstand eigenständig beschließt („Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben“)&lt;br /&gt;
&amp;lt;/pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 9 Satzungsänderungen ==&lt;br /&gt;
 Jede Änderung am Satzungstext bedeutet eine (vom Registergericht zu kontrollierende und im Vereinsregister einzutragende) Satzungsänderung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 ¾-Mehrheit ist nach BGB § 33 vorgesehen, es könnten aber auch andere Mehrheitsverhältnisse festgeschrieben werden. Allerdings gelten Satzungsänderungen, wie auch die Auflösung des Vereins als grundlegenden Entscheidungen, für die besondere Anforderungen an die Entscheidungsgrundlagen gelten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur &lt;br /&gt;
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Solche klaren Verfahrensregeln schaffen Transparenz und Vertrauen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Gerade bei Vereinsgründungen oder Veränderungen von Gesetzesgrundlagen kann es kurzfristig Änderungsforderungen in kleinerem Rahmen und bei gewissen Details geben, für die nicht unbedingt eine Mitgliederversammlung einberufen werden muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 10 Beurkundung von Beschlüssen ==&lt;br /&gt;
Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Grundsätzlich verlangt das BGB, § 58 Nr. 4 eine solche Beurkundung von Beschlüssen. Sie sollte nicht nur für die Mitgliederversammlung, sondern auch für den Vorstand (nicht zuletzt auch aus haftungsrechtlichen Gründen) selbstverständlich sein und im Rahmen der gesetzlichen Pflichten auch archiviert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Für Vereinsgründung und die Eintragung von Verein und Vorstand in das Vereinsregister, für personelle Veränderungen im Vorstand, für Satzungsänderungen, Auflösungsbeschlüsse usw. müssen solche Protokolle ohnehin jeweils einzeln dem Gericht vorgelegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 11 Datenschutz ==&lt;br /&gt;
 Auch Vereine sind dem Schutz der Mitgliederdaten nach dem Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift; E-Mail- Adresse usw.). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft &lt;br /&gt;
verarbeitet und gespeichert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Zunächst sollten nur die (zur Verwaltung) absolut notwendigen Daten erfasst, und auf diese Regelungen auch im Aufnahmeverfahren bzw. der Beitrittserklärung hingewiesen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Als Mitglied des Verbandes muss der Verein die Daten seiner Mitglieder (Name, Vorname, Anschrift, Funktion usw. ) an den Verband weitergeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die &lt;br /&gt;
einer Veröffentlichung widersprochen haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Falls Vereine einem (Dach-)Verband oder Netzwerk angehören und in diesem Zusammenhang Mitgliederdaten weitergegeben werde sollen, sollte dies (auf der Grundlage entsprechender Beschlüsse der Mitgliederversammlung) auch in  der Satzung geregelt sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung ==&lt;br /&gt;
 Die Auflösung des Vereins ist ebenso wie die Gründung eine grundlegende Entscheidung, die vereinsrechtlich wie gemeinnützigkeitsrechtlich (Vermögensbindung) besondere Verfahrensanforderungen verlangt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Für den Auflösungsbeschluss nennt das BGB in § 41 dieses Mehrheitsverhältnis, das allerdings in der konkreten Satzung (nach oben bis zur Einstimmigkeit, wie nach unten bis zur relativen Mehrheit) &lt;br /&gt;
abgeändert werden kann).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a)................... (Bezeichnung einer konkreten juristischen Person des öffentlichen Rechts oder &lt;br /&gt;
einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft)- der - die - das - es unmittelbar und ausschließlich &lt;br /&gt;
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, oder&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte &lt;br /&gt;
Körperschaft, die es für ........... (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder &lt;br /&gt;
kirchlichen Zwecks nach der Abgabenordnung) zu verwenden hat.&lt;br /&gt;
Gemeinnützigkeits-(steuer-)rechtlich hat die Finanzverwaltung in ihren Mustersatzungsanforderungen &lt;br /&gt;
nach der Abgabenordnung Vereinen (und anderen gemeinnützigen Körperschaften) eine der beiden &lt;br /&gt;
Alternativen (a, b) als „zwingende“ Regelung der gemeinnützigen Vermögensbindung (Weitergabe des &lt;br /&gt;
Vermögens für gemeinnützige Zwecke) vorgeschrieben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Wird Variante a) gewählt, muss darauf geachtet werden, dass die genannte Körperschaft auch über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit in Form eines (aktuellen) Freistellungsbescheids verfügt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Verein]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Kuschel</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://jurtenland.eu/wiki/index.php?title=Satzung_des_Scouting_%26_Bushcraft_Convention_e.V.&amp;diff=14524</id>
		<title>Satzung des Scouting &amp; Bushcraft Convention e.V.</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://jurtenland.eu/wiki/index.php?title=Satzung_des_Scouting_%26_Bushcraft_Convention_e.V.&amp;diff=14524"/>
		<updated>2018-10-02T10:17:53Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Kuschel: /* § 8 Der Vorstand */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Datei:scoutingbushcraftlogoentwurf1.jpg|miniatur|Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entwurf auf Grundlage einer Mustersatzung des Land BW. Hier kann über die einzelnen Inhalte diskutiert werden [[Diskussion:Satzung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;div class=&amp;quot;onlyinprint&amp;quot;&amp;gt;&lt;br /&gt;
 Die Angaben zum Namen und Sitz des Vereins gehören zu den Mindesterfordernissen einer Satzung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). &lt;br /&gt;
&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Verein trägt den Namen ''Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention e.V.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Satzung muss den Namen des Vereins enthalten. Namensänderungen erfordern eine Satzungsänderung. Bei der Namenswahl darf kein Name gewählt werden, der bereits von einem anderen Verein verwendet wird. Bei gewissen Namenszusätzen, wie „Europäisch“ und „International“ oder „Akademie“ oder „Verband“ kann das Registergericht Auflagen machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Sitz des Vereins ist Offenburg&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Als Sitz des Vereins gilt normaler Weise der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird. Vom Sitz hängt auch das zuständige Amtsgericht (Registerbezirk) ab. Der Sitz kann auch die Privatadresse eines Vorstandsmitglieds (o.ä.) sein. Der Vereinssitz muss aber nicht zwingend der Ort sein, an dem der Verein seine Tätigkeiten durchführt oder an dem der Vorstand lebt. Die Angabe des Ortes genügt. Die Angabe einer genauen Adresse ist nicht ratsam, da dann eine Verlegung des Sitzes auch innerhalb des Registerbezirks eine Satzungsänderung erforderlich macht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Diese Satzungsbestimmung dokumentiert den Willen der Vereinsgründer, einen rechtsfähigen (eingetragenen) Verein zu gründen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Dieser Passus ist nicht zwingend erforderlich, schafft aber Klarheit über die vereinsinternen Planungs- und Entscheidungszyklen vor allem aber über die Fristen der Nachweispflichten des Vereins gegenüber den Aufsichts-(Finanz-)behörden. Schulfördervereine z.B. bestimmen in der Regel das Schuljahr als Geschäftsjahr.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 2 Vereinszweck ==&lt;br /&gt;
 Die präzise Definition des Vereinszwecks (in Anlehnung an einen oder mehrere der in der Abgabenordnung, § 52 Abs. 2 genannten anerkannten Zwecke) ist von entscheidender Bedeutung für die (dauerhafte) Anerkennung durch das Registergericht und durch das Finanzamt (Gewährung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Steuervorteile bzw. Steuerbefreiungen)  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts &amp;quot;Steuerbegünstigte Zwecke&amp;quot; der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zweck des Vereins ist&lt;br /&gt;
* die Förderung der Bildung und Erziehung in den Bereichen der Jugendarbeit, Natur- und Umweltpädagogik, Erlebnispädagogik&lt;br /&gt;
* die Bewahrung, Entwicklung und Verbreitung von handwerklichen und kulturellen Fähigkeiten sowie Wissen rund um Natur- und Umwelt - insbesondere für Pfadfinder-, Bushcraft- und andere Outdooraktivitäten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
§ 52, Abs. 2 AO (Katalog der anerkannten Zwecke)&lt;br /&gt;
# die Förderung von Wissenschaft und Forschung;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Religion;&lt;br /&gt;
# die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;&lt;br /&gt;
# die Förderung von Kunst und Kultur;&lt;br /&gt;
#  die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;&lt;br /&gt;
# die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Tierschutzes;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;&lt;br /&gt;
# die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;&lt;br /&gt;
#  die Förderung der Kriminalprävention;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);&lt;br /&gt;
# die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports;&lt;br /&gt;
# die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;&lt;br /&gt;
# die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Bei der Überprüfung der Satzung durch die Finanzämter steht die Frage der Verwirklichung der angegeben gemeinnützigen Satzungszwecke mit angemessenen Mitteln im Vordergrund. Einer plausiblen Beschreibung der Realisierung der Satzungszwecke mit entsprechenden Aktivitäten, Instrumenten, Mitteln und Methoden sollte die größte Aufmerksamkeit gewidmet werden. Hier liegen die häufigsten Gründe für die Nicht- Anerkennung von Satzungen bzw. der Gemeinnützigkeit von Vereinen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Veranstaltungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene&lt;br /&gt;
* Ausstellungen&lt;br /&gt;
* Workshops&lt;br /&gt;
* Vorträge&lt;br /&gt;
* Öffentlichkeitsarbeit&lt;br /&gt;
* Netzwerkarbeit&lt;br /&gt;
* Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Verbänden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 3 Selbstlosigkeit ==&lt;br /&gt;
 Die Anforderungen an die Selbstlosigkeit sind im gemeinnützigkeitsrechtlichen Sinne grundlegend. Die Formulierungen entsprechen dem Wortlaut der Mustersatzung, wie er von den Finanzbehörden im Anhang zur Abgabenordnung bindend vorgeschrieben wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 „Eigenwirtschaftliche“ Zwecke werden als Nebenzweck toleriert, müssen aber nachrangige Bedeutung haben (was dann von den Finanzämtern auch überprüft wird). Solche eigenwirtschaftlichen (Neben-)zwecke (z.B. Selbstversorgung, Mittelerwirtschaftung durch Produktverkauf usw. )sollten am besten nicht in der Satzung erscheinen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Damit sind unentgeltliche Zuwendungen (= Zahlung ohne Gegenleistung) an Mitglieder ausgeschlossen. Geschenke im Rahmen von Ehrungen oder „Zuwendungen“ zur Anerkennung der Arbeit der Mitglieder im Rahmen von Vereinsfeiern sind bis zur Höhe von 40 Euro/Jahr unkritisch. Nicht betroffen von dieser Regelung sind Vergütungen für (angestellte oder selbstständige) Mitarbeiter, die in bestimmten Aufgaben für den Verein (auch als Mitglieder) tätig werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Ausnahmen wären Darlehen oder Sacheinlagen, die vertraglich im Besitz der Mitglieder verbleiben und dem Verein nur auf Zeit zur Verfügung gestellt werden (am besten über schriftliche Nutzungsvereinbarungen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Nur wenn der gemeinnützige (oder mildtätige) Zweck Zuwendungen an bestimmte Personengruppen bestimmt, sind sie zulässig. Vergütungen müssen im Vergleich (Maßstab sind in der Regel die Tarife des öffentlichen Dienstes) angemessen und üblich sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 4 Mitglieder ==&lt;br /&gt;
 An die Mitglieder können spezifische Anforderungen gestellt werden (z. B. bezüglich Alter, Beruf u.ä.). Eine Pflicht zur Aufnahme jedes Beitrittswilligen besteht nicht. Aus gemeinnützigkeits- wie vereinsrechtlicher Sicht sollte die Mitgliedschaft aber nicht zu eng, etwa dauerhaft auf einen kleinen Personenkreis begrenzt sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Person und juristische Personen werden, die seine Ziele unterstützen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Zulassung von juristischen Personen (z.B. öffentliche Körperschaften, GmbH, e.V.) als Mitglieder kann frei festgelegt werden. Juristische Personen haben durch ihren gesetzlichen Vertreter (Vorstand, Geschäftsführer) Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Verein hat folgende Mitglieder:&lt;br /&gt;
* ordentliche Mitglieder&lt;br /&gt;
* jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs)&lt;br /&gt;
* Fördermitglieder&lt;br /&gt;
* Ehrenmitglieder&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Der Verein ist grundsätzlich frei in der Unterscheidung von Mitgliedergruppen und ihren Rechten mit entsprechender sachlicher Begründung. Der Ausschluss von der Teilnahme an einer Mitgliederversammlung ist nicht möglich. Bei minderjährigen jugendlichen Mitgliedern ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Eltern) Voraussetzung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Alternativ kann auch die Mitgliederversammlung über die Aufnahme entscheiden, hier gibt es unter Umständen nur lange Wartezeiten. Möglich ist auch eine Regelung, die zunächst dem Vorstand die Entscheidung überlässt, bei Ablehnung den Beitrittswilligen ein Anrufungsrecht für die Mitgliederversammlung einräumt, oder bei Ablehnung durch den Vorstand grundsätzlich die Mitgliederversammlung endgültig entscheiden lässt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Vereinsrechtlich muss die Satzung Bestimmungen über Ein- und Austritt von Mitgliedern enthalten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Frist zum Austritt darf maximal 2 Jahre betragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Ein Ausschluss ist möglich, &lt;br /&gt;
* wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat. &lt;br /&gt;
* wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit dem Beitrag für 24 Monate im Rückstand bleibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Mitglied kann durch einen Vorstandsbeschluss mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Für bestimmte Verstöße gegen Regelungen des Vereins könnten auch Sanktionen unterhalb des Ausschlusses bestimmt werden (Geldstrafen, zeitlicher Ausschluss von der Ausübung des Stimmrechts usw.) Auch dies muss die Satzung beinhalten. Bei Beitragsrückständen kann neben dem formalen Ausschlussverfahren auch die schlichte Streichung aus der Mitgliederliste (innerhalb bestimmter Fristen) erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Mitglied muss die Gelegenheit bekommen, vor der Beschlussfassung Stellung zu nehmen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Das Recht gehört zu werden kann nicht ausgeschlossen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Innerhalb einer Frist von 3 Monaten (Alternative 4 Wochen) nach Mitteilung des Ausschlusses kann das Mitglied Berufung gegen den Vorstandsbeschluss einlegen. &lt;br /&gt;
Dann entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig über Ausschluss oder Verbleib im Verein. Bis dorthin ruht die Mitgliedschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Damit werden willkürliche Beschlüsse des Vorstands verhindert. Alternativen wären entsprechende Schiedsgerichtsvereinbarungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 5 Beiträge ==&lt;br /&gt;
 Mitgliedsbeiträge können nur auf der Grundlage einer entsprechenden Satzungsbestimmung eingefordert werden. Sollen Aufnahmegebühren oder Umlagen erhoben werden, müssen auch sie in der Satzung (nach einem präzisen Berechnungsschlüssel: etwa x-fache des Jahresbeitrags) vorgesehen sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und - fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Grundsätzlich kann auf Geldbeiträge verzichtet werden oder durch (Gemeinschafts-) Arbeitsleistungen ersetzt oder mit Geldbeiträgen kombiniert werden. Konkrete Beitragshöhen sollten nicht in die Satzung geschrieben werden, da jede Änderung auch eine (aufwändige) Satzungsänderung erforderlich macht. Es bietet sich an, eine Beitragsordnung zu entwickeln, die jeweils Höhe, Fälligkeit Ermäßigungen oder Erlass für bestimmte Personen- bzw. Mitgliedergruppen, Stundungs- und Mahnverfahren und weitere Detailpunkte regelt und immer wieder angepasst werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[Alternative § 5 Beiträge wird in den Bereich Mitgliederversammlung integriert, da es eine Beschlusssache der MV ist]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 6 Organe des Vereins ==&lt;br /&gt;
Organe des Vereins sind&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) die Mitgliederversammlung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) der Vorstand&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Neben diesen Pflichtorganen des Vereins sind weitere Organe (z.B. ein Beirat, Aufsichtsrat, Revisoren) denkbar. Ihre Aufgaben, Zusammensetzung und Bestellung muss dann aber in ähnlicher Weise wie bei den Pflichtorganen präzise definiert (und von diesen abgegrenzt) werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 7 Mitgliederversammlung ==&lt;br /&gt;
 Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Alle Details von Planung, Einladung und Ablauf einer Mitgliederversammlung können/sollten in einer entsprechenden (nach und nach dokumentierten und ergänzten) Versammlungsordnung bzw. Geschäftsordnung Mitgliederversammlung festgehalten werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Dieser Bereich ist gesetzlich ohnehin vorgeschrieben, wäre eigentlich entbehrlich, sollte aber immer wieder ins Bewusstsein der Mitglieder und des Vorstands gerufen werden. Die Rechnungslegungs- und Entlastungspraxis sollte in jedem Fall in der Satzung verankert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Auch die Rechnungsprüfung ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, solle aber aus Eigeninteresse auch zur Wahrung der Gemeinnützigkeitsansprüche so verankert werden. Die Einzelheiten des Prüfauftrags könnten hier auch noch präziser beschrieben werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:&lt;br /&gt;
* Strategie und Aufgaben des Vereins&lt;br /&gt;
* Beteiligungen&lt;br /&gt;
* Aufnahmen von Darlehen&lt;br /&gt;
* Beiträge&lt;br /&gt;
* Alle Geschäftsordnungen des Vereins&lt;br /&gt;
* Satzungsänderungen&lt;br /&gt;
* Auflösung des Verein&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 An dieser Stelle können die zentralen Befugnisse der Mitgliederversammlung auch im Sinne der Einschränkung der Vertretungsbefugnisse des Vorstands genannt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Sie findet lokal oder per Telefon- oder Videokonferenz oder über eine geeignete Internet-Plattform statt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Frequenz und Häufigkeit der Mitgliederversammlung müssen nicht, können aber sogar bis hin zu festen Terminen bestimmt werden. Nach § 37 BGB muss diese Möglichkeit, gleichsam als Ausweg aus denkbaren Entscheidungsblockaden (z.B. seitens des Vorstands) gegeben sein. Das Quorum muss in jedem Fall unter 50% der Mitglieder liegen und sollte nicht zu hohe Hürden setzen (z.B. 25%)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per eMail oder schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Einberufung kann z.B. auch per E-Mail erfolgen. Dies muss in der Satzung genannt  werden und der Verein muss sicherstellen, dass auf diesem Wege auch alle Mitglieder erreicht werden können. (z.B. durch Angabe einer E-Mail-Adresse und unterschriebene Erklärung der Mitglieder) Unklarheiten in diesem Bereich führen am häufigsten zur Anfechtung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen wegen formaler Fehler.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Außerhalb der ordentlich einberufenen Mitgliederversammlungen können Beschlüsse auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per E-Mail oder per Post mit einer Frist von zwei Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 In Zeiten wachsender Internet-Kommunikation und großen Termin-Nöten kann diese Form der Beschlussfassung eine sinnvolle Ergänzung sein, die ohne eine solche Satzungsbestimmung dann jeweils die Zustimmung aller Mitglieder zu dem jeweiligen Verfahren erforderlich macht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Dies ist die einfachste Regelung auch im Sinne der Wahrung der Beschlussfähigkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alternative: Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 25 % (oder x %) aller Mitglieder anwesend sind. Besteht für eine einberufene Mitgliederversammlung &lt;br /&gt;
Beschlussunfähigkeit, ist der Vorstand berechtigt, eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig &lt;br /&gt;
ist. Darauf muss in der entsprechenden Einladung hingewiesen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Festlegung von Mindestmitgliederquoten kann der Aktivierung der Mitglieder durchaus förderlich sein, führt aber im Lebenszyklus eines Vereins erfahrungsgemäß zu temporären Blockaden, insbesondere in Krisen- und Konfliktlagen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Ausnahme: Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit [Zweidrittelmehrheit?]. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[Mögliche Ergänzungen: Mitgliederversammlungen sind (nicht) öffentlich. Dies entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Es können aber auch für andere Entscheidungen als die über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins andere Mehrheitsverhältnisse festgelegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Nichtmitglieder können auf Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedes Mitglied hat eine Stimme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt &lt;br /&gt;
wurde. Kein Mitglied darf aber mehr als drei (?) Stimmen auf sich vereinen. Die eigene und die übertragenen Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden. Die Stimmrechtsübertragung kann nur für die jeweilige Mitgliederversammlung insgesamt erteilt werden.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Möglich sind aber auch Sonderstimmrechte für Gründungsmitglieder oder Stimmrechtsbeschränkungen z.B. für Fördermitglieder.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Grundsätzlich kann das Stimmrecht nur persönlich wahrgenommen werden. Wenn Stimmrechtsübertragungen erforderlich erscheinen, muss die Satzung eine entsprechende Regelung enthalten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 8 Der Vorstand ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
Ein Vorstand ist gesetzlich vorgesehen, kann grundsätzlich auch von einer einzigen Person (auch von dem Vertreter einer juristischen Person)  gestellt werden. Die Vorstandskonstruktion sollte aber gut überlegt sein, so dass seine Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit jederzeit gewährleistet ist, v.a.&lt;br /&gt;
* Bei plötzlichem Ausfall eines Vorstandsmitglieds (z.B. bei 1 Person, oder bei 2 Personen, die nur gemeinsam vertretungsberechtigt sind)&lt;br /&gt;
* Bei erfahrungsgemäßen Schwierigkeiten viele Vorstandsposten zu besetzen (bei mehr als 3 Personen treten auf Dauer häufig Besetzungsprobleme auf)&lt;br /&gt;
* Zur Vermeidung von Entscheidungsblockaden (bei ungeraden Zahlen werden Patt-Situationen immer vermieden)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Erfahrungswert erscheint ein 3-köpfiger (eventuell auch bis zu fünf) Vorstand empfehlenswert. Die (nebenstehende) klassische Aufgabenteilung erscheint in Zeiten moderner Vereinsorganisation &lt;br /&gt;
etwas überholt. Denkbar ein modernes Kollegium, das sich arbeitsteilig z.B. strategische Entwicklung des Vereins, Mitgliedergewinnung und –pflege, Öffentlichkeitsarbeit, Finanzen als Aufgabenbereiche teilt&lt;br /&gt;
&amp;lt;/pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Das „Vier-Augen-Prinzip“ hat sich für alle Geschäftsführungsfunktionen bewährt und hilft „Alleingänge“ und Missbrauch zu vermeiden Andere Verteilungen, etwa parallele Vertretungsbefugnis je zweier Vorstandsmitglieder oder auch nur eines sind möglich aber nicht empfehlenswert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Amtszeit ist frei wählbar, könnte grundsätzlich auch unbeschränkt bleiben, sollte nicht zu kurz bemessen sein (2 Jahre).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Alternativ kann auch die Zahl der Amtsperioden beschränkt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Diese Übergangsregelung vermeidet Phasen der Handlungsunfähigkeit wenn Vorstandswahlen nicht rechtzeitig stattfinden können. Bei vorzeitigem Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder kann in der Satzung dem Vorstand auch das Recht eingeräumt werden, bis zum Ablauf der Amtsperiode zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit ein weiteres Vorstandsmitglied zu kooptieren, d.h. auf der Grundlage eines Vorstandsbeschlusses kommissarisch zu bestimmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Auch dies ist in moderneren Formen der Vereinsführung nicht unbedingt erforderlich und kann durch einen Sprecher des Vorstands ersetzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:&lt;br /&gt;
* ...&lt;br /&gt;
* ...&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Hier sollten in Abstimmung mit der o.a. Kernzuständigkeit der Mitgliederversammlung der &lt;br /&gt;
Aufgabenbereich des Vorstands beschrieben werden, die ihm im Rahmen der Geschäftsführung &lt;br /&gt;
eigenständig überlassen bleiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Vergütungen für Vorstandstätigkeit – auch und insbesondere die Ehrenamtspauschale - können nur auf Basis einer solchen Regelung gezahlt werden. Fehlt sie, ist Vorstandstätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich und die Auszahlung von Ehrenamtspauschalen gemeinnützigkeitsschädlich&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer (besonderen Vertreter nach § 30 BGB) bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Unter Umständen erfordert die Entwicklung eines Vereins eine hauptamtliche Geschäftsführung, die nur mit einer solchen Bestimmung der Satzung möglich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 3 Mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, schriftlich oder per Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, per E-Mail, online oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, per E-Mail, online oder fernmündlich erklären.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
All diese Einzelregelungen (4-6) können auch in einer Geschäftsordnung geregelt werden, die&lt;br /&gt;
* Vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird („Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung der Vorstandstätigkeit geben, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird)&lt;br /&gt;
* die der Vorstand eigenständig beschließt („Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben“)&lt;br /&gt;
&amp;lt;/pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 9 Satzungsänderungen ==&lt;br /&gt;
 Jede Änderung am Satzungstext bedeutet eine (vom Registergericht zu kontrollierende und im Vereinsregister einzutragende) Satzungsänderung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 ¾-Mehrheit ist nach BGB § 33 vorgesehen, es könnten aber auch andere Mehrheitsverhältnisse festgeschrieben werden. Allerdings gelten Satzungsänderungen, wie auch die Auflösung des Vereins als grundlegenden Entscheidungen, für die besondere Anforderungen an die Entscheidungsgrundlagen gelten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur &lt;br /&gt;
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Solche klaren Verfahrensregeln schaffen Transparenz und Vertrauen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Gerade bei Vereinsgründungen oder Veränderungen von Gesetzesgrundlagen kann es kurzfristig Änderungsforderungen in kleinerem Rahmen und bei gewissen Details geben, für die nicht unbedingt eine Mitgliederversammlung einberufen werden muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 10 Beurkundung von Beschlüssen ==&lt;br /&gt;
Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Grundsätzlich verlangt das BGB, § 58 Nr. 4 eine solche Beurkundung von Beschlüssen. Sie sollte nicht nur für die Mitgliederversammlung, sondern auch für den Vorstand (nicht zuletzt auch aus &lt;br /&gt;
haftungsrechtlichen Gründen) selbstverständlich sein und im Rahmen der gesetzlichen Pflichten auch archiviert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Für Vereinsgründung und die Eintragung von Verein und Vorstand in das Vereinsregister, für personelle Veränderungen im Vorstand, für Satzungsänderungen, Auflösungsbeschlüsse usw. müssen solche Protokolle ohnehin jeweils einzeln dem Gericht vorgelegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 11 Datenschutz ==&lt;br /&gt;
 Auch Vereine sind dem Schutz der Mitgliederdaten nach dem Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift; E-Mail- Adresse usw.). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft &lt;br /&gt;
verarbeitet und gespeichert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Zunächst sollten nur die (zur Verwaltung) absolut notwendigen Daten erfasst, und auf diese Regelungen auch im Aufnahmeverfahren bzw. der Beitrittserklärung hingewiesen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Als Mitglied des Verbandes muss der Verein die Daten seiner Mitglieder (Name, Vorname, Anschrift, Funktion usw. ) an den Verband weitergeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die &lt;br /&gt;
einer Veröffentlichung widersprochen haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Falls Vereine einem (Dach-)Verband oder Netzwerk angehören und in diesem Zusammenhang Mitgliederdaten weitergegeben werde sollen, sollte dies (auf der Grundlage entsprechender Beschlüsse der Mitgliederversammlung) auch in  der Satzung geregelt sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung ==&lt;br /&gt;
 Die Auflösung des Vereins ist ebenso wie die Gründung eine grundlegende Entscheidung, die vereinsrechtlich wie gemeinnützigkeitsrechtlich (Vermögensbindung) besondere Verfahrensanforderungen verlangt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Für den Auflösungsbeschluss nennt das BGB in § 41 dieses Mehrheitsverhältnis, das allerdings in der konkreten Satzung (nach oben bis zur Einstimmigkeit, wie nach unten bis zur relativen Mehrheit) &lt;br /&gt;
abgeändert werden kann).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a)................... (Bezeichnung einer konkreten juristischen Person des öffentlichen Rechts oder &lt;br /&gt;
einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft)- der - die - das - es unmittelbar und ausschließlich &lt;br /&gt;
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, oder&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte &lt;br /&gt;
Körperschaft, die es für ........... (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder &lt;br /&gt;
kirchlichen Zwecks nach der Abgabenordnung) zu verwenden hat.&lt;br /&gt;
Gemeinnützigkeits-(steuer-)rechtlich hat die Finanzverwaltung in ihren Mustersatzungsanforderungen &lt;br /&gt;
nach der Abgabenordnung Vereinen (und anderen gemeinnützigen Körperschaften) eine der beiden &lt;br /&gt;
Alternativen (a, b) als „zwingende“ Regelung der gemeinnützigen Vermögensbindung (Weitergabe des &lt;br /&gt;
Vermögens für gemeinnützige Zwecke) vorgeschrieben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Wird Variante a) gewählt, muss darauf geachtet werden, dass die genannte Körperschaft auch über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit in Form eines (aktuellen) Freistellungsbescheids verfügt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Verein]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Kuschel</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://jurtenland.eu/wiki/index.php?title=Satzung_des_Scouting_%26_Bushcraft_Convention_e.V.&amp;diff=14523</id>
		<title>Satzung des Scouting &amp; Bushcraft Convention e.V.</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://jurtenland.eu/wiki/index.php?title=Satzung_des_Scouting_%26_Bushcraft_Convention_e.V.&amp;diff=14523"/>
		<updated>2018-10-02T10:14:18Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Kuschel: /* § 8 Der Vorstand */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Datei:scoutingbushcraftlogoentwurf1.jpg|miniatur|Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entwurf auf Grundlage einer Mustersatzung des Land BW. Hier kann über die einzelnen Inhalte diskutiert werden [[Diskussion:Satzung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;div class=&amp;quot;onlyinprint&amp;quot;&amp;gt;&lt;br /&gt;
 Die Angaben zum Namen und Sitz des Vereins gehören zu den Mindesterfordernissen einer Satzung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). &lt;br /&gt;
&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Verein trägt den Namen ''Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention e.V.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Satzung muss den Namen des Vereins enthalten. Namensänderungen erfordern eine Satzungsänderung. Bei der Namenswahl darf kein Name gewählt werden, der bereits von einem anderen Verein verwendet wird. Bei gewissen Namenszusätzen, wie „Europäisch“ und „International“ oder „Akademie“ oder „Verband“ kann das Registergericht Auflagen machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Sitz des Vereins ist Offenburg&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Als Sitz des Vereins gilt normaler Weise der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird. Vom Sitz hängt auch das zuständige Amtsgericht (Registerbezirk) ab. Der Sitz kann auch die Privatadresse eines Vorstandsmitglieds (o.ä.) sein. Der Vereinssitz muss aber nicht zwingend der Ort sein, an dem der Verein seine Tätigkeiten durchführt oder an dem der Vorstand lebt. Die Angabe des Ortes genügt. Die Angabe einer genauen Adresse ist nicht ratsam, da dann eine Verlegung des Sitzes auch innerhalb des Registerbezirks eine Satzungsänderung erforderlich macht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Diese Satzungsbestimmung dokumentiert den Willen der Vereinsgründer, einen rechtsfähigen (eingetragenen) Verein zu gründen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Dieser Passus ist nicht zwingend erforderlich, schafft aber Klarheit über die vereinsinternen Planungs- und Entscheidungszyklen vor allem aber über die Fristen der Nachweispflichten des Vereins gegenüber den Aufsichts-(Finanz-)behörden. Schulfördervereine z.B. bestimmen in der Regel das Schuljahr als Geschäftsjahr.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 2 Vereinszweck ==&lt;br /&gt;
 Die präzise Definition des Vereinszwecks (in Anlehnung an einen oder mehrere der in der Abgabenordnung, § 52 Abs. 2 genannten anerkannten Zwecke) ist von entscheidender Bedeutung für die (dauerhafte) Anerkennung durch das Registergericht und durch das Finanzamt (Gewährung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Steuervorteile bzw. Steuerbefreiungen)  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts &amp;quot;Steuerbegünstigte Zwecke&amp;quot; der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zweck des Vereins ist&lt;br /&gt;
* die Förderung der Bildung und Erziehung in den Bereichen der Jugendarbeit, Natur- und Umweltpädagogik, Erlebnispädagogik&lt;br /&gt;
* die Bewahrung, Entwicklung und Verbreitung von handwerklichen und kulturellen Fähigkeiten sowie Wissen rund um Natur- und Umwelt - insbesondere für Pfadfinder-, Bushcraft- und andere Outdooraktivitäten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
§ 52, Abs. 2 AO (Katalog der anerkannten Zwecke)&lt;br /&gt;
# die Förderung von Wissenschaft und Forschung;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Religion;&lt;br /&gt;
# die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;&lt;br /&gt;
# die Förderung von Kunst und Kultur;&lt;br /&gt;
#  die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;&lt;br /&gt;
# die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Tierschutzes;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;&lt;br /&gt;
# die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;&lt;br /&gt;
#  die Förderung der Kriminalprävention;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);&lt;br /&gt;
# die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports;&lt;br /&gt;
# die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;&lt;br /&gt;
# die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Bei der Überprüfung der Satzung durch die Finanzämter steht die Frage der Verwirklichung der angegeben gemeinnützigen Satzungszwecke mit angemessenen Mitteln im Vordergrund. Einer plausiblen Beschreibung der Realisierung der Satzungszwecke mit entsprechenden Aktivitäten, Instrumenten, Mitteln und Methoden sollte die größte Aufmerksamkeit gewidmet werden. Hier liegen die häufigsten Gründe für die Nicht- Anerkennung von Satzungen bzw. der Gemeinnützigkeit von Vereinen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Veranstaltungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene&lt;br /&gt;
* Ausstellungen&lt;br /&gt;
* Workshops&lt;br /&gt;
* Vorträge&lt;br /&gt;
* Öffentlichkeitsarbeit&lt;br /&gt;
* Netzwerkarbeit&lt;br /&gt;
* Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Verbänden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 3 Selbstlosigkeit ==&lt;br /&gt;
 Die Anforderungen an die Selbstlosigkeit sind im gemeinnützigkeitsrechtlichen Sinne grundlegend. Die Formulierungen entsprechen dem Wortlaut der Mustersatzung, wie er von den Finanzbehörden im Anhang zur Abgabenordnung bindend vorgeschrieben wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 „Eigenwirtschaftliche“ Zwecke werden als Nebenzweck toleriert, müssen aber nachrangige Bedeutung haben (was dann von den Finanzämtern auch überprüft wird). Solche eigenwirtschaftlichen (Neben-)zwecke (z.B. Selbstversorgung, Mittelerwirtschaftung durch Produktverkauf usw. )sollten am besten nicht in der Satzung erscheinen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Damit sind unentgeltliche Zuwendungen (= Zahlung ohne Gegenleistung) an Mitglieder ausgeschlossen. Geschenke im Rahmen von Ehrungen oder „Zuwendungen“ zur Anerkennung der Arbeit der Mitglieder im Rahmen von Vereinsfeiern sind bis zur Höhe von 40 Euro/Jahr unkritisch. Nicht betroffen von dieser Regelung sind Vergütungen für (angestellte oder selbstständige) Mitarbeiter, die in bestimmten Aufgaben für den Verein (auch als Mitglieder) tätig werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Ausnahmen wären Darlehen oder Sacheinlagen, die vertraglich im Besitz der Mitglieder verbleiben und dem Verein nur auf Zeit zur Verfügung gestellt werden (am besten über schriftliche Nutzungsvereinbarungen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Nur wenn der gemeinnützige (oder mildtätige) Zweck Zuwendungen an bestimmte Personengruppen bestimmt, sind sie zulässig. Vergütungen müssen im Vergleich (Maßstab sind in der Regel die Tarife des öffentlichen Dienstes) angemessen und üblich sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 4 Mitglieder ==&lt;br /&gt;
 An die Mitglieder können spezifische Anforderungen gestellt werden (z. B. bezüglich Alter, Beruf u.ä.). Eine Pflicht zur Aufnahme jedes Beitrittswilligen besteht nicht. Aus gemeinnützigkeits- wie vereinsrechtlicher Sicht sollte die Mitgliedschaft aber nicht zu eng, etwa dauerhaft auf einen kleinen Personenkreis begrenzt sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Person und juristische Personen werden, die seine Ziele unterstützen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Zulassung von juristischen Personen (z.B. öffentliche Körperschaften, GmbH, e.V.) als Mitglieder kann frei festgelegt werden. Juristische Personen haben durch ihren gesetzlichen Vertreter (Vorstand, Geschäftsführer) Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Verein hat folgende Mitglieder:&lt;br /&gt;
* ordentliche Mitglieder&lt;br /&gt;
* jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs)&lt;br /&gt;
* Fördermitglieder&lt;br /&gt;
* Ehrenmitglieder&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Der Verein ist grundsätzlich frei in der Unterscheidung von Mitgliedergruppen und ihren Rechten mit entsprechender sachlicher Begründung. Der Ausschluss von der Teilnahme an einer Mitgliederversammlung ist nicht möglich. Bei minderjährigen jugendlichen Mitgliedern ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Eltern) Voraussetzung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Alternativ kann auch die Mitgliederversammlung über die Aufnahme entscheiden, hier gibt es unter Umständen nur lange Wartezeiten. Möglich ist auch eine Regelung, die zunächst dem Vorstand die Entscheidung überlässt, bei Ablehnung den Beitrittswilligen ein Anrufungsrecht für die Mitgliederversammlung einräumt, oder bei Ablehnung durch den Vorstand grundsätzlich die Mitgliederversammlung endgültig entscheiden lässt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Vereinsrechtlich muss die Satzung Bestimmungen über Ein- und Austritt von Mitgliedern enthalten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Frist zum Austritt darf maximal 2 Jahre betragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Ein Ausschluss ist möglich, &lt;br /&gt;
* wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat. &lt;br /&gt;
* wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit dem Beitrag für 24 Monate im Rückstand bleibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Mitglied kann durch einen Vorstandsbeschluss mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Für bestimmte Verstöße gegen Regelungen des Vereins könnten auch Sanktionen unterhalb des Ausschlusses bestimmt werden (Geldstrafen, zeitlicher Ausschluss von der Ausübung des Stimmrechts usw.) Auch dies muss die Satzung beinhalten. Bei Beitragsrückständen kann neben dem formalen Ausschlussverfahren auch die schlichte Streichung aus der Mitgliederliste (innerhalb bestimmter Fristen) erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Mitglied muss die Gelegenheit bekommen, vor der Beschlussfassung Stellung zu nehmen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Das Recht gehört zu werden kann nicht ausgeschlossen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Innerhalb einer Frist von 3 Monaten (Alternative 4 Wochen) nach Mitteilung des Ausschlusses kann das Mitglied Berufung gegen den Vorstandsbeschluss einlegen. &lt;br /&gt;
Dann entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig über Ausschluss oder Verbleib im Verein. Bis dorthin ruht die Mitgliedschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Damit werden willkürliche Beschlüsse des Vorstands verhindert. Alternativen wären entsprechende Schiedsgerichtsvereinbarungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 5 Beiträge ==&lt;br /&gt;
 Mitgliedsbeiträge können nur auf der Grundlage einer entsprechenden Satzungsbestimmung eingefordert werden. Sollen Aufnahmegebühren oder Umlagen erhoben werden, müssen auch sie in der Satzung (nach einem präzisen Berechnungsschlüssel: etwa x-fache des Jahresbeitrags) vorgesehen sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und - fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Grundsätzlich kann auf Geldbeiträge verzichtet werden oder durch (Gemeinschafts-) Arbeitsleistungen ersetzt oder mit Geldbeiträgen kombiniert werden. Konkrete Beitragshöhen sollten nicht in die Satzung geschrieben werden, da jede Änderung auch eine (aufwändige) Satzungsänderung erforderlich macht. Es bietet sich an, eine Beitragsordnung zu entwickeln, die jeweils Höhe, Fälligkeit Ermäßigungen oder Erlass für bestimmte Personen- bzw. Mitgliedergruppen, Stundungs- und Mahnverfahren und weitere Detailpunkte regelt und immer wieder angepasst werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[Alternative § 5 Beiträge wird in den Bereich Mitgliederversammlung integriert, da es eine Beschlusssache der MV ist]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 6 Organe des Vereins ==&lt;br /&gt;
Organe des Vereins sind&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) die Mitgliederversammlung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) der Vorstand&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Neben diesen Pflichtorganen des Vereins sind weitere Organe (z.B. ein Beirat, Aufsichtsrat, Revisoren) denkbar. Ihre Aufgaben, Zusammensetzung und Bestellung muss dann aber in ähnlicher Weise wie bei den Pflichtorganen präzise definiert (und von diesen abgegrenzt) werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 7 Mitgliederversammlung ==&lt;br /&gt;
 Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Alle Details von Planung, Einladung und Ablauf einer Mitgliederversammlung können/sollten in einer entsprechenden (nach und nach dokumentierten und ergänzten) Versammlungsordnung bzw. Geschäftsordnung Mitgliederversammlung festgehalten werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Dieser Bereich ist gesetzlich ohnehin vorgeschrieben, wäre eigentlich entbehrlich, sollte aber immer wieder ins Bewusstsein der Mitglieder und des Vorstands gerufen werden. Die Rechnungslegungs- und Entlastungspraxis sollte in jedem Fall in der Satzung verankert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Auch die Rechnungsprüfung ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, solle aber aus Eigeninteresse auch zur Wahrung der Gemeinnützigkeitsansprüche so verankert werden. Die Einzelheiten des Prüfauftrags könnten hier auch noch präziser beschrieben werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:&lt;br /&gt;
* Strategie und Aufgaben des Vereins&lt;br /&gt;
* Beteiligungen&lt;br /&gt;
* Aufnahmen von Darlehen&lt;br /&gt;
* Beiträge&lt;br /&gt;
* Alle Geschäftsordnungen des Vereins&lt;br /&gt;
* Satzungsänderungen&lt;br /&gt;
* Auflösung des Verein&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 An dieser Stelle können die zentralen Befugnisse der Mitgliederversammlung auch im Sinne der Einschränkung der Vertretungsbefugnisse des Vorstands genannt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Sie findet lokal oder per Telefon- oder Videokonferenz oder über eine geeignete Internet-Plattform statt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Frequenz und Häufigkeit der Mitgliederversammlung müssen nicht, können aber sogar bis hin zu festen Terminen bestimmt werden. Nach § 37 BGB muss diese Möglichkeit, gleichsam als Ausweg aus denkbaren Entscheidungsblockaden (z.B. seitens des Vorstands) gegeben sein. Das Quorum muss in jedem Fall unter 50% der Mitglieder liegen und sollte nicht zu hohe Hürden setzen (z.B. 25%)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per eMail oder schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Einberufung kann z.B. auch per E-Mail erfolgen. Dies muss in der Satzung genannt  werden und der Verein muss sicherstellen, dass auf diesem Wege auch alle Mitglieder erreicht werden können. (z.B. durch Angabe einer E-Mail-Adresse und unterschriebene Erklärung der Mitglieder) Unklarheiten in diesem Bereich führen am häufigsten zur Anfechtung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen wegen formaler Fehler.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Außerhalb der ordentlich einberufenen Mitgliederversammlungen können Beschlüsse auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per E-Mail oder per Post mit einer Frist von zwei Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 In Zeiten wachsender Internet-Kommunikation und großen Termin-Nöten kann diese Form der Beschlussfassung eine sinnvolle Ergänzung sein, die ohne eine solche Satzungsbestimmung dann jeweils die Zustimmung aller Mitglieder zu dem jeweiligen Verfahren erforderlich macht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Dies ist die einfachste Regelung auch im Sinne der Wahrung der Beschlussfähigkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alternative: Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 25 % (oder x %) aller Mitglieder anwesend sind. Besteht für eine einberufene Mitgliederversammlung &lt;br /&gt;
Beschlussunfähigkeit, ist der Vorstand berechtigt, eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig &lt;br /&gt;
ist. Darauf muss in der entsprechenden Einladung hingewiesen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Festlegung von Mindestmitgliederquoten kann der Aktivierung der Mitglieder durchaus förderlich sein, führt aber im Lebenszyklus eines Vereins erfahrungsgemäß zu temporären Blockaden, insbesondere in Krisen- und Konfliktlagen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Ausnahme: Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit [Zweidrittelmehrheit?]. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[Mögliche Ergänzungen: Mitgliederversammlungen sind (nicht) öffentlich. Dies entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Es können aber auch für andere Entscheidungen als die über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins andere Mehrheitsverhältnisse festgelegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Nichtmitglieder können auf Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedes Mitglied hat eine Stimme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt &lt;br /&gt;
wurde. Kein Mitglied darf aber mehr als drei (?) Stimmen auf sich vereinen. Die eigene und die übertragenen Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden. Die Stimmrechtsübertragung kann nur für die jeweilige Mitgliederversammlung insgesamt erteilt werden.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Möglich sind aber auch Sonderstimmrechte für Gründungsmitglieder oder Stimmrechtsbeschränkungen z.B. für Fördermitglieder.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Grundsätzlich kann das Stimmrecht nur persönlich wahrgenommen werden. Wenn Stimmrechtsübertragungen erforderlich erscheinen, muss die Satzung eine entsprechende Regelung enthalten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 8 Der Vorstand ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
Ein Vorstand ist gesetzlich vorgesehen, kann grundsätzlich auch von einer einzigen Person (auch von dem Vertreter einer juristischen Person)  gestellt werden. Die Vorstandskonstruktion sollte aber gut überlegt sein, so dass seine Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit jederzeit gewährleistet ist, v.a.&lt;br /&gt;
* Bei plötzlichem Ausfall eines Vorstandsmitglieds (z.B. bei 1 Person, oder bei 2 Personen, die nur gemeinsam vertretungsberechtigt sind)&lt;br /&gt;
* Bei erfahrungsgemäßen Schwierigkeiten viele Vorstandsposten zu besetzen (bei mehr als 3 Personen treten auf Dauer häufig Besetzungsprobleme auf)&lt;br /&gt;
* Zur Vermeidung von Entscheidungsblockaden (bei ungeraden Zahlen werden Patt-Situationen immer vermieden)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Erfahrungswert erscheint ein 3-köpfiger (eventuell auch bis zu fünf) Vorstand empfehlenswert. Die (nebenstehende) klassische Aufgabenteilung erscheint in Zeiten moderner Vereinsorganisation &lt;br /&gt;
etwas überholt. Denkbar ein modernes Kollegium, das sich arbeitsteilig z.B. strategische Entwicklung des Vereins, Mitgliedergewinnung und –pflege, Öffentlichkeitsarbeit, Finanzen als Aufgabenbereiche teilt&lt;br /&gt;
&amp;lt;/pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Das „Vier-Augen-Prinzip“ hat sich für alle Geschäftsführungsfunktionen bewährt und hilft „Alleingänge“ und Missbrauch zu vermeiden Andere Verteilungen, etwa parallele Vertretungsbefugnis je zweier Vorstandsmitglieder oder auch nur eines sind möglich aber nicht empfehlenswert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Amtszeit ist frei wählbar, könnte grundsätzlich auch unbeschränkt bleiben, sollte nicht zu kurz bemessen sein (2 Jahre).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Alternativ kann auch die Zahl der Amtsperioden beschränkt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Diese Übergangsregelung vermeidet Phasen der Handlungsunfähigkeit wenn Vorstandswahlen nicht rechtzeitig stattfinden können. Bei vorzeitigem Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder kann in der Satzung dem Vorstand auch das Recht eingeräumt werden, bis zum Ablauf der Amtsperiode zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit ein weiteres Vorstandsmitglied zu kooptieren, d.h. auf der Grundlage eines Vorstandsbeschlusses kommissarisch zu bestimmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Auch dies ist in moderneren Formen der Vereinsführung nicht unbedingt erforderlich und kann durch einen Sprecher des Vorstands ersetzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:&lt;br /&gt;
* ...&lt;br /&gt;
* ...&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Hier sollten in Abstimmung mit der o.a. Kernzuständigkeit der Mitgliederversammlung der &lt;br /&gt;
Aufgabenbereich des Vorstands beschrieben werden, die ihm im Rahmen der Geschäftsführung &lt;br /&gt;
eigenständig überlassen bleiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Vergütungen für Vorstandstätigkeit – auch und insbesondere die Ehrenamtspauschale - können nur auf Basis einer solchen Regelung gezahlt werden. Fehlt sie, ist Vorstandstätigkeit grundsätzlich &lt;br /&gt;
ehrenamtlich und die Auszahlung von Ehrenamtspauschalen gemeinnützigkeitsschädlich&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer (besonderen Vertreter nach § 30 BGB) bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit &lt;br /&gt;
beratender Stimme teilzunehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Unter Umständen erfordert die Entwicklung eines Vereins eine hauptamtliche Geschäftsführung, die &lt;br /&gt;
nur mit einer solchen Bestimmung der Satzung möglich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 3 mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, schriftlich oder per Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, per E-Mail, online oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, per E-Mail, online oder fernmündlich erklären.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
All diese Einzelregelungen (4-6) können auch in einer Geschäftsordnung geregelt werden, die&lt;br /&gt;
* Vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird („Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung der Vorstandstätigkeit geben, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird)&lt;br /&gt;
* die der Vorstand eigenständig beschließt („Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben“)&lt;br /&gt;
&amp;lt;/pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 9 Satzungsänderungen ==&lt;br /&gt;
 Jede Änderung am Satzungstext bedeutet eine (vom Registergericht zu kontrollierende und im Vereinsregister einzutragende) Satzungsänderung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 ¾-Mehrheit ist nach BGB § 33 vorgesehen, es könnten aber auch andere Mehrheitsverhältnisse festgeschrieben werden. Allerdings gelten Satzungsänderungen, wie auch die Auflösung des Vereins als grundlegenden Entscheidungen, für die besondere Anforderungen an die Entscheidungsgrundlagen gelten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur &lt;br /&gt;
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Solche klaren Verfahrensregeln schaffen Transparenz und Vertrauen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Gerade bei Vereinsgründungen oder Veränderungen von Gesetzesgrundlagen kann es kurzfristig Änderungsforderungen in kleinerem Rahmen und bei gewissen Details geben, für die nicht unbedingt eine Mitgliederversammlung einberufen werden muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 10 Beurkundung von Beschlüssen ==&lt;br /&gt;
Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Grundsätzlich verlangt das BGB, § 58 Nr. 4 eine solche Beurkundung von Beschlüssen. Sie sollte nicht nur für die Mitgliederversammlung, sondern auch für den Vorstand (nicht zuletzt auch aus &lt;br /&gt;
haftungsrechtlichen Gründen) selbstverständlich sein und im Rahmen der gesetzlichen Pflichten auch archiviert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Für Vereinsgründung und die Eintragung von Verein und Vorstand in das Vereinsregister, für personelle Veränderungen im Vorstand, für Satzungsänderungen, Auflösungsbeschlüsse usw. müssen solche Protokolle ohnehin jeweils einzeln dem Gericht vorgelegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 11 Datenschutz ==&lt;br /&gt;
 Auch Vereine sind dem Schutz der Mitgliederdaten nach dem Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift; E-Mail- Adresse usw.). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft &lt;br /&gt;
verarbeitet und gespeichert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Zunächst sollten nur die (zur Verwaltung) absolut notwendigen Daten erfasst, und auf diese Regelungen auch im Aufnahmeverfahren bzw. der Beitrittserklärung hingewiesen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Als Mitglied des Verbandes muss der Verein die Daten seiner Mitglieder (Name, Vorname, Anschrift, Funktion usw. ) an den Verband weitergeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die &lt;br /&gt;
einer Veröffentlichung widersprochen haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Falls Vereine einem (Dach-)Verband oder Netzwerk angehören und in diesem Zusammenhang Mitgliederdaten weitergegeben werde sollen, sollte dies (auf der Grundlage entsprechender Beschlüsse der Mitgliederversammlung) auch in  der Satzung geregelt sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung ==&lt;br /&gt;
 Die Auflösung des Vereins ist ebenso wie die Gründung eine grundlegende Entscheidung, die vereinsrechtlich wie gemeinnützigkeitsrechtlich (Vermögensbindung) besondere Verfahrensanforderungen verlangt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Für den Auflösungsbeschluss nennt das BGB in § 41 dieses Mehrheitsverhältnis, das allerdings in der konkreten Satzung (nach oben bis zur Einstimmigkeit, wie nach unten bis zur relativen Mehrheit) &lt;br /&gt;
abgeändert werden kann).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a)................... (Bezeichnung einer konkreten juristischen Person des öffentlichen Rechts oder &lt;br /&gt;
einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft)- der - die - das - es unmittelbar und ausschließlich &lt;br /&gt;
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, oder&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte &lt;br /&gt;
Körperschaft, die es für ........... (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder &lt;br /&gt;
kirchlichen Zwecks nach der Abgabenordnung) zu verwenden hat.&lt;br /&gt;
Gemeinnützigkeits-(steuer-)rechtlich hat die Finanzverwaltung in ihren Mustersatzungsanforderungen &lt;br /&gt;
nach der Abgabenordnung Vereinen (und anderen gemeinnützigen Körperschaften) eine der beiden &lt;br /&gt;
Alternativen (a, b) als „zwingende“ Regelung der gemeinnützigen Vermögensbindung (Weitergabe des &lt;br /&gt;
Vermögens für gemeinnützige Zwecke) vorgeschrieben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Wird Variante a) gewählt, muss darauf geachtet werden, dass die genannte Körperschaft auch über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit in Form eines (aktuellen) Freistellungsbescheids verfügt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Verein]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Kuschel</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://jurtenland.eu/wiki/index.php?title=Satzung_des_Scouting_%26_Bushcraft_Convention_e.V.&amp;diff=14522</id>
		<title>Satzung des Scouting &amp; Bushcraft Convention e.V.</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://jurtenland.eu/wiki/index.php?title=Satzung_des_Scouting_%26_Bushcraft_Convention_e.V.&amp;diff=14522"/>
		<updated>2018-10-02T09:48:18Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Kuschel: /* § 7 Mitgliederversammlung */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Datei:scoutingbushcraftlogoentwurf1.jpg|miniatur|Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entwurf auf Grundlage einer Mustersatzung des Land BW. Hier kann über die einzelnen Inhalte diskutiert werden [[Diskussion:Satzung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;div class=&amp;quot;onlyinprint&amp;quot;&amp;gt;&lt;br /&gt;
 Die Angaben zum Namen und Sitz des Vereins gehören zu den Mindesterfordernissen einer Satzung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). &lt;br /&gt;
&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Verein trägt den Namen ''Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention e.V.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Satzung muss den Namen des Vereins enthalten. Namensänderungen erfordern eine Satzungsänderung. Bei der Namenswahl darf kein Name gewählt werden, der bereits von einem anderen Verein verwendet wird. Bei gewissen Namenszusätzen, wie „Europäisch“ und „International“ oder „Akademie“ oder „Verband“ kann das Registergericht Auflagen machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Sitz des Vereins ist Offenburg&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Als Sitz des Vereins gilt normaler Weise der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird. Vom Sitz hängt auch das zuständige Amtsgericht (Registerbezirk) ab. Der Sitz kann auch die Privatadresse eines Vorstandsmitglieds (o.ä.) sein. Der Vereinssitz muss aber nicht zwingend der Ort sein, an dem der Verein seine Tätigkeiten durchführt oder an dem der Vorstand lebt. Die Angabe des Ortes genügt. Die Angabe einer genauen Adresse ist nicht ratsam, da dann eine Verlegung des Sitzes auch innerhalb des Registerbezirks eine Satzungsänderung erforderlich macht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Diese Satzungsbestimmung dokumentiert den Willen der Vereinsgründer, einen rechtsfähigen (eingetragenen) Verein zu gründen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Dieser Passus ist nicht zwingend erforderlich, schafft aber Klarheit über die vereinsinternen Planungs- und Entscheidungszyklen vor allem aber über die Fristen der Nachweispflichten des Vereins gegenüber den Aufsichts-(Finanz-)behörden. Schulfördervereine z.B. bestimmen in der Regel das Schuljahr als Geschäftsjahr.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 2 Vereinszweck ==&lt;br /&gt;
 Die präzise Definition des Vereinszwecks (in Anlehnung an einen oder mehrere der in der Abgabenordnung, § 52 Abs. 2 genannten anerkannten Zwecke) ist von entscheidender Bedeutung für die (dauerhafte) Anerkennung durch das Registergericht und durch das Finanzamt (Gewährung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Steuervorteile bzw. Steuerbefreiungen)  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts &amp;quot;Steuerbegünstigte Zwecke&amp;quot; der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zweck des Vereins ist&lt;br /&gt;
* die Förderung der Bildung und Erziehung in den Bereichen der Jugendarbeit, Natur- und Umweltpädagogik, Erlebnispädagogik&lt;br /&gt;
* die Bewahrung, Entwicklung und Verbreitung von handwerklichen und kulturellen Fähigkeiten sowie Wissen rund um Natur- und Umwelt - insbesondere für Pfadfinder-, Bushcraft- und andere Outdooraktivitäten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
§ 52, Abs. 2 AO (Katalog der anerkannten Zwecke)&lt;br /&gt;
# die Förderung von Wissenschaft und Forschung;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Religion;&lt;br /&gt;
# die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;&lt;br /&gt;
# die Förderung von Kunst und Kultur;&lt;br /&gt;
#  die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;&lt;br /&gt;
# die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Tierschutzes;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;&lt;br /&gt;
# die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;&lt;br /&gt;
#  die Förderung der Kriminalprävention;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);&lt;br /&gt;
# die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports;&lt;br /&gt;
# die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;&lt;br /&gt;
# die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Bei der Überprüfung der Satzung durch die Finanzämter steht die Frage der Verwirklichung der angegeben gemeinnützigen Satzungszwecke mit angemessenen Mitteln im Vordergrund. Einer plausiblen Beschreibung der Realisierung der Satzungszwecke mit entsprechenden Aktivitäten, Instrumenten, Mitteln und Methoden sollte die größte Aufmerksamkeit gewidmet werden. Hier liegen die häufigsten Gründe für die Nicht- Anerkennung von Satzungen bzw. der Gemeinnützigkeit von Vereinen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Veranstaltungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene&lt;br /&gt;
* Ausstellungen&lt;br /&gt;
* Workshops&lt;br /&gt;
* Vorträge&lt;br /&gt;
* Öffentlichkeitsarbeit&lt;br /&gt;
* Netzwerkarbeit&lt;br /&gt;
* Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Verbänden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 3 Selbstlosigkeit ==&lt;br /&gt;
 Die Anforderungen an die Selbstlosigkeit sind im gemeinnützigkeitsrechtlichen Sinne grundlegend. Die Formulierungen entsprechen dem Wortlaut der Mustersatzung, wie er von den Finanzbehörden im Anhang zur Abgabenordnung bindend vorgeschrieben wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 „Eigenwirtschaftliche“ Zwecke werden als Nebenzweck toleriert, müssen aber nachrangige Bedeutung haben (was dann von den Finanzämtern auch überprüft wird). Solche eigenwirtschaftlichen (Neben-)zwecke (z.B. Selbstversorgung, Mittelerwirtschaftung durch Produktverkauf usw. )sollten am besten nicht in der Satzung erscheinen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Damit sind unentgeltliche Zuwendungen (= Zahlung ohne Gegenleistung) an Mitglieder ausgeschlossen. Geschenke im Rahmen von Ehrungen oder „Zuwendungen“ zur Anerkennung der Arbeit der Mitglieder im Rahmen von Vereinsfeiern sind bis zur Höhe von 40 Euro/Jahr unkritisch. Nicht betroffen von dieser Regelung sind Vergütungen für (angestellte oder selbstständige) Mitarbeiter, die in bestimmten Aufgaben für den Verein (auch als Mitglieder) tätig werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Ausnahmen wären Darlehen oder Sacheinlagen, die vertraglich im Besitz der Mitglieder verbleiben und dem Verein nur auf Zeit zur Verfügung gestellt werden (am besten über schriftliche Nutzungsvereinbarungen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Nur wenn der gemeinnützige (oder mildtätige) Zweck Zuwendungen an bestimmte Personengruppen bestimmt, sind sie zulässig. Vergütungen müssen im Vergleich (Maßstab sind in der Regel die Tarife des öffentlichen Dienstes) angemessen und üblich sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 4 Mitglieder ==&lt;br /&gt;
 An die Mitglieder können spezifische Anforderungen gestellt werden (z. B. bezüglich Alter, Beruf u.ä.). Eine Pflicht zur Aufnahme jedes Beitrittswilligen besteht nicht. Aus gemeinnützigkeits- wie vereinsrechtlicher Sicht sollte die Mitgliedschaft aber nicht zu eng, etwa dauerhaft auf einen kleinen Personenkreis begrenzt sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Person und juristische Personen werden, die seine Ziele unterstützen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Zulassung von juristischen Personen (z.B. öffentliche Körperschaften, GmbH, e.V.) als Mitglieder kann frei festgelegt werden. Juristische Personen haben durch ihren gesetzlichen Vertreter (Vorstand, Geschäftsführer) Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Verein hat folgende Mitglieder:&lt;br /&gt;
* ordentliche Mitglieder&lt;br /&gt;
* jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs)&lt;br /&gt;
* Fördermitglieder&lt;br /&gt;
* Ehrenmitglieder&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Der Verein ist grundsätzlich frei in der Unterscheidung von Mitgliedergruppen und ihren Rechten mit entsprechender sachlicher Begründung. Der Ausschluss von der Teilnahme an einer Mitgliederversammlung ist nicht möglich. Bei minderjährigen jugendlichen Mitgliedern ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Eltern) Voraussetzung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Alternativ kann auch die Mitgliederversammlung über die Aufnahme entscheiden, hier gibt es unter Umständen nur lange Wartezeiten. Möglich ist auch eine Regelung, die zunächst dem Vorstand die Entscheidung überlässt, bei Ablehnung den Beitrittswilligen ein Anrufungsrecht für die Mitgliederversammlung einräumt, oder bei Ablehnung durch den Vorstand grundsätzlich die Mitgliederversammlung endgültig entscheiden lässt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Vereinsrechtlich muss die Satzung Bestimmungen über Ein- und Austritt von Mitgliedern enthalten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Frist zum Austritt darf maximal 2 Jahre betragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Ein Ausschluss ist möglich, &lt;br /&gt;
* wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat. &lt;br /&gt;
* wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit dem Beitrag für 24 Monate im Rückstand bleibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Mitglied kann durch einen Vorstandsbeschluss mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Für bestimmte Verstöße gegen Regelungen des Vereins könnten auch Sanktionen unterhalb des Ausschlusses bestimmt werden (Geldstrafen, zeitlicher Ausschluss von der Ausübung des Stimmrechts usw.) Auch dies muss die Satzung beinhalten. Bei Beitragsrückständen kann neben dem formalen Ausschlussverfahren auch die schlichte Streichung aus der Mitgliederliste (innerhalb bestimmter Fristen) erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Mitglied muss die Gelegenheit bekommen, vor der Beschlussfassung Stellung zu nehmen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Das Recht gehört zu werden kann nicht ausgeschlossen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Innerhalb einer Frist von 3 Monaten (Alternative 4 Wochen) nach Mitteilung des Ausschlusses kann das Mitglied Berufung gegen den Vorstandsbeschluss einlegen. &lt;br /&gt;
Dann entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig über Ausschluss oder Verbleib im Verein. Bis dorthin ruht die Mitgliedschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Damit werden willkürliche Beschlüsse des Vorstands verhindert. Alternativen wären entsprechende Schiedsgerichtsvereinbarungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 5 Beiträge ==&lt;br /&gt;
 Mitgliedsbeiträge können nur auf der Grundlage einer entsprechenden Satzungsbestimmung eingefordert werden. Sollen Aufnahmegebühren oder Umlagen erhoben werden, müssen auch sie in der Satzung (nach einem präzisen Berechnungsschlüssel: etwa x-fache des Jahresbeitrags) vorgesehen sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und - fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Grundsätzlich kann auf Geldbeiträge verzichtet werden oder durch (Gemeinschafts-) Arbeitsleistungen ersetzt oder mit Geldbeiträgen kombiniert werden. Konkrete Beitragshöhen sollten nicht in die Satzung geschrieben werden, da jede Änderung auch eine (aufwändige) Satzungsänderung erforderlich macht. Es bietet sich an, eine Beitragsordnung zu entwickeln, die jeweils Höhe, Fälligkeit Ermäßigungen oder Erlass für bestimmte Personen- bzw. Mitgliedergruppen, Stundungs- und Mahnverfahren und weitere Detailpunkte regelt und immer wieder angepasst werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[Alternative § 5 Beiträge wird in den Bereich Mitgliederversammlung integriert, da es eine Beschlusssache der MV ist]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 6 Organe des Vereins ==&lt;br /&gt;
Organe des Vereins sind&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) die Mitgliederversammlung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) der Vorstand&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Neben diesen Pflichtorganen des Vereins sind weitere Organe (z.B. ein Beirat, Aufsichtsrat, Revisoren) denkbar. Ihre Aufgaben, Zusammensetzung und Bestellung muss dann aber in ähnlicher Weise wie bei den Pflichtorganen präzise definiert (und von diesen abgegrenzt) werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 7 Mitgliederversammlung ==&lt;br /&gt;
 Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Alle Details von Planung, Einladung und Ablauf einer Mitgliederversammlung können/sollten in einer entsprechenden (nach und nach dokumentierten und ergänzten) Versammlungsordnung bzw. Geschäftsordnung Mitgliederversammlung festgehalten werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Dieser Bereich ist gesetzlich ohnehin vorgeschrieben, wäre eigentlich entbehrlich, sollte aber immer wieder ins Bewusstsein der Mitglieder und des Vorstands gerufen werden. Die Rechnungslegungs- und Entlastungspraxis sollte in jedem Fall in der Satzung verankert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Auch die Rechnungsprüfung ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, solle aber aus Eigeninteresse auch zur Wahrung der Gemeinnützigkeitsansprüche so verankert werden. Die Einzelheiten des Prüfauftrags könnten hier auch noch präziser beschrieben werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:&lt;br /&gt;
* Strategie und Aufgaben des Vereins&lt;br /&gt;
* Beteiligungen&lt;br /&gt;
* Aufnahmen von Darlehen&lt;br /&gt;
* Beiträge&lt;br /&gt;
* Alle Geschäftsordnungen des Vereins&lt;br /&gt;
* Satzungsänderungen&lt;br /&gt;
* Auflösung des Verein&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 An dieser Stelle können die zentralen Befugnisse der Mitgliederversammlung auch im Sinne der Einschränkung der Vertretungsbefugnisse des Vorstands genannt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Sie findet lokal oder per Telefon- oder Videokonferenz oder über eine geeignete Internet-Plattform statt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Frequenz und Häufigkeit der Mitgliederversammlung müssen nicht, können aber sogar bis hin zu festen Terminen bestimmt werden. Nach § 37 BGB muss diese Möglichkeit, gleichsam als Ausweg aus denkbaren Entscheidungsblockaden (z.B. seitens des Vorstands) gegeben sein. Das Quorum muss in jedem Fall unter 50% der Mitglieder liegen und sollte nicht zu hohe Hürden setzen (z.B. 25%)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per eMail oder schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Einberufung kann z.B. auch per E-Mail erfolgen. Dies muss in der Satzung genannt  werden und der Verein muss sicherstellen, dass auf diesem Wege auch alle Mitglieder erreicht werden können. (z.B. durch Angabe einer E-Mail-Adresse und unterschriebene Erklärung der Mitglieder) Unklarheiten in diesem Bereich führen am häufigsten zur Anfechtung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen wegen formaler Fehler.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Außerhalb der ordentlich einberufenen Mitgliederversammlungen können Beschlüsse auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per E-Mail oder per Post mit einer Frist von zwei Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 In Zeiten wachsender Internet-Kommunikation und großen Termin-Nöten kann diese Form der Beschlussfassung eine sinnvolle Ergänzung sein, die ohne eine solche Satzungsbestimmung dann jeweils die Zustimmung aller Mitglieder zu dem jeweiligen Verfahren erforderlich macht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Dies ist die einfachste Regelung auch im Sinne der Wahrung der Beschlussfähigkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alternative: Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 25 % (oder x %) aller Mitglieder anwesend sind. Besteht für eine einberufene Mitgliederversammlung &lt;br /&gt;
Beschlussunfähigkeit, ist der Vorstand berechtigt, eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig &lt;br /&gt;
ist. Darauf muss in der entsprechenden Einladung hingewiesen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Festlegung von Mindestmitgliederquoten kann der Aktivierung der Mitglieder durchaus förderlich sein, führt aber im Lebenszyklus eines Vereins erfahrungsgemäß zu temporären Blockaden, insbesondere in Krisen- und Konfliktlagen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Ausnahme: Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit [Zweidrittelmehrheit?]. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[Mögliche Ergänzungen: Mitgliederversammlungen sind (nicht) öffentlich. Dies entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Es können aber auch für andere Entscheidungen als die über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins andere Mehrheitsverhältnisse festgelegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Nichtmitglieder können auf Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedes Mitglied hat eine Stimme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt &lt;br /&gt;
wurde. Kein Mitglied darf aber mehr als drei (?) Stimmen auf sich vereinen. Die eigene und die übertragenen Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden. Die Stimmrechtsübertragung kann nur für die jeweilige Mitgliederversammlung insgesamt erteilt werden.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Möglich sind aber auch Sonderstimmrechte für Gründungsmitglieder oder Stimmrechtsbeschränkungen z.B. für Fördermitglieder.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Grundsätzlich kann das Stimmrecht nur persönlich wahrgenommen werden. Wenn Stimmrechtsübertragungen erforderlich erscheinen, muss die Satzung eine entsprechende Regelung enthalten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 8 Der Vorstand ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
Ein Vorstand ist gesetzlich vorgesehen, kann grundsätzlich auch von einer einzigen Person (auch von dem Vertreter einer juristischen Person)  gestellt werden. Die Vorstandskonstruktion sollte aber gut überlegt sein, so dass seine Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit jederzeit gewährleistet ist, v.a.&lt;br /&gt;
* Bei plötzlichem Ausfall eines Vorstandsmitglieds (z.B. bei 1 Person, oder bei 2 Personen, die nur gemeinsam vertretungsberechtigt sind)&lt;br /&gt;
* Bei erfahrungsgemäßen Schwierigkeiten viele Vorstandsposten zu besetzen (bei mehr als 3 Personen treten auf Dauer häufig Besetzungsprobleme auf)&lt;br /&gt;
* Zur Vermeidung von Entscheidungsblockaden (bei ungeraden Zahlen werden Patt-Situationen immer vermieden)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Erfahrungswert erscheint ein 3-köpfiger (eventuell auch bis zu fünf) Vorstand empfehlenswert. Die (nebenstehende) klassische Aufgabenteilung erscheint in Zeiten moderner Vereinsorganisation &lt;br /&gt;
etwas überholt. Denkbar ein modernes Kollegium, das sich arbeitsteilig z.B. strategische Entwicklung des Vereins, Mitgliedergewinnung und –pflege, Öffentlichkeitsarbeit, Finanzen als Aufgabenbereiche teilt&lt;br /&gt;
&amp;lt;/pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Das „Vier-Augen-Prinzip“ hat sich für alle Geschäftsführungsfunktionen bewährt und hilft „Alleingänge“ und Missbrauch zu vermeiden Andere Verteilungen, etwa parallele Vertretungsbefugnis je zweier Vorstandsmitglieder oder auch nur eines sind möglich aber nicht empfehlenswert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Amtszeit ist frei wählbar, könnte grundsätzlich auch unbeschränkt bleiben, sollte nicht zu kurz bemessen sein (2 Jahre).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Alternativ kann auch die Zahl der Amtsperioden beschränkt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Diese Übergangsregelung vermeidet Phasen der Handlungsunfähigkeit wenn Vorstandswahlen nicht rechtzeitig stattfinden können. Bei vorzeitigem Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder kann in der Satzung dem Vorstand auch das Recht eingeräumt werden, bis zum Ablauf der Amtsperiode zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit ein weiteres Vorstandsmitglied zu kooptieren, d.h. auf der &lt;br /&gt;
Grundlage eines Vorstandsbeschlusses kommissarisch zu bestimmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Auch dies ist in moderneren Formen der Vereinsführung nicht unbedingt erforderlich und kann durch einen Sprecher des Vorstands ersetzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:&lt;br /&gt;
* ...&lt;br /&gt;
* ...&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Hier sollten in Abstimmung mit der o.a. Kernzuständigkeit der Mitgliederversammlung der &lt;br /&gt;
Aufgabenbereich des Vorstands beschrieben werden, die ihm im Rahmen der Geschäftsführung &lt;br /&gt;
eigenständig überlassen bleiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Vergütungen für Vorstandstätigkeit – auch und insbesondere die Ehrenamtspauschale - können nur auf Basis einer solchen Regelung gezahlt werden. Fehlt sie, ist Vorstandstätigkeit grundsätzlich &lt;br /&gt;
ehrenamtlich und die Auszahlung von Ehrenamtspauschalen gemeinnützigkeitsschädlich&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer (besonderen Vertreter nach § 30 BGB) bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit &lt;br /&gt;
beratender Stimme teilzunehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Unter Umständen erfordert die Entwicklung eines Vereins eine hauptamtliche Geschäftsführung, die &lt;br /&gt;
nur mit einer solchen Bestimmung der Satzung möglich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 3 mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, schriftlich oder per Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, per E-Mail, online oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren &lt;br /&gt;
schriftlich, per E-Mail, online oder fernmündlich erklären.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
All diese Einzelregelungen (4-6) können auch in einer Geschäftsordnung geregelt werden, die&lt;br /&gt;
* Vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird („Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung der Vorstandstätigkeit geben, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird)&lt;br /&gt;
* die der Vorstand eigenständig beschließt („Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben“)&lt;br /&gt;
&amp;lt;/pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 9 Satzungsänderungen ==&lt;br /&gt;
 Jede Änderung am Satzungstext bedeutet eine (vom Registergericht zu kontrollierende und im Vereinsregister einzutragende) Satzungsänderung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 ¾-Mehrheit ist nach BGB § 33 vorgesehen, es könnten aber auch andere Mehrheitsverhältnisse festgeschrieben werden. Allerdings gelten Satzungsänderungen, wie auch die Auflösung des Vereins als grundlegenden Entscheidungen, für die besondere Anforderungen an die Entscheidungsgrundlagen gelten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur &lt;br /&gt;
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Solche klaren Verfahrensregeln schaffen Transparenz und Vertrauen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Gerade bei Vereinsgründungen oder Veränderungen von Gesetzesgrundlagen kann es kurzfristig Änderungsforderungen in kleinerem Rahmen und bei gewissen Details geben, für die nicht unbedingt eine Mitgliederversammlung einberufen werden muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 10 Beurkundung von Beschlüssen ==&lt;br /&gt;
Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Grundsätzlich verlangt das BGB, § 58 Nr. 4 eine solche Beurkundung von Beschlüssen. Sie sollte nicht nur für die Mitgliederversammlung, sondern auch für den Vorstand (nicht zuletzt auch aus &lt;br /&gt;
haftungsrechtlichen Gründen) selbstverständlich sein und im Rahmen der gesetzlichen Pflichten auch archiviert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Für Vereinsgründung und die Eintragung von Verein und Vorstand in das Vereinsregister, für personelle Veränderungen im Vorstand, für Satzungsänderungen, Auflösungsbeschlüsse usw. müssen solche Protokolle ohnehin jeweils einzeln dem Gericht vorgelegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 11 Datenschutz ==&lt;br /&gt;
 Auch Vereine sind dem Schutz der Mitgliederdaten nach dem Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift; E-Mail- Adresse usw.). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft &lt;br /&gt;
verarbeitet und gespeichert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Zunächst sollten nur die (zur Verwaltung) absolut notwendigen Daten erfasst, und auf diese Regelungen auch im Aufnahmeverfahren bzw. der Beitrittserklärung hingewiesen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Als Mitglied des Verbandes muss der Verein die Daten seiner Mitglieder (Name, Vorname, Anschrift, Funktion usw. ) an den Verband weitergeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die &lt;br /&gt;
einer Veröffentlichung widersprochen haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Falls Vereine einem (Dach-)Verband oder Netzwerk angehören und in diesem Zusammenhang Mitgliederdaten weitergegeben werde sollen, sollte dies (auf der Grundlage entsprechender Beschlüsse der Mitgliederversammlung) auch in  der Satzung geregelt sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung ==&lt;br /&gt;
 Die Auflösung des Vereins ist ebenso wie die Gründung eine grundlegende Entscheidung, die vereinsrechtlich wie gemeinnützigkeitsrechtlich (Vermögensbindung) besondere Verfahrensanforderungen verlangt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Für den Auflösungsbeschluss nennt das BGB in § 41 dieses Mehrheitsverhältnis, das allerdings in der konkreten Satzung (nach oben bis zur Einstimmigkeit, wie nach unten bis zur relativen Mehrheit) &lt;br /&gt;
abgeändert werden kann).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a)................... (Bezeichnung einer konkreten juristischen Person des öffentlichen Rechts oder &lt;br /&gt;
einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft)- der - die - das - es unmittelbar und ausschließlich &lt;br /&gt;
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, oder&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte &lt;br /&gt;
Körperschaft, die es für ........... (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder &lt;br /&gt;
kirchlichen Zwecks nach der Abgabenordnung) zu verwenden hat.&lt;br /&gt;
Gemeinnützigkeits-(steuer-)rechtlich hat die Finanzverwaltung in ihren Mustersatzungsanforderungen &lt;br /&gt;
nach der Abgabenordnung Vereinen (und anderen gemeinnützigen Körperschaften) eine der beiden &lt;br /&gt;
Alternativen (a, b) als „zwingende“ Regelung der gemeinnützigen Vermögensbindung (Weitergabe des &lt;br /&gt;
Vermögens für gemeinnützige Zwecke) vorgeschrieben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Wird Variante a) gewählt, muss darauf geachtet werden, dass die genannte Körperschaft auch über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit in Form eines (aktuellen) Freistellungsbescheids verfügt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Verein]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Kuschel</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://jurtenland.eu/wiki/index.php?title=Satzung_des_Scouting_%26_Bushcraft_Convention_e.V.&amp;diff=14521</id>
		<title>Satzung des Scouting &amp; Bushcraft Convention e.V.</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://jurtenland.eu/wiki/index.php?title=Satzung_des_Scouting_%26_Bushcraft_Convention_e.V.&amp;diff=14521"/>
		<updated>2018-10-02T09:44:37Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Kuschel: /* § 7 Mitgliederversammlung */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Datei:scoutingbushcraftlogoentwurf1.jpg|miniatur|Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entwurf auf Grundlage einer Mustersatzung des Land BW. Hier kann über die einzelnen Inhalte diskutiert werden [[Diskussion:Satzung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;div class=&amp;quot;onlyinprint&amp;quot;&amp;gt;&lt;br /&gt;
 Die Angaben zum Namen und Sitz des Vereins gehören zu den Mindesterfordernissen einer Satzung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). &lt;br /&gt;
&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Verein trägt den Namen ''Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention e.V.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Satzung muss den Namen des Vereins enthalten. Namensänderungen erfordern eine Satzungsänderung. Bei der Namenswahl darf kein Name gewählt werden, der bereits von einem anderen Verein verwendet wird. Bei gewissen Namenszusätzen, wie „Europäisch“ und „International“ oder „Akademie“ oder „Verband“ kann das Registergericht Auflagen machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Sitz des Vereins ist Offenburg&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Als Sitz des Vereins gilt normaler Weise der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird. Vom Sitz hängt auch das zuständige Amtsgericht (Registerbezirk) ab. Der Sitz kann auch die Privatadresse eines Vorstandsmitglieds (o.ä.) sein. Der Vereinssitz muss aber nicht zwingend der Ort sein, an dem der Verein seine Tätigkeiten durchführt oder an dem der Vorstand lebt. Die Angabe des Ortes genügt. Die Angabe einer genauen Adresse ist nicht ratsam, da dann eine Verlegung des Sitzes auch innerhalb des Registerbezirks eine Satzungsänderung erforderlich macht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Diese Satzungsbestimmung dokumentiert den Willen der Vereinsgründer, einen rechtsfähigen (eingetragenen) Verein zu gründen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Dieser Passus ist nicht zwingend erforderlich, schafft aber Klarheit über die vereinsinternen Planungs- und Entscheidungszyklen vor allem aber über die Fristen der Nachweispflichten des Vereins gegenüber den Aufsichts-(Finanz-)behörden. Schulfördervereine z.B. bestimmen in der Regel das Schuljahr als Geschäftsjahr.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 2 Vereinszweck ==&lt;br /&gt;
 Die präzise Definition des Vereinszwecks (in Anlehnung an einen oder mehrere der in der Abgabenordnung, § 52 Abs. 2 genannten anerkannten Zwecke) ist von entscheidender Bedeutung für die (dauerhafte) Anerkennung durch das Registergericht und durch das Finanzamt (Gewährung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Steuervorteile bzw. Steuerbefreiungen)  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts &amp;quot;Steuerbegünstigte Zwecke&amp;quot; der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zweck des Vereins ist&lt;br /&gt;
* die Förderung der Bildung und Erziehung in den Bereichen der Jugendarbeit, Natur- und Umweltpädagogik, Erlebnispädagogik&lt;br /&gt;
* die Bewahrung, Entwicklung und Verbreitung von handwerklichen und kulturellen Fähigkeiten sowie Wissen rund um Natur- und Umwelt - insbesondere für Pfadfinder-, Bushcraft- und andere Outdooraktivitäten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
§ 52, Abs. 2 AO (Katalog der anerkannten Zwecke)&lt;br /&gt;
# die Förderung von Wissenschaft und Forschung;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Religion;&lt;br /&gt;
# die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;&lt;br /&gt;
# die Förderung von Kunst und Kultur;&lt;br /&gt;
#  die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;&lt;br /&gt;
# die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Tierschutzes;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;&lt;br /&gt;
# die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;&lt;br /&gt;
#  die Förderung der Kriminalprävention;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);&lt;br /&gt;
# die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports;&lt;br /&gt;
# die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;&lt;br /&gt;
# die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Bei der Überprüfung der Satzung durch die Finanzämter steht die Frage der Verwirklichung der angegeben gemeinnützigen Satzungszwecke mit angemessenen Mitteln im Vordergrund. Einer plausiblen Beschreibung der Realisierung der Satzungszwecke mit entsprechenden Aktivitäten, Instrumenten, Mitteln und Methoden sollte die größte Aufmerksamkeit gewidmet werden. Hier liegen die häufigsten Gründe für die Nicht- Anerkennung von Satzungen bzw. der Gemeinnützigkeit von Vereinen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Veranstaltungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene&lt;br /&gt;
* Ausstellungen&lt;br /&gt;
* Workshops&lt;br /&gt;
* Vorträge&lt;br /&gt;
* Öffentlichkeitsarbeit&lt;br /&gt;
* Netzwerkarbeit&lt;br /&gt;
* Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Verbänden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 3 Selbstlosigkeit ==&lt;br /&gt;
 Die Anforderungen an die Selbstlosigkeit sind im gemeinnützigkeitsrechtlichen Sinne grundlegend. Die Formulierungen entsprechen dem Wortlaut der Mustersatzung, wie er von den Finanzbehörden im Anhang zur Abgabenordnung bindend vorgeschrieben wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 „Eigenwirtschaftliche“ Zwecke werden als Nebenzweck toleriert, müssen aber nachrangige Bedeutung haben (was dann von den Finanzämtern auch überprüft wird). Solche eigenwirtschaftlichen (Neben-)zwecke (z.B. Selbstversorgung, Mittelerwirtschaftung durch Produktverkauf usw. )sollten am besten nicht in der Satzung erscheinen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Damit sind unentgeltliche Zuwendungen (= Zahlung ohne Gegenleistung) an Mitglieder ausgeschlossen. Geschenke im Rahmen von Ehrungen oder „Zuwendungen“ zur Anerkennung der Arbeit der Mitglieder im Rahmen von Vereinsfeiern sind bis zur Höhe von 40 Euro/Jahr unkritisch. Nicht betroffen von dieser Regelung sind Vergütungen für (angestellte oder selbstständige) Mitarbeiter, die in bestimmten Aufgaben für den Verein (auch als Mitglieder) tätig werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Ausnahmen wären Darlehen oder Sacheinlagen, die vertraglich im Besitz der Mitglieder verbleiben und dem Verein nur auf Zeit zur Verfügung gestellt werden (am besten über schriftliche Nutzungsvereinbarungen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Nur wenn der gemeinnützige (oder mildtätige) Zweck Zuwendungen an bestimmte Personengruppen bestimmt, sind sie zulässig. Vergütungen müssen im Vergleich (Maßstab sind in der Regel die Tarife des öffentlichen Dienstes) angemessen und üblich sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 4 Mitglieder ==&lt;br /&gt;
 An die Mitglieder können spezifische Anforderungen gestellt werden (z. B. bezüglich Alter, Beruf u.ä.). Eine Pflicht zur Aufnahme jedes Beitrittswilligen besteht nicht. Aus gemeinnützigkeits- wie vereinsrechtlicher Sicht sollte die Mitgliedschaft aber nicht zu eng, etwa dauerhaft auf einen kleinen Personenkreis begrenzt sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Person und juristische Personen werden, die seine Ziele unterstützen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Zulassung von juristischen Personen (z.B. öffentliche Körperschaften, GmbH, e.V.) als Mitglieder kann frei festgelegt werden. Juristische Personen haben durch ihren gesetzlichen Vertreter (Vorstand, Geschäftsführer) Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Verein hat folgende Mitglieder:&lt;br /&gt;
* ordentliche Mitglieder&lt;br /&gt;
* jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs)&lt;br /&gt;
* Fördermitglieder&lt;br /&gt;
* Ehrenmitglieder&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Der Verein ist grundsätzlich frei in der Unterscheidung von Mitgliedergruppen und ihren Rechten mit entsprechender sachlicher Begründung. Der Ausschluss von der Teilnahme an einer Mitgliederversammlung ist nicht möglich. Bei minderjährigen jugendlichen Mitgliedern ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Eltern) Voraussetzung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Alternativ kann auch die Mitgliederversammlung über die Aufnahme entscheiden, hier gibt es unter Umständen nur lange Wartezeiten. Möglich ist auch eine Regelung, die zunächst dem Vorstand die Entscheidung überlässt, bei Ablehnung den Beitrittswilligen ein Anrufungsrecht für die Mitgliederversammlung einräumt, oder bei Ablehnung durch den Vorstand grundsätzlich die Mitgliederversammlung endgültig entscheiden lässt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Vereinsrechtlich muss die Satzung Bestimmungen über Ein- und Austritt von Mitgliedern enthalten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Frist zum Austritt darf maximal 2 Jahre betragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Ein Ausschluss ist möglich, &lt;br /&gt;
* wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat. &lt;br /&gt;
* wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit dem Beitrag für 24 Monate im Rückstand bleibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Mitglied kann durch einen Vorstandsbeschluss mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Für bestimmte Verstöße gegen Regelungen des Vereins könnten auch Sanktionen unterhalb des Ausschlusses bestimmt werden (Geldstrafen, zeitlicher Ausschluss von der Ausübung des Stimmrechts usw.) Auch dies muss die Satzung beinhalten. Bei Beitragsrückständen kann neben dem formalen Ausschlussverfahren auch die schlichte Streichung aus der Mitgliederliste (innerhalb bestimmter Fristen) erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Mitglied muss die Gelegenheit bekommen, vor der Beschlussfassung Stellung zu nehmen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Das Recht gehört zu werden kann nicht ausgeschlossen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Innerhalb einer Frist von 3 Monaten (Alternative 4 Wochen) nach Mitteilung des Ausschlusses kann das Mitglied Berufung gegen den Vorstandsbeschluss einlegen. &lt;br /&gt;
Dann entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig über Ausschluss oder Verbleib im Verein. Bis dorthin ruht die Mitgliedschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Damit werden willkürliche Beschlüsse des Vorstands verhindert. Alternativen wären entsprechende Schiedsgerichtsvereinbarungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 5 Beiträge ==&lt;br /&gt;
 Mitgliedsbeiträge können nur auf der Grundlage einer entsprechenden Satzungsbestimmung eingefordert werden. Sollen Aufnahmegebühren oder Umlagen erhoben werden, müssen auch sie in der Satzung (nach einem präzisen Berechnungsschlüssel: etwa x-fache des Jahresbeitrags) vorgesehen sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und - fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Grundsätzlich kann auf Geldbeiträge verzichtet werden oder durch (Gemeinschafts-) Arbeitsleistungen ersetzt oder mit Geldbeiträgen kombiniert werden. Konkrete Beitragshöhen sollten nicht in die Satzung geschrieben werden, da jede Änderung auch eine (aufwändige) Satzungsänderung erforderlich macht. Es bietet sich an, eine Beitragsordnung zu entwickeln, die jeweils Höhe, Fälligkeit Ermäßigungen oder Erlass für bestimmte Personen- bzw. Mitgliedergruppen, Stundungs- und Mahnverfahren und weitere Detailpunkte regelt und immer wieder angepasst werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[Alternative § 5 Beiträge wird in den Bereich Mitgliederversammlung integriert, da es eine Beschlusssache der MV ist]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 6 Organe des Vereins ==&lt;br /&gt;
Organe des Vereins sind&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) die Mitgliederversammlung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) der Vorstand&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Neben diesen Pflichtorganen des Vereins sind weitere Organe (z.B. ein Beirat, Aufsichtsrat, Revisoren) denkbar. Ihre Aufgaben, Zusammensetzung und Bestellung muss dann aber in ähnlicher Weise wie bei den Pflichtorganen präzise definiert (und von diesen abgegrenzt) werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 7 Mitgliederversammlung ==&lt;br /&gt;
 Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Alle Details von Planung, Einladung und Ablauf einer Mitgliederversammlung können/sollten in einer entsprechenden (nach und nach dokumentierten und ergänzten) Versammlungsordnung bzw. Geschäftsordnung Mitgliederversammlung festgehalten werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Dieser Bereich ist gesetzlich ohnehin vorgeschrieben, wäre eigentlich entbehrlich, sollte aber immer wieder ins Bewusstsein der Mitglieder und des Vorstands gerufen werden. Die Rechnungslegungs- und Entlastungspraxis sollte in jedem Fall in der Satzung verankert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Auch die Rechnungsprüfung ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, solle aber aus Eigeninteresse auch zur Wahrung der Gemeinnützigkeitsansprüche so verankert werden. Die Einzelheiten des Prüfauftrags könnten hier auch noch präziser beschrieben werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:&lt;br /&gt;
* Strategie und Aufgaben des Vereins&lt;br /&gt;
* Beteiligungen&lt;br /&gt;
* Aufnahmen von Darlehen&lt;br /&gt;
* Beiträge&lt;br /&gt;
* Alle Geschäftsordnungen des Vereins&lt;br /&gt;
* Satzungsänderungen&lt;br /&gt;
* Auflösung des Verein&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 An dieser Stelle können die zentralen Befugnisse der Mitgliederversammlung auch im Sinne der Einschränkung der Vertretungsbefugnisse des Vorstands genannt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Sie findet lokal oder per Telefon- oder Videokonferenz oder über eine geeignete Internet-Plattform statt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Frequenz und Häufigkeit der Mitgliederversammlung müssen nicht, können aber sogar bis hin zu festen Terminen bestimmt werden. Nach § 37 BGB muss diese Möglichkeit, gleichsam als Ausweg aus denkbaren Entscheidungsblockaden (z.B. seitens des Vorstands) gegeben sein. Das Quorum muss in jedem Fall unter 50% der Mitglieder liegen und sollte nicht zu hohe Hürden setzen (z.B. 25%)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per eMail oder schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Einberufung kann z.B. auch per E-Mail erfolgen. Dies muss in der Satzung genannt  werden und der Verein muss sicherstellen, dass auf diesem Wege auch alle Mitglieder erreicht werden können. (z.B. durch Angabe einer E-Mail-Adresse und unterschriebene Erklärung der Mitglieder) Unklarheiten in diesem Bereich führen am häufigsten zur Anfechtung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen wegen formaler Fehler.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Außerhalb der ordentlich einberufenen Mitgliederversammlungen können Beschlüsse auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per E-Mail oder per Post mit einer Frist von zwei Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 In Zeiten wachsender Internet-Kommunikation und großen Termin-Nöten kann diese Form der Beschlussfassung eine sinnvolle Ergänzung sein, die ohne eine solche Satzungsbestimmung dann jeweils die Zustimmung aller Mitglieder zu dem jeweiligen Verfahren erforderlich macht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Dies ist die einfachste Regelung auch im Sinne der Wahrung der Beschlussfähigkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alternative: Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 25 % (oder x %) aller Mitglieder anwesend sind. Besteht für eine einberufene Mitgliederversammlung &lt;br /&gt;
Beschlussunfähigkeit, ist der Vorstand berechtigt, eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig &lt;br /&gt;
ist. Darauf muss in der entsprechenden Einladung hingewiesen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Festlegung von Mindestmitgliederquoten kann der Aktivierung der Mitglieder durchaus förderlich sein, führt aber im Lebenszyklus eines Vereins erfahrungsgemäß zu temporären Blockaden, insbesondere in Krisen- und Konfliktlagen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[Mögliche Ergänzungen: Mitgliederversammlungen sind (nicht) öffentlich. Dies entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Es können aber auch für andere Entscheidungen als die über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins andere Mehrheitsverhältnisse festgelegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Nichtmitglieder können auf Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedes Mitglied hat eine Stimme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt &lt;br /&gt;
wurde. Kein Mitglied darf aber mehr als drei (?) Stimmen auf sich vereinen. Die eigene und die übertragenen Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden. Die Stimmrechtsübertragung kann nur für die jeweilige Mitgliederversammlung insgesamt erteilt werden.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Möglich sind aber auch Sonderstimmrechte für Gründungsmitglieder oder Stimmrechtsbeschränkungen z.B. für Fördermitglieder.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Grundsätzlich kann das Stimmrecht nur persönlich wahrgenommen werden. Wenn Stimmrechtsübertragungen erforderlich erscheinen, muss die Satzung eine entsprechende Regelung enthalten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 8 Der Vorstand ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
Ein Vorstand ist gesetzlich vorgesehen, kann grundsätzlich auch von einer einzigen Person (auch von dem Vertreter einer juristischen Person)  gestellt werden. Die Vorstandskonstruktion sollte aber gut überlegt sein, so dass seine Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit jederzeit gewährleistet ist, v.a.&lt;br /&gt;
* Bei plötzlichem Ausfall eines Vorstandsmitglieds (z.B. bei 1 Person, oder bei 2 Personen, die nur gemeinsam vertretungsberechtigt sind)&lt;br /&gt;
* Bei erfahrungsgemäßen Schwierigkeiten viele Vorstandsposten zu besetzen (bei mehr als 3 Personen treten auf Dauer häufig Besetzungsprobleme auf)&lt;br /&gt;
* Zur Vermeidung von Entscheidungsblockaden (bei ungeraden Zahlen werden Patt-Situationen immer vermieden)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Erfahrungswert erscheint ein 3-köpfiger (eventuell auch bis zu fünf) Vorstand empfehlenswert. Die (nebenstehende) klassische Aufgabenteilung erscheint in Zeiten moderner Vereinsorganisation &lt;br /&gt;
etwas überholt. Denkbar ein modernes Kollegium, das sich arbeitsteilig z.B. strategische Entwicklung des Vereins, Mitgliedergewinnung und –pflege, Öffentlichkeitsarbeit, Finanzen als Aufgabenbereiche teilt&lt;br /&gt;
&amp;lt;/pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Das „Vier-Augen-Prinzip“ hat sich für alle Geschäftsführungsfunktionen bewährt und hilft „Alleingänge“ und Missbrauch zu vermeiden Andere Verteilungen, etwa parallele Vertretungsbefugnis je zweier Vorstandsmitglieder oder auch nur eines sind möglich aber nicht empfehlenswert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Amtszeit ist frei wählbar, könnte grundsätzlich auch unbeschränkt bleiben, sollte nicht zu kurz bemessen sein (2 Jahre).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Alternativ kann auch die Zahl der Amtsperioden beschränkt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Diese Übergangsregelung vermeidet Phasen der Handlungsunfähigkeit wenn Vorstandswahlen nicht rechtzeitig stattfinden können. Bei vorzeitigem Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder kann in der Satzung dem Vorstand auch das Recht eingeräumt werden, bis zum Ablauf der Amtsperiode zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit ein weiteres Vorstandsmitglied zu kooptieren, d.h. auf der &lt;br /&gt;
Grundlage eines Vorstandsbeschlusses kommissarisch zu bestimmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Auch dies ist in moderneren Formen der Vereinsführung nicht unbedingt erforderlich und kann durch einen Sprecher des Vorstands ersetzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:&lt;br /&gt;
* ...&lt;br /&gt;
* ...&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Hier sollten in Abstimmung mit der o.a. Kernzuständigkeit der Mitgliederversammlung der &lt;br /&gt;
Aufgabenbereich des Vorstands beschrieben werden, die ihm im Rahmen der Geschäftsführung &lt;br /&gt;
eigenständig überlassen bleiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Vergütungen für Vorstandstätigkeit – auch und insbesondere die Ehrenamtspauschale - können nur auf Basis einer solchen Regelung gezahlt werden. Fehlt sie, ist Vorstandstätigkeit grundsätzlich &lt;br /&gt;
ehrenamtlich und die Auszahlung von Ehrenamtspauschalen gemeinnützigkeitsschädlich&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer (besonderen Vertreter nach § 30 BGB) bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit &lt;br /&gt;
beratender Stimme teilzunehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Unter Umständen erfordert die Entwicklung eines Vereins eine hauptamtliche Geschäftsführung, die &lt;br /&gt;
nur mit einer solchen Bestimmung der Satzung möglich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 3 mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, schriftlich oder per Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, per E-Mail, online oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren &lt;br /&gt;
schriftlich, per E-Mail, online oder fernmündlich erklären.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
All diese Einzelregelungen (4-6) können auch in einer Geschäftsordnung geregelt werden, die&lt;br /&gt;
* Vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird („Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung der Vorstandstätigkeit geben, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird)&lt;br /&gt;
* die der Vorstand eigenständig beschließt („Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben“)&lt;br /&gt;
&amp;lt;/pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 9 Satzungsänderungen ==&lt;br /&gt;
 Jede Änderung am Satzungstext bedeutet eine (vom Registergericht zu kontrollierende und im Vereinsregister einzutragende) Satzungsänderung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 ¾-Mehrheit ist nach BGB § 33 vorgesehen, es könnten aber auch andere Mehrheitsverhältnisse festgeschrieben werden. Allerdings gelten Satzungsänderungen, wie auch die Auflösung des Vereins als grundlegenden Entscheidungen, für die besondere Anforderungen an die Entscheidungsgrundlagen gelten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur &lt;br /&gt;
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Solche klaren Verfahrensregeln schaffen Transparenz und Vertrauen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Gerade bei Vereinsgründungen oder Veränderungen von Gesetzesgrundlagen kann es kurzfristig Änderungsforderungen in kleinerem Rahmen und bei gewissen Details geben, für die nicht unbedingt eine Mitgliederversammlung einberufen werden muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 10 Beurkundung von Beschlüssen ==&lt;br /&gt;
Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Grundsätzlich verlangt das BGB, § 58 Nr. 4 eine solche Beurkundung von Beschlüssen. Sie sollte nicht nur für die Mitgliederversammlung, sondern auch für den Vorstand (nicht zuletzt auch aus &lt;br /&gt;
haftungsrechtlichen Gründen) selbstverständlich sein und im Rahmen der gesetzlichen Pflichten auch archiviert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Für Vereinsgründung und die Eintragung von Verein und Vorstand in das Vereinsregister, für personelle Veränderungen im Vorstand, für Satzungsänderungen, Auflösungsbeschlüsse usw. müssen solche Protokolle ohnehin jeweils einzeln dem Gericht vorgelegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 11 Datenschutz ==&lt;br /&gt;
 Auch Vereine sind dem Schutz der Mitgliederdaten nach dem Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift; E-Mail- Adresse usw.). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft &lt;br /&gt;
verarbeitet und gespeichert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Zunächst sollten nur die (zur Verwaltung) absolut notwendigen Daten erfasst, und auf diese Regelungen auch im Aufnahmeverfahren bzw. der Beitrittserklärung hingewiesen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Als Mitglied des Verbandes muss der Verein die Daten seiner Mitglieder (Name, Vorname, Anschrift, Funktion usw. ) an den Verband weitergeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die &lt;br /&gt;
einer Veröffentlichung widersprochen haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Falls Vereine einem (Dach-)Verband oder Netzwerk angehören und in diesem Zusammenhang Mitgliederdaten weitergegeben werde sollen, sollte dies (auf der Grundlage entsprechender Beschlüsse der Mitgliederversammlung) auch in  der Satzung geregelt sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung ==&lt;br /&gt;
 Die Auflösung des Vereins ist ebenso wie die Gründung eine grundlegende Entscheidung, die vereinsrechtlich wie gemeinnützigkeitsrechtlich (Vermögensbindung) besondere Verfahrensanforderungen verlangt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Für den Auflösungsbeschluss nennt das BGB in § 41 dieses Mehrheitsverhältnis, das allerdings in der konkreten Satzung (nach oben bis zur Einstimmigkeit, wie nach unten bis zur relativen Mehrheit) &lt;br /&gt;
abgeändert werden kann).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a)................... (Bezeichnung einer konkreten juristischen Person des öffentlichen Rechts oder &lt;br /&gt;
einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft)- der - die - das - es unmittelbar und ausschließlich &lt;br /&gt;
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, oder&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte &lt;br /&gt;
Körperschaft, die es für ........... (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder &lt;br /&gt;
kirchlichen Zwecks nach der Abgabenordnung) zu verwenden hat.&lt;br /&gt;
Gemeinnützigkeits-(steuer-)rechtlich hat die Finanzverwaltung in ihren Mustersatzungsanforderungen &lt;br /&gt;
nach der Abgabenordnung Vereinen (und anderen gemeinnützigen Körperschaften) eine der beiden &lt;br /&gt;
Alternativen (a, b) als „zwingende“ Regelung der gemeinnützigen Vermögensbindung (Weitergabe des &lt;br /&gt;
Vermögens für gemeinnützige Zwecke) vorgeschrieben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Wird Variante a) gewählt, muss darauf geachtet werden, dass die genannte Körperschaft auch über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit in Form eines (aktuellen) Freistellungsbescheids verfügt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Verein]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Kuschel</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://jurtenland.eu/wiki/index.php?title=Satzung_des_Scouting_%26_Bushcraft_Convention_e.V.&amp;diff=14518</id>
		<title>Satzung des Scouting &amp; Bushcraft Convention e.V.</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://jurtenland.eu/wiki/index.php?title=Satzung_des_Scouting_%26_Bushcraft_Convention_e.V.&amp;diff=14518"/>
		<updated>2018-10-02T08:58:53Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Kuschel: /* § 5 Beiträge */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Datei:scoutingbushcraftlogoentwurf1.jpg|miniatur|Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entwurf auf Grundlage einer Mustersatzung des Land BW. Hier kann über die einzelnen Inhalte diskutiert werden [[Diskussion:Satzung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr ==&lt;br /&gt;
 Die Angaben zum Namen und Sitz des Vereins gehören zu den Mindesterfordernissen einer Satzung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Verein trägt den Namen ''Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention e.V.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Satzung muss den Namen des Vereins enthalten. Namensänderungen erfordern eine Satzungsänderung. Bei der Namenswahl darf kein Name gewählt werden, der bereits von einem anderen Verein verwendet wird. Bei gewissen Namenszusätzen, wie „Europäisch“ und „International“ oder „Akademie“ oder „Verband“ kann das Registergericht Auflagen machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Sitz des Vereins ist Offenburg&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Als Sitz des Vereins gilt normaler Weise der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird. Vom Sitz hängt auch das zuständige Amtsgericht (Registerbezirk) ab. Der Sitz kann auch die Privatadresse eines Vorstandsmitglieds (o.ä.) sein. Der Vereinssitz muss aber nicht zwingend der Ort sein, an dem der Verein seine Tätigkeiten durchführt oder an dem der Vorstand lebt. Die Angabe des Ortes genügt. Die Angabe einer genauen Adresse ist nicht ratsam, da dann eine Verlegung des Sitzes auch innerhalb des Registerbezirks eine Satzungsänderung erforderlich macht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Diese Satzungsbestimmung dokumentiert den Willen der Vereinsgründer, einen rechtsfähigen (eingetragenen) Verein zu gründen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Dieser Passus ist nicht zwingend erforderlich, schafft aber Klarheit über die vereinsinternen Planungs- und Entscheidungszyklen vor allem aber über die Fristen der Nachweispflichten des Vereins gegenüber den Aufsichts-(Finanz-)behörden. Schulfördervereine z.B. bestimmen in der Regel das Schuljahr als Geschäftsjahr.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 2 Vereinszweck ==&lt;br /&gt;
 Die präzise Definition des Vereinszwecks (in Anlehnung an einen oder mehrere der in der Abgabenordnung, § 52 Abs. 2 genannten anerkannten Zwecke) ist von entscheidender Bedeutung für die (dauerhafte) Anerkennung durch das Registergericht und durch das Finanzamt (Gewährung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Steuervorteile bzw. Steuerbefreiungen)  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts &amp;quot;Steuerbegünstigte Zwecke&amp;quot; der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zweck des Vereins ist&lt;br /&gt;
* die Förderung der Bildung und Erziehung in den Bereichen der Jugendarbeit, Natur- und Umweltpädagogik, Erlebnispädagogik&lt;br /&gt;
* die Bewahrung, Entwicklung und Verbreitung von handwerklichen und kulturellen Fähigkeiten sowie Wissen rund um Natur- und Umwelt - insbesondere für Pfadfinder-, Bushcraft- und andere Outdooraktivitäten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
§ 52, Abs. 2 AO (Katalog der anerkannten Zwecke)&lt;br /&gt;
# die Förderung von Wissenschaft und Forschung;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Religion;&lt;br /&gt;
# die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;&lt;br /&gt;
# die Förderung von Kunst und Kultur;&lt;br /&gt;
#  die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;&lt;br /&gt;
# die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Tierschutzes;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;&lt;br /&gt;
# die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;&lt;br /&gt;
#  die Förderung der Kriminalprävention;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);&lt;br /&gt;
# die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports;&lt;br /&gt;
# die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;&lt;br /&gt;
# die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Bei der Überprüfung der Satzung durch die Finanzämter steht die Frage der Verwirklichung der angegeben gemeinnützigen Satzungszwecke mit angemessenen Mitteln im Vordergrund. Einer plausiblen Beschreibung der Realisierung der Satzungszwecke mit entsprechenden Aktivitäten, Instrumenten, Mitteln und Methoden sollte die größte Aufmerksamkeit gewidmet werden. Hier liegen die häufigsten Gründe für die Nicht- Anerkennung von Satzungen bzw. der Gemeinnützigkeit von Vereinen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Veranstaltungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene&lt;br /&gt;
* Ausstellungen&lt;br /&gt;
* Workshops&lt;br /&gt;
* Vorträge&lt;br /&gt;
* Öffentlichkeitsarbeit&lt;br /&gt;
* Netzwerkarbeit&lt;br /&gt;
* Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Verbänden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 3 Selbstlosigkeit ==&lt;br /&gt;
 Die Anforderungen an die Selbstlosigkeit sind im gemeinnützigkeitsrechtlichen Sinne grundlegend. Die Formulierungen entsprechen dem Wortlaut der Mustersatzung, wie er von den Finanzbehörden im Anhang zur Abgabenordnung bindend vorgeschrieben wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 „Eigenwirtschaftliche“ Zwecke werden als Nebenzweck toleriert, müssen aber nachrangige Bedeutung haben (was dann von den Finanzämtern auch überprüft wird). Solche eigenwirtschaftlichen (Neben-)zwecke (z.B. Selbstversorgung, Mittelerwirtschaftung durch Produktverkauf usw. )sollten am besten nicht in der Satzung erscheinen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Damit sind unentgeltliche Zuwendungen (= Zahlung ohne Gegenleistung) an Mitglieder ausgeschlossen. Geschenke im Rahmen von Ehrungen oder „Zuwendungen“ zur Anerkennung der Arbeit der Mitglieder im Rahmen von Vereinsfeiern sind bis zur Höhe von 40 Euro/Jahr unkritisch. Nicht betroffen von dieser Regelung sind Vergütungen für (angestellte oder selbstständige) Mitarbeiter, die in bestimmten Aufgaben für den Verein (auch als Mitglieder) tätig werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Ausnahmen wären Darlehen oder Sacheinlagen, die vertraglich im Besitz der Mitglieder verbleiben und dem Verein nur auf Zeit zur Verfügung gestellt werden (am besten über schriftliche Nutzungsvereinbarungen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Nur wenn der gemeinnützige (oder mildtätige) Zweck Zuwendungen an bestimmte Personengruppen bestimmt, sind sie zulässig. Vergütungen müssen im Vergleich (Maßstab sind in der Regel die Tarife des öffentlichen Dienstes) angemessen und üblich sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 4 Mitglieder ==&lt;br /&gt;
 An die Mitglieder können spezifische Anforderungen gestellt werden (z. B. bezüglich Alter, Beruf u.ä.). Eine Pflicht zur Aufnahme jedes Beitrittswilligen besteht nicht. Aus gemeinnützigkeits- wie vereinsrechtlicher Sicht sollte die Mitgliedschaft aber nicht zu eng, etwa dauerhaft auf einen kleinen Personenkreis begrenzt sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Person und juristische Personen werden, die seine Ziele unterstützen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Zulassung von juristischen Personen (z.B. öffentliche Körperschaften, GmbH, e.V.) als Mitglieder kann frei festgelegt werden. Juristische Personen haben durch ihren gesetzlichen Vertreter (Vorstand, Geschäftsführer) Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Verein hat folgende Mitglieder:&lt;br /&gt;
* ordentliche Mitglieder&lt;br /&gt;
* jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs)&lt;br /&gt;
* Fördermitglieder&lt;br /&gt;
* Ehrenmitglieder&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Der Verein ist grundsätzlich frei in der Unterscheidung von Mitgliedergruppen und ihren Rechten mit entsprechender sachlicher Begründung. Der Ausschluss von der Teilnahme an einer Mitgliederversammlung ist nicht möglich. Bei minderjährigen jugendlichen Mitgliedern ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Eltern) Voraussetzung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Alternativ kann auch die Mitgliederversammlung über die Aufnahme entscheiden, hier gibt es unter Umständen nur lange Wartezeiten. Möglich ist auch eine Regelung, die zunächst dem Vorstand die Entscheidung überlässt, bei Ablehnung den Beitrittswilligen ein Anrufungsrecht für die Mitgliederversammlung einräumt, oder bei Ablehnung durch den Vorstand grundsätzlich die Mitgliederversammlung endgültig entscheiden lässt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Vereinsrechtlich muss die Satzung Bestimmungen über Ein- und Austritt von Mitgliedern enthalten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Frist zum Austritt darf maximal 2 Jahre betragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Ein Ausschluss ist möglich, &lt;br /&gt;
* wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat. &lt;br /&gt;
* wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit dem Beitrag für 24 Monate im Rückstand bleibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Mitglied kann durch einen Vorstandsbeschluss mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Für bestimmte Verstöße gegen Regelungen des Vereins könnten auch Sanktionen unterhalb des Ausschlusses bestimmt werden (Geldstrafen, zeitlicher Ausschluss von der Ausübung des Stimmrechts usw.) Auch dies muss die Satzung beinhalten. Bei Beitragsrückständen kann neben dem formalen Ausschlussverfahren auch die schlichte Streichung aus der Mitgliederliste (innerhalb bestimmter Fristen) erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Mitglied muss die Gelegenheit bekommen, vor der Beschlussfassung Stellung zu nehmen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Das Recht gehört zu werden kann nicht ausgeschlossen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Innerhalb einer Frist von 3 Monaten (Alternative 4 Wochen) nach Mitteilung des Ausschlusses kann das Mitglied Berufung gegen den Vorstandsbeschluss einlegen. &lt;br /&gt;
Dann entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig über Ausschluss oder Verbleib im Verein. Bis dorthin ruht die Mitgliedschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Damit werden willkürliche Beschlüsse des Vorstands verhindert. Alternativen wären entsprechende Schiedsgerichtsvereinbarungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 5 Beiträge ==&lt;br /&gt;
 Mitgliedsbeiträge können nur auf der Grundlage einer entsprechenden Satzungsbestimmung eingefordert werden. Sollen Aufnahmegebühren oder Umlagen erhoben werden, müssen auch sie in der Satzung (nach einem präzisen Berechnungsschlüssel: etwa x-fache des Jahresbeitrags) vorgesehen sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und - fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Grundsätzlich kann auf Geldbeiträge verzichtet werden oder durch (Gemeinschafts-) Arbeitsleistungen ersetzt oder mit Geldbeiträgen kombiniert werden. Konkrete Beitragshöhen sollten nicht in die Satzung geschrieben werden, da jede Änderung auch eine (aufwändige) Satzungsänderung erforderlich macht. Es bietet sich an, eine Beitragsordnung zu entwickeln, die jeweils Höhe, Fälligkeit Ermäßigungen oder Erlass für bestimmte Personen- bzw. Mitgliedergruppen, Stundungs- und Mahnverfahren und weitere Detailpunkte regelt und immer wieder angepasst werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[Alternative § 5 Beiträge wird in den Bereich Mitgliederversammlung integriert, da es eine Beschlusssache der MV ist]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 6 Organe des Vereins ==&lt;br /&gt;
Organe des Vereins sind&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) die Mitgliederversammlung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) der Vorstand&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Neben diesen Pflichtorganen des Vereins sind weitere Organe (z.B. ein Beirat, Aufsichtsrat, Revisoren) denkbar. Ihre Aufgaben, Zusammensetzung und Bestellung muss dann aber in ähnlicher Weise wie bei den Pflichtorganen präzise definiert (und von diesen abgegrenzt) werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 7 Mitgliederversammlung ==&lt;br /&gt;
 Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Alle Details von Planung, Einladung und Ablauf einer Mitgliederversammlung können/sollten in einer entsprechenden (nach und nach dokumentierten und ergänzten) Versammlungsordnung bzw. Geschäftsordnung Mitgliederversammlung festgehalten werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Sie findet lokal oder per Telefon- oder Videokonferenz oder über eine geeignete Internet-Plattform statt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Frequenz und Häufigkeit der Mitgliederversammlung müssen nicht, können aber sogar bis hin zu festen Terminen bestimmt werden. Nach § 37 BGB muss diese Möglichkeit, gleichsam als Ausweg aus denkbaren Entscheidungsblockaden (z.B. seitens des Vorstands) gegeben sein. Das Quorum muss in jedem Fall unter 50% der Mitglieder liegen und sollte nicht zu hohe Hürden setzen (z.B. 25%)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per eMail oder schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Einberufung kann z.B. auch per E-Mail erfolgen. Dies muss in der Satzung genannt  werden und der Verein muss sicherstellen, dass auf diesem Wege auch alle Mitglieder erreicht werden können. (z.B. durch Angabe einer E-Mail-Adresse und unterschriebene Erklärung der Mitglieder) Unklarheiten in diesem Bereich führen am häufigsten zur Anfechtung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen wegen formaler Fehler.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per E-Mail oder per Post mit einer Frist von zwei Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 In Zeiten wachsender Internet-Kommunikation und großen Termin-Nöten kann diese Form der Beschlussfassung eine sinnvolle Ergänzung sein, die ohne eine solche Satzungsbestimmung dann jeweils die Zustimmung aller Mitglieder zu dem jeweiligen Verfahren erforderlich macht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Dieser Bereich ist gesetzlich ohnehin vorgeschrieben, wäre eigentlich entbehrlich, sollte aber immer wieder ins Bewusstsein der Mitglieder und des Vorstands gerufen werden. Die Rechnungslegungs- und Entlastungspraxis sollte in jedem Fall in der Satzung verankert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Auch die Rechnungsprüfung ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, solle aber aus Eigeninteresse auch zur Wahrung der Gemeinnützigkeitsansprüche so verankert werden. Die Einzelheiten des Prüfauftrags könnten hier auch noch präziser beschrieben werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:&lt;br /&gt;
* Strategie und Aufgaben des Vereins&lt;br /&gt;
* Beteiligungen&lt;br /&gt;
* Aufnahmen von Darlehen&lt;br /&gt;
* Beiträge&lt;br /&gt;
* Alle Geschäftsordnungen des Vereins&lt;br /&gt;
* Satzungsänderungen&lt;br /&gt;
* Auflösung des Verein&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 An dieser Stelle können die zentralen Befugnisse der Mitgliederversammlung auch im Sinne der Einschränkung der Vertretungsbefugnisse des Vorstands genannt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Dies ist die einfachste Regelung auch im Sinne der Wahrung der Beschlussfähigkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alternative: Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 25 % (oder x %) aller Mitglieder anwesend sind. Besteht für eine einberufene Mitgliederversammlung &lt;br /&gt;
Beschlussunfähigkeit, ist der Vorstand berechtigt, eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig &lt;br /&gt;
ist. Darauf muss in der entsprechenden Einladung hingewiesen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Festlegung von Mindestmitgliederquoten kann der Aktivierung der Mitglieder durchaus förderlich sein, führt aber im Lebenszyklus eines Vereins erfahrungsgemäß zu temporären Blockaden, insbesondere in Krisen- und Konfliktlagen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[Mögliche Ergänzungen: Mitgliederversammlungen sind (nicht) öffentlich. Dies entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Es können aber auch für andere Entscheidungen als die über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins andere Mehrheitsverhältnisse festgelegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Nichtmitglieder können auf Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedes Mitglied hat eine Stimme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt &lt;br /&gt;
wurde. Kein Mitglied darf aber mehr als drei (?) Stimmen auf sich vereinen. Die eigene und die übertragenen Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden. Die Stimmrechtsübertragung kann nur für die jeweilige Mitgliederversammlung insgesamt erteilt werden.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Möglich sind aber auch Sonderstimmrechte für Gründungsmitglieder oder Stimmrechtsbeschränkungen z.B. für Fördermitglieder.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Grundsätzlich kann das Stimmrecht nur persönlich wahrgenommen werden. Wenn Stimmrechtsübertragungen erforderlich erscheinen, muss die Satzung eine entsprechende Regelung enthalten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 8 Der Vorstand ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
Ein Vorstand ist gesetzlich vorgesehen, kann grundsätzlich auch von einer einzigen Person (auch von dem Vertreter einer juristischen Person)  gestellt werden. Die Vorstandskonstruktion sollte aber gut überlegt sein, so dass seine Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit jederzeit gewährleistet ist, v.a.&lt;br /&gt;
* Bei plötzlichem Ausfall eines Vorstandsmitglieds (z.B. bei 1 Person, oder bei 2 Personen, die nur gemeinsam vertretungsberechtigt sind)&lt;br /&gt;
* Bei erfahrungsgemäßen Schwierigkeiten viele Vorstandsposten zu besetzen (bei mehr als 3 Personen treten auf Dauer häufig Besetzungsprobleme auf)&lt;br /&gt;
* Zur Vermeidung von Entscheidungsblockaden (bei ungeraden Zahlen werden Patt-Situationen immer vermieden)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Erfahrungswert erscheint ein 3-köpfiger (eventuell auch bis zu fünf) Vorstand empfehlenswert. Die (nebenstehende) klassische Aufgabenteilung erscheint in Zeiten moderner Vereinsorganisation &lt;br /&gt;
etwas überholt. Denkbar ein modernes Kollegium, das sich arbeitsteilig z.B. strategische Entwicklung des Vereins, Mitgliedergewinnung und –pflege, Öffentlichkeitsarbeit, Finanzen als Aufgabenbereiche teilt&lt;br /&gt;
&amp;lt;/pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Das „Vier-Augen-Prinzip“ hat sich für alle Geschäftsführungsfunktionen bewährt und hilft „Alleingänge“ und Missbrauch zu vermeiden Andere Verteilungen, etwa parallele Vertretungsbefugnis je zweier Vorstandsmitglieder oder auch nur eines sind möglich aber nicht empfehlenswert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Amtszeit ist frei wählbar, könnte grundsätzlich auch unbeschränkt bleiben, sollte nicht zu kurz bemessen sein (2 Jahre).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Alternativ kann auch die Zahl der Amtsperioden beschränkt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Diese Übergangsregelung vermeidet Phasen der Handlungsunfähigkeit wenn Vorstandswahlen nicht rechtzeitig stattfinden können. Bei vorzeitigem Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder kann in der Satzung dem Vorstand auch das Recht eingeräumt werden, bis zum Ablauf der Amtsperiode zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit ein weiteres Vorstandsmitglied zu kooptieren, d.h. auf der &lt;br /&gt;
Grundlage eines Vorstandsbeschlusses kommissarisch zu bestimmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Auch dies ist in moderneren Formen der Vereinsführung nicht unbedingt erforderlich und kann durch einen Sprecher des Vorstands ersetzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:&lt;br /&gt;
* ...&lt;br /&gt;
* ...&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Hier sollten in Abstimmung mit der o.a. Kernzuständigkeit der Mitgliederversammlung der &lt;br /&gt;
Aufgabenbereich des Vorstands beschrieben werden, die ihm im Rahmen der Geschäftsführung &lt;br /&gt;
eigenständig überlassen bleiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Vergütungen für Vorstandstätigkeit – auch und insbesondere die Ehrenamtspauschale - können nur auf Basis einer solchen Regelung gezahlt werden. Fehlt sie, ist Vorstandstätigkeit grundsätzlich &lt;br /&gt;
ehrenamtlich und die Auszahlung von Ehrenamtspauschalen gemeinnützigkeitsschädlich&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer (besonderen Vertreter nach § 30 BGB) bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit &lt;br /&gt;
beratender Stimme teilzunehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Unter Umständen erfordert die Entwicklung eines Vereins eine hauptamtliche Geschäftsführung, die &lt;br /&gt;
nur mit einer solchen Bestimmung der Satzung möglich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 3 mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, schriftlich oder per Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, per E-Mail, online oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren &lt;br /&gt;
schriftlich, per E-Mail, online oder fernmündlich erklären.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
All diese Einzelregelungen (4-6) können auch in einer Geschäftsordnung geregelt werden, die&lt;br /&gt;
* Vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird („Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung der Vorstandstätigkeit geben, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird)&lt;br /&gt;
* die der Vorstand eigenständig beschließt („Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben“)&lt;br /&gt;
&amp;lt;/pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 9 Satzungsänderungen ==&lt;br /&gt;
 Jede Änderung am Satzungstext bedeutet eine (vom Registergericht zu kontrollierende und im Vereinsregister einzutragende) Satzungsänderung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 ¾-Mehrheit ist nach BGB § 33 vorgesehen, es könnten aber auch andere Mehrheitsverhältnisse festgeschrieben werden. Allerdings gelten Satzungsänderungen, wie auch die Auflösung des Vereins als grundlegenden Entscheidungen, für die besondere Anforderungen an die Entscheidungsgrundlagen gelten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur &lt;br /&gt;
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Solche klaren Verfahrensregeln schaffen Transparenz und Vertrauen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Gerade bei Vereinsgründungen oder Veränderungen von Gesetzesgrundlagen kann es kurzfristig Änderungsforderungen in kleinerem Rahmen und bei gewissen Details geben, für die nicht unbedingt eine Mitgliederversammlung einberufen werden muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 10 Beurkundung von Beschlüssen ==&lt;br /&gt;
Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Grundsätzlich verlangt das BGB, § 58 Nr. 4 eine solche Beurkundung von Beschlüssen. Sie sollte nicht nur für die Mitgliederversammlung, sondern auch für den Vorstand (nicht zuletzt auch aus &lt;br /&gt;
haftungsrechtlichen Gründen) selbstverständlich sein und im Rahmen der gesetzlichen Pflichten auch archiviert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Für Vereinsgründung und die Eintragung von Verein und Vorstand in das Vereinsregister, für personelle Veränderungen im Vorstand, für Satzungsänderungen, Auflösungsbeschlüsse usw. müssen solche Protokolle ohnehin jeweils einzeln dem Gericht vorgelegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 11 Datenschutz ==&lt;br /&gt;
 Auch Vereine sind dem Schutz der Mitgliederdaten nach dem Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift; E-Mail- Adresse usw.). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft &lt;br /&gt;
verarbeitet und gespeichert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Zunächst sollten nur die (zur Verwaltung) absolut notwendigen Daten erfasst, und auf diese Regelungen auch im Aufnahmeverfahren bzw. der Beitrittserklärung hingewiesen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Als Mitglied des Verbandes muss der Verein die Daten seiner Mitglieder (Name, Vorname, Anschrift, Funktion usw. ) an den Verband weitergeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die &lt;br /&gt;
einer Veröffentlichung widersprochen haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Falls Vereine einem (Dach-)Verband oder Netzwerk angehören und in diesem Zusammenhang Mitgliederdaten weitergegeben werde sollen, sollte dies (auf der Grundlage entsprechender Beschlüsse der Mitgliederversammlung) auch in  der Satzung geregelt sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung ==&lt;br /&gt;
 Die Auflösung des Vereins ist ebenso wie die Gründung eine grundlegende Entscheidung, die vereinsrechtlich wie gemeinnützigkeitsrechtlich (Vermögensbindung) besondere Verfahrensanforderungen verlangt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Für den Auflösungsbeschluss nennt das BGB in § 41 dieses Mehrheitsverhältnis, das allerdings in der konkreten Satzung (nach oben bis zur Einstimmigkeit, wie nach unten bis zur relativen Mehrheit) &lt;br /&gt;
abgeändert werden kann).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a)................... (Bezeichnung einer konkreten juristischen Person des öffentlichen Rechts oder &lt;br /&gt;
einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft)- der - die - das - es unmittelbar und ausschließlich &lt;br /&gt;
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, oder&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte &lt;br /&gt;
Körperschaft, die es für ........... (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder &lt;br /&gt;
kirchlichen Zwecks nach der Abgabenordnung) zu verwenden hat.&lt;br /&gt;
Gemeinnützigkeits-(steuer-)rechtlich hat die Finanzverwaltung in ihren Mustersatzungsanforderungen &lt;br /&gt;
nach der Abgabenordnung Vereinen (und anderen gemeinnützigen Körperschaften) eine der beiden &lt;br /&gt;
Alternativen (a, b) als „zwingende“ Regelung der gemeinnützigen Vermögensbindung (Weitergabe des &lt;br /&gt;
Vermögens für gemeinnützige Zwecke) vorgeschrieben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Wird Variante a) gewählt, muss darauf geachtet werden, dass die genannte Körperschaft auch über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit in Form eines (aktuellen) Freistellungsbescheids verfügt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Verein]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Kuschel</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://jurtenland.eu/wiki/index.php?title=Satzung_des_Scouting_%26_Bushcraft_Convention_e.V.&amp;diff=14517</id>
		<title>Satzung des Scouting &amp; Bushcraft Convention e.V.</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://jurtenland.eu/wiki/index.php?title=Satzung_des_Scouting_%26_Bushcraft_Convention_e.V.&amp;diff=14517"/>
		<updated>2018-10-02T08:57:55Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Kuschel: /* § 5 Beiträge */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Datei:scoutingbushcraftlogoentwurf1.jpg|miniatur|Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entwurf auf Grundlage einer Mustersatzung des Land BW. Hier kann über die einzelnen Inhalte diskutiert werden [[Diskussion:Satzung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr ==&lt;br /&gt;
 Die Angaben zum Namen und Sitz des Vereins gehören zu den Mindesterfordernissen einer Satzung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Verein trägt den Namen ''Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention e.V.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Satzung muss den Namen des Vereins enthalten. Namensänderungen erfordern eine Satzungsänderung. Bei der Namenswahl darf kein Name gewählt werden, der bereits von einem anderen Verein verwendet wird. Bei gewissen Namenszusätzen, wie „Europäisch“ und „International“ oder „Akademie“ oder „Verband“ kann das Registergericht Auflagen machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Sitz des Vereins ist Offenburg&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Als Sitz des Vereins gilt normaler Weise der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird. Vom Sitz hängt auch das zuständige Amtsgericht (Registerbezirk) ab. Der Sitz kann auch die Privatadresse eines Vorstandsmitglieds (o.ä.) sein. Der Vereinssitz muss aber nicht zwingend der Ort sein, an dem der Verein seine Tätigkeiten durchführt oder an dem der Vorstand lebt. Die Angabe des Ortes genügt. Die Angabe einer genauen Adresse ist nicht ratsam, da dann eine Verlegung des Sitzes auch innerhalb des Registerbezirks eine Satzungsänderung erforderlich macht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Diese Satzungsbestimmung dokumentiert den Willen der Vereinsgründer, einen rechtsfähigen (eingetragenen) Verein zu gründen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Dieser Passus ist nicht zwingend erforderlich, schafft aber Klarheit über die vereinsinternen Planungs- und Entscheidungszyklen vor allem aber über die Fristen der Nachweispflichten des Vereins gegenüber den Aufsichts-(Finanz-)behörden. Schulfördervereine z.B. bestimmen in der Regel das Schuljahr als Geschäftsjahr.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 2 Vereinszweck ==&lt;br /&gt;
 Die präzise Definition des Vereinszwecks (in Anlehnung an einen oder mehrere der in der Abgabenordnung, § 52 Abs. 2 genannten anerkannten Zwecke) ist von entscheidender Bedeutung für die (dauerhafte) Anerkennung durch das Registergericht und durch das Finanzamt (Gewährung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Steuervorteile bzw. Steuerbefreiungen)  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts &amp;quot;Steuerbegünstigte Zwecke&amp;quot; der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zweck des Vereins ist&lt;br /&gt;
* die Förderung der Bildung und Erziehung in den Bereichen der Jugendarbeit, Natur- und Umweltpädagogik, Erlebnispädagogik&lt;br /&gt;
* die Bewahrung, Entwicklung und Verbreitung von handwerklichen und kulturellen Fähigkeiten sowie Wissen rund um Natur- und Umwelt - insbesondere für Pfadfinder-, Bushcraft- und andere Outdooraktivitäten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
§ 52, Abs. 2 AO (Katalog der anerkannten Zwecke)&lt;br /&gt;
# die Förderung von Wissenschaft und Forschung;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Religion;&lt;br /&gt;
# die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;&lt;br /&gt;
# die Förderung von Kunst und Kultur;&lt;br /&gt;
#  die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;&lt;br /&gt;
# die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Tierschutzes;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;&lt;br /&gt;
# die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;&lt;br /&gt;
#  die Förderung der Kriminalprävention;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);&lt;br /&gt;
# die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports;&lt;br /&gt;
# die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;&lt;br /&gt;
# die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Bei der Überprüfung der Satzung durch die Finanzämter steht die Frage der Verwirklichung der angegeben gemeinnützigen Satzungszwecke mit angemessenen Mitteln im Vordergrund. Einer plausiblen Beschreibung der Realisierung der Satzungszwecke mit entsprechenden Aktivitäten, Instrumenten, Mitteln und Methoden sollte die größte Aufmerksamkeit gewidmet werden. Hier liegen die häufigsten Gründe für die Nicht- Anerkennung von Satzungen bzw. der Gemeinnützigkeit von Vereinen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Veranstaltungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene&lt;br /&gt;
* Ausstellungen&lt;br /&gt;
* Workshops&lt;br /&gt;
* Vorträge&lt;br /&gt;
* Öffentlichkeitsarbeit&lt;br /&gt;
* Netzwerkarbeit&lt;br /&gt;
* Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Verbänden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 3 Selbstlosigkeit ==&lt;br /&gt;
 Die Anforderungen an die Selbstlosigkeit sind im gemeinnützigkeitsrechtlichen Sinne grundlegend. Die Formulierungen entsprechen dem Wortlaut der Mustersatzung, wie er von den Finanzbehörden im Anhang zur Abgabenordnung bindend vorgeschrieben wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 „Eigenwirtschaftliche“ Zwecke werden als Nebenzweck toleriert, müssen aber nachrangige Bedeutung haben (was dann von den Finanzämtern auch überprüft wird). Solche eigenwirtschaftlichen (Neben-)zwecke (z.B. Selbstversorgung, Mittelerwirtschaftung durch Produktverkauf usw. )sollten am besten nicht in der Satzung erscheinen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Damit sind unentgeltliche Zuwendungen (= Zahlung ohne Gegenleistung) an Mitglieder ausgeschlossen. Geschenke im Rahmen von Ehrungen oder „Zuwendungen“ zur Anerkennung der Arbeit der Mitglieder im Rahmen von Vereinsfeiern sind bis zur Höhe von 40 Euro/Jahr unkritisch. Nicht betroffen von dieser Regelung sind Vergütungen für (angestellte oder selbstständige) Mitarbeiter, die in bestimmten Aufgaben für den Verein (auch als Mitglieder) tätig werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Ausnahmen wären Darlehen oder Sacheinlagen, die vertraglich im Besitz der Mitglieder verbleiben und dem Verein nur auf Zeit zur Verfügung gestellt werden (am besten über schriftliche Nutzungsvereinbarungen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Nur wenn der gemeinnützige (oder mildtätige) Zweck Zuwendungen an bestimmte Personengruppen bestimmt, sind sie zulässig. Vergütungen müssen im Vergleich (Maßstab sind in der Regel die Tarife des öffentlichen Dienstes) angemessen und üblich sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 4 Mitglieder ==&lt;br /&gt;
 An die Mitglieder können spezifische Anforderungen gestellt werden (z. B. bezüglich Alter, Beruf u.ä.). Eine Pflicht zur Aufnahme jedes Beitrittswilligen besteht nicht. Aus gemeinnützigkeits- wie vereinsrechtlicher Sicht sollte die Mitgliedschaft aber nicht zu eng, etwa dauerhaft auf einen kleinen Personenkreis begrenzt sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Person und juristische Personen werden, die seine Ziele unterstützen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Zulassung von juristischen Personen (z.B. öffentliche Körperschaften, GmbH, e.V.) als Mitglieder kann frei festgelegt werden. Juristische Personen haben durch ihren gesetzlichen Vertreter (Vorstand, Geschäftsführer) Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Verein hat folgende Mitglieder:&lt;br /&gt;
* ordentliche Mitglieder&lt;br /&gt;
* jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs)&lt;br /&gt;
* Fördermitglieder&lt;br /&gt;
* Ehrenmitglieder&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Der Verein ist grundsätzlich frei in der Unterscheidung von Mitgliedergruppen und ihren Rechten mit entsprechender sachlicher Begründung. Der Ausschluss von der Teilnahme an einer Mitgliederversammlung ist nicht möglich. Bei minderjährigen jugendlichen Mitgliedern ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Eltern) Voraussetzung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Alternativ kann auch die Mitgliederversammlung über die Aufnahme entscheiden, hier gibt es unter Umständen nur lange Wartezeiten. Möglich ist auch eine Regelung, die zunächst dem Vorstand die Entscheidung überlässt, bei Ablehnung den Beitrittswilligen ein Anrufungsrecht für die Mitgliederversammlung einräumt, oder bei Ablehnung durch den Vorstand grundsätzlich die Mitgliederversammlung endgültig entscheiden lässt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Vereinsrechtlich muss die Satzung Bestimmungen über Ein- und Austritt von Mitgliedern enthalten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Frist zum Austritt darf maximal 2 Jahre betragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Ein Ausschluss ist möglich, &lt;br /&gt;
* wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat. &lt;br /&gt;
* wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit dem Beitrag für 24 Monate im Rückstand bleibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Mitglied kann durch einen Vorstandsbeschluss mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Für bestimmte Verstöße gegen Regelungen des Vereins könnten auch Sanktionen unterhalb des Ausschlusses bestimmt werden (Geldstrafen, zeitlicher Ausschluss von der Ausübung des Stimmrechts usw.) Auch dies muss die Satzung beinhalten. Bei Beitragsrückständen kann neben dem formalen Ausschlussverfahren auch die schlichte Streichung aus der Mitgliederliste (innerhalb bestimmter Fristen) erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Mitglied muss die Gelegenheit bekommen, vor der Beschlussfassung Stellung zu nehmen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Das Recht gehört zu werden kann nicht ausgeschlossen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Innerhalb einer Frist von 3 Monaten (Alternative 4 Wochen) nach Mitteilung des Ausschlusses kann das Mitglied Berufung gegen den Vorstandsbeschluss einlegen. &lt;br /&gt;
Dann entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig über Ausschluss oder Verbleib im Verein. Bis dorthin ruht die Mitgliedschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Damit werden willkürliche Beschlüsse des Vorstands verhindert. Alternativen wären entsprechende Schiedsgerichtsvereinbarungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 5 Beiträge ==&lt;br /&gt;
 Mitgliedsbeiträge können nur auf der Grundlage einer entsprechenden Satzungsbestimmung eingefordert werden. Sollen Aufnahmegebühren oder Umlagen erhoben werden, müssen auch sie in der Satzung (nach einem präzisen Berechnungsschlüssel: etwa x-fache des Jahresbeitrags) vorgesehen sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und - fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Grundsätzlich kann auf Geldbeiträge verzichtet werden oder durch (Gemeinschafts-) Arbeitsleistungen ersetzt oder mit Geldbeiträgen kombiniert werden. Konkrete Beitragshöhen sollten nicht in die Satzung geschrieben werden, da jede Änderung auch eine (aufwändige) Satzungsänderung erforderlich macht. Es bietet sich an, eine Beitragsordnung zu entwickeln, die jeweils Höhe, Fälligkeit Ermäßigungen oder Erlass für bestimmte Personen- bzw. Mitgliedergruppen, Stundungs- und Mahnverfahren und weitere Detailpunkte regelt und immer wieder angepasst werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[§ 5 Beiträge sollte in den Bereich Mitgliederversammlung integriert werden, es ist eine Beschlusssache der MV]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 6 Organe des Vereins ==&lt;br /&gt;
Organe des Vereins sind&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) die Mitgliederversammlung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) der Vorstand&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Neben diesen Pflichtorganen des Vereins sind weitere Organe (z.B. ein Beirat, Aufsichtsrat, Revisoren) denkbar. Ihre Aufgaben, Zusammensetzung und Bestellung muss dann aber in ähnlicher Weise wie bei den Pflichtorganen präzise definiert (und von diesen abgegrenzt) werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 7 Mitgliederversammlung ==&lt;br /&gt;
 Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Alle Details von Planung, Einladung und Ablauf einer Mitgliederversammlung können/sollten in einer entsprechenden (nach und nach dokumentierten und ergänzten) Versammlungsordnung bzw. Geschäftsordnung Mitgliederversammlung festgehalten werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Sie findet lokal oder per Telefon- oder Videokonferenz oder über eine geeignete Internet-Plattform statt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Frequenz und Häufigkeit der Mitgliederversammlung müssen nicht, können aber sogar bis hin zu festen Terminen bestimmt werden. Nach § 37 BGB muss diese Möglichkeit, gleichsam als Ausweg aus denkbaren Entscheidungsblockaden (z.B. seitens des Vorstands) gegeben sein. Das Quorum muss in jedem Fall unter 50% der Mitglieder liegen und sollte nicht zu hohe Hürden setzen (z.B. 25%)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per eMail oder schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Einberufung kann z.B. auch per E-Mail erfolgen. Dies muss in der Satzung genannt  werden und der Verein muss sicherstellen, dass auf diesem Wege auch alle Mitglieder erreicht werden können. (z.B. durch Angabe einer E-Mail-Adresse und unterschriebene Erklärung der Mitglieder) Unklarheiten in diesem Bereich führen am häufigsten zur Anfechtung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen wegen formaler Fehler.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per E-Mail oder per Post mit einer Frist von zwei Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 In Zeiten wachsender Internet-Kommunikation und großen Termin-Nöten kann diese Form der Beschlussfassung eine sinnvolle Ergänzung sein, die ohne eine solche Satzungsbestimmung dann jeweils die Zustimmung aller Mitglieder zu dem jeweiligen Verfahren erforderlich macht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Dieser Bereich ist gesetzlich ohnehin vorgeschrieben, wäre eigentlich entbehrlich, sollte aber immer wieder ins Bewusstsein der Mitglieder und des Vorstands gerufen werden. Die Rechnungslegungs- und Entlastungspraxis sollte in jedem Fall in der Satzung verankert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Auch die Rechnungsprüfung ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, solle aber aus Eigeninteresse auch zur Wahrung der Gemeinnützigkeitsansprüche so verankert werden. Die Einzelheiten des Prüfauftrags könnten hier auch noch präziser beschrieben werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:&lt;br /&gt;
* Strategie und Aufgaben des Vereins&lt;br /&gt;
* Beteiligungen&lt;br /&gt;
* Aufnahmen von Darlehen&lt;br /&gt;
* Beiträge&lt;br /&gt;
* Alle Geschäftsordnungen des Vereins&lt;br /&gt;
* Satzungsänderungen&lt;br /&gt;
* Auflösung des Verein&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 An dieser Stelle können die zentralen Befugnisse der Mitgliederversammlung auch im Sinne der Einschränkung der Vertretungsbefugnisse des Vorstands genannt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Dies ist die einfachste Regelung auch im Sinne der Wahrung der Beschlussfähigkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alternative: Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 25 % (oder x %) aller Mitglieder anwesend sind. Besteht für eine einberufene Mitgliederversammlung &lt;br /&gt;
Beschlussunfähigkeit, ist der Vorstand berechtigt, eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig &lt;br /&gt;
ist. Darauf muss in der entsprechenden Einladung hingewiesen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Festlegung von Mindestmitgliederquoten kann der Aktivierung der Mitglieder durchaus förderlich sein, führt aber im Lebenszyklus eines Vereins erfahrungsgemäß zu temporären Blockaden, insbesondere in Krisen- und Konfliktlagen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[Mögliche Ergänzungen: Mitgliederversammlungen sind (nicht) öffentlich. Dies entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Es können aber auch für andere Entscheidungen als die über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins andere Mehrheitsverhältnisse festgelegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Nichtmitglieder können auf Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedes Mitglied hat eine Stimme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt &lt;br /&gt;
wurde. Kein Mitglied darf aber mehr als drei (?) Stimmen auf sich vereinen. Die eigene und die übertragenen Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden. Die Stimmrechtsübertragung kann nur für die jeweilige Mitgliederversammlung insgesamt erteilt werden.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Möglich sind aber auch Sonderstimmrechte für Gründungsmitglieder oder Stimmrechtsbeschränkungen z.B. für Fördermitglieder.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Grundsätzlich kann das Stimmrecht nur persönlich wahrgenommen werden. Wenn Stimmrechtsübertragungen erforderlich erscheinen, muss die Satzung eine entsprechende Regelung enthalten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 8 Der Vorstand ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
Ein Vorstand ist gesetzlich vorgesehen, kann grundsätzlich auch von einer einzigen Person (auch von dem Vertreter einer juristischen Person)  gestellt werden. Die Vorstandskonstruktion sollte aber gut überlegt sein, so dass seine Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit jederzeit gewährleistet ist, v.a.&lt;br /&gt;
* Bei plötzlichem Ausfall eines Vorstandsmitglieds (z.B. bei 1 Person, oder bei 2 Personen, die nur gemeinsam vertretungsberechtigt sind)&lt;br /&gt;
* Bei erfahrungsgemäßen Schwierigkeiten viele Vorstandsposten zu besetzen (bei mehr als 3 Personen treten auf Dauer häufig Besetzungsprobleme auf)&lt;br /&gt;
* Zur Vermeidung von Entscheidungsblockaden (bei ungeraden Zahlen werden Patt-Situationen immer vermieden)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Erfahrungswert erscheint ein 3-köpfiger (eventuell auch bis zu fünf) Vorstand empfehlenswert. Die (nebenstehende) klassische Aufgabenteilung erscheint in Zeiten moderner Vereinsorganisation &lt;br /&gt;
etwas überholt. Denkbar ein modernes Kollegium, das sich arbeitsteilig z.B. strategische Entwicklung des Vereins, Mitgliedergewinnung und –pflege, Öffentlichkeitsarbeit, Finanzen als Aufgabenbereiche teilt&lt;br /&gt;
&amp;lt;/pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Das „Vier-Augen-Prinzip“ hat sich für alle Geschäftsführungsfunktionen bewährt und hilft „Alleingänge“ und Missbrauch zu vermeiden Andere Verteilungen, etwa parallele Vertretungsbefugnis je zweier Vorstandsmitglieder oder auch nur eines sind möglich aber nicht empfehlenswert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Amtszeit ist frei wählbar, könnte grundsätzlich auch unbeschränkt bleiben, sollte nicht zu kurz bemessen sein (2 Jahre).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Alternativ kann auch die Zahl der Amtsperioden beschränkt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Diese Übergangsregelung vermeidet Phasen der Handlungsunfähigkeit wenn Vorstandswahlen nicht rechtzeitig stattfinden können. Bei vorzeitigem Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder kann in der Satzung dem Vorstand auch das Recht eingeräumt werden, bis zum Ablauf der Amtsperiode zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit ein weiteres Vorstandsmitglied zu kooptieren, d.h. auf der &lt;br /&gt;
Grundlage eines Vorstandsbeschlusses kommissarisch zu bestimmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Auch dies ist in moderneren Formen der Vereinsführung nicht unbedingt erforderlich und kann durch einen Sprecher des Vorstands ersetzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:&lt;br /&gt;
* ...&lt;br /&gt;
* ...&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Hier sollten in Abstimmung mit der o.a. Kernzuständigkeit der Mitgliederversammlung der &lt;br /&gt;
Aufgabenbereich des Vorstands beschrieben werden, die ihm im Rahmen der Geschäftsführung &lt;br /&gt;
eigenständig überlassen bleiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Vergütungen für Vorstandstätigkeit – auch und insbesondere die Ehrenamtspauschale - können nur auf Basis einer solchen Regelung gezahlt werden. Fehlt sie, ist Vorstandstätigkeit grundsätzlich &lt;br /&gt;
ehrenamtlich und die Auszahlung von Ehrenamtspauschalen gemeinnützigkeitsschädlich&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer (besonderen Vertreter nach § 30 BGB) bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit &lt;br /&gt;
beratender Stimme teilzunehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Unter Umständen erfordert die Entwicklung eines Vereins eine hauptamtliche Geschäftsführung, die &lt;br /&gt;
nur mit einer solchen Bestimmung der Satzung möglich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 3 mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, schriftlich oder per Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, per E-Mail, online oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren &lt;br /&gt;
schriftlich, per E-Mail, online oder fernmündlich erklären.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
All diese Einzelregelungen (4-6) können auch in einer Geschäftsordnung geregelt werden, die&lt;br /&gt;
* Vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird („Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung der Vorstandstätigkeit geben, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird)&lt;br /&gt;
* die der Vorstand eigenständig beschließt („Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben“)&lt;br /&gt;
&amp;lt;/pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 9 Satzungsänderungen ==&lt;br /&gt;
 Jede Änderung am Satzungstext bedeutet eine (vom Registergericht zu kontrollierende und im Vereinsregister einzutragende) Satzungsänderung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 ¾-Mehrheit ist nach BGB § 33 vorgesehen, es könnten aber auch andere Mehrheitsverhältnisse festgeschrieben werden. Allerdings gelten Satzungsänderungen, wie auch die Auflösung des Vereins als grundlegenden Entscheidungen, für die besondere Anforderungen an die Entscheidungsgrundlagen gelten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur &lt;br /&gt;
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Solche klaren Verfahrensregeln schaffen Transparenz und Vertrauen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Gerade bei Vereinsgründungen oder Veränderungen von Gesetzesgrundlagen kann es kurzfristig Änderungsforderungen in kleinerem Rahmen und bei gewissen Details geben, für die nicht unbedingt eine Mitgliederversammlung einberufen werden muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 10 Beurkundung von Beschlüssen ==&lt;br /&gt;
Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Grundsätzlich verlangt das BGB, § 58 Nr. 4 eine solche Beurkundung von Beschlüssen. Sie sollte nicht nur für die Mitgliederversammlung, sondern auch für den Vorstand (nicht zuletzt auch aus &lt;br /&gt;
haftungsrechtlichen Gründen) selbstverständlich sein und im Rahmen der gesetzlichen Pflichten auch archiviert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Für Vereinsgründung und die Eintragung von Verein und Vorstand in das Vereinsregister, für personelle Veränderungen im Vorstand, für Satzungsänderungen, Auflösungsbeschlüsse usw. müssen solche Protokolle ohnehin jeweils einzeln dem Gericht vorgelegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 11 Datenschutz ==&lt;br /&gt;
 Auch Vereine sind dem Schutz der Mitgliederdaten nach dem Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift; E-Mail- Adresse usw.). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft &lt;br /&gt;
verarbeitet und gespeichert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Zunächst sollten nur die (zur Verwaltung) absolut notwendigen Daten erfasst, und auf diese Regelungen auch im Aufnahmeverfahren bzw. der Beitrittserklärung hingewiesen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Als Mitglied des Verbandes muss der Verein die Daten seiner Mitglieder (Name, Vorname, Anschrift, Funktion usw. ) an den Verband weitergeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die &lt;br /&gt;
einer Veröffentlichung widersprochen haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Falls Vereine einem (Dach-)Verband oder Netzwerk angehören und in diesem Zusammenhang Mitgliederdaten weitergegeben werde sollen, sollte dies (auf der Grundlage entsprechender Beschlüsse der Mitgliederversammlung) auch in  der Satzung geregelt sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung ==&lt;br /&gt;
 Die Auflösung des Vereins ist ebenso wie die Gründung eine grundlegende Entscheidung, die vereinsrechtlich wie gemeinnützigkeitsrechtlich (Vermögensbindung) besondere Verfahrensanforderungen verlangt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Für den Auflösungsbeschluss nennt das BGB in § 41 dieses Mehrheitsverhältnis, das allerdings in der konkreten Satzung (nach oben bis zur Einstimmigkeit, wie nach unten bis zur relativen Mehrheit) &lt;br /&gt;
abgeändert werden kann).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a)................... (Bezeichnung einer konkreten juristischen Person des öffentlichen Rechts oder &lt;br /&gt;
einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft)- der - die - das - es unmittelbar und ausschließlich &lt;br /&gt;
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, oder&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte &lt;br /&gt;
Körperschaft, die es für ........... (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder &lt;br /&gt;
kirchlichen Zwecks nach der Abgabenordnung) zu verwenden hat.&lt;br /&gt;
Gemeinnützigkeits-(steuer-)rechtlich hat die Finanzverwaltung in ihren Mustersatzungsanforderungen &lt;br /&gt;
nach der Abgabenordnung Vereinen (und anderen gemeinnützigen Körperschaften) eine der beiden &lt;br /&gt;
Alternativen (a, b) als „zwingende“ Regelung der gemeinnützigen Vermögensbindung (Weitergabe des &lt;br /&gt;
Vermögens für gemeinnützige Zwecke) vorgeschrieben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Wird Variante a) gewählt, muss darauf geachtet werden, dass die genannte Körperschaft auch über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit in Form eines (aktuellen) Freistellungsbescheids verfügt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Verein]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Kuschel</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://jurtenland.eu/wiki/index.php?title=Satzung_des_Scouting_%26_Bushcraft_Convention_e.V.&amp;diff=14516</id>
		<title>Satzung des Scouting &amp; Bushcraft Convention e.V.</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://jurtenland.eu/wiki/index.php?title=Satzung_des_Scouting_%26_Bushcraft_Convention_e.V.&amp;diff=14516"/>
		<updated>2018-10-02T08:45:46Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Kuschel: /* § 4 Mitglieder */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Datei:scoutingbushcraftlogoentwurf1.jpg|miniatur|Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entwurf auf Grundlage einer Mustersatzung des Land BW. Hier kann über die einzelnen Inhalte diskutiert werden [[Diskussion:Satzung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr ==&lt;br /&gt;
 Die Angaben zum Namen und Sitz des Vereins gehören zu den Mindesterfordernissen einer Satzung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Verein trägt den Namen ''Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention e.V.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Satzung muss den Namen des Vereins enthalten. Namensänderungen erfordern eine Satzungsänderung. Bei der Namenswahl darf kein Name gewählt werden, der bereits von einem anderen Verein verwendet wird. Bei gewissen Namenszusätzen, wie „Europäisch“ und „International“ oder „Akademie“ oder „Verband“ kann das Registergericht Auflagen machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Sitz des Vereins ist Offenburg&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Als Sitz des Vereins gilt normaler Weise der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird. Vom Sitz hängt auch das zuständige Amtsgericht (Registerbezirk) ab. Der Sitz kann auch die Privatadresse eines Vorstandsmitglieds (o.ä.) sein. Der Vereinssitz muss aber nicht zwingend der Ort sein, an dem der Verein seine Tätigkeiten durchführt oder an dem der Vorstand lebt. Die Angabe des Ortes genügt. Die Angabe einer genauen Adresse ist nicht ratsam, da dann eine Verlegung des Sitzes auch innerhalb des Registerbezirks eine Satzungsänderung erforderlich macht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Diese Satzungsbestimmung dokumentiert den Willen der Vereinsgründer, einen rechtsfähigen (eingetragenen) Verein zu gründen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Dieser Passus ist nicht zwingend erforderlich, schafft aber Klarheit über die vereinsinternen Planungs- und Entscheidungszyklen vor allem aber über die Fristen der Nachweispflichten des Vereins gegenüber den Aufsichts-(Finanz-)behörden. Schulfördervereine z.B. bestimmen in der Regel das Schuljahr als Geschäftsjahr.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 2 Vereinszweck ==&lt;br /&gt;
 Die präzise Definition des Vereinszwecks (in Anlehnung an einen oder mehrere der in der Abgabenordnung, § 52 Abs. 2 genannten anerkannten Zwecke) ist von entscheidender Bedeutung für die (dauerhafte) Anerkennung durch das Registergericht und durch das Finanzamt (Gewährung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Steuervorteile bzw. Steuerbefreiungen)  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts &amp;quot;Steuerbegünstigte Zwecke&amp;quot; der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zweck des Vereins ist&lt;br /&gt;
* die Förderung der Bildung und Erziehung in den Bereichen der Jugendarbeit, Natur- und Umweltpädagogik, Erlebnispädagogik&lt;br /&gt;
* die Bewahrung, Entwicklung und Verbreitung von handwerklichen und kulturellen Fähigkeiten sowie Wissen rund um Natur- und Umwelt - insbesondere für Pfadfinder-, Bushcraft- und andere Outdooraktivitäten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
§ 52, Abs. 2 AO (Katalog der anerkannten Zwecke)&lt;br /&gt;
# die Förderung von Wissenschaft und Forschung;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Religion;&lt;br /&gt;
# die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;&lt;br /&gt;
# die Förderung von Kunst und Kultur;&lt;br /&gt;
#  die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;&lt;br /&gt;
# die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Tierschutzes;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;&lt;br /&gt;
# die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;&lt;br /&gt;
#  die Förderung der Kriminalprävention;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);&lt;br /&gt;
# die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports;&lt;br /&gt;
# die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;&lt;br /&gt;
# die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Bei der Überprüfung der Satzung durch die Finanzämter steht die Frage der Verwirklichung der angegeben gemeinnützigen Satzungszwecke mit angemessenen Mitteln im Vordergrund. Einer plausiblen Beschreibung der Realisierung der Satzungszwecke mit entsprechenden Aktivitäten, Instrumenten, Mitteln und Methoden sollte die größte Aufmerksamkeit gewidmet werden. Hier liegen die häufigsten Gründe für die Nicht- Anerkennung von Satzungen bzw. der Gemeinnützigkeit von Vereinen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Veranstaltungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene&lt;br /&gt;
* Ausstellungen&lt;br /&gt;
* Workshops&lt;br /&gt;
* Vorträge&lt;br /&gt;
* Öffentlichkeitsarbeit&lt;br /&gt;
* Netzwerkarbeit&lt;br /&gt;
* Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Verbänden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 3 Selbstlosigkeit ==&lt;br /&gt;
 Die Anforderungen an die Selbstlosigkeit sind im gemeinnützigkeitsrechtlichen Sinne grundlegend. Die Formulierungen entsprechen dem Wortlaut der Mustersatzung, wie er von den Finanzbehörden im Anhang zur Abgabenordnung bindend vorgeschrieben wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 „Eigenwirtschaftliche“ Zwecke werden als Nebenzweck toleriert, müssen aber nachrangige Bedeutung haben (was dann von den Finanzämtern auch überprüft wird). Solche eigenwirtschaftlichen (Neben-)zwecke (z.B. Selbstversorgung, Mittelerwirtschaftung durch Produktverkauf usw. )sollten am besten nicht in der Satzung erscheinen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Damit sind unentgeltliche Zuwendungen (= Zahlung ohne Gegenleistung) an Mitglieder ausgeschlossen. Geschenke im Rahmen von Ehrungen oder „Zuwendungen“ zur Anerkennung der Arbeit der Mitglieder im Rahmen von Vereinsfeiern sind bis zur Höhe von 40 Euro/Jahr unkritisch. Nicht betroffen von dieser Regelung sind Vergütungen für (angestellte oder selbstständige) Mitarbeiter, die in bestimmten Aufgaben für den Verein (auch als Mitglieder) tätig werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Ausnahmen wären Darlehen oder Sacheinlagen, die vertraglich im Besitz der Mitglieder verbleiben und dem Verein nur auf Zeit zur Verfügung gestellt werden (am besten über schriftliche Nutzungsvereinbarungen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Nur wenn der gemeinnützige (oder mildtätige) Zweck Zuwendungen an bestimmte Personengruppen bestimmt, sind sie zulässig. Vergütungen müssen im Vergleich (Maßstab sind in der Regel die Tarife des öffentlichen Dienstes) angemessen und üblich sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 4 Mitglieder ==&lt;br /&gt;
 An die Mitglieder können spezifische Anforderungen gestellt werden (z. B. bezüglich Alter, Beruf u.ä.). Eine Pflicht zur Aufnahme jedes Beitrittswilligen besteht nicht. Aus gemeinnützigkeits- wie vereinsrechtlicher Sicht sollte die Mitgliedschaft aber nicht zu eng, etwa dauerhaft auf einen kleinen Personenkreis begrenzt sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Person und juristische Personen werden, die seine Ziele unterstützen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Zulassung von juristischen Personen (z.B. öffentliche Körperschaften, GmbH, e.V.) als Mitglieder kann frei festgelegt werden. Juristische Personen haben durch ihren gesetzlichen Vertreter (Vorstand, Geschäftsführer) Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Verein hat folgende Mitglieder:&lt;br /&gt;
* ordentliche Mitglieder&lt;br /&gt;
* jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs)&lt;br /&gt;
* Fördermitglieder&lt;br /&gt;
* Ehrenmitglieder&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Der Verein ist grundsätzlich frei in der Unterscheidung von Mitgliedergruppen und ihren Rechten mit entsprechender sachlicher Begründung. Der Ausschluss von der Teilnahme an einer Mitgliederversammlung ist nicht möglich. Bei minderjährigen jugendlichen Mitgliedern ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Eltern) Voraussetzung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Alternativ kann auch die Mitgliederversammlung über die Aufnahme entscheiden, hier gibt es unter Umständen nur lange Wartezeiten. Möglich ist auch eine Regelung, die zunächst dem Vorstand die Entscheidung überlässt, bei Ablehnung den Beitrittswilligen ein Anrufungsrecht für die Mitgliederversammlung einräumt, oder bei Ablehnung durch den Vorstand grundsätzlich die Mitgliederversammlung endgültig entscheiden lässt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Vereinsrechtlich muss die Satzung Bestimmungen über Ein- und Austritt von Mitgliedern enthalten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Frist zum Austritt darf maximal 2 Jahre betragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Ein Ausschluss ist möglich, &lt;br /&gt;
* wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat. &lt;br /&gt;
* wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit dem Beitrag für 24 Monate im Rückstand bleibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Mitglied kann durch einen Vorstandsbeschluss mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Für bestimmte Verstöße gegen Regelungen des Vereins könnten auch Sanktionen unterhalb des Ausschlusses bestimmt werden (Geldstrafen, zeitlicher Ausschluss von der Ausübung des Stimmrechts usw.) Auch dies muss die Satzung beinhalten. Bei Beitragsrückständen kann neben dem formalen Ausschlussverfahren auch die schlichte Streichung aus der Mitgliederliste (innerhalb bestimmter Fristen) erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Mitglied muss die Gelegenheit bekommen, vor der Beschlussfassung Stellung zu nehmen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Das Recht gehört zu werden kann nicht ausgeschlossen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Innerhalb einer Frist von 3 Monaten (Alternative 4 Wochen) nach Mitteilung des Ausschlusses kann das Mitglied Berufung gegen den Vorstandsbeschluss einlegen. &lt;br /&gt;
Dann entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig über Ausschluss oder Verbleib im Verein. Bis dorthin ruht die Mitgliedschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Damit werden willkürliche Beschlüsse des Vorstands verhindert. Alternativen wären entsprechende Schiedsgerichtsvereinbarungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 5 Beiträge ==&lt;br /&gt;
 Mitgliedsbeiträge können nur auf der Grundlage einer entsprechenden Satzungsbestimmung eingefordert werden. Sollen Aufnahmegebühren oder Umlagen erhoben werden, müssen auch sie in der Satzung (nach einem präzisen Berechnungsschlüssel: etwa x-fache des Jahresbeitrags) vorgesehen sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und - fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Grundsätzlich kann auf Geldbeiträge verzichtet werden oder durch (Gemeinschafts-) Arbeitsleistungen ersetzt oder mit Geldbeiträgen kombiniert werden. Konkrete Beitragshöhen sollten nicht in die Satzung geschrieben werden, da jede Änderung auch eine (aufwändige) Satzungsänderung erforderlich macht. Es bietet sich an, eine Beitragsordnung zu entwickeln, die jeweils Höhe, Fälligkeit Ermäßigungen oder Erlass für bestimmte Personen- bzw. Mitgliedergruppen, Stundungs- und Mahnverfahren und weitere Detailpunkte regelt und immer wieder angepasst werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 6 Organe des Vereins ==&lt;br /&gt;
Organe des Vereins sind&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) die Mitgliederversammlung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) der Vorstand&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Neben diesen Pflichtorganen des Vereins sind weitere Organe (z.B. ein Beirat, Aufsichtsrat, Revisoren) denkbar. Ihre Aufgaben, Zusammensetzung und Bestellung muss dann aber in ähnlicher Weise wie bei den Pflichtorganen präzise definiert (und von diesen abgegrenzt) werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 7 Mitgliederversammlung ==&lt;br /&gt;
 Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Alle Details von Planung, Einladung und Ablauf einer Mitgliederversammlung können/sollten in einer entsprechenden (nach und nach dokumentierten und ergänzten) Versammlungsordnung bzw. Geschäftsordnung Mitgliederversammlung festgehalten werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Sie findet lokal oder per Telefon- oder Videokonferenz oder über eine geeignete Internet-Plattform statt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Frequenz und Häufigkeit der Mitgliederversammlung müssen nicht, können aber sogar bis hin zu festen Terminen bestimmt werden. Nach § 37 BGB muss diese Möglichkeit, gleichsam als Ausweg aus denkbaren Entscheidungsblockaden (z.B. seitens des Vorstands) gegeben sein. Das Quorum muss in jedem Fall unter 50% der Mitglieder liegen und sollte nicht zu hohe Hürden setzen (z.B. 25%)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per eMail oder schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Einberufung kann z.B. auch per E-Mail erfolgen. Dies muss in der Satzung genannt  werden und der Verein muss sicherstellen, dass auf diesem Wege auch alle Mitglieder erreicht werden können. (z.B. durch Angabe einer E-Mail-Adresse und unterschriebene Erklärung der Mitglieder) Unklarheiten in diesem Bereich führen am häufigsten zur Anfechtung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen wegen formaler Fehler.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per E-Mail oder per Post mit einer Frist von zwei Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 In Zeiten wachsender Internet-Kommunikation und großen Termin-Nöten kann diese Form der Beschlussfassung eine sinnvolle Ergänzung sein, die ohne eine solche Satzungsbestimmung dann jeweils die Zustimmung aller Mitglieder zu dem jeweiligen Verfahren erforderlich macht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Dieser Bereich ist gesetzlich ohnehin vorgeschrieben, wäre eigentlich entbehrlich, sollte aber immer wieder ins Bewusstsein der Mitglieder und des Vorstands gerufen werden. Die Rechnungslegungs- und Entlastungspraxis sollte in jedem Fall in der Satzung verankert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Auch die Rechnungsprüfung ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, solle aber aus Eigeninteresse auch zur Wahrung der Gemeinnützigkeitsansprüche so verankert werden. Die Einzelheiten des Prüfauftrags könnten hier auch noch präziser beschrieben werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:&lt;br /&gt;
* Strategie und Aufgaben des Vereins&lt;br /&gt;
* Beteiligungen&lt;br /&gt;
* Aufnahmen von Darlehen&lt;br /&gt;
* Beiträge&lt;br /&gt;
* Alle Geschäftsordnungen des Vereins&lt;br /&gt;
* Satzungsänderungen&lt;br /&gt;
* Auflösung des Verein&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 An dieser Stelle können die zentralen Befugnisse der Mitgliederversammlung auch im Sinne der Einschränkung der Vertretungsbefugnisse des Vorstands genannt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Dies ist die einfachste Regelung auch im Sinne der Wahrung der Beschlussfähigkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alternative: Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 25 % (oder x %) aller Mitglieder anwesend sind. Besteht für eine einberufene Mitgliederversammlung &lt;br /&gt;
Beschlussunfähigkeit, ist der Vorstand berechtigt, eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig &lt;br /&gt;
ist. Darauf muss in der entsprechenden Einladung hingewiesen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Festlegung von Mindestmitgliederquoten kann der Aktivierung der Mitglieder durchaus förderlich sein, führt aber im Lebenszyklus eines Vereins erfahrungsgemäß zu temporären Blockaden, insbesondere in Krisen- und Konfliktlagen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[Mögliche Ergänzungen: Mitgliederversammlungen sind (nicht) öffentlich. Dies entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Es können aber auch für andere Entscheidungen als die über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins andere Mehrheitsverhältnisse festgelegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Nichtmitglieder können auf Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedes Mitglied hat eine Stimme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt &lt;br /&gt;
wurde. Kein Mitglied darf aber mehr als drei (?) Stimmen auf sich vereinen. Die eigene und die übertragenen Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden. Die Stimmrechtsübertragung kann nur für die jeweilige Mitgliederversammlung insgesamt erteilt werden.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Möglich sind aber auch Sonderstimmrechte für Gründungsmitglieder oder Stimmrechtsbeschränkungen z.B. für Fördermitglieder.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Grundsätzlich kann das Stimmrecht nur persönlich wahrgenommen werden. Wenn Stimmrechtsübertragungen erforderlich erscheinen, muss die Satzung eine entsprechende Regelung enthalten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 8 Der Vorstand ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
Ein Vorstand ist gesetzlich vorgesehen, kann grundsätzlich auch von einer einzigen Person (auch von dem Vertreter einer juristischen Person)  gestellt werden. Die Vorstandskonstruktion sollte aber gut überlegt sein, so dass seine Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit jederzeit gewährleistet ist, v.a.&lt;br /&gt;
* Bei plötzlichem Ausfall eines Vorstandsmitglieds (z.B. bei 1 Person, oder bei 2 Personen, die nur gemeinsam vertretungsberechtigt sind)&lt;br /&gt;
* Bei erfahrungsgemäßen Schwierigkeiten viele Vorstandsposten zu besetzen (bei mehr als 3 Personen treten auf Dauer häufig Besetzungsprobleme auf)&lt;br /&gt;
* Zur Vermeidung von Entscheidungsblockaden (bei ungeraden Zahlen werden Patt-Situationen immer vermieden)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Erfahrungswert erscheint ein 3-köpfiger (eventuell auch bis zu fünf) Vorstand empfehlenswert. Die (nebenstehende) klassische Aufgabenteilung erscheint in Zeiten moderner Vereinsorganisation &lt;br /&gt;
etwas überholt. Denkbar ein modernes Kollegium, das sich arbeitsteilig z.B. strategische Entwicklung des Vereins, Mitgliedergewinnung und –pflege, Öffentlichkeitsarbeit, Finanzen als Aufgabenbereiche teilt&lt;br /&gt;
&amp;lt;/pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Das „Vier-Augen-Prinzip“ hat sich für alle Geschäftsführungsfunktionen bewährt und hilft „Alleingänge“ und Missbrauch zu vermeiden Andere Verteilungen, etwa parallele Vertretungsbefugnis je zweier Vorstandsmitglieder oder auch nur eines sind möglich aber nicht empfehlenswert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Amtszeit ist frei wählbar, könnte grundsätzlich auch unbeschränkt bleiben, sollte nicht zu kurz bemessen sein (2 Jahre).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Alternativ kann auch die Zahl der Amtsperioden beschränkt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Diese Übergangsregelung vermeidet Phasen der Handlungsunfähigkeit wenn Vorstandswahlen nicht rechtzeitig stattfinden können. Bei vorzeitigem Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder kann in der Satzung dem Vorstand auch das Recht eingeräumt werden, bis zum Ablauf der Amtsperiode zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit ein weiteres Vorstandsmitglied zu kooptieren, d.h. auf der &lt;br /&gt;
Grundlage eines Vorstandsbeschlusses kommissarisch zu bestimmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Auch dies ist in moderneren Formen der Vereinsführung nicht unbedingt erforderlich und kann durch einen Sprecher des Vorstands ersetzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:&lt;br /&gt;
* ...&lt;br /&gt;
* ...&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Hier sollten in Abstimmung mit der o.a. Kernzuständigkeit der Mitgliederversammlung der &lt;br /&gt;
Aufgabenbereich des Vorstands beschrieben werden, die ihm im Rahmen der Geschäftsführung &lt;br /&gt;
eigenständig überlassen bleiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Vergütungen für Vorstandstätigkeit – auch und insbesondere die Ehrenamtspauschale - können nur auf Basis einer solchen Regelung gezahlt werden. Fehlt sie, ist Vorstandstätigkeit grundsätzlich &lt;br /&gt;
ehrenamtlich und die Auszahlung von Ehrenamtspauschalen gemeinnützigkeitsschädlich&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer (besonderen Vertreter nach § 30 BGB) bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit &lt;br /&gt;
beratender Stimme teilzunehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Unter Umständen erfordert die Entwicklung eines Vereins eine hauptamtliche Geschäftsführung, die &lt;br /&gt;
nur mit einer solchen Bestimmung der Satzung möglich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 3 mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, schriftlich oder per Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, per E-Mail, online oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren &lt;br /&gt;
schriftlich, per E-Mail, online oder fernmündlich erklären.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
All diese Einzelregelungen (4-6) können auch in einer Geschäftsordnung geregelt werden, die&lt;br /&gt;
* Vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird („Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung der Vorstandstätigkeit geben, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird)&lt;br /&gt;
* die der Vorstand eigenständig beschließt („Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben“)&lt;br /&gt;
&amp;lt;/pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 9 Satzungsänderungen ==&lt;br /&gt;
 Jede Änderung am Satzungstext bedeutet eine (vom Registergericht zu kontrollierende und im Vereinsregister einzutragende) Satzungsänderung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 ¾-Mehrheit ist nach BGB § 33 vorgesehen, es könnten aber auch andere Mehrheitsverhältnisse festgeschrieben werden. Allerdings gelten Satzungsänderungen, wie auch die Auflösung des Vereins als grundlegenden Entscheidungen, für die besondere Anforderungen an die Entscheidungsgrundlagen gelten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur &lt;br /&gt;
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Solche klaren Verfahrensregeln schaffen Transparenz und Vertrauen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Gerade bei Vereinsgründungen oder Veränderungen von Gesetzesgrundlagen kann es kurzfristig Änderungsforderungen in kleinerem Rahmen und bei gewissen Details geben, für die nicht unbedingt eine Mitgliederversammlung einberufen werden muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 10 Beurkundung von Beschlüssen ==&lt;br /&gt;
Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Grundsätzlich verlangt das BGB, § 58 Nr. 4 eine solche Beurkundung von Beschlüssen. Sie sollte nicht nur für die Mitgliederversammlung, sondern auch für den Vorstand (nicht zuletzt auch aus &lt;br /&gt;
haftungsrechtlichen Gründen) selbstverständlich sein und im Rahmen der gesetzlichen Pflichten auch archiviert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Für Vereinsgründung und die Eintragung von Verein und Vorstand in das Vereinsregister, für personelle Veränderungen im Vorstand, für Satzungsänderungen, Auflösungsbeschlüsse usw. müssen solche Protokolle ohnehin jeweils einzeln dem Gericht vorgelegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 11 Datenschutz ==&lt;br /&gt;
 Auch Vereine sind dem Schutz der Mitgliederdaten nach dem Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift; E-Mail- Adresse usw.). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft &lt;br /&gt;
verarbeitet und gespeichert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Zunächst sollten nur die (zur Verwaltung) absolut notwendigen Daten erfasst, und auf diese Regelungen auch im Aufnahmeverfahren bzw. der Beitrittserklärung hingewiesen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Als Mitglied des Verbandes muss der Verein die Daten seiner Mitglieder (Name, Vorname, Anschrift, Funktion usw. ) an den Verband weitergeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die &lt;br /&gt;
einer Veröffentlichung widersprochen haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Falls Vereine einem (Dach-)Verband oder Netzwerk angehören und in diesem Zusammenhang Mitgliederdaten weitergegeben werde sollen, sollte dies (auf der Grundlage entsprechender Beschlüsse der Mitgliederversammlung) auch in  der Satzung geregelt sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung ==&lt;br /&gt;
 Die Auflösung des Vereins ist ebenso wie die Gründung eine grundlegende Entscheidung, die vereinsrechtlich wie gemeinnützigkeitsrechtlich (Vermögensbindung) besondere Verfahrensanforderungen verlangt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Für den Auflösungsbeschluss nennt das BGB in § 41 dieses Mehrheitsverhältnis, das allerdings in der konkreten Satzung (nach oben bis zur Einstimmigkeit, wie nach unten bis zur relativen Mehrheit) &lt;br /&gt;
abgeändert werden kann).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a)................... (Bezeichnung einer konkreten juristischen Person des öffentlichen Rechts oder &lt;br /&gt;
einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft)- der - die - das - es unmittelbar und ausschließlich &lt;br /&gt;
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, oder&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte &lt;br /&gt;
Körperschaft, die es für ........... (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder &lt;br /&gt;
kirchlichen Zwecks nach der Abgabenordnung) zu verwenden hat.&lt;br /&gt;
Gemeinnützigkeits-(steuer-)rechtlich hat die Finanzverwaltung in ihren Mustersatzungsanforderungen &lt;br /&gt;
nach der Abgabenordnung Vereinen (und anderen gemeinnützigen Körperschaften) eine der beiden &lt;br /&gt;
Alternativen (a, b) als „zwingende“ Regelung der gemeinnützigen Vermögensbindung (Weitergabe des &lt;br /&gt;
Vermögens für gemeinnützige Zwecke) vorgeschrieben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Wird Variante a) gewählt, muss darauf geachtet werden, dass die genannte Körperschaft auch über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit in Form eines (aktuellen) Freistellungsbescheids verfügt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Verein]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Kuschel</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://jurtenland.eu/wiki/index.php?title=Satzung_des_Scouting_%26_Bushcraft_Convention_e.V.&amp;diff=14515</id>
		<title>Satzung des Scouting &amp; Bushcraft Convention e.V.</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://jurtenland.eu/wiki/index.php?title=Satzung_des_Scouting_%26_Bushcraft_Convention_e.V.&amp;diff=14515"/>
		<updated>2018-10-02T08:42:13Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Kuschel: /* § 4 Mitglieder */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Datei:scoutingbushcraftlogoentwurf1.jpg|miniatur|Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entwurf auf Grundlage einer Mustersatzung des Land BW. Hier kann über die einzelnen Inhalte diskutiert werden [[Diskussion:Satzung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr ==&lt;br /&gt;
 Die Angaben zum Namen und Sitz des Vereins gehören zu den Mindesterfordernissen einer Satzung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Verein trägt den Namen ''Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention e.V.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Satzung muss den Namen des Vereins enthalten. Namensänderungen erfordern eine Satzungsänderung. Bei der Namenswahl darf kein Name gewählt werden, der bereits von einem anderen Verein verwendet wird. Bei gewissen Namenszusätzen, wie „Europäisch“ und „International“ oder „Akademie“ oder „Verband“ kann das Registergericht Auflagen machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Sitz des Vereins ist Offenburg&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Als Sitz des Vereins gilt normaler Weise der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird. Vom Sitz hängt auch das zuständige Amtsgericht (Registerbezirk) ab. Der Sitz kann auch die Privatadresse eines Vorstandsmitglieds (o.ä.) sein. Der Vereinssitz muss aber nicht zwingend der Ort sein, an dem der Verein seine Tätigkeiten durchführt oder an dem der Vorstand lebt. Die Angabe des Ortes genügt. Die Angabe einer genauen Adresse ist nicht ratsam, da dann eine Verlegung des Sitzes auch innerhalb des Registerbezirks eine Satzungsänderung erforderlich macht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Diese Satzungsbestimmung dokumentiert den Willen der Vereinsgründer, einen rechtsfähigen (eingetragenen) Verein zu gründen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Dieser Passus ist nicht zwingend erforderlich, schafft aber Klarheit über die vereinsinternen Planungs- und Entscheidungszyklen vor allem aber über die Fristen der Nachweispflichten des Vereins gegenüber den Aufsichts-(Finanz-)behörden. Schulfördervereine z.B. bestimmen in der Regel das Schuljahr als Geschäftsjahr.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 2 Vereinszweck ==&lt;br /&gt;
 Die präzise Definition des Vereinszwecks (in Anlehnung an einen oder mehrere der in der Abgabenordnung, § 52 Abs. 2 genannten anerkannten Zwecke) ist von entscheidender Bedeutung für die (dauerhafte) Anerkennung durch das Registergericht und durch das Finanzamt (Gewährung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Steuervorteile bzw. Steuerbefreiungen)  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts &amp;quot;Steuerbegünstigte Zwecke&amp;quot; der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zweck des Vereins ist&lt;br /&gt;
* die Förderung der Bildung und Erziehung in den Bereichen der Jugendarbeit, Natur- und Umweltpädagogik, Erlebnispädagogik&lt;br /&gt;
* die Bewahrung, Entwicklung und Verbreitung von handwerklichen und kulturellen Fähigkeiten sowie Wissen rund um Natur- und Umwelt - insbesondere für Pfadfinder-, Bushcraft- und andere Outdooraktivitäten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
§ 52, Abs. 2 AO (Katalog der anerkannten Zwecke)&lt;br /&gt;
# die Förderung von Wissenschaft und Forschung;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Religion;&lt;br /&gt;
# die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;&lt;br /&gt;
# die Förderung von Kunst und Kultur;&lt;br /&gt;
#  die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;&lt;br /&gt;
# die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Tierschutzes;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;&lt;br /&gt;
# die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;&lt;br /&gt;
#  die Förderung der Kriminalprävention;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);&lt;br /&gt;
# die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports;&lt;br /&gt;
# die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;&lt;br /&gt;
# die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Bei der Überprüfung der Satzung durch die Finanzämter steht die Frage der Verwirklichung der angegeben gemeinnützigen Satzungszwecke mit angemessenen Mitteln im Vordergrund. Einer plausiblen Beschreibung der Realisierung der Satzungszwecke mit entsprechenden Aktivitäten, Instrumenten, Mitteln und Methoden sollte die größte Aufmerksamkeit gewidmet werden. Hier liegen die häufigsten Gründe für die Nicht- Anerkennung von Satzungen bzw. der Gemeinnützigkeit von Vereinen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Veranstaltungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene&lt;br /&gt;
* Ausstellungen&lt;br /&gt;
* Workshops&lt;br /&gt;
* Vorträge&lt;br /&gt;
* Öffentlichkeitsarbeit&lt;br /&gt;
* Netzwerkarbeit&lt;br /&gt;
* Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Verbänden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 3 Selbstlosigkeit ==&lt;br /&gt;
 Die Anforderungen an die Selbstlosigkeit sind im gemeinnützigkeitsrechtlichen Sinne grundlegend. Die Formulierungen entsprechen dem Wortlaut der Mustersatzung, wie er von den Finanzbehörden im Anhang zur Abgabenordnung bindend vorgeschrieben wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 „Eigenwirtschaftliche“ Zwecke werden als Nebenzweck toleriert, müssen aber nachrangige Bedeutung haben (was dann von den Finanzämtern auch überprüft wird). Solche eigenwirtschaftlichen (Neben-)zwecke (z.B. Selbstversorgung, Mittelerwirtschaftung durch Produktverkauf usw. )sollten am besten nicht in der Satzung erscheinen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Damit sind unentgeltliche Zuwendungen (= Zahlung ohne Gegenleistung) an Mitglieder ausgeschlossen. Geschenke im Rahmen von Ehrungen oder „Zuwendungen“ zur Anerkennung der Arbeit der Mitglieder im Rahmen von Vereinsfeiern sind bis zur Höhe von 40 Euro/Jahr unkritisch. Nicht betroffen von dieser Regelung sind Vergütungen für (angestellte oder selbstständige) Mitarbeiter, die in bestimmten Aufgaben für den Verein (auch als Mitglieder) tätig werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Ausnahmen wären Darlehen oder Sacheinlagen, die vertraglich im Besitz der Mitglieder verbleiben und dem Verein nur auf Zeit zur Verfügung gestellt werden (am besten über schriftliche Nutzungsvereinbarungen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Nur wenn der gemeinnützige (oder mildtätige) Zweck Zuwendungen an bestimmte Personengruppen bestimmt, sind sie zulässig. Vergütungen müssen im Vergleich (Maßstab sind in der Regel die Tarife des öffentlichen Dienstes) angemessen und üblich sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 4 Mitglieder ==&lt;br /&gt;
 An die Mitglieder können spezifische Anforderungen gestellt werden (z. B. bezüglich Alter, Beruf u.ä.). Eine Pflicht zur Aufnahme jedes Beitrittswilligen besteht nicht. Aus gemeinnützigkeits- wie vereinsrechtlicher Sicht sollte die Mitgliedschaft aber nicht zu eng, etwa dauerhaft auf einen kleinen Personenkreis begrenzt sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Person und juristische Personen werden, die seine Ziele unterstützen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Zulassung von juristischen Personen (z.B. öffentliche Körperschaften, GmbH, e.V.) als Mitglieder kann frei festgelegt werden. Juristische Personen haben durch ihren gesetzlichen Vertreter (Vorstand, Geschäftsführer) Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Verein hat folgende Mitglieder:&lt;br /&gt;
* ordentliche Mitglieder&lt;br /&gt;
* jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs)&lt;br /&gt;
* Fördermitglieder&lt;br /&gt;
* Ehrenmitglieder&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Der Verein ist grundsätzlich frei in der Unterscheidung von Mitgliedergruppen und ihren Rechten mit entsprechender sachlicher Begründung. Der Ausschluss von der Teilnahme an einer Mitgliederversammlung ist nicht möglich. Bei minderjährigen jugendlichen Mitgliedern ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Eltern) Voraussetzung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Alternativ kann auch die Mitgliederversammlung über die Aufnahme entscheiden, hier gibt es unter Umständen nur lange Wartezeiten. Möglich ist auch eine Regelung, die zunächst dem Vorstand die Entscheidung überlässt, bei Ablehnung den Beitrittswilligen ein Anrufungsrecht für die Mitgliederversammlung einräumt, oder bei Ablehnung durch den Vorstand grundsätzlich die Mitgliederversammlung endgültig entscheiden lässt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Vereinsrechtlich muss die Satzung Bestimmungen über Ein- und Austritt von Mitgliedern enthalten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Frist zum Austritt darf maximal 2 Jahre betragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Ein Ausschluss ist möglich, &lt;br /&gt;
* wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat. &lt;br /&gt;
* wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit dem Beitrag für 24 Monate im Rückstand bleibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Mitglied kann durch einen Vorstandsbeschluss mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Für bestimmte Verstöße gegen Regelungen des Vereins könnten auch Sanktionen unterhalb des Ausschlusses bestimmt werden (Geldstrafen, zeitlicher Ausschluss von der Ausübung des Stimmrechts usw.) Auch dies muss die Satzung beinhalten. Bei Beitragsrückständen kann neben dem formalen Ausschlussverfahren auch die schlichte Streichung aus der Mitgliederliste (innerhalb bestimmter Fristen) erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Mitglied muss die Gelegenheit bekommen, vor der Beschlussfassung Stellung zu nehmen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Das Recht gehört zu werden kann nicht ausgeschlossen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Innerhalb einer Frist von 3 Monaten (Alternative 4 Wochen) nach Mitteilung des Ausschlusses kann das Mitglied Berufung gegen den Vorstandsbeschluss einlegen. &lt;br /&gt;
Den endgültigen Beschluss über Ausschluss oder Verbleib im Verein entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis dorthin ruht die Mitgliedschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Damit werden willkürliche Beschlüsse des Vorstands verhindert. Alternativen wären entsprechende Schiedsgerichtsvereinbarungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 5 Beiträge ==&lt;br /&gt;
 Mitgliedsbeiträge können nur auf der Grundlage einer entsprechenden Satzungsbestimmung eingefordert werden. Sollen Aufnahmegebühren oder Umlagen erhoben werden, müssen auch sie in der Satzung (nach einem präzisen Berechnungsschlüssel: etwa x-fache des Jahresbeitrags) vorgesehen sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und - fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Grundsätzlich kann auf Geldbeiträge verzichtet werden oder durch (Gemeinschafts-) Arbeitsleistungen ersetzt oder mit Geldbeiträgen kombiniert werden. Konkrete Beitragshöhen sollten nicht in die Satzung geschrieben werden, da jede Änderung auch eine (aufwändige) Satzungsänderung erforderlich macht. Es bietet sich an, eine Beitragsordnung zu entwickeln, die jeweils Höhe, Fälligkeit Ermäßigungen oder Erlass für bestimmte Personen- bzw. Mitgliedergruppen, Stundungs- und Mahnverfahren und weitere Detailpunkte regelt und immer wieder angepasst werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 6 Organe des Vereins ==&lt;br /&gt;
Organe des Vereins sind&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) die Mitgliederversammlung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) der Vorstand&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Neben diesen Pflichtorganen des Vereins sind weitere Organe (z.B. ein Beirat, Aufsichtsrat, Revisoren) denkbar. Ihre Aufgaben, Zusammensetzung und Bestellung muss dann aber in ähnlicher Weise wie bei den Pflichtorganen präzise definiert (und von diesen abgegrenzt) werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 7 Mitgliederversammlung ==&lt;br /&gt;
 Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Alle Details von Planung, Einladung und Ablauf einer Mitgliederversammlung können/sollten in einer entsprechenden (nach und nach dokumentierten und ergänzten) Versammlungsordnung bzw. Geschäftsordnung Mitgliederversammlung festgehalten werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Sie findet lokal oder per Telefon- oder Videokonferenz oder über eine geeignete Internet-Plattform statt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Frequenz und Häufigkeit der Mitgliederversammlung müssen nicht, können aber sogar bis hin zu festen Terminen bestimmt werden. Nach § 37 BGB muss diese Möglichkeit, gleichsam als Ausweg aus denkbaren Entscheidungsblockaden (z.B. seitens des Vorstands) gegeben sein. Das Quorum muss in jedem Fall unter 50% der Mitglieder liegen und sollte nicht zu hohe Hürden setzen (z.B. 25%)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per eMail oder schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Einberufung kann z.B. auch per E-Mail erfolgen. Dies muss in der Satzung genannt  werden und der Verein muss sicherstellen, dass auf diesem Wege auch alle Mitglieder erreicht werden können. (z.B. durch Angabe einer E-Mail-Adresse und unterschriebene Erklärung der Mitglieder) Unklarheiten in diesem Bereich führen am häufigsten zur Anfechtung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen wegen formaler Fehler.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per E-Mail oder per Post mit einer Frist von zwei Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 In Zeiten wachsender Internet-Kommunikation und großen Termin-Nöten kann diese Form der Beschlussfassung eine sinnvolle Ergänzung sein, die ohne eine solche Satzungsbestimmung dann jeweils die Zustimmung aller Mitglieder zu dem jeweiligen Verfahren erforderlich macht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Dieser Bereich ist gesetzlich ohnehin vorgeschrieben, wäre eigentlich entbehrlich, sollte aber immer wieder ins Bewusstsein der Mitglieder und des Vorstands gerufen werden. Die Rechnungslegungs- und Entlastungspraxis sollte in jedem Fall in der Satzung verankert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Auch die Rechnungsprüfung ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, solle aber aus Eigeninteresse auch zur Wahrung der Gemeinnützigkeitsansprüche so verankert werden. Die Einzelheiten des Prüfauftrags könnten hier auch noch präziser beschrieben werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:&lt;br /&gt;
* Strategie und Aufgaben des Vereins&lt;br /&gt;
* Beteiligungen&lt;br /&gt;
* Aufnahmen von Darlehen&lt;br /&gt;
* Beiträge&lt;br /&gt;
* Alle Geschäftsordnungen des Vereins&lt;br /&gt;
* Satzungsänderungen&lt;br /&gt;
* Auflösung des Verein&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 An dieser Stelle können die zentralen Befugnisse der Mitgliederversammlung auch im Sinne der Einschränkung der Vertretungsbefugnisse des Vorstands genannt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Dies ist die einfachste Regelung auch im Sinne der Wahrung der Beschlussfähigkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alternative: Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 25 % (oder x %) aller Mitglieder anwesend sind. Besteht für eine einberufene Mitgliederversammlung &lt;br /&gt;
Beschlussunfähigkeit, ist der Vorstand berechtigt, eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig &lt;br /&gt;
ist. Darauf muss in der entsprechenden Einladung hingewiesen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Festlegung von Mindestmitgliederquoten kann der Aktivierung der Mitglieder durchaus förderlich sein, führt aber im Lebenszyklus eines Vereins erfahrungsgemäß zu temporären Blockaden, insbesondere in Krisen- und Konfliktlagen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[Mögliche Ergänzungen: Mitgliederversammlungen sind (nicht) öffentlich. Dies entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Es können aber auch für andere Entscheidungen als die über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins andere Mehrheitsverhältnisse festgelegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Nichtmitglieder können auf Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedes Mitglied hat eine Stimme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt &lt;br /&gt;
wurde. Kein Mitglied darf aber mehr als drei (?) Stimmen auf sich vereinen. Die eigene und die übertragenen Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden. Die Stimmrechtsübertragung kann nur für die jeweilige Mitgliederversammlung insgesamt erteilt werden.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Möglich sind aber auch Sonderstimmrechte für Gründungsmitglieder oder Stimmrechtsbeschränkungen z.B. für Fördermitglieder.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Grundsätzlich kann das Stimmrecht nur persönlich wahrgenommen werden. Wenn Stimmrechtsübertragungen erforderlich erscheinen, muss die Satzung eine entsprechende Regelung enthalten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 8 Der Vorstand ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
Ein Vorstand ist gesetzlich vorgesehen, kann grundsätzlich auch von einer einzigen Person (auch von dem Vertreter einer juristischen Person)  gestellt werden. Die Vorstandskonstruktion sollte aber gut überlegt sein, so dass seine Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit jederzeit gewährleistet ist, v.a.&lt;br /&gt;
* Bei plötzlichem Ausfall eines Vorstandsmitglieds (z.B. bei 1 Person, oder bei 2 Personen, die nur gemeinsam vertretungsberechtigt sind)&lt;br /&gt;
* Bei erfahrungsgemäßen Schwierigkeiten viele Vorstandsposten zu besetzen (bei mehr als 3 Personen treten auf Dauer häufig Besetzungsprobleme auf)&lt;br /&gt;
* Zur Vermeidung von Entscheidungsblockaden (bei ungeraden Zahlen werden Patt-Situationen immer vermieden)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Erfahrungswert erscheint ein 3-köpfiger (eventuell auch bis zu fünf) Vorstand empfehlenswert. Die (nebenstehende) klassische Aufgabenteilung erscheint in Zeiten moderner Vereinsorganisation &lt;br /&gt;
etwas überholt. Denkbar ein modernes Kollegium, das sich arbeitsteilig z.B. strategische Entwicklung des Vereins, Mitgliedergewinnung und –pflege, Öffentlichkeitsarbeit, Finanzen als Aufgabenbereiche teilt&lt;br /&gt;
&amp;lt;/pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Das „Vier-Augen-Prinzip“ hat sich für alle Geschäftsführungsfunktionen bewährt und hilft „Alleingänge“ und Missbrauch zu vermeiden Andere Verteilungen, etwa parallele Vertretungsbefugnis je zweier Vorstandsmitglieder oder auch nur eines sind möglich aber nicht empfehlenswert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Amtszeit ist frei wählbar, könnte grundsätzlich auch unbeschränkt bleiben, sollte nicht zu kurz bemessen sein (2 Jahre).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Alternativ kann auch die Zahl der Amtsperioden beschränkt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Diese Übergangsregelung vermeidet Phasen der Handlungsunfähigkeit wenn Vorstandswahlen nicht rechtzeitig stattfinden können. Bei vorzeitigem Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder kann in der Satzung dem Vorstand auch das Recht eingeräumt werden, bis zum Ablauf der Amtsperiode zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit ein weiteres Vorstandsmitglied zu kooptieren, d.h. auf der &lt;br /&gt;
Grundlage eines Vorstandsbeschlusses kommissarisch zu bestimmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Auch dies ist in moderneren Formen der Vereinsführung nicht unbedingt erforderlich und kann durch einen Sprecher des Vorstands ersetzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:&lt;br /&gt;
* ...&lt;br /&gt;
* ...&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Hier sollten in Abstimmung mit der o.a. Kernzuständigkeit der Mitgliederversammlung der &lt;br /&gt;
Aufgabenbereich des Vorstands beschrieben werden, die ihm im Rahmen der Geschäftsführung &lt;br /&gt;
eigenständig überlassen bleiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Vergütungen für Vorstandstätigkeit – auch und insbesondere die Ehrenamtspauschale - können nur auf Basis einer solchen Regelung gezahlt werden. Fehlt sie, ist Vorstandstätigkeit grundsätzlich &lt;br /&gt;
ehrenamtlich und die Auszahlung von Ehrenamtspauschalen gemeinnützigkeitsschädlich&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer (besonderen Vertreter nach § 30 BGB) bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit &lt;br /&gt;
beratender Stimme teilzunehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Unter Umständen erfordert die Entwicklung eines Vereins eine hauptamtliche Geschäftsführung, die &lt;br /&gt;
nur mit einer solchen Bestimmung der Satzung möglich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 3 mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, schriftlich oder per Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, per E-Mail, online oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren &lt;br /&gt;
schriftlich, per E-Mail, online oder fernmündlich erklären.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
All diese Einzelregelungen (4-6) können auch in einer Geschäftsordnung geregelt werden, die&lt;br /&gt;
* Vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird („Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung der Vorstandstätigkeit geben, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird)&lt;br /&gt;
* die der Vorstand eigenständig beschließt („Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben“)&lt;br /&gt;
&amp;lt;/pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 9 Satzungsänderungen ==&lt;br /&gt;
 Jede Änderung am Satzungstext bedeutet eine (vom Registergericht zu kontrollierende und im Vereinsregister einzutragende) Satzungsänderung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 ¾-Mehrheit ist nach BGB § 33 vorgesehen, es könnten aber auch andere Mehrheitsverhältnisse festgeschrieben werden. Allerdings gelten Satzungsänderungen, wie auch die Auflösung des Vereins als grundlegenden Entscheidungen, für die besondere Anforderungen an die Entscheidungsgrundlagen gelten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur &lt;br /&gt;
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Solche klaren Verfahrensregeln schaffen Transparenz und Vertrauen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Gerade bei Vereinsgründungen oder Veränderungen von Gesetzesgrundlagen kann es kurzfristig Änderungsforderungen in kleinerem Rahmen und bei gewissen Details geben, für die nicht unbedingt eine Mitgliederversammlung einberufen werden muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 10 Beurkundung von Beschlüssen ==&lt;br /&gt;
Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Grundsätzlich verlangt das BGB, § 58 Nr. 4 eine solche Beurkundung von Beschlüssen. Sie sollte nicht nur für die Mitgliederversammlung, sondern auch für den Vorstand (nicht zuletzt auch aus &lt;br /&gt;
haftungsrechtlichen Gründen) selbstverständlich sein und im Rahmen der gesetzlichen Pflichten auch archiviert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Für Vereinsgründung und die Eintragung von Verein und Vorstand in das Vereinsregister, für personelle Veränderungen im Vorstand, für Satzungsänderungen, Auflösungsbeschlüsse usw. müssen solche Protokolle ohnehin jeweils einzeln dem Gericht vorgelegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 11 Datenschutz ==&lt;br /&gt;
 Auch Vereine sind dem Schutz der Mitgliederdaten nach dem Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift; E-Mail- Adresse usw.). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft &lt;br /&gt;
verarbeitet und gespeichert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Zunächst sollten nur die (zur Verwaltung) absolut notwendigen Daten erfasst, und auf diese Regelungen auch im Aufnahmeverfahren bzw. der Beitrittserklärung hingewiesen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Als Mitglied des Verbandes muss der Verein die Daten seiner Mitglieder (Name, Vorname, Anschrift, Funktion usw. ) an den Verband weitergeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die &lt;br /&gt;
einer Veröffentlichung widersprochen haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Falls Vereine einem (Dach-)Verband oder Netzwerk angehören und in diesem Zusammenhang Mitgliederdaten weitergegeben werde sollen, sollte dies (auf der Grundlage entsprechender Beschlüsse der Mitgliederversammlung) auch in  der Satzung geregelt sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung ==&lt;br /&gt;
 Die Auflösung des Vereins ist ebenso wie die Gründung eine grundlegende Entscheidung, die vereinsrechtlich wie gemeinnützigkeitsrechtlich (Vermögensbindung) besondere Verfahrensanforderungen verlangt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Für den Auflösungsbeschluss nennt das BGB in § 41 dieses Mehrheitsverhältnis, das allerdings in der konkreten Satzung (nach oben bis zur Einstimmigkeit, wie nach unten bis zur relativen Mehrheit) &lt;br /&gt;
abgeändert werden kann).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a)................... (Bezeichnung einer konkreten juristischen Person des öffentlichen Rechts oder &lt;br /&gt;
einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft)- der - die - das - es unmittelbar und ausschließlich &lt;br /&gt;
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, oder&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte &lt;br /&gt;
Körperschaft, die es für ........... (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder &lt;br /&gt;
kirchlichen Zwecks nach der Abgabenordnung) zu verwenden hat.&lt;br /&gt;
Gemeinnützigkeits-(steuer-)rechtlich hat die Finanzverwaltung in ihren Mustersatzungsanforderungen &lt;br /&gt;
nach der Abgabenordnung Vereinen (und anderen gemeinnützigen Körperschaften) eine der beiden &lt;br /&gt;
Alternativen (a, b) als „zwingende“ Regelung der gemeinnützigen Vermögensbindung (Weitergabe des &lt;br /&gt;
Vermögens für gemeinnützige Zwecke) vorgeschrieben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Wird Variante a) gewählt, muss darauf geachtet werden, dass die genannte Körperschaft auch über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit in Form eines (aktuellen) Freistellungsbescheids verfügt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Verein]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Kuschel</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://jurtenland.eu/wiki/index.php?title=Satzung_des_Scouting_%26_Bushcraft_Convention_e.V.&amp;diff=14514</id>
		<title>Satzung des Scouting &amp; Bushcraft Convention e.V.</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://jurtenland.eu/wiki/index.php?title=Satzung_des_Scouting_%26_Bushcraft_Convention_e.V.&amp;diff=14514"/>
		<updated>2018-10-02T08:41:31Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Kuschel: /* § 4 Mitglieder */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Datei:scoutingbushcraftlogoentwurf1.jpg|miniatur|Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entwurf auf Grundlage einer Mustersatzung des Land BW. Hier kann über die einzelnen Inhalte diskutiert werden [[Diskussion:Satzung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr ==&lt;br /&gt;
 Die Angaben zum Namen und Sitz des Vereins gehören zu den Mindesterfordernissen einer Satzung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Verein trägt den Namen ''Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention e.V.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Satzung muss den Namen des Vereins enthalten. Namensänderungen erfordern eine Satzungsänderung. Bei der Namenswahl darf kein Name gewählt werden, der bereits von einem anderen Verein verwendet wird. Bei gewissen Namenszusätzen, wie „Europäisch“ und „International“ oder „Akademie“ oder „Verband“ kann das Registergericht Auflagen machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Sitz des Vereins ist Offenburg&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Als Sitz des Vereins gilt normaler Weise der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird. Vom Sitz hängt auch das zuständige Amtsgericht (Registerbezirk) ab. Der Sitz kann auch die Privatadresse eines Vorstandsmitglieds (o.ä.) sein. Der Vereinssitz muss aber nicht zwingend der Ort sein, an dem der Verein seine Tätigkeiten durchführt oder an dem der Vorstand lebt. Die Angabe des Ortes genügt. Die Angabe einer genauen Adresse ist nicht ratsam, da dann eine Verlegung des Sitzes auch innerhalb des Registerbezirks eine Satzungsänderung erforderlich macht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Diese Satzungsbestimmung dokumentiert den Willen der Vereinsgründer, einen rechtsfähigen (eingetragenen) Verein zu gründen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Dieser Passus ist nicht zwingend erforderlich, schafft aber Klarheit über die vereinsinternen Planungs- und Entscheidungszyklen vor allem aber über die Fristen der Nachweispflichten des Vereins gegenüber den Aufsichts-(Finanz-)behörden. Schulfördervereine z.B. bestimmen in der Regel das Schuljahr als Geschäftsjahr.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 2 Vereinszweck ==&lt;br /&gt;
 Die präzise Definition des Vereinszwecks (in Anlehnung an einen oder mehrere der in der Abgabenordnung, § 52 Abs. 2 genannten anerkannten Zwecke) ist von entscheidender Bedeutung für die (dauerhafte) Anerkennung durch das Registergericht und durch das Finanzamt (Gewährung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Steuervorteile bzw. Steuerbefreiungen)  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts &amp;quot;Steuerbegünstigte Zwecke&amp;quot; der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zweck des Vereins ist&lt;br /&gt;
* die Förderung der Bildung und Erziehung in den Bereichen der Jugendarbeit, Natur- und Umweltpädagogik, Erlebnispädagogik&lt;br /&gt;
* die Bewahrung, Entwicklung und Verbreitung von handwerklichen und kulturellen Fähigkeiten sowie Wissen rund um Natur- und Umwelt - insbesondere für Pfadfinder-, Bushcraft- und andere Outdooraktivitäten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
§ 52, Abs. 2 AO (Katalog der anerkannten Zwecke)&lt;br /&gt;
# die Förderung von Wissenschaft und Forschung;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Religion;&lt;br /&gt;
# die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;&lt;br /&gt;
# die Förderung von Kunst und Kultur;&lt;br /&gt;
#  die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;&lt;br /&gt;
# die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Tierschutzes;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;&lt;br /&gt;
# die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;&lt;br /&gt;
#  die Förderung der Kriminalprävention;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);&lt;br /&gt;
# die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports;&lt;br /&gt;
# die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;&lt;br /&gt;
# die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Bei der Überprüfung der Satzung durch die Finanzämter steht die Frage der Verwirklichung der angegeben gemeinnützigen Satzungszwecke mit angemessenen Mitteln im Vordergrund. Einer plausiblen Beschreibung der Realisierung der Satzungszwecke mit entsprechenden Aktivitäten, Instrumenten, Mitteln und Methoden sollte die größte Aufmerksamkeit gewidmet werden. Hier liegen die häufigsten Gründe für die Nicht- Anerkennung von Satzungen bzw. der Gemeinnützigkeit von Vereinen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Veranstaltungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene&lt;br /&gt;
* Ausstellungen&lt;br /&gt;
* Workshops&lt;br /&gt;
* Vorträge&lt;br /&gt;
* Öffentlichkeitsarbeit&lt;br /&gt;
* Netzwerkarbeit&lt;br /&gt;
* Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Verbänden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 3 Selbstlosigkeit ==&lt;br /&gt;
 Die Anforderungen an die Selbstlosigkeit sind im gemeinnützigkeitsrechtlichen Sinne grundlegend. Die Formulierungen entsprechen dem Wortlaut der Mustersatzung, wie er von den Finanzbehörden im Anhang zur Abgabenordnung bindend vorgeschrieben wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 „Eigenwirtschaftliche“ Zwecke werden als Nebenzweck toleriert, müssen aber nachrangige Bedeutung haben (was dann von den Finanzämtern auch überprüft wird). Solche eigenwirtschaftlichen (Neben-)zwecke (z.B. Selbstversorgung, Mittelerwirtschaftung durch Produktverkauf usw. )sollten am besten nicht in der Satzung erscheinen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Damit sind unentgeltliche Zuwendungen (= Zahlung ohne Gegenleistung) an Mitglieder ausgeschlossen. Geschenke im Rahmen von Ehrungen oder „Zuwendungen“ zur Anerkennung der Arbeit der Mitglieder im Rahmen von Vereinsfeiern sind bis zur Höhe von 40 Euro/Jahr unkritisch. Nicht betroffen von dieser Regelung sind Vergütungen für (angestellte oder selbstständige) Mitarbeiter, die in bestimmten Aufgaben für den Verein (auch als Mitglieder) tätig werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Ausnahmen wären Darlehen oder Sacheinlagen, die vertraglich im Besitz der Mitglieder verbleiben und dem Verein nur auf Zeit zur Verfügung gestellt werden (am besten über schriftliche Nutzungsvereinbarungen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Nur wenn der gemeinnützige (oder mildtätige) Zweck Zuwendungen an bestimmte Personengruppen bestimmt, sind sie zulässig. Vergütungen müssen im Vergleich (Maßstab sind in der Regel die Tarife des öffentlichen Dienstes) angemessen und üblich sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 4 Mitglieder ==&lt;br /&gt;
 An die Mitglieder können spezifische Anforderungen gestellt werden (z. B. bezüglich Alter, Beruf u.ä.). Eine Pflicht zur Aufnahme jedes Beitrittswilligen besteht nicht. Aus gemeinnützigkeits- wie vereinsrechtlicher Sicht sollte die Mitgliedschaft aber nicht zu eng, etwa dauerhaft auf einen kleinen Personenkreis begrenzt sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Person und juristische Personen werden, die seine Ziele unterstützen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Zulassung von juristischen Personen (z.B. öffentliche Körperschaften, GmbH, e.V.) als Mitglieder kann frei festgelegt werden. Juristische Personen haben durch ihren gesetzlichen Vertreter (Vorstand, Geschäftsführer) Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Verein hat folgende Mitglieder:&lt;br /&gt;
* ordentliche Mitglieder&lt;br /&gt;
* jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs)&lt;br /&gt;
* Fördermitglieder&lt;br /&gt;
* Ehrenmitglieder&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Der Verein ist grundsätzlich frei in der Unterscheidung von Mitgliedergruppen und ihren Rechten mit entsprechender sachlicher Begründung. Der Ausschluss von der Teilnahme an einer Mitgliederversammlung ist nicht möglich. Bei minderjährigen jugendlichen Mitgliedern ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Eltern) Voraussetzung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Alternativ kann auch die Mitgliederversammlung über die Aufnahme entscheiden, hier gibt es unter Umständen nur lange Wartezeiten. Möglich ist auch eine Regelung, die zunächst dem Vorstand die Entscheidung überlässt, bei Ablehnung den Beitrittswilligen ein Anrufungsrecht für die Mitgliederversammlung einräumt, oder bei Ablehnung durch den Vorstand grundsätzlich die Mitgliederversammlung endgültig entscheiden lässt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Vereinsrechtlich muss die Satzung Bestimmungen über Ein- und Austritt von Mitgliedern enthalten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Frist zum Austritt darf maximal 2 Jahre betragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Ein Ausschluss ist möglich, &lt;br /&gt;
* wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen. &lt;br /&gt;
* wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit dem Beitrag für 24 Monate im Rückstand bleibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Mitglied kann durch einen Vorstandsbeschluss mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Für bestimmte Verstöße gegen Regelungen des Vereins könnten auch Sanktionen unterhalb des Ausschlusses bestimmt werden (Geldstrafen, zeitlicher Ausschluss von der Ausübung des Stimmrechts usw.) Auch dies muss die Satzung beinhalten. Bei Beitragsrückständen kann neben dem formalen Ausschlussverfahren auch die schlichte Streichung aus der Mitgliederliste (innerhalb bestimmter Fristen) erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Mitglied muss die Gelegenheit bekommen, vor der Beschlussfassung Stellung zu nehmen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Das Recht gehört zu werden kann nicht ausgeschlossen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Innerhalb einer Frist von 3 Monaten (Alternative 4 Wochen) nach Mitteilung des Ausschlusses kann das Mitglied Berufung gegen den Vorstandsbeschluss einlegen. &lt;br /&gt;
Den endgültigen Beschluss über Ausschluss oder Verbleib im Verein entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis dorthin ruht die Mitgliedschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Damit werden willkürliche Beschlüsse des Vorstands verhindert. Alternativen wären entsprechende Schiedsgerichtsvereinbarungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 5 Beiträge ==&lt;br /&gt;
 Mitgliedsbeiträge können nur auf der Grundlage einer entsprechenden Satzungsbestimmung eingefordert werden. Sollen Aufnahmegebühren oder Umlagen erhoben werden, müssen auch sie in der Satzung (nach einem präzisen Berechnungsschlüssel: etwa x-fache des Jahresbeitrags) vorgesehen sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und - fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Grundsätzlich kann auf Geldbeiträge verzichtet werden oder durch (Gemeinschafts-) Arbeitsleistungen ersetzt oder mit Geldbeiträgen kombiniert werden. Konkrete Beitragshöhen sollten nicht in die Satzung geschrieben werden, da jede Änderung auch eine (aufwändige) Satzungsänderung erforderlich macht. Es bietet sich an, eine Beitragsordnung zu entwickeln, die jeweils Höhe, Fälligkeit Ermäßigungen oder Erlass für bestimmte Personen- bzw. Mitgliedergruppen, Stundungs- und Mahnverfahren und weitere Detailpunkte regelt und immer wieder angepasst werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 6 Organe des Vereins ==&lt;br /&gt;
Organe des Vereins sind&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) die Mitgliederversammlung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) der Vorstand&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Neben diesen Pflichtorganen des Vereins sind weitere Organe (z.B. ein Beirat, Aufsichtsrat, Revisoren) denkbar. Ihre Aufgaben, Zusammensetzung und Bestellung muss dann aber in ähnlicher Weise wie bei den Pflichtorganen präzise definiert (und von diesen abgegrenzt) werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 7 Mitgliederversammlung ==&lt;br /&gt;
 Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Alle Details von Planung, Einladung und Ablauf einer Mitgliederversammlung können/sollten in einer entsprechenden (nach und nach dokumentierten und ergänzten) Versammlungsordnung bzw. Geschäftsordnung Mitgliederversammlung festgehalten werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Sie findet lokal oder per Telefon- oder Videokonferenz oder über eine geeignete Internet-Plattform statt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Frequenz und Häufigkeit der Mitgliederversammlung müssen nicht, können aber sogar bis hin zu festen Terminen bestimmt werden. Nach § 37 BGB muss diese Möglichkeit, gleichsam als Ausweg aus denkbaren Entscheidungsblockaden (z.B. seitens des Vorstands) gegeben sein. Das Quorum muss in jedem Fall unter 50% der Mitglieder liegen und sollte nicht zu hohe Hürden setzen (z.B. 25%)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per eMail oder schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Einberufung kann z.B. auch per E-Mail erfolgen. Dies muss in der Satzung genannt  werden und der Verein muss sicherstellen, dass auf diesem Wege auch alle Mitglieder erreicht werden können. (z.B. durch Angabe einer E-Mail-Adresse und unterschriebene Erklärung der Mitglieder) Unklarheiten in diesem Bereich führen am häufigsten zur Anfechtung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen wegen formaler Fehler.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per E-Mail oder per Post mit einer Frist von zwei Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 In Zeiten wachsender Internet-Kommunikation und großen Termin-Nöten kann diese Form der Beschlussfassung eine sinnvolle Ergänzung sein, die ohne eine solche Satzungsbestimmung dann jeweils die Zustimmung aller Mitglieder zu dem jeweiligen Verfahren erforderlich macht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Dieser Bereich ist gesetzlich ohnehin vorgeschrieben, wäre eigentlich entbehrlich, sollte aber immer wieder ins Bewusstsein der Mitglieder und des Vorstands gerufen werden. Die Rechnungslegungs- und Entlastungspraxis sollte in jedem Fall in der Satzung verankert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Auch die Rechnungsprüfung ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, solle aber aus Eigeninteresse auch zur Wahrung der Gemeinnützigkeitsansprüche so verankert werden. Die Einzelheiten des Prüfauftrags könnten hier auch noch präziser beschrieben werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:&lt;br /&gt;
* Strategie und Aufgaben des Vereins&lt;br /&gt;
* Beteiligungen&lt;br /&gt;
* Aufnahmen von Darlehen&lt;br /&gt;
* Beiträge&lt;br /&gt;
* Alle Geschäftsordnungen des Vereins&lt;br /&gt;
* Satzungsänderungen&lt;br /&gt;
* Auflösung des Verein&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 An dieser Stelle können die zentralen Befugnisse der Mitgliederversammlung auch im Sinne der Einschränkung der Vertretungsbefugnisse des Vorstands genannt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Dies ist die einfachste Regelung auch im Sinne der Wahrung der Beschlussfähigkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alternative: Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 25 % (oder x %) aller Mitglieder anwesend sind. Besteht für eine einberufene Mitgliederversammlung &lt;br /&gt;
Beschlussunfähigkeit, ist der Vorstand berechtigt, eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig &lt;br /&gt;
ist. Darauf muss in der entsprechenden Einladung hingewiesen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Festlegung von Mindestmitgliederquoten kann der Aktivierung der Mitglieder durchaus förderlich sein, führt aber im Lebenszyklus eines Vereins erfahrungsgemäß zu temporären Blockaden, insbesondere in Krisen- und Konfliktlagen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[Mögliche Ergänzungen: Mitgliederversammlungen sind (nicht) öffentlich. Dies entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Es können aber auch für andere Entscheidungen als die über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins andere Mehrheitsverhältnisse festgelegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Nichtmitglieder können auf Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedes Mitglied hat eine Stimme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt &lt;br /&gt;
wurde. Kein Mitglied darf aber mehr als drei (?) Stimmen auf sich vereinen. Die eigene und die übertragenen Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden. Die Stimmrechtsübertragung kann nur für die jeweilige Mitgliederversammlung insgesamt erteilt werden.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Möglich sind aber auch Sonderstimmrechte für Gründungsmitglieder oder Stimmrechtsbeschränkungen z.B. für Fördermitglieder.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Grundsätzlich kann das Stimmrecht nur persönlich wahrgenommen werden. Wenn Stimmrechtsübertragungen erforderlich erscheinen, muss die Satzung eine entsprechende Regelung enthalten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 8 Der Vorstand ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
Ein Vorstand ist gesetzlich vorgesehen, kann grundsätzlich auch von einer einzigen Person (auch von dem Vertreter einer juristischen Person)  gestellt werden. Die Vorstandskonstruktion sollte aber gut überlegt sein, so dass seine Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit jederzeit gewährleistet ist, v.a.&lt;br /&gt;
* Bei plötzlichem Ausfall eines Vorstandsmitglieds (z.B. bei 1 Person, oder bei 2 Personen, die nur gemeinsam vertretungsberechtigt sind)&lt;br /&gt;
* Bei erfahrungsgemäßen Schwierigkeiten viele Vorstandsposten zu besetzen (bei mehr als 3 Personen treten auf Dauer häufig Besetzungsprobleme auf)&lt;br /&gt;
* Zur Vermeidung von Entscheidungsblockaden (bei ungeraden Zahlen werden Patt-Situationen immer vermieden)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Erfahrungswert erscheint ein 3-köpfiger (eventuell auch bis zu fünf) Vorstand empfehlenswert. Die (nebenstehende) klassische Aufgabenteilung erscheint in Zeiten moderner Vereinsorganisation &lt;br /&gt;
etwas überholt. Denkbar ein modernes Kollegium, das sich arbeitsteilig z.B. strategische Entwicklung des Vereins, Mitgliedergewinnung und –pflege, Öffentlichkeitsarbeit, Finanzen als Aufgabenbereiche teilt&lt;br /&gt;
&amp;lt;/pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Das „Vier-Augen-Prinzip“ hat sich für alle Geschäftsführungsfunktionen bewährt und hilft „Alleingänge“ und Missbrauch zu vermeiden Andere Verteilungen, etwa parallele Vertretungsbefugnis je zweier Vorstandsmitglieder oder auch nur eines sind möglich aber nicht empfehlenswert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Amtszeit ist frei wählbar, könnte grundsätzlich auch unbeschränkt bleiben, sollte nicht zu kurz bemessen sein (2 Jahre).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Alternativ kann auch die Zahl der Amtsperioden beschränkt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Diese Übergangsregelung vermeidet Phasen der Handlungsunfähigkeit wenn Vorstandswahlen nicht rechtzeitig stattfinden können. Bei vorzeitigem Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder kann in der Satzung dem Vorstand auch das Recht eingeräumt werden, bis zum Ablauf der Amtsperiode zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit ein weiteres Vorstandsmitglied zu kooptieren, d.h. auf der &lt;br /&gt;
Grundlage eines Vorstandsbeschlusses kommissarisch zu bestimmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Auch dies ist in moderneren Formen der Vereinsführung nicht unbedingt erforderlich und kann durch einen Sprecher des Vorstands ersetzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:&lt;br /&gt;
* ...&lt;br /&gt;
* ...&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Hier sollten in Abstimmung mit der o.a. Kernzuständigkeit der Mitgliederversammlung der &lt;br /&gt;
Aufgabenbereich des Vorstands beschrieben werden, die ihm im Rahmen der Geschäftsführung &lt;br /&gt;
eigenständig überlassen bleiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Vergütungen für Vorstandstätigkeit – auch und insbesondere die Ehrenamtspauschale - können nur auf Basis einer solchen Regelung gezahlt werden. Fehlt sie, ist Vorstandstätigkeit grundsätzlich &lt;br /&gt;
ehrenamtlich und die Auszahlung von Ehrenamtspauschalen gemeinnützigkeitsschädlich&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer (besonderen Vertreter nach § 30 BGB) bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit &lt;br /&gt;
beratender Stimme teilzunehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Unter Umständen erfordert die Entwicklung eines Vereins eine hauptamtliche Geschäftsführung, die &lt;br /&gt;
nur mit einer solchen Bestimmung der Satzung möglich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 3 mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, schriftlich oder per Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, per E-Mail, online oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren &lt;br /&gt;
schriftlich, per E-Mail, online oder fernmündlich erklären.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
All diese Einzelregelungen (4-6) können auch in einer Geschäftsordnung geregelt werden, die&lt;br /&gt;
* Vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird („Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung der Vorstandstätigkeit geben, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird)&lt;br /&gt;
* die der Vorstand eigenständig beschließt („Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben“)&lt;br /&gt;
&amp;lt;/pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 9 Satzungsänderungen ==&lt;br /&gt;
 Jede Änderung am Satzungstext bedeutet eine (vom Registergericht zu kontrollierende und im Vereinsregister einzutragende) Satzungsänderung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 ¾-Mehrheit ist nach BGB § 33 vorgesehen, es könnten aber auch andere Mehrheitsverhältnisse festgeschrieben werden. Allerdings gelten Satzungsänderungen, wie auch die Auflösung des Vereins als grundlegenden Entscheidungen, für die besondere Anforderungen an die Entscheidungsgrundlagen gelten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur &lt;br /&gt;
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Solche klaren Verfahrensregeln schaffen Transparenz und Vertrauen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Gerade bei Vereinsgründungen oder Veränderungen von Gesetzesgrundlagen kann es kurzfristig Änderungsforderungen in kleinerem Rahmen und bei gewissen Details geben, für die nicht unbedingt eine Mitgliederversammlung einberufen werden muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 10 Beurkundung von Beschlüssen ==&lt;br /&gt;
Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Grundsätzlich verlangt das BGB, § 58 Nr. 4 eine solche Beurkundung von Beschlüssen. Sie sollte nicht nur für die Mitgliederversammlung, sondern auch für den Vorstand (nicht zuletzt auch aus &lt;br /&gt;
haftungsrechtlichen Gründen) selbstverständlich sein und im Rahmen der gesetzlichen Pflichten auch archiviert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Für Vereinsgründung und die Eintragung von Verein und Vorstand in das Vereinsregister, für personelle Veränderungen im Vorstand, für Satzungsänderungen, Auflösungsbeschlüsse usw. müssen solche Protokolle ohnehin jeweils einzeln dem Gericht vorgelegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 11 Datenschutz ==&lt;br /&gt;
 Auch Vereine sind dem Schutz der Mitgliederdaten nach dem Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift; E-Mail- Adresse usw.). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft &lt;br /&gt;
verarbeitet und gespeichert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Zunächst sollten nur die (zur Verwaltung) absolut notwendigen Daten erfasst, und auf diese Regelungen auch im Aufnahmeverfahren bzw. der Beitrittserklärung hingewiesen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Als Mitglied des Verbandes muss der Verein die Daten seiner Mitglieder (Name, Vorname, Anschrift, Funktion usw. ) an den Verband weitergeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die &lt;br /&gt;
einer Veröffentlichung widersprochen haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Falls Vereine einem (Dach-)Verband oder Netzwerk angehören und in diesem Zusammenhang Mitgliederdaten weitergegeben werde sollen, sollte dies (auf der Grundlage entsprechender Beschlüsse der Mitgliederversammlung) auch in  der Satzung geregelt sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung ==&lt;br /&gt;
 Die Auflösung des Vereins ist ebenso wie die Gründung eine grundlegende Entscheidung, die vereinsrechtlich wie gemeinnützigkeitsrechtlich (Vermögensbindung) besondere Verfahrensanforderungen verlangt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Für den Auflösungsbeschluss nennt das BGB in § 41 dieses Mehrheitsverhältnis, das allerdings in der konkreten Satzung (nach oben bis zur Einstimmigkeit, wie nach unten bis zur relativen Mehrheit) &lt;br /&gt;
abgeändert werden kann).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a)................... (Bezeichnung einer konkreten juristischen Person des öffentlichen Rechts oder &lt;br /&gt;
einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft)- der - die - das - es unmittelbar und ausschließlich &lt;br /&gt;
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, oder&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte &lt;br /&gt;
Körperschaft, die es für ........... (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder &lt;br /&gt;
kirchlichen Zwecks nach der Abgabenordnung) zu verwenden hat.&lt;br /&gt;
Gemeinnützigkeits-(steuer-)rechtlich hat die Finanzverwaltung in ihren Mustersatzungsanforderungen &lt;br /&gt;
nach der Abgabenordnung Vereinen (und anderen gemeinnützigen Körperschaften) eine der beiden &lt;br /&gt;
Alternativen (a, b) als „zwingende“ Regelung der gemeinnützigen Vermögensbindung (Weitergabe des &lt;br /&gt;
Vermögens für gemeinnützige Zwecke) vorgeschrieben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Wird Variante a) gewählt, muss darauf geachtet werden, dass die genannte Körperschaft auch über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit in Form eines (aktuellen) Freistellungsbescheids verfügt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Verein]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Kuschel</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://jurtenland.eu/wiki/index.php?title=Satzung_des_Scouting_%26_Bushcraft_Convention_e.V.&amp;diff=14513</id>
		<title>Satzung des Scouting &amp; Bushcraft Convention e.V.</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://jurtenland.eu/wiki/index.php?title=Satzung_des_Scouting_%26_Bushcraft_Convention_e.V.&amp;diff=14513"/>
		<updated>2018-10-02T08:30:52Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Kuschel: /* § 2 Vereinszweck */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Datei:scoutingbushcraftlogoentwurf1.jpg|miniatur|Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entwurf auf Grundlage einer Mustersatzung des Land BW. Hier kann über die einzelnen Inhalte diskutiert werden [[Diskussion:Satzung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr ==&lt;br /&gt;
 Die Angaben zum Namen und Sitz des Vereins gehören zu den Mindesterfordernissen einer Satzung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Verein trägt den Namen ''Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention e.V.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Satzung muss den Namen des Vereins enthalten. Namensänderungen erfordern eine Satzungsänderung. Bei der Namenswahl darf kein Name gewählt werden, der bereits von einem anderen Verein verwendet wird. Bei gewissen Namenszusätzen, wie „Europäisch“ und „International“ oder „Akademie“ oder „Verband“ kann das Registergericht Auflagen machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Sitz des Vereins ist Offenburg&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Als Sitz des Vereins gilt normaler Weise der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird. Vom Sitz hängt auch das zuständige Amtsgericht (Registerbezirk) ab. Der Sitz kann auch die Privatadresse eines Vorstandsmitglieds (o.ä.) sein. Der Vereinssitz muss aber nicht zwingend der Ort sein, an dem der Verein seine Tätigkeiten durchführt oder an dem der Vorstand lebt. Die Angabe des Ortes genügt. Die Angabe einer genauen Adresse ist nicht ratsam, da dann eine Verlegung des Sitzes auch innerhalb des Registerbezirks eine Satzungsänderung erforderlich macht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Diese Satzungsbestimmung dokumentiert den Willen der Vereinsgründer, einen rechtsfähigen (eingetragenen) Verein zu gründen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Dieser Passus ist nicht zwingend erforderlich, schafft aber Klarheit über die vereinsinternen Planungs- und Entscheidungszyklen vor allem aber über die Fristen der Nachweispflichten des Vereins gegenüber den Aufsichts-(Finanz-)behörden. Schulfördervereine z.B. bestimmen in der Regel das Schuljahr als Geschäftsjahr.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 2 Vereinszweck ==&lt;br /&gt;
 Die präzise Definition des Vereinszwecks (in Anlehnung an einen oder mehrere der in der Abgabenordnung, § 52 Abs. 2 genannten anerkannten Zwecke) ist von entscheidender Bedeutung für die (dauerhafte) Anerkennung durch das Registergericht und durch das Finanzamt (Gewährung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Steuervorteile bzw. Steuerbefreiungen)  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts &amp;quot;Steuerbegünstigte Zwecke&amp;quot; der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zweck des Vereins ist&lt;br /&gt;
* die Förderung der Bildung und Erziehung in den Bereichen der Jugendarbeit, Natur- und Umweltpädagogik, Erlebnispädagogik&lt;br /&gt;
* die Bewahrung, Entwicklung und Verbreitung von handwerklichen und kulturellen Fähigkeiten sowie Wissen rund um Natur- und Umwelt - insbesondere für Pfadfinder-, Bushcraft- und andere Outdooraktivitäten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
§ 52, Abs. 2 AO (Katalog der anerkannten Zwecke)&lt;br /&gt;
# die Förderung von Wissenschaft und Forschung;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Religion;&lt;br /&gt;
# die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;&lt;br /&gt;
# die Förderung von Kunst und Kultur;&lt;br /&gt;
#  die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;&lt;br /&gt;
# die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Tierschutzes;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;&lt;br /&gt;
# die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;&lt;br /&gt;
#  die Förderung der Kriminalprävention;&lt;br /&gt;
# die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);&lt;br /&gt;
# die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;&lt;br /&gt;
# die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports;&lt;br /&gt;
# die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;&lt;br /&gt;
# die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Bei der Überprüfung der Satzung durch die Finanzämter steht die Frage der Verwirklichung der angegeben gemeinnützigen Satzungszwecke mit angemessenen Mitteln im Vordergrund. Einer plausiblen Beschreibung der Realisierung der Satzungszwecke mit entsprechenden Aktivitäten, Instrumenten, Mitteln und Methoden sollte die größte Aufmerksamkeit gewidmet werden. Hier liegen die häufigsten Gründe für die Nicht- Anerkennung von Satzungen bzw. der Gemeinnützigkeit von Vereinen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Veranstaltungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene&lt;br /&gt;
* Ausstellungen&lt;br /&gt;
* Workshops&lt;br /&gt;
* Vorträge&lt;br /&gt;
* Öffentlichkeitsarbeit&lt;br /&gt;
* Netzwerkarbeit&lt;br /&gt;
* Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Verbänden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 3 Selbstlosigkeit ==&lt;br /&gt;
 Die Anforderungen an die Selbstlosigkeit sind im gemeinnützigkeitsrechtlichen Sinne grundlegend. Die Formulierungen entsprechen dem Wortlaut der Mustersatzung, wie er von den Finanzbehörden im Anhang zur Abgabenordnung bindend vorgeschrieben wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 „Eigenwirtschaftliche“ Zwecke werden als Nebenzweck toleriert, müssen aber nachrangige Bedeutung haben (was dann von den Finanzämtern auch überprüft wird). Solche eigenwirtschaftlichen (Neben-)zwecke (z.B. Selbstversorgung, Mittelerwirtschaftung durch Produktverkauf usw. )sollten am besten nicht in der Satzung erscheinen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Damit sind unentgeltliche Zuwendungen (= Zahlung ohne Gegenleistung) an Mitglieder ausgeschlossen. Geschenke im Rahmen von Ehrungen oder „Zuwendungen“ zur Anerkennung der Arbeit der Mitglieder im Rahmen von Vereinsfeiern sind bis zur Höhe von 40 Euro/Jahr unkritisch. Nicht betroffen von dieser Regelung sind Vergütungen für (angestellte oder selbstständige) Mitarbeiter, die in bestimmten Aufgaben für den Verein (auch als Mitglieder) tätig werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Ausnahmen wären Darlehen oder Sacheinlagen, die vertraglich im Besitz der Mitglieder verbleiben und dem Verein nur auf Zeit zur Verfügung gestellt werden (am besten über schriftliche Nutzungsvereinbarungen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Nur wenn der gemeinnützige (oder mildtätige) Zweck Zuwendungen an bestimmte Personengruppen bestimmt, sind sie zulässig. Vergütungen müssen im Vergleich (Maßstab sind in der Regel die Tarife des öffentlichen Dienstes) angemessen und üblich sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 4 Mitglieder ==&lt;br /&gt;
 An die Mitglieder können spezifische Anforderungen gestellt werden (z. B. bezüglich Alter, Beruf u.ä.). Eine Pflicht zur Aufnahme jedes Beitrittswilligen besteht nicht. Aus gemeinnützigkeits- wie vereinsrechtlicher Sicht sollte die Mitgliedschaft aber nicht zu eng, etwa dauerhaft auf einen kleinen Personenkreis begrenzt sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Person und juristische Personen werden, die seine Ziele unterstützen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Zulassung von juristischen Personen (z.B. öffentliche Körperschaften, GmbH, e.V.) als Mitglieder kann frei festgelegt werden. Juristische Personen haben durch ihren gesetzlichen Vertreter (Vorstand, Geschäftsführer) Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Verein hat folgende Mitglieder:&lt;br /&gt;
* ordentliche Mitglieder&lt;br /&gt;
* jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs)&lt;br /&gt;
* Fördermitglieder&lt;br /&gt;
* Ehrenmitglieder&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Der Verein ist grundsätzlich frei in der Unterscheidung von Mitgliedergruppen und ihren Rechten mit entsprechender sachlicher Begründung. Der Ausschluss von der Teilnahme an einer Mitgliederversammlung ist nicht möglich. Bei minderjährigen jugendlichen Mitgliedern ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Eltern) Voraussetzung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Alternativ kann auch die Mitgliederversammlung über die Aufnahme entscheiden, hier gibt es unter Umständen nur lange Wartezeiten. Möglich ist auch eine Regelung, die zunächst dem Vorstand die Entscheidung überlässt, bei Ablehnung den Beitrittswilligen ein Anrufungsrecht für die Mitgliederversammlung einräumt, oder bei Ablehnung durch den Vorstand grundsätzlich die Mitgliederversammlung endgültig entscheiden lässt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Vereinsrechtlich muss die Satzung Bestimmungen über Ein- und Austritt von Mitgliedern enthalten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Frist zum Austritt darf maximal 2 Jahre betragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 24 Monate im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Für bestimmte Verstöße gegen Regelungen des Vereins könnten auch Sanktionen unterhalb des Ausschlusses bestimmt werden (Geldstrafen, zeitlicher Ausschluss von der Ausübung des Stimmrechts usw.) Auch dies muss die Satzung beinhalten. Bei Beitragsrückständen kann neben dem formalen Ausschlussverfahren auch die schlichte Streichung aus der Mitgliederliste (innerhalb bestimmter Fristen) erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Das Recht gehört zu werden kann nicht ausgeschlossen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung &lt;br /&gt;
entscheidet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Damit werden willkürliche Beschlüsse des Vorstands verhindert. Alternativen wären entsprechende Schiedsgerichtsvereinbarungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 5 Beiträge ==&lt;br /&gt;
 Mitgliedsbeiträge können nur auf der Grundlage einer entsprechenden Satzungsbestimmung eingefordert werden. Sollen Aufnahmegebühren oder Umlagen erhoben werden, müssen auch sie in der Satzung (nach einem präzisen Berechnungsschlüssel: etwa x-fache des Jahresbeitrags) vorgesehen sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und - fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Grundsätzlich kann auf Geldbeiträge verzichtet werden oder durch (Gemeinschafts-) Arbeitsleistungen ersetzt oder mit Geldbeiträgen kombiniert werden. Konkrete Beitragshöhen sollten nicht in die Satzung geschrieben werden, da jede Änderung auch eine (aufwändige) Satzungsänderung erforderlich macht. Es bietet sich an, eine Beitragsordnung zu entwickeln, die jeweils Höhe, Fälligkeit Ermäßigungen oder Erlass für bestimmte Personen- bzw. Mitgliedergruppen, Stundungs- und Mahnverfahren und weitere Detailpunkte regelt und immer wieder angepasst werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 6 Organe des Vereins ==&lt;br /&gt;
Organe des Vereins sind&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) die Mitgliederversammlung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) der Vorstand&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Neben diesen Pflichtorganen des Vereins sind weitere Organe (z.B. ein Beirat, Aufsichtsrat, Revisoren) denkbar. Ihre Aufgaben, Zusammensetzung und Bestellung muss dann aber in ähnlicher Weise wie bei den Pflichtorganen präzise definiert (und von diesen abgegrenzt) werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 7 Mitgliederversammlung ==&lt;br /&gt;
 Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Alle Details von Planung, Einladung und Ablauf einer Mitgliederversammlung können/sollten in einer entsprechenden (nach und nach dokumentierten und ergänzten) Versammlungsordnung bzw. Geschäftsordnung Mitgliederversammlung festgehalten werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Sie findet lokal oder per Telefon- oder Videokonferenz oder über eine geeignete Internet-Plattform statt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Frequenz und Häufigkeit der Mitgliederversammlung müssen nicht, können aber sogar bis hin zu festen Terminen bestimmt werden. Nach § 37 BGB muss diese Möglichkeit, gleichsam als Ausweg aus denkbaren Entscheidungsblockaden (z.B. seitens des Vorstands) gegeben sein. Das Quorum muss in jedem Fall unter 50% der Mitglieder liegen und sollte nicht zu hohe Hürden setzen (z.B. 25%)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per eMail oder schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Einberufung kann z.B. auch per E-Mail erfolgen. Dies muss in der Satzung genannt  werden und der Verein muss sicherstellen, dass auf diesem Wege auch alle Mitglieder erreicht werden können. (z.B. durch Angabe einer E-Mail-Adresse und unterschriebene Erklärung der Mitglieder) Unklarheiten in diesem Bereich führen am häufigsten zur Anfechtung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen wegen formaler Fehler.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per E-Mail oder per Post mit einer Frist von zwei Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 In Zeiten wachsender Internet-Kommunikation und großen Termin-Nöten kann diese Form der Beschlussfassung eine sinnvolle Ergänzung sein, die ohne eine solche Satzungsbestimmung dann jeweils die Zustimmung aller Mitglieder zu dem jeweiligen Verfahren erforderlich macht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Dieser Bereich ist gesetzlich ohnehin vorgeschrieben, wäre eigentlich entbehrlich, sollte aber immer wieder ins Bewusstsein der Mitglieder und des Vorstands gerufen werden. Die Rechnungslegungs- und Entlastungspraxis sollte in jedem Fall in der Satzung verankert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Auch die Rechnungsprüfung ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, solle aber aus Eigeninteresse auch zur Wahrung der Gemeinnützigkeitsansprüche so verankert werden. Die Einzelheiten des Prüfauftrags könnten hier auch noch präziser beschrieben werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:&lt;br /&gt;
* Strategie und Aufgaben des Vereins&lt;br /&gt;
* Beteiligungen&lt;br /&gt;
* Aufnahmen von Darlehen&lt;br /&gt;
* Beiträge&lt;br /&gt;
* Alle Geschäftsordnungen des Vereins&lt;br /&gt;
* Satzungsänderungen&lt;br /&gt;
* Auflösung des Verein&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 An dieser Stelle können die zentralen Befugnisse der Mitgliederversammlung auch im Sinne der Einschränkung der Vertretungsbefugnisse des Vorstands genannt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Dies ist die einfachste Regelung auch im Sinne der Wahrung der Beschlussfähigkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alternative: Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 25 % (oder x %) aller Mitglieder anwesend sind. Besteht für eine einberufene Mitgliederversammlung &lt;br /&gt;
Beschlussunfähigkeit, ist der Vorstand berechtigt, eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig &lt;br /&gt;
ist. Darauf muss in der entsprechenden Einladung hingewiesen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Festlegung von Mindestmitgliederquoten kann der Aktivierung der Mitglieder durchaus förderlich sein, führt aber im Lebenszyklus eines Vereins erfahrungsgemäß zu temporären Blockaden, insbesondere in Krisen- und Konfliktlagen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[Mögliche Ergänzungen: Mitgliederversammlungen sind (nicht) öffentlich. Dies entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Es können aber auch für andere Entscheidungen als die über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins andere Mehrheitsverhältnisse festgelegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Nichtmitglieder können auf Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedes Mitglied hat eine Stimme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt &lt;br /&gt;
wurde. Kein Mitglied darf aber mehr als drei (?) Stimmen auf sich vereinen. Die eigene und die übertragenen Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden. Die Stimmrechtsübertragung kann nur für die jeweilige Mitgliederversammlung insgesamt erteilt werden.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Möglich sind aber auch Sonderstimmrechte für Gründungsmitglieder oder Stimmrechtsbeschränkungen z.B. für Fördermitglieder.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Grundsätzlich kann das Stimmrecht nur persönlich wahrgenommen werden. Wenn Stimmrechtsübertragungen erforderlich erscheinen, muss die Satzung eine entsprechende Regelung enthalten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 8 Der Vorstand ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
Ein Vorstand ist gesetzlich vorgesehen, kann grundsätzlich auch von einer einzigen Person (auch von dem Vertreter einer juristischen Person)  gestellt werden. Die Vorstandskonstruktion sollte aber gut überlegt sein, so dass seine Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit jederzeit gewährleistet ist, v.a.&lt;br /&gt;
* Bei plötzlichem Ausfall eines Vorstandsmitglieds (z.B. bei 1 Person, oder bei 2 Personen, die nur gemeinsam vertretungsberechtigt sind)&lt;br /&gt;
* Bei erfahrungsgemäßen Schwierigkeiten viele Vorstandsposten zu besetzen (bei mehr als 3 Personen treten auf Dauer häufig Besetzungsprobleme auf)&lt;br /&gt;
* Zur Vermeidung von Entscheidungsblockaden (bei ungeraden Zahlen werden Patt-Situationen immer vermieden)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Erfahrungswert erscheint ein 3-köpfiger (eventuell auch bis zu fünf) Vorstand empfehlenswert. Die (nebenstehende) klassische Aufgabenteilung erscheint in Zeiten moderner Vereinsorganisation &lt;br /&gt;
etwas überholt. Denkbar ein modernes Kollegium, das sich arbeitsteilig z.B. strategische Entwicklung des Vereins, Mitgliedergewinnung und –pflege, Öffentlichkeitsarbeit, Finanzen als Aufgabenbereiche teilt&lt;br /&gt;
&amp;lt;/pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Das „Vier-Augen-Prinzip“ hat sich für alle Geschäftsführungsfunktionen bewährt und hilft „Alleingänge“ und Missbrauch zu vermeiden Andere Verteilungen, etwa parallele Vertretungsbefugnis je zweier Vorstandsmitglieder oder auch nur eines sind möglich aber nicht empfehlenswert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Die Amtszeit ist frei wählbar, könnte grundsätzlich auch unbeschränkt bleiben, sollte nicht zu kurz bemessen sein (2 Jahre).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Alternativ kann auch die Zahl der Amtsperioden beschränkt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Diese Übergangsregelung vermeidet Phasen der Handlungsunfähigkeit wenn Vorstandswahlen nicht rechtzeitig stattfinden können. Bei vorzeitigem Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder kann in der Satzung dem Vorstand auch das Recht eingeräumt werden, bis zum Ablauf der Amtsperiode zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit ein weiteres Vorstandsmitglied zu kooptieren, d.h. auf der &lt;br /&gt;
Grundlage eines Vorstandsbeschlusses kommissarisch zu bestimmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Auch dies ist in moderneren Formen der Vereinsführung nicht unbedingt erforderlich und kann durch einen Sprecher des Vorstands ersetzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:&lt;br /&gt;
* ...&lt;br /&gt;
* ...&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Hier sollten in Abstimmung mit der o.a. Kernzuständigkeit der Mitgliederversammlung der &lt;br /&gt;
Aufgabenbereich des Vorstands beschrieben werden, die ihm im Rahmen der Geschäftsführung &lt;br /&gt;
eigenständig überlassen bleiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Vergütungen für Vorstandstätigkeit – auch und insbesondere die Ehrenamtspauschale - können nur auf Basis einer solchen Regelung gezahlt werden. Fehlt sie, ist Vorstandstätigkeit grundsätzlich &lt;br /&gt;
ehrenamtlich und die Auszahlung von Ehrenamtspauschalen gemeinnützigkeitsschädlich&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer (besonderen Vertreter nach § 30 BGB) bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit &lt;br /&gt;
beratender Stimme teilzunehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Unter Umständen erfordert die Entwicklung eines Vereins eine hauptamtliche Geschäftsführung, die &lt;br /&gt;
nur mit einer solchen Bestimmung der Satzung möglich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 3 mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, schriftlich oder per Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, per E-Mail, online oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren &lt;br /&gt;
schriftlich, per E-Mail, online oder fernmündlich erklären.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
All diese Einzelregelungen (4-6) können auch in einer Geschäftsordnung geregelt werden, die&lt;br /&gt;
* Vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird („Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung der Vorstandstätigkeit geben, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird)&lt;br /&gt;
* die der Vorstand eigenständig beschließt („Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben“)&lt;br /&gt;
&amp;lt;/pre&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 9 Satzungsänderungen ==&lt;br /&gt;
 Jede Änderung am Satzungstext bedeutet eine (vom Registergericht zu kontrollierende und im Vereinsregister einzutragende) Satzungsänderung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 ¾-Mehrheit ist nach BGB § 33 vorgesehen, es könnten aber auch andere Mehrheitsverhältnisse festgeschrieben werden. Allerdings gelten Satzungsänderungen, wie auch die Auflösung des Vereins als grundlegenden Entscheidungen, für die besondere Anforderungen an die Entscheidungsgrundlagen gelten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur &lt;br /&gt;
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Solche klaren Verfahrensregeln schaffen Transparenz und Vertrauen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Gerade bei Vereinsgründungen oder Veränderungen von Gesetzesgrundlagen kann es kurzfristig Änderungsforderungen in kleinerem Rahmen und bei gewissen Details geben, für die nicht unbedingt eine Mitgliederversammlung einberufen werden muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 10 Beurkundung von Beschlüssen ==&lt;br /&gt;
Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Grundsätzlich verlangt das BGB, § 58 Nr. 4 eine solche Beurkundung von Beschlüssen. Sie sollte nicht nur für die Mitgliederversammlung, sondern auch für den Vorstand (nicht zuletzt auch aus &lt;br /&gt;
haftungsrechtlichen Gründen) selbstverständlich sein und im Rahmen der gesetzlichen Pflichten auch archiviert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Für Vereinsgründung und die Eintragung von Verein und Vorstand in das Vereinsregister, für personelle Veränderungen im Vorstand, für Satzungsänderungen, Auflösungsbeschlüsse usw. müssen solche Protokolle ohnehin jeweils einzeln dem Gericht vorgelegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 11 Datenschutz ==&lt;br /&gt;
 Auch Vereine sind dem Schutz der Mitgliederdaten nach dem Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift; E-Mail- Adresse usw.). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft &lt;br /&gt;
verarbeitet und gespeichert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Zunächst sollten nur die (zur Verwaltung) absolut notwendigen Daten erfasst, und auf diese Regelungen auch im Aufnahmeverfahren bzw. der Beitrittserklärung hingewiesen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Als Mitglied des Verbandes muss der Verein die Daten seiner Mitglieder (Name, Vorname, Anschrift, Funktion usw. ) an den Verband weitergeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die &lt;br /&gt;
einer Veröffentlichung widersprochen haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Falls Vereine einem (Dach-)Verband oder Netzwerk angehören und in diesem Zusammenhang Mitgliederdaten weitergegeben werde sollen, sollte dies (auf der Grundlage entsprechender Beschlüsse der Mitgliederversammlung) auch in  der Satzung geregelt sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung ==&lt;br /&gt;
 Die Auflösung des Vereins ist ebenso wie die Gründung eine grundlegende Entscheidung, die vereinsrechtlich wie gemeinnützigkeitsrechtlich (Vermögensbindung) besondere Verfahrensanforderungen verlangt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Für den Auflösungsbeschluss nennt das BGB in § 41 dieses Mehrheitsverhältnis, das allerdings in der konkreten Satzung (nach oben bis zur Einstimmigkeit, wie nach unten bis zur relativen Mehrheit) &lt;br /&gt;
abgeändert werden kann).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a)................... (Bezeichnung einer konkreten juristischen Person des öffentlichen Rechts oder &lt;br /&gt;
einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft)- der - die - das - es unmittelbar und ausschließlich &lt;br /&gt;
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, oder&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte &lt;br /&gt;
Körperschaft, die es für ........... (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder &lt;br /&gt;
kirchlichen Zwecks nach der Abgabenordnung) zu verwenden hat.&lt;br /&gt;
Gemeinnützigkeits-(steuer-)rechtlich hat die Finanzverwaltung in ihren Mustersatzungsanforderungen &lt;br /&gt;
nach der Abgabenordnung Vereinen (und anderen gemeinnützigen Körperschaften) eine der beiden &lt;br /&gt;
Alternativen (a, b) als „zwingende“ Regelung der gemeinnützigen Vermögensbindung (Weitergabe des &lt;br /&gt;
Vermögens für gemeinnützige Zwecke) vorgeschrieben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Wird Variante a) gewählt, muss darauf geachtet werden, dass die genannte Körperschaft auch über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit in Form eines (aktuellen) Freistellungsbescheids verfügt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Verein]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Scouting &amp;amp; Bushcraft Convention]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Kuschel</name></author>
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